Gerecht und vollkommen

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Gerecht und vollkommen

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder


engl. just, perfect and regular, frz. (selten) juste et parfait, freimaurerischer Wertbegriff, der sich erst nach der Gründung der ersten Großloge entwickelt hat, d. h. von einer Zeit an als eine in Übereinstimmung mehrerer Logen als Oberbehörde eingesetzte Großloge die Gesetze für die Gesamtheit zu bearbeiten begann. Nach dem heute allgemein herschenden Freimaurerischen Rechte hat eine Loge nur dann Anspruch auf das Prädikat, wenn sie gerecht ist nach ihrer Einsetzung und vollkommen nach ihrer Einrichtung. Die Grundlage der Rechtmäßigkeit ist die von einer selbst als gerecht und vollkommen geltenden Großloge ausgestellte Stiftungsurkunde (Charter) sowie die durch diese vollzogene regelrechte Einsetzung. In der Großloge von England haben bloß drei Logen keinen Charter.

Es sind dies jene Logen, die bereits bei Gründung der Großloge bestanden, und die daher als "Lodges from times immemorial" gelten. Ist somit [das er eine ?] Kriterium der Rechtmäßigkeit gegeben, durch die reguläre Einsetzung (das Wort kommt zuerst bei Anderson 1723 vor), so herrscht bezüglich der Einrichtung insofern keine Übereinstimmung, als die Einrichtung einer Loge von den Eigenheiten des besonderen Systems (Lehrart) bedingt ist. Jedoch gelten mit verschwindenden Ausnahmen als besondere Kennzeichen der Einrichtung der Symbolbegriff des A. B. a. W. sowie die Bibel auf dem Altare in der Dreiheit der Drei großen Lichter. Eine gewisse Sicherheit in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit gibt die Art der Entstehungsgeschichte einer Großloge in ihrer stammbaumartigen Ableitung von der englischen Großloge.

Mit dem Begriffe des Anerkennungsverhältnisses hat dies nichts zu tun, da auch gerechte und vollkommene Großlogen miteinander nicht im Anerkennungsverhältnis stehen müssen. Verlangt wird außerdem das Fernhalten politischer und religiöser Diskussionen aus den Logen sowie die Einhaltung des freimaurerischen Ritualgeheimnisses. Außerdem gilt als Voraussetzung, daß alle Logen der betreffenden Großloge nur aus Männern bestehen dürfen und daß Frauen zu rituellen Arbeiten nicht zugelassen sind.

Der einzelne Freimaurer, der nach dem Wortlaute der Alten Plichten einer Loge angehören muß (IIL Hauptstück), ist gerecht und vollkommen, solange er im Vollbesitze seiner freimaurerischen Rechte ist und einer regulären Loge angehört. In Amerika ist der Wortgebrauch: "in good standing" (s. d.), was sowohl besagt, daß der betreffende noch Mitglied einer Loge ist, als auch daß er die vereinbarten Jahresbeitrage entrichtet hat.

Der Gegensatz von gerecht und vollkommen beinhaltet die Qualifikation als Winkelmaurerei (s.d.), ein Wort, das durch den weniger absprechenden Begriff des "Regelwidrigen" besser zu ersetzen wäre.

Siehe auch