Gehörig, getreulich und unverbrüchlich

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Gehörig, getreulich und unverbrüchlich

soll der Maurer handeln und handhaben.

In unserer heutigen Zeit kommen uns diese Worte altertümlich und unüblich, weil nicht oder doch wenig gebräuchlich, vor. In den Ohren der Mitglieder des Bundes klingen diese jedoch wohlvertraut, sind sie doch integraler Bestandteil und Kennzeichen des tradierten Sprachgebrauches in Wort und Schrift.

In alten (reproduzierten) und neuen Texten tauchen Sie alleine hier im Freimaurer-Wiki unzählige Male auf.

=Wortsinn

Gemäß Duden (siehe auch Links):

gehörig

  • so, wie es [jemandem, einer Sache] angemessen ist; gebührend, geziemend
  • (in Ausmaß, Menge o. Ä.) nicht gering, beträchtlich
  • sehr, in hohem Maße
  • (nicht standardsprachlich) zu jemandem, etwas gehörend; einem bestimmten Bereich, Kreis o. Ä. zugehörend

=getreulich

  • in treuer, anhänglicher Weise, beständig bei etwas ausharrend
  • sich in zuverlässiger Weise genau an eine vorgegebene Sache haltend

unverbrüchlich

  • nicht aufzulösen, zu brechen

Beispiele

Um ein Verständnis für die Verwendung und Einordnung dieser Attribute zu fördern, sind im Folgenden Beispiele aufgeführt, welche Beiträgen des Freimaurer-Wiki entnommen sind:

gehörig

  • Daher nennt man dann jene Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschaft von Maurern eine Loge.
  • Die Loge ist nach innen und außen gehörig gedeckt.
  • Nicht gehörig constituirte Logen heißen Winkellogen
  • Wer sie alle sieben gehörig anwende, der werde den Himmel erlangen.
  • Deshalb wurden Besucher und Zertifikate gehörig geprüft.
  • Mit ihrer Hilfe lernen wir unsere Kräfte kennen, schätzen und gehörig gebrauchen, sichern wir unsere Unternehmungen und stählen wir unseren Mut.
  • Damit alle Brüder sehen konnten, daß ich gehörig vorbereitet war.
  • … wenn sie sich als Freimaurer gehörig legitimierten …
  • … um darin die Formen und Gebräuche der sehr alten und ehrwürdigen Bruderschaft klüglich zu bewahren, die Königliche Kunst gehörig zu pflegen …
  • Die Brüder stehen alle in gehöriger Form.
  • Einer, der wohl und würdig empfohlen, über den gehörig kugelgestimmt (ballotiert), …
  • … und die Werkthätigkeit der Maurerei gehörig vollführt werden.
  • Weil er der erste Grossmeister war, der die Maurerei in gehörige Form brachte, …
  • Mässigung ist die gehörige Beschränkung unserer Leidenschatten und Neigungen, …
  • … dann gehörig vorbereitet wurde, …
  • … nach gehöriger Prüfung und Ausforschung.
  • … um das Werk gehörig einzuteilen.
  • … und seine Gedanken gehörig zu konzentrieren.
  • Die Geschichte der Freimaurerei wird nur dann gehörig und vollständig begriffen werden können, wenn …
  • … daher wird diese Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschafft der Frey-Maurer eine Loge genennet, …

getreulich

  • … schwöre, die die Steinmetzen betreffenden Satzungen getreulich zu beobachten.
  • Auch sollt Ihr getreulich alle Beratungen der Loge und Kammer bewahren, …
  • … dass ihr einander liebt als wäret ihr Brüder, und getreulich zusammenhaltet, …
  • … dieser Pflicht Genüge zu leisten, erfüllen ihren Auftrag getreulich.
  • … von den Freimaurern seiner Jurisdiktion getreulich unterstützt …
  • … Pflichten voll Mitgefühl für die leidende Menschheit getreulich erfüllen …
  • … die Gebräuche des Ordens getreulich beobachtet, …
  • Der Meister und die Maurer sollen des Herrn Arbeit getreulich zu Ende bringen, …
  • Die Maurer arbeiten getreulich in den Wochen-Tagen …

unverbrüchlich

  • … als Geheimnis erfahren hatten, sollten sie unverbrüchlich verschweigen.
  • … in ihm einen hingebenden und hilfsbereiten Freund, der ihm auch unverbrüchlich treu blieb, …
  • … "Sub Rosa", unter der Rose, was darauf hindeutet das Mitgeteilte unverbrüchlich zu verschweigen.
  • … hielt ihm eine lange Rede über das unverbrüchlich zu bewahrende Geheimnis, …
  • … daß das einmal gegebene Wort des Maurers in jedem Falle unverbrüchlich sein muß;
  • … erfreuen uns über unsere Vereinigung, und wir entschliessen uns, dieselbe unverbrüchlich zu halten.
  • …ein unverbrüchlich Schweigen.
  • … alle Geheimnisse, Zeichen und verborgene Dinge unverbrüchlich zu bewahren, …
  • Alsdann soll der Aufzunehmende angeloben, obgenannte Statuten unverbrüchlich zu beobachten, …

Siehe auch

Links