Verordnung für die Steinmetzen von St. Giles

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Verordnung für die Steinmetzen von St. Giles (1491)

Bearbeitet von Roland Müller


Aus Wilhelm Begemann: Vorgeschichte und Anfänge der Freimaurerei in Schottland. Berlin: Mittler, Bd. 1, 1914, 62-64.

Als Seitenstück zu den Yorker Verordnungen [1352, 1370, 1409], die ich im 1. Bande über England behandelte (S. 71 ff.), lasse ich hier jetzt eine ähnliche Edinburgher für die Steinmetzen von St. Giles aus dem Jahre 1491 folgen.

Die Überschrift ist lateinisch, der Text schottisch.

1491.

Statutum penes regimen magistri latimi ecclesie collegiate Beati Egidij burgi de Edinburgi.

Am selbigen Tage halten Bürgermeister, Dekan der Gilde, Beisitzer und Rat der Stadt Edinburgh für zweckmäßig und verordnen, daß ihr Meister Steinmetz (maister masoun) und die übrigen seiner Genossen (collegis) und Diener ihres Kirchwerks (kirkwark), die jetzt vorhanden sind und etwa künftig sein werden, zu allen Zeiten und Stunden ihren Dienst sorgsam erfüllen und einhalten sollen, wie folgt:

der genannte Meister und seine Diener sollen jeden Tag im Sommer ihr Werk mit dem Schlage 5 Uhr morgens beginnen und fleißig in ihrer Arbeit fortfahren bis 8 Uhr, dann zu ihrem Frühstück (disione = déjeuner) gehn und dabei eine halbe Stunde bleiben, darauf um 8 1/2 Uhr vormittags wieder an ihre Arbeit sich begeben und dabei beharren, bis es 11 Uhr schlägt, nachmittags um 1 Uhr sich wieder bei ihrem Werke versammeln und bis 4 Uhr nachmittags bleiben, dann in der gemeinsamen Loge (commoun luge) eine Erfrischung für die Dauer einer halben Stunde einnehmen und von da an beständig bei ihrer Arbeit ausharren, bis es 7 Uhr schlägt.

Im Winter sollen sie mit Tageslicht morgens beginnen und die oben angegebnen Stunden einhalten, nur nachmittags ihr Vesperbrot [none shanks = 3 Uhr nachmittags] haben und bleiben, bis das Tageslicht aufhört.

Wenn der genannte Meister, wer er auch sein mag, oder einer seiner Genossen und Diener in einem der oben angegebnen Punkte sich vergeht oder zeitweise von seinem Dienst fortbleibt, ist er an seinem Lohn zu büßen und zu strafen, nach dem Belieben des jeweiligen Dekans der Gilde, wie dieser vor Gott und der guten Stadt zu verantworten haben wird (BR [Scottish Burgh Records Society] Edinburgh I, S. 61 f.).

Von der Bauhütte zur Loge

Bemerkenswert ist hier die Anwendung des Wortes Loge, worunter in dem Zusammenhange nur die Bauhütte verstanden werden kann; ich komme später darauf zurück. Ein ähnliches Stück brachte Lyon (1873 [History of the Lodge of Edinburgh], S. 36 f.; 1900, S. 38 f.) aus einer andern Quelle über einen Vertrag von 1536, der zwischen der Stadtbehörde von Dundee und dortigen Steinmetzen geschlossen wurde und gleichfalls Bestimmungen über die Arbeitszeiten enthält.

Auch hier sollte im Sommer von 5 bis 8 Uhr gearbeitet und dann eine halbe Stunde dem Frühstück (disiune = déjeuner) gewidmet werden; dann folgte Arbeit bis 11 1/2 Uhr und Wiederbeginn um 1 Uhr bis 4 Uhr, darauf eine halbe Stunde Vesperbrot (none schankis = nunchion) und wieder Arbeit bis 7 Uhr.

In den dunkeln Monaten wurde während der Lichtzeit des Tages gearbeitet, nur mit Unterbrechung des Mittagessens und des Vesperbrots, in den kürzesten Tagen ohne Mittagspause und Vesperbrot. Die Aufsicht hatte der „maister of werkis".

Die weitern Einzelheiten über Lohn usw. übergehe ich. Wegen der mehrfach genannten „lady luge of Dunde" wird das Schriftstück später noch wieder zu berücksichtigen sein. Hervorheben will ich indessen hier noch, daß der leitende Steinmetz Lehrlinge halten durfte, aber immer nur einen zur Zeit, und zwar für die Dauer von sieben Jahren, in Übereinstimmung mit der Edinburgher Satzung von 1475.

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