Almosen Commission: Unterschied zwischen den Versionen

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Allgemeines Handbuch der Freimaurerei, Band 1, von C. Lenning, Brockhaus 1863
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Die dreizehnte alte Verordnung der Grossloge von England bestimmte, dass die Grossloge die Mittel erwägen solle, wie man das zur Unterstützung notleidender Brüder gesammelte Geld am besten verwenden möge, und es sollten die einzelnen Logen ihren alten Satzungen gemäss so lange über das von ihnen Gesammelte nach eigenem Ermessen verfügen, bis man einen gemeinsamen Beschluss gefasst habe, die Almosen bei der Grossloge einzahlen zu wollen, um daraus ein Kapital zum bequemern Unterhalt dürftiger Brüder zu bilden.  
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Die dreizehnte alte Verordnung der [[UGLE|Grossloge von England]] bestimmte, dass die Grossloge die Mittel erwägen solle, wie man das zur Unterstützung notleidender Brüder gesammelte Geld am besten verwenden möge, und es sollten die einzelnen Logen ihren alten Satzungen gemäss so lange über das von ihnen Gesammelte nach eigenem Ermessen verfügen, bis man einen gemeinsamen Beschluss gefasst habe, die Almosen bei der Grossloge einzahlen zu wollen, um daraus ein Kapital zum bequemern Unterhalt dürftiger Brüder zu bilden.  
  
 
Gemäss dieser Verordnung schlug der abgetretene Grossmeister Graf von Dalkeith nachherige Herzog von Buccleugh 1724 vor: dass zur Beförderung der brüderlichen Liebe der Freimaurer und zum Nutzen der Brüderschaft jede Loge je nach ihrem Vermögen eine Sammlung veranstalten möge, das gesammelte Geld in eine gemeinsame Kasse gelegt und ein Schatzmeister bestellt werde; aus dieser Kasse sollten dann solche bedrängte Brüder Unterstützung erhalten, welche den die Geschäfte dieser Kasse leitenden Beamten von den beitragenden Logen empfohlen würden.  
 
Gemäss dieser Verordnung schlug der abgetretene Grossmeister Graf von Dalkeith nachherige Herzog von Buccleugh 1724 vor: dass zur Beförderung der brüderlichen Liebe der Freimaurer und zum Nutzen der Brüderschaft jede Loge je nach ihrem Vermögen eine Sammlung veranstalten möge, das gesammelte Geld in eine gemeinsame Kasse gelegt und ein Schatzmeister bestellt werde; aus dieser Kasse sollten dann solche bedrängte Brüder Unterstützung erhalten, welche den die Geschäfte dieser Kasse leitenden Beamten von den beitragenden Logen empfohlen würden.  
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Sie sollte in der Grossloge von ihren Verhandlungen einen auszugsweisen Bericht erstatten. Im Mai 1731 wurde beschlossen: dass alle ehemaligen Grossmeister und deputierten Grossmeister Mitglieder der Almosen-Commission sein, und dass letztere die Befugniss haben sollte, bis zu 5 Pf St. an einen bedürftigen Bruder zu geben, doch nicht mehr, es sei denn die Einwilligung der Grossloge erfolgt.
 
Sie sollte in der Grossloge von ihren Verhandlungen einen auszugsweisen Bericht erstatten. Im Mai 1731 wurde beschlossen: dass alle ehemaligen Grossmeister und deputierten Grossmeister Mitglieder der Almosen-Commission sein, und dass letztere die Befugniss haben sollte, bis zu 5 Pf St. an einen bedürftigen Bruder zu geben, doch nicht mehr, es sei denn die Einwilligung der Grossloge erfolgt.
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Im Jahr 1733 wurden die vorsitzenden Meister solcher Logen, welche regelmässig Beiträge leisteten, auch als Mitglieder der Commission anerkannt. - Nur in regelmässigen Logen aufgenommene Brüder konnten Unterstützung erhalten, und es musste die Bittschrift von der Loge, welcher der Bittsteller angehörte oder angehört hatte, unterstützt, auch auf ihr Name und Gewerbe des Unterstützung Suchenden angegeben sein. Nach einem Beschluss vom Oktober 1768 musste ein solcher in seiner Bittschrift angeben, wann und wo er zum Freimaurer gemacht worden, und eine Bescheinigung beibringen, dass er seine Eintrittsgelder bezahlt habe. [ [[Georg Burkhard Kloß|Kloss]], Bibl., Nr. 140] - Die Einsetzung dieser Commission hat manches Gute gewirkt, obschon nicht zu verkennen ist, dass es zweckentsprechender bleibt, wenn jede Loge nach eigenem Ermessen ihre wohltätigen Spenden verteilt.
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==Siehe auch==
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*[[England]]
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*[[Wohlfahrtspflege]]
  
  
Im Jahr 1733 wurden die vorsitzenden Meister solcher Logen, welche regelmässig Beiträge leisteten, auch als Mitglieder der Commission anerkannt. - Nur in regelmässigen Logen aufgenommene Brüder konnten Unterstützung erhalten, und es musste die Bittschrift von der Loge, welcher der Bittsteller angehörte oder angehört hatte, unterstützt, auch auf ihr Name und Gewerbe des Unterstützung Suchenden angegeben sein. Nach einem Beschluss vom Oktober 1768 musste ein solcher in seiner Bittschrift angeben, wann und wo er zum Freimaurer gemacht worden, und eine Bescheinigung beibringen, dass er seine Eintrittsgelder bezahlt habe. [Kloss, Bibl., Nr. 140] - Die Einsetzung dieser Commission hat manches Gute gewirkt, obschon nicht zu verkennen ist, dass es zweckentsprechender bleibt, wenn jede Loge nach eigenem Ermessen ihre wohltätigen Spenden verteilt.
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[[Kategorie:Lexikon]]

Aktuelle Version vom 1. April 2019, 12:43 Uhr

Almosen Commission

Quelle: Allgemeines Handbuch der Freimaurerei, Band 1, von C. Lenning, Brockhaus 1863


(Committee of charity) in London.

Die dreizehnte alte Verordnung der Grossloge von England bestimmte, dass die Grossloge die Mittel erwägen solle, wie man das zur Unterstützung notleidender Brüder gesammelte Geld am besten verwenden möge, und es sollten die einzelnen Logen ihren alten Satzungen gemäss so lange über das von ihnen Gesammelte nach eigenem Ermessen verfügen, bis man einen gemeinsamen Beschluss gefasst habe, die Almosen bei der Grossloge einzahlen zu wollen, um daraus ein Kapital zum bequemern Unterhalt dürftiger Brüder zu bilden.

Gemäss dieser Verordnung schlug der abgetretene Grossmeister Graf von Dalkeith nachherige Herzog von Buccleugh 1724 vor: dass zur Beförderung der brüderlichen Liebe der Freimaurer und zum Nutzen der Brüderschaft jede Loge je nach ihrem Vermögen eine Sammlung veranstalten möge, das gesammelte Geld in eine gemeinsame Kasse gelegt und ein Schatzmeister bestellt werde; aus dieser Kasse sollten dann solche bedrängte Brüder Unterstützung erhalten, welche den die Geschäfte dieser Kasse leitenden Beamten von den beitragenden Logen empfohlen würden.

Da dieser Vorschlag allgemeinen Beifall fand, so ernannte der Grossmeister Herzog von Richmond 17. März 1725 eine Commission, um Vorschläge zur Einrichtung einer solchen Almosenkasse zu beraten. Die von dieser Commission gemachten Vorschläge fanden in der Grossloge 27. Nov. 1727 grossen Beifall, wurden angenommen und Abschriften davon an die einzelnen Logen verteilt.

Da es aber anfänglich an einem Schatzmeister fehlte, so wurde beschlossen, dass die vier damaligen Grossbeamten nebst drei andern Brüdern eine Commission bilden sollten, um die Unterstützungsgesuche zu prüfen und über die eingehenden Almosen zu verfügen.

Am 25. Nov. 1729 trat durch die Bemühung des deputierten Grossmeisters Blakerby, welcher das Schatzmeisteramt angenommen hatte, die Almosen-Commission wirklich ins Leben, indem verschiedene Logen ihre Beiträge einzahlten, und es wurde beschlossen, dass jede neue Loge für ihre Einrichtung zwei Guineen in diese Wohltätigkeitskasse zahlen solle.

Am 28. Aug. 1730 wurde der Beschluss gefasst, die Commission durch je zwölf Meister der beitragenden Logen zu verstärken. Fünf versammelte Mitglieder dieser Commission, wenn darunter ein Grossbeamter wäre, sollten beschlussfähig sein.

Sie sollte in der Grossloge von ihren Verhandlungen einen auszugsweisen Bericht erstatten. Im Mai 1731 wurde beschlossen: dass alle ehemaligen Grossmeister und deputierten Grossmeister Mitglieder der Almosen-Commission sein, und dass letztere die Befugniss haben sollte, bis zu 5 Pf St. an einen bedürftigen Bruder zu geben, doch nicht mehr, es sei denn die Einwilligung der Grossloge erfolgt.

Im Jahr 1733 wurden die vorsitzenden Meister solcher Logen, welche regelmässig Beiträge leisteten, auch als Mitglieder der Commission anerkannt. - Nur in regelmässigen Logen aufgenommene Brüder konnten Unterstützung erhalten, und es musste die Bittschrift von der Loge, welcher der Bittsteller angehörte oder angehört hatte, unterstützt, auch auf ihr Name und Gewerbe des Unterstützung Suchenden angegeben sein. Nach einem Beschluss vom Oktober 1768 musste ein solcher in seiner Bittschrift angeben, wann und wo er zum Freimaurer gemacht worden, und eine Bescheinigung beibringen, dass er seine Eintrittsgelder bezahlt habe. [ Kloss, Bibl., Nr. 140] - Die Einsetzung dieser Commission hat manches Gute gewirkt, obschon nicht zu verkennen ist, dass es zweckentsprechender bleibt, wenn jede Loge nach eigenem Ermessen ihre wohltätigen Spenden verteilt.

Siehe auch