Warrant: Unterschied zwischen den Versionen

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(engl.), das [[Patent]] einer [[Loge]].  
Quelle: [[Lennhoff, Posner, Binder]]
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(engl.), daß Patent einer Loge. Die Satzungen der englischen Großloge (§ 125 u. folgende) bestimmen hierüber: "Keine Loge, ausgenommen, wenn sie mit besonderer Erlaubnis in den Kolonien oder fremden Ländern arbeitet, darf ohne ein Patent des Großmeisters zusammentreten. Dieses Patent lautet auf den Meister, der zur Zeit der Installation den Vorsitz führt, und der für die gesicherte Aufbewahrung haftbar ist. Er hat es bei jeder Versammlung der Loge vorzuweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Logen "Antiquity Nr. 2" und die Loge "Royal Sommerset House and Inverness Nr. 4", die unter Konstitutionen "'''von undenklichen Zeiten" (times immemorial)''' arbeiten. Geht ein Patent verloren, oder wird es von der zustehenden Autorität beschlagnahmt, so muß die Loge ihre Arbeiten solange einstellen, bis ein neues Patent oder eine Bestätigung vom Großmeister wieder eingelangt ist."
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Die Satzungen der englischen Großloge (§ 125 u. folgende) bestimmen hierüber: "Keine Loge, ausgenommen, wenn sie mit besonderer Erlaubnis in den Kolonien oder fremden Ländern arbeitet, darf ohne ein Patent des Großmeisters zusammentreten. Dieses Patent lautet auf den Meister, der zur Zeit der [[Installation]] den Vorsitz führt, und der für die gesicherte Aufbewahrung haftbar ist. Er hat es bei jeder Versammlung der Loge vorzuweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Logen "Antiquity Nr. 2" und die Loge "Royal Sommerset House and Inverness Nr. 4", die unter Konstitutionen "'''von undenklichen Zeiten" (times immemorial)''' arbeiten. Geht ein Patent verloren, oder wird es von der zustehenden Autorität beschlagnahmt, so muß die [[Loge]] ihre Arbeiten solange einstellen, bis ein neues Patent oder eine Bestätigung vom Großmeister wieder eingelangt ist."
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==Siehe auch==
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*[[Stiftungsurkunde]]
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*[[Constitution]]
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[[Kategorie:Lexikon]]

Aktuelle Version vom 17. Juni 2016, 10:40 Uhr

Warrent

Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)

(engl.), das Patent einer Loge.

Die Satzungen der englischen Großloge (§ 125 u. folgende) bestimmen hierüber: "Keine Loge, ausgenommen, wenn sie mit besonderer Erlaubnis in den Kolonien oder fremden Ländern arbeitet, darf ohne ein Patent des Großmeisters zusammentreten. Dieses Patent lautet auf den Meister, der zur Zeit der Installation den Vorsitz führt, und der für die gesicherte Aufbewahrung haftbar ist. Er hat es bei jeder Versammlung der Loge vorzuweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Logen "Antiquity Nr. 2" und die Loge "Royal Sommerset House and Inverness Nr. 4", die unter Konstitutionen "von undenklichen Zeiten" (times immemorial) arbeiten. Geht ein Patent verloren, oder wird es von der zustehenden Autorität beschlagnahmt, so muß die Loge ihre Arbeiten solange einstellen, bis ein neues Patent oder eine Bestätigung vom Großmeister wieder eingelangt ist."

Siehe auch