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(franz. Loges en sommeil, engl. dormant lodges) sind [[Loge]]n, die entweder freiwillig oder im Auftrag ihrer [[Großloge]] ihre Tätigkeit eingestellt haben. Nach englischer Verfassung haben ruhende Logen ihr Logen[[patent]] der Großloge zurückzustellen. Ruht eine Loge länger als ein Jahr, ohne daß der Grund der Einstellung ihrer Arbeit behoben wäre, so kann die Loge aus dem Großlogenregister gestrichen werden ([[Hamburg]]). | (franz. Loges en sommeil, engl. dormant lodges) sind [[Loge]]n, die entweder freiwillig oder im Auftrag ihrer [[Großloge]] ihre Tätigkeit eingestellt haben. Nach englischer Verfassung haben ruhende Logen ihr Logen[[patent]] der Großloge zurückzustellen. Ruht eine Loge länger als ein Jahr, ohne daß der Grund der Einstellung ihrer Arbeit behoben wäre, so kann die Loge aus dem Großlogenregister gestrichen werden ([[Hamburg]]). | ||
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In wörtlicher Übersetzung des französischen Ausdruckes "ensommeiller" spricht die Verfassung der Symbolischen Großloge von Ungarn und nach ihr die der Großloge von Wien von "Einschläfern" einer Loge. Will eine ruhende Loge die Arbeiten wieder aufnehmen, so wird ein Gesuch der Großloge zur Genehmigung vorgelegt. | In wörtlicher Übersetzung des französischen Ausdruckes "ensommeiller" spricht die Verfassung der Symbolischen Großloge von Ungarn und nach ihr die der Großloge von Wien von "Einschläfern" einer Loge. Will eine ruhende Loge die Arbeiten wieder aufnehmen, so wird ein Gesuch der Großloge zur Genehmigung vorgelegt. | ||
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Aktuelle Version vom 18. Oktober 2018, 11:25 Uhr
Ruhende Logen
Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)
(franz. Loges en sommeil, engl. dormant lodges) sind Logen, die entweder freiwillig oder im Auftrag ihrer Großloge ihre Tätigkeit eingestellt haben. Nach englischer Verfassung haben ruhende Logen ihr Logenpatent der Großloge zurückzustellen. Ruht eine Loge länger als ein Jahr, ohne daß der Grund der Einstellung ihrer Arbeit behoben wäre, so kann die Loge aus dem Großlogenregister gestrichen werden (Hamburg).
Die maurerischen Utensilien einer ruhenden Loge, ebenso ihre Archive, werden für die Zeit der Ruhe entweder von der Großloge selbst oder einer ihrer benachbarten Tochterlogen verwaltet. Da sieben Freimaurer eine Loge bilden, so darf in den meisten Großlogenverfassungen eine Loge insolange nicht inaktiviert werden, als sich sieben Br. Meister für die Weiterführung der Arbeiten erklären.
In wörtlicher Übersetzung des französischen Ausdruckes "ensommeiller" spricht die Verfassung der Symbolischen Großloge von Ungarn und nach ihr die der Großloge von Wien von "Einschläfern" einer Loge. Will eine ruhende Loge die Arbeiten wieder aufnehmen, so wird ein Gesuch der Großloge zur Genehmigung vorgelegt.