Dokument des Protektoriums von Friedrich II.: Unterschied zwischen den Versionen

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Protectorium Friedrichs d.Gr. für die GLL vom 16.7.1774
 
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Aktuelle Version vom 27. November 2017, 20:01 Uhr

Dokument des Protektoriums von Friedrich II.

Dokument des Protektoriums von Friedrich II. vom 16.7.1774.

In der ZK 1/1999 S. 4-12 war ein Bericht über die damals festlich gefeierte Rückerstattung der Urkunde an die GLL; sie liegt seitdem im GStA PK in Berlin-Dahlem.

Transskript

Bijou komplett.jpg

Authentische Beschreibung ohne Korrektur.

Quelle: Forschungsvereinigung Frederik


Protectorium Friedrichs d.Gr. für die GLL vom 16.7.1774 [Krone] [Siegel] [Siegel]

Wir Friderich von Gottes Gnaden König von Preussen Markgraf zu Brandenburg des Heiln Römischen Reichs ErzCämmerer und Churfürst, souverainer und Oberster Hertzog von Schlesien, souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Wallencin, wie auch der Grafschaft Glatz; in Geldern zu Magdeburg Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, zu Mecklenburg und Großen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg Ost-Friesland und Moers. Graf zu Hohenzollern, Ruppin der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren, und Lehrdamm, Herr Zu Ravenstein der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg, Bütow, Stilay und Breda etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen.

Demnach Uns die in Unsern hiesigen königlichen Residentzien etablirte große Frey-Maurer-Loge von Deutschland, in tiefster Ehrfurcht zu erkennen gegeben, wie um den bey Stiftung dieses Ordens zum Grunde gelegten Endzweck, das Wohl und das Beste der menschlichen Gesellschaft, sowohl überhaupt, als insbesondere zu befördern, desto eher erreichen zu können, die Meister vom Stuhl und Vorsteher verschiedener gesetzmäßigen und guten Logen sich zusammen gethan, und zu dem Ende mit der für die ältesten anerkandten großen Loge zu London eine Uns zugleich allerunterthänigst überreichte Vergleichs-Acte errichtet hätten, kraft welcher besagte große Englische Loge die in Unsern hiesigen Residentzien etablirte große Loge für die Große Loge von Deutschland Unsere sämtliche Staaten mit einbegriffen, anerkennt, und ihr unter den in bemeldter Vergleichs Acte enthaltenen Bedingungen das Recht zustehet, nicht nur für sich allein in dem Umfange besagter Länder und Staaten neue Logen zu errichten, sondern auch die in Deutschland und in Unseren Staaten bereits errichtete sowohl vereinigte als abhängende Logen nach den Gesetzen der Frey-Mäürerey zu dirigiren;

So haben Wir diese Convention nicht nur mittelst Unserer allergnädigsten Cabinets–Resolution vom 7ten dieses Monaths huldreichst genehmiget, sondern Wir haben auch dieser in Unserer Residentz etablirten großen Frey-Maurer Loge, damit Sie der Ihr durch die älteste große Loge zu London in der unterm 30tn Novembris an: pr: [= vorigen Jahres] vollzogenen Vergleichs Acte zugestandenen Rechte und Vorrechte einer großen Landes Loge von Deutschland desto eher und sicherer zu genießen und sich zu erfreuen haben möge, Unsere zugleich nachgesuchte besondere königliche allergnädigste Protection Schutz und Schirm um so mehr huldreichst verwilligen und Ihr darüber hierdurch die ausdrückliche Versicherung in Gnaden ertheilen wollen, als Wir nicht zweifeln, Sie werde Sich dieses Merkmahl unserer Begünstigung, Huld und Gnade zu einem neuen Bewegungs Grund dienen laßen, ihre Kräfte zu verdoppeln für das Wohl und die Glückseeligkeit der menschlichen Gesellschaft ohne Nachlas zu arbeiten. In Rücksicht dieser Ihrer Uns zu einem allergnädigsten Wohlgefallen gereichenden rühmlichen Absichten und Bestrebungen ertheilen Wir auch hiermit und kraft dieses Schutz-Beweises die allergnädigste Erlaubniß, daß Sie Sich der Ihr zugestandenen Rechte und Vorrechte einer großen Landes Loge von Deutschland und sämtlichen Unserm Zcepter unterworfenen Staaten bedienen, und sowohl in Unserer Residentz als in Unsern sämtlichen Landen frey befintlich, und unverhindert nach den Gesetzen und Statuten des alten ehrwürdigen – Frey-Maurer Ordens, zum Wohl und Besten der Gesellschaft arbeiten – können, und wollen Wir Ihr Unsern königlichen Schutz und Schirm in allen gerechten, billigen und rechtmäßigen Dingen kräftigst angedeyen laßen und nicht zugeben, – daß so wenig diese Große Loge von Deutschland, noch die von Ihr abhängenden und mit Ihr vereinigten gesetzmäßigen und guten Logen, so wie die Mit Glieder derselben sowohl überhaupt, als insbesondere in Ihrem wohlhergebrachten Rechten, Vorrechten und Freyheiten gewähret oder beeinträchtiget werden. Wir befehlen demnach auch hierdurch allen Unsern sowohl militair als Civil–Bedienten, Befehlshabern und Collegiis insbesondere aber Unserm Gouvernement und Ober- und Unter-Gerichten in Unserer Residentz Berlin Sich hierdurch gebührend und allergehorsamst zu achten, mehrbesagte Frey-Maurer Loge von Deutschland auf Ihr Ansuchen hierbey nachdrücklich zu schützen – und nicht zugestatten, daß dieselbe hierwieder im geringsten beschweret werden möge.

Das zu Urkund haben Wir dieses Ihr ertheilte allergnädigste Protectorium höchsteigenhändig unterschrieben und Unser großes königliches Gnaden Siegel anhängen laßen. So Geschehen und Gegeben in Unserer Königlichen Residentz Stadt Berlin den SechsZehnten Tag Monaths Julii nach Christi Unsers Herrn Geburth in Ein Tausend Sieben Hundert Vier und Siebenzigstem und Unserer Königlichen Regierung im Fünf und Dreyßigstem Jahre.

Frederic Protectorium für die zu Berlin etablirte große Frey Maurer Loge von Deutschland und den sämtlichen Königlich Preußischen Staaten. Winerpretinus [?] Hertzog [?]