Alte Pflichten: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Als Grundgesetz der Freimaurerei werden allgemein die Alten Pflichten, Old Charges, bezeichnet. Da wir in diesem Handwörterbuche wiederholt auf sie zu verweisen haben, ziehen wir es aus praktischen Gründen vor, sie nicht nach ihrem Inhalte aufzuteilen, sondern in ihrer Gänze mit den notwendigen Erläuterungen der gesamten Materie voranzustellen. Das, was unter "Alten Pflichten" verstanden wird, ist in der ersten Ausgabe des Constitutionsbuches des Reverend James Anderson enthalten, der im Jahre 1723 im Auftrage des Großmeisters Herzog von Montagu ein Manuskript vorlegte, das die Genehmigung der Großloge fand. Dieses Statut hat folgenden Titel: | + | Als Grundgesetz der Freimaurerei werden allgemein die Alten Pflichten, Old Charges, bezeichnet. Da wir in diesem Handwörterbuche wiederholt auf sie zu verweisen haben, ziehen wir es aus praktischen Gründen vor, sie nicht nach ihrem Inhalte aufzuteilen, sondern in ihrer Gänze mit den notwendigen Erläuterungen der gesamten Materie voranzustellen. Das, was unter "Alten Pflichten" verstanden wird, ist in der ersten Ausgabe des Constitutionsbuches des Reverend [[James Anderson]] enthalten, der im Jahre 1723 im Auftrage des Großmeisters Herzog von Montagu ein Manuskript vorlegte, das die Genehmigung der Großloge fand. Dieses Statut hat folgenden Titel: |
The Constutions of the Free-Maßons, containing the History, Charges, Regulations etc. of that most Ancient and Right Worshipful Fraternity.(For the use of the Lodges.) | The Constutions of the Free-Maßons, containing the History, Charges, Regulations etc. of that most Ancient and Right Worshipful Fraternity.(For the use of the Lodges.) |
Version vom 3. Februar 2011, 19:35 Uhr
Unter "Alte Pflichten" versteht man die erste gedruckte und veröffentlichte Sammlung von Gesetzen und Konstitutionen (Regeln) der Freimaurer. Diese wurden verfasst von James Anderson (1680–1739).
Jeder reguläre und anerkannte freimaurerische Logenverein richtete sich nach den "Alten Pflichten".
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die allgemeinen Grundgesetze der Freimaurer
- 2 Die Alten Pflichten von 1723
- 2.1 I. Von Gott und der Religion
- 2.2 II. Von der obersten und den nachgeordneten staatlichen Behörden
- 2.3 III. Von den Logen
- 2.4 IV. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen
- 2.5 V. Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit
- 2.6 VI. Vom Betragen
- 2.6.1 (1.) in geöffneter Loge
- 2.6.2 (2.) nach geschlossener Loge, wenn die Brüder noch beisammen sind
- 2.6.3 (3.) wenn Brüder ohne Profane zusammenkommen, aber nicht in der Loge
- 2.6.4 (4.) in Gegenwart von Profanen
- 2.6.5 (5.) daheim und in der Nachbarschaft
- 2.6.6 (6.) gegenüber einem unbekannten Bruder
- 2.7 Zum Abschluß
- 3 Bezugsquelle
- 4 Links
- 5 Siehe auch
Die allgemeinen Grundgesetze der Freimaurer
Über die Alten Pflichten
Quelle: Lennhoff, Posner, Binder
Als Grundgesetz der Freimaurerei werden allgemein die Alten Pflichten, Old Charges, bezeichnet. Da wir in diesem Handwörterbuche wiederholt auf sie zu verweisen haben, ziehen wir es aus praktischen Gründen vor, sie nicht nach ihrem Inhalte aufzuteilen, sondern in ihrer Gänze mit den notwendigen Erläuterungen der gesamten Materie voranzustellen. Das, was unter "Alten Pflichten" verstanden wird, ist in der ersten Ausgabe des Constitutionsbuches des Reverend James Anderson enthalten, der im Jahre 1723 im Auftrage des Großmeisters Herzog von Montagu ein Manuskript vorlegte, das die Genehmigung der Großloge fand. Dieses Statut hat folgenden Titel:
The Constutions of the Free-Maßons, containing the History, Charges, Regulations etc. of that most Ancient and Right Worshipful Fraternity.(For the use of the Lodges.)
London, Printed by William Hunter for John Senex at the Globe, and John Hooke et the Flower-de-luce over against St. Dunstan's Church in Fleetstreet.
In the Year of Maßonry . 5723
Anno Domini . 1723
Der Inhalt des Buches ist: Ein Vorwort mit Widmung an den Herzog von Montagu, unterschrieben von J. T. Desaguliers, Deputiertem Großmeister. Es folgt hierauf eine Geschichte der Freimaurerei, die bei der Aufnahme von neuen Brüdern vorgelesen werden soll. Diese Geschichte ist im Stile der alten Chroniken gehalten. Sie beginnt daher mit Adam und führt über die Bibel, den Tempelbau Salomons, der ausführlich beschrieben wird, Babylon, Persien, Griechenland, Rom nach England, wobei die englischen Legionen Roms als Bindeglied benutzt werden. Franken und Angelsachsen werden in Verbindung mit der Geschichte der Steinmetzen gebracht, bis dann in fortlaufender Linie eine Geschichte der englischen Könige und ihrer Beziehung zur Baukunst aufgebaut werden kann. Die Geschichte endigt in der Zeit König Williams (1688), dessen große Bauwerke eingehend beschrieben werden. (Siehe weiter unten.)
Auf diese in mehrfacher Beziehung sonderbare Geschichtsklitterung folgt nun das uns hier besonders interessierende Stück, betitelt:
"The Charges of a Free-Mason
extracted from ancient Records of Lodges beyond Sea and of those in England, Scotland and Ireland for the Use of the Lodges in London.
To be Read at the Making of New Brethren, or when the Maßter shall order it."
Darunter folgt Das Inhaltsverzeichnis dieser Charges
The General Heads viz.
I. Of God and Religion.
II. Of the Civil Magistrate supreme and subordinate.
III. Of Lodges.
IV. Of Maßters, Wardens, Fellows and Apprentices.
V. Of the Management of the Craft in working.
VI. Of Behaviour, viz.
I. In the Lodge while constituted.
2. After the Lodge is over and the Brethren not gone.
3. When Brethren meet without Strangers but not in a lodge.
4. In Presence of Strangers not Masons.
5. At Home and in the Neighbourhood.
6. Towards a strange Brother.
Der nächste Abschnitt betitelt sich General Regulations, compiled first by George Payne Anno I720, when he was Grand Maßter, eine Art Hausordnung, in XXXIX Punkten. Ein weiteres Kapitel, Postkript, gibt Anweisungen über die Einsetzung einer neuen Loge. Schließlich als Schluß die Approbation der vorstehenden Satzungen, vollzogen durch den Großmeister des Jahres 1723, Philipp Herzog von Wharton,und die Meister und Aufseher von 20 Logen, de dato London, den 17. Januar 1722/23, die zugleich die Drucklegung anordnet.
Die Alten Pflichten in der Andersonschen Fassung sind dann im Londoner Postboy vom 28. Februar 1723 als eben erschienen angekündigt. Sie sind somit nicht als Geheimschrift gedruckt, sondern im Buchhandel erschienen, was in Hinblick auf gegnerische Behauptungen wichtig ist! Für die Gegenwartsfreimaurerei sind lediglich die als Charges bezeichneten Abschnitte von Bedeutung; sie werden unter dem Begriff Alte Pflichten verstanden. Wir lassen die genaue Übersetzung folgen.
[Anm.d.Red. hier folgt bei Lennhoff, Posner der Text der Alten Pflichten, nach dem Abschluss folgt:]
In der vorliegenden Form [1932] sind die auf Andersons Fassung zurückgehenden Alten Pflichten ein Kompromiß: sie wollen einerseits durch Übernahme alter Formeln und Gebräuche den Zusammenhang mit den alten Manuskripten der Steinmetzenbruderschaften aufrechterhalten, lassen aber anderseits durchblicken, daß sie einem neuen Zweck, nämlich der brüderschaftlichen Vereinigung von Männern, dienen sollen, die nicht mehr materiell mit Spitzhammer und Meißel arbeiten. Nach ihrem ganzen Aufbau sind sie ungeeignet, wörtlich als Satzung eines Bundes unserer Tage hingenommen zu werden. Das gilt insbesondere vom V. Hauptstück, wo von den Lohnbedingungen der Steinmetzen, ihrem Vertrag mit dem Bauherrn, von Taglohn und Handlangern die Rede ist. Das gleiche gilt von der Bestimmung bezüglich der körperlichen Eignung eines Lehrlings, ein Punkt, der allerdings in Amerika noch bis in unsere Tage [1932] zu Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen geführt hat, die nur dem verständlich sind, der die besondere Vorliebe der Angelsachsen für antiquierte Gebräuche kennt. Nicht nur der Richter trägt in England auch heutigentags noch eine Perücke! Während in England und Amerika die Old Charges ebenso wie (in Amerika) die weiter unten zu behandelnden Landmarken die Rolle einer geheiligten, unantastbaren Überlieferung spielen, hat man sich auf dem Kontinente denn doch nicht der Erkenntnis verschließen können, daß die Gegenwart hier Gefahr läuft, durch "ein altes Buch, vom Ahn vermacht", in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden. Daher erklären einzelne Großlogen, wie z. B. die altpreußischen, die Alten Pflichten nur als historisches Dokument anzuerkennen. Die Großloge von Hamburg anerkennt als "Quelle und Grundlage":
- a) Das altenglische Rituale,
- b) Das Konstitutionsbuch der Großloge von England vom Jahre 1723,
- c) die als Anhang der Verfassung abgedruckten Alten Pflichten.
In den Mitteilungen der Großlogen von Hamburg, Bayreuth und Frankfürt, verfaßt zu Eisenach 1901 (Mitteilungen über Ziele und Zwecke des Freimaurerbundes), die jedem Suchenden zu übergeben sind, wird mehrfach auf Bestimmungen der Alten Pflichten Bezug genommen. Aber die Großloge von Bayreuth gibt in ihren allgemeinen maurerischen Grundsätzen (Verfassung vom Jahre 1926) in ausführlicher Begründung zu erkennen, was sie unter dem Sinne der Alten Pflichten verstanden haben will. Über den verpflichtenden Wert der Alten Pflichten besteht also im Freimaurerbunde keine absolute Einigkeit. Allgemein anerkannt wird mit ganz geringeren Beschränkungen die erste Alte Pflicht, Gott und die Religion betreffend, und die daraus abgeleitete Grundregel der Toleranz in Glaubens- und Gewissensfragen.
Es ist wohl über keinen Gegenstand der Freimaurerei so viel und so heftig debattiert worden, wie über die erste Alte Pflicht. Insbesondere der Satz vom "stupid Atheist and irreligious libertine" ist Gegenstand zahlloser Untersuchungen gewesen. Und dabei liegt der Kern der Frage doch ziemlich klar: mit der Abfassung der Alten Pflichten wurde ein Dissentergeistlicher, der Reverend James Anderson, betraut (s. Anderson). England hatte zu dieser Zeit eine regierende Staatskirche und kirchliche Minoritäten, die aus den Religionskriegen des letzten Jahrhunderts stammen. Ganz kurz sei hier die Religionsgeschichte Englands gestreift. Heinrich VIII. (1509—1547) löst England von Rom. Sein Nachfolger Edward VI. (I547 I553) ändert das katholische Dogma um. Seine Schwester Maria (1553-1558) stellt die katholische Kirche wieder her. Deren Schwester Elisabeth (1558—1603) geht auf die Kirchenordnung Edwards VI. zurück, die anglikanische Kirche wird Siegerin. Jakob I. von Schottland (1603-1625) war Protestant, trat aber zur Hochkirche über, unterhielt daneben Beziehungen zu Rom.
Das schottische Presbyterium gewinnt Einfluß in England. Sein Nachfolger Karl I. (1625-1649) versucht, die Hochkirche auch in Schottland einzuführen und entfesselt dadurch einen Aufstand der Schotten. Die Independenten unter Cromwell und Milton stürzen den König. Der Lordprotektor Cromwell (1649-1658) regiert mit Hilfe der Puritaner, die sich unter seinem Sohn spalten (Quäker, Leveller u. a. m.), Katholiken und Presbyterianer werden unterdrückt. Unter Karl II. (1660—1685) müssen alle Staatsbeamten das Sakrament nach anglikanischer Weise empfangen. Sein Bruder Jakob II. tritt offen zur katholischen Kirche über und gewährt seinen katholischen Freunden zuliebe eine Art Gewissensfreiheit (1687).
Whigs und Tories vereinigen sich gegen ihn und berufen Wilhelm von Oranien auf den Thron (1689-1702). Mit ihm siegt der Protestantismus über die Hochkirche; wohl versichert er in einer Toleranzakte Religionsfreiheit, aber Katholiken bleiben ebenso wie Gottesleugner von Staatsämtern ausgeschlossen. Seine Nachfolgerin, Anna II., Tochter Jakobs II. (1702-1714) stützt sich auf die englische Hochkirche, 1710 werden die whigistischen Beamten und Dissenters aus den Staatsämtern entlassen, die Regierung bringt mehrere Gesetze ein, die alle Dissenters von Staatsämtern und Lehrstühlen ausschließen. 1714 wird der Kurfürst von Hannover König von England. Noch immer bestehen zahlreiche Verordnungen, welche die Bürgerrechte der Dissenter, Nonkonformisten beschneiden. Man vergleiche Buckle, "Geschichte der Zivilisation in England", um zu sehen, daß von 1739 angefangen eine zweite, geistige Reformation unter Whitefield und Wesley anhob, die für die Rechte der Dissenter den Kampf begann.
Anderson war Vertreter einer unterdrückten Glaubensminorität; Toleranzprogramme sind seit jeher das Vorrecht der Minoritäten gewesen.
Nicht daß er Toleranz forderte, ist also das Sonderbare. Viel eigenartiger ist es, daß die Männer der jungen Großloge ihm zustimmten, indem sie dieses freimaurerische Toleranzpatent des Jahres 1723 guthießen. Auch Locke hatte seine Toleranzforderungen erhoben. Aber die Katholiken hatte er ausgeschlossen. Hier wird zum erstenmal von einer Religion gesprochen, in der alle Menschen übereinstimmen. Dieser Satz ist das Fundament der Freimaurerei geworden, und dieser Satz allein sichert den "Alten Pflichten" ihren verbindlichen Wert auch für unsere Tage. Anderson flüchtet aus den Glaubenskämpfen seiner Zeit in das Allgemeinverbindende des ethisch Differenzierten. Er schließt sich jener Forderung an, die man in seinen Tagen die Religion des sittlichen Menschen schlechtweg nannte. Modern ausgedruckt: Religion ist Privatsache, sofern sie in der praktischen Obung sittliche Folgerungen zeitigt. Das meint Anderson mit der "religion in which all men agree". Gottesleugner lehnt er ab, ebenso Sittenlose, Libertiner. Man hat viel, viel zuviel Geist und Tinte daran verwendet, den Wortsinn jedes einzelnen Wortes der Andersonschen Wendung: stupid Atheist and irreligious libertine aufzuklären. Was Anderson meinte, liegt bei ihm als Geistlichen doch klar auf der Hand: Gottesleugner und sittenlose Menschen kann der Bund nicht brauchen. Da Religion und Sittlichkeit ihm untrennbare Begriffe sind, sind die vier Worte eine Einheit des Begriffes, den er ablehnt.
Die Fassung Andersons ist nicht sehr glücklich. Sie hat die Meinung aufkommen lassen, die Freimaurerei wolle eine neue Religion proklamieren. Liest man das erste Hauptstück aufmerksam durch, so liegt klar zutage, daß es sich nicht um eine Religion neuer Art, sondern einfach um die gemeinsame, aus den bestehenden Religionen abzuleitende Ethik handelt. Keine Religion ist unsittlich, aber die Bekenntnisformen der verschiedenen Religionen trennen die Menschen, trotzdem sie gleiche sittliche Ziele verfolgen. Die Alte Pflicht appelliert an die gemeinsame Sittlichkeit und versucht, Menschen, die das Leben getrennt, in dieser gemeinsamen Übung zu sammeln. Das ist ihr Sinn, nicht die Begründung einer Freimaurerreligion, die es nach dem Grundgedanken der Königlichen Kunst nicht geben kann. Daß die erste Alte Pflicht die verschiedensten Weltanschauungsformen decken kann, ist daraus ohne weiteres klar. Die Gretchenfrage: "Wie haßt du's mit der Religion" wird nicht gestellt. Und wird sie gestellt, dann hat der Freimaurer nach seiner ersten Alten Pflicht das Recht, mit den Faustworten zu antworten: "Wer darf ihn nennen, wer ihn bekennen...!"
Zur zweiten Alten Pflicht (von der bürgerlichen Obrigkeit) sind Erklärungen notwendig, nicht weil sie der Freimaurer nicht versteht, wohl aber, weil sie von gegnerischer Seite geflissentlich falsch gedeutet wird. Die Unterwerfung unter die Gesetze des Landes ist dem Freimaurer selbstverständlich. Sein Nationalbewußtsein hat er, wo immer er arbeitet, deutlich genug bewiesen. Wo immer in der Geschichte eines Landes Freiheitshelden in die Ehrenhalle der Nation eingegangen sind, waren Freimaurer darunter. Es genügt, auf die Namen Washington, Franklin, Freiherr von Stein, Blücher, Fichte, Scharnhorst, Gneisenau, auf Kossuth und Klapka, Mazzini, Carducci, Garibaldi hinzuweisen.
Das die italienischen Freiheitshelden vom Standpunkte österreichischer Politik aus Hochverräter waren, das Napoleon in den deutschen Freimaurern und ihrem geistigen Ableger, dem Tugendbund, Feinde erblicken mußte, das kann höchstens als subjektives Werturteil gelten, kann aber die Freimaurer, die für ihr Volk und ihr Land mit Hintansetzung ihrer persönlichen Sicherheit eintraten, nicht herabsetzen. Dieser Vorzug des Freimaurers, jederzeit zu höchster nationaler Leistung befähigt zu sein, ist ja eine der von Freimaurern nie gerne eingestandenen Schwächen des Bundes. Aus diesem Grunde konnte es ja z. B. eben im Weltkriege jene maurerische Einheitsfront gar nicht geben, deren angebliches Bestehen von Gegnern so gerne behauptet wird. Der Satz, der auf die Empörer gegen den Staat hinweist, kann bei Anderson nur zeitgeschichtlich verstanden werden. Anderson meint: Du sollst dich nicht in Empörung gegen die staatlichen Obrigkeiten einlassen. (Aber England ist doch in seiner Zeit eben das Land, das eine glorreiche Revolution hinter sich hatte!) Wir, die Freimaurer, meint Anderson, unterstützen dich nicht, wenn du dich in aktive Opposition einlassest. Aber wir schließen dich nicht aus der Loge aus. Denn wir sind ein brüderliches Verhältnis miteinander eingegangen, das nur der Tod endigen soll. Mit Unterstützung aber darfst du nicht rechnen. Denn die Loge ist unpolitisch. Und es sind auch Leute drin, die politisch anderer Meinung sein können und dürfen.
Die Loge ist nicht einseitig auf ein politisches Programm festzulegen. Aber eine politische Überzeugung, selbst wenn sie den herrschenden Meinungen entgegengesetzt sein sollte, ist kein Verbrechen, das diffamiert. Daher spricht die Loge den Ausschluß nicht aus.
Im ganzen genommen ergeben sich aus dem Sinne, nicht dem Wortlaute der Alten Pflichten jene allgemeinen freimaurerischen Grundsätze, die hier in einem Beispiel (Großloge "Lessing zu den drei Ringen" in der tschechoslowakischen Republik) ausgeführt seien:
- "Der Bund der Freimaurer ist eine Gesinnungsgemeinschaft freier Manner von gutem Rufe, aufgebaut auf der Humanitätslehre und eingekleidet in ein eigenartiges System von sinnbildlichen Gebräuchen und Handlungen.
- Der Freimaurerbund ist in geschichtlich bewiesenem Zusammenhange mit den Bauhütten der Steinmetzen, in geistigem Zusammenhange mit den bis in die graueste Vorzeit der Kulturmenschheit verfolgbaren Kulturgenossenschaften und Mysterienbünden. Der Inhalt seiner Symbolik ist die Erreichung eines Bauzieles, gehüllt in die Allegorie des Salomonischen Tempelbaues als Ausdruck für die Vollendung und den endgültigen Sieg des Humanitätsgedänkens.
- Indem der Freimaurer unter der Humanitätsidee das Streben nach höchster Vollendung menschlichen Wesens versteht und erfaßt, erstreckt er sein Arbeitsgebiet auf die gesamte Menschheit, die ihm Baustoff und deren höchstmögliche sittliche Vollendung, die ihm Bauziel ist. Daher haben die Unterschiede der Rassen, Völker, Religionen, sozialen Stellungen und politischen Überzeugungen für ihn nur den Wert von Erscheinungsformen menschlichen Gemeinschaftslebens, die er als solche achtet, bei seiner Arbeit aber, die auf das rein Menschliche gerichtet ist, auszuschalten bestrebt ist.
- Der Bund gewährt daher nicht nur, sondern fordert von seinen Mitgliedern einen hohen Grad der Glaubens- und Gewissensfreiheit, in dem er sie unter sich und gegen jedermann, in und außerhalb der Loge zur Betätigung wahrer, echter Duldung ausdrücklich verpflichtet. In Ableitung dieses allgemeinen Standpunktes wird daher von den Mitgliedern kein bestimmtes Glaubensbekenntnis verlangt, jede ehrliche Überzeugung aus Pflicht geachtet und jede Verfolgung Andersdenkender verworfen.
- Der über die ganze Erde verbreitete Freimaurerbund ist eine übervolkliche, geistige Gemeinschaft, in deren Rahmen die national durch Sprache und Kulturbesitz unterschiedenen einzelnen Glieder der Pflege des eigenen Volkstums hingebungsvoll dienen.
- Der Freimaurer ist zur Beobachtung der Gesetze seines Vaterlandes verpflichtet und hat zur Erhaltung des inneren Friedens mit besonderer Maßigung in Wort, Schrift und Tat nach Kräften beizutragen. Da die Freimaurerei aus ihrem Kreise jede politische und religiöse Frage ausschließt, sind alle Abstimmungen oder Beschlüsse, welche die individuelle Freiheit der Mitglieder beeinträchtigen könnten, untersagt.
- Geschichte, Grundsätze und Zweck der Freimaurerei sind kein Geheimnis. Dem Freimaurer ist es aber verboten, gewisse Zeichen und Gebräuche, die zur wechselseitigen Erkennung dienen, die Ritualien und die Zugehörigkeit anderer zum Bunde Nichtfreimaurern gegenüber bekanntzugeben. Ebenso ist der Freimaurer über innere Angelegenheiten der Logen zur Verschwiegenheit verpflichtet."
Die Alten Pflichten von 1723
I. Von Gott und der Religion
Der Maurer ist als Maurer verpflichtet, dem Sittengesetz zu gehorchen; und wenn er die Kunst recht versteht, wird er weder ein engstirniger Gottesleugner, noch ein bindungsloser Freigeist sein. In alten Zeiten waren die Maurer in jedem Land zwar verpflichtet, der Religion anzugehören, die in ihrem Lande oder Volke galt, heute jedoch hält man es für ratsamer, sie nur zu der Religion zu verpflichten, in der alle Menschen Übereinstimmen, und jedem seine besonderen Überzeugungen selbst zu belassen. Sie sollen also gute und redliche Männer sein, von Ehre und Anstand, ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder darauf, welche Überzeugungen sie sonst vertreten mögen. So wird die Freimaurerei zu einer Stätte der Einigung und zu einem Mittel, wahre Freundschaft unter Menschen zu stiften, die einander sonst ständig fremd geblieben wären.
II. Von der obersten und den nachgeordneten staatlichen Behörden
Der Maurer ist ein friedliebender Bürger des Staates, wo er auch wohne oder arbeite. Er darf sich nie in einen Aufstand oder eine Verschwörung gegen den Frieden oder das Wohl seiner Nation verwickeln lassen und sich auch nicht pflichtwidrig gegenüber nachgeordneten Behörden verhalten. Denn da die Maurerei durch Kriege, Blutvergießen und Aufruhr schon immer Schaden erlitten hat, so hatten in alten Zeiten Könige und Fürsten die Bruderschaft stets wegen ihrer Friedensliebe und ihrer Treue zum Staat gefördert. Damit begegneten sie den Verleumdungen der Gegner und stellten sich schützend vor die Ehre der Bruderschaft, die sich gerade in Zeiten des Friedens besonders entfalten konnte. Sollte nun ein Bruder zum Rebellen gegen die Staatsgewalt werden, so darf man ihn in seiner aufrührerischen Haltung nicht bestärken, wie sehr man ihn auch als einen unglücklichen Mann bemitleiden mag. Obwohl die Bruderschaft in Treue zum Gesetz seine Empörung ablehnen soll und muß und der bestehenden Regierung keinen Anlaß und Grund zu politischer Verdächtigung geben darf, kann sie ihn, wenn er keines anderen Verbrechens überführt ist, nicht aus der Loge ausschließen; seine Bindung an sie bleibt unauflöslich.
III. Von den Logen
Die Loge ist der Ort, wo die Maurer zusammenkommen und arbeiten. Daher nennt man dann jene Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschaft von Maurern eine Loge. Jeder Bruder muß einer solchen angehören; er ist an ihre Satzung und die allgemeinen Anordnungen gebunden. Die Loge ist entweder eine einzelne oder eine allgemeine; man lernt sie am besten verstehen, wenn man sie besucht, aber auch durch die unten folgenden Anordnungen der Allgemeinen oder Großen Loge. In alten Zeiten durfte kein Meister oder Mitbruder fehlen - besonders dann nicht, wenn er aufgefordert war zu erscheinen -, ohne sich einem strengen Verweis auszusetzen, es sei denn, Meister und Aufseher hätten sich davon überzeugt, daß ein zwingender Grund ihn am Erscheinen verhindert hatte. Die als Mitglieder einer Loge aufgenommenen Personen müssen gute und aufrichtige Männer sein, von freier Geburt, in reifem und gesetztem Alter, keine Leibeigenen, keine Frauen, keine sittenlosen und übel beleumdeten Menschen, sondern nur solche von gutem Ruf.
IV. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen
Jedes Vorrecht unter Maurern gründet sich allein auf wahren Wert und persönliches Verdienst, damit die Bauherren gut bedient werden, die Brüder sich nicht schämen müssen und auf die Königliche Kunst kein Schatten falle. Kein Meister oder Aufseher wird deshalb wegen seines Alters gewählt, sondern allein um seines Verdienstes willen. Es ist unmöglich, schriftlich diese Dinge näher darzulegen; jeder Bruder muß an seinem Platz achtgeben und sie in der Weise erlernen, die unserer Bruderschaft eigentümlich ist. Bewerber mögen nur wissen: Ein Meister soll einen Lehrling nur dann annehmen, wenn er ausreichende Beschäftigung für ihn hat, wenn er ein völlig gesunder junger Mann ist, keine Verstümmelung oder sonst ein körperliches Gebrechen an sich hat, die es ihm unmöglich machen, die Kunst zu erlernen, dem Bauherrn seines Meisters zu dienen, ein Bruder zu werden, nach gehöriger Zeit auch Geselle, sobald er die bestimmte Anzahl von Jahren gedient hat, wie es der Brauch des Landes vorschreibt. Auch soll er von ehrenhaften Eltern abstammen, so daß er schließlich, wenn auch sonst befähigt, zu der Ehre aufsteigen kann, Aufseher zu werden, dann Meister der Loge, Großaufseher und schließlich Großmeister aller Logen, je nach seinem Verdienst. Nur der Bruder kann Aufseher werden, der zuvor Geselle war; und der nur Meister, der als Aufseher tätig, und Großaufseher nur, wer Meister einer Loge war. Großmeister kann nur werden, wer vor seiner Wahl Geselle war. Er muß auch von edler Abkunft oder ein vornehmer Mann von feiner Lebensart sein, ein hervorragender Gelehrter, ein bedeutender Baumeister oder sonst ein Künstler, aus gutem Hause, und nach der Meinung der Logen besonders große Verdienste aufweisen. Um sein Amt besser, leichter und ehrenvoller ausüben zu können, steht dem Großmeister das Recht zu, sich selbst einen stellvertretenden Großmeister zu wählen, der Meister einer Einzelloge sein oder gewesen sein muß. Dieser ist berechtigt, so zu handeln, wie der Großmeister, sein Vorgesetzter, es sei denn, dieser sei selbst zugegen oder mache seine Autorität durch ein Schreiben geltend. Diesen höchsten und nachgeordneten Leitern und Lenkern der alten Loge - je nach ihren Ämtern - sollen die Brüder, so wie es die alten Pflichten und Anordnungen wollen, in aller Ergebenheit, Achtung, Liebe und Bereitwilligkeit gehorchen.
V. Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit
Alle Maurer sollen an den Arbeitstagen rechtschaffen arbeiten, damit sie an den Feiertagen in Ehren leben können; die durch Landesgesetz angeordnete oder durch Herkommen festgelegte Arbeitszeit ist einzuhalten. Der erfahrenste Geselle soll zum Meister oder Aufseher über das Werk für den Bauherrn gewählt oder ernannt werden. Wer unter ihm arbeitet, soll ihn Meister nennen. Die Werkleute sollen Schimpfreden vermeiden und sich untereinander nicht mit häßlichen Ausdrücken belegen, sondern einander Bruder oder Genosse nennen. Sie sollen sich innerhalb wie außerhalb der Loge höflich benehmen. Der Meister, der sich seines Könnens bewußt ist, soll das Werk für den Bauherrn so preiswert wie möglich übernehmen und dessen Gut so redlich verwalten, als wäre es sein eigenes. Auch soll er keinem Bruder oder Lehrling mehr Lohn zahlen, als er wirklich verdient hat. Meister und Maurer, die ihren Lohn zu Recht erhalten, sollen dem Bauherrn treu ergeben sein und ihr Werk redlich beenden, gleichgültig ob nach Aufmaß oder im Tagelohn. Auch sollen sie nicht nach Aufmaß abrechnen, wo Tagelohn die Regel ist. Niemand soll einen Bruder um seinen Wohlstand beneiden, ihn verdrängen oder ihm seine Arbeit wegnehmen, wenn dieser fähig ist, sie zu vollenden. Denn keiner, der die Entwürfe und Zeichnungen eines anderen nicht gründlich kennt, ist imstande, die Arbeit zum Vorteil des Bauherrn gut zu Ende zu führen. Wenn ein Geselle zum Werkaufseher unter dem Meister gewählt wird, so soll er gegenüber Meister und Genossen aufrichtig sein und, wenn der Meister abwesend ist, sorgfältig die Aufsicht über die Arbeit zum Vorteil des Bauherrn führen. Und seine Brüder sollen ihm gehorchen. Alle Maurer auf dem Bau sollen ohne Murren und Meutern ihren Lohn willig empfangen und den Meister nicht im Stich lassen, ehe das Werk nicht vollendet ist. Ein jüngerer Bruder soll in der Arbeit unterwiesen werden, damit er den Werkstoff nicht aus Unkenntnis beschädige und damit die brüderliche Liebe untereinander wachse und fortdauere. Alle Werkzeuge, die bei der Arbeit benutzt werden, sollen von der Großloge genehmigt sein. Kein Handlanger soll in der eigentlichen Arbeit der Maurerei beschäftigt werden, und kein freier Maurer soll ohne zwingenden Grund mit denen zusammenarbeiten, die nicht frei sind; sie sollen Handlanger und nicht angenommene Maurer auch nicht unterweisen, wie sie dies gegenüber einem Bruder oder Genossen tun sollen.
VI. Vom Betragen
(1.) in geöffneter Loge
Ihr sollt keine privaten Beratungen und keine gesonderten Besprechungen abhalten, ohne daß es euch der Meister erlaubt. Auch sollt ihr nicht vorlaut und taktlos über etwas reden und den Meister, die Aufseher oder einen Bruder, der mit dem Meister spricht, nicht unterbrechen. Wenn sich die Loge mit ernsten und feierlichen Dingen befaßt, sollt ihr nicht Dummheiten machen und Scherz treiben und unter keinem irgendwie gearteten Vorwand eine unziemliche Sprache führen. Ihr sollt euch vielmehr ehrerbietig gegenüber Meister, Aufseher und Genossen benehmen und sie in Ehren halten. Wird eine Klage laut, so soll sich der für schuldig befundene Bruder dem Urteil und der Entscheidung der Loge stellen, die der eigentliche und zuständige Richter in allen derartigen Streitigkeiten ist, wo sie anhängig gemacht werden müssen - es sei denn, ihr ruft die Großloge an. Nur wenn die Arbeit für einen Bauherrn darunter leiden würde, darf ein Schiedsspruch gefällt werden. In dem, was die Maurerei betrifft, dürft ihr nie vor Gericht gehen, wenn es der Loge nicht unbedingt notwendig erscheint.
(2.) nach geschlossener Loge, wenn die Brüder noch beisammen sind
Ihr könnt noch in harmloser Fröhlichkeit zusammenbleiben, einander bewirten, wie es eure Verhältnisse euch gestatten, sollt dabei aber jedes Übermaß vermeiden. Ihr sollt keinen Bruder dazu verleiten, mehr zu essen oder zu trinken, als er verträgt, ihn auch nicht daran hindern, zu gehen, wenn Verpflichtungen ihn rufen. Auch sollt ihr nichts tun oder sagen, das verletzen oder eine ungezwungene und freie Unterhaltung unmöglich machen könnte. Denn das würde sich nachteilig auf unsere Eintracht auswirken und den guten Zweck vereiteln, den wir verfolgen. Deswegen dürfen keine persönlichen Sticheleien und Auseinandersetzungen und erst recht keine Streitgespräche über Religion, Nation oder Politik in die Loge getragen werden. Als Maurer gehören wir nur der allgemeinen Religion an, von der schon die Rede war. Unter uns findet man alle Völker, Zungen, Stämme und Sprachen; wir wenden uns entschieden gegen alle politischen Auseinandersetzungen, die noch niemals zum Wohle der Loge beigetragen haben und es auch niemals tun werden. Diese Pflicht wurde schon immer streng eingeschärft und befolgt, besonders aber seit der Reformation in Britannien oder seit dem Abfall und der Trennung unserer Nationen von der Gemeinschaft mit Rom.
(3.) wenn Brüder ohne Profane zusammenkommen, aber nicht in der Loge
Ihr sollt einander höflich grüßen, so wie man es euch zeigen wird, sollt euch Bruder nennen, euch ungezwungen gegenseitig unterrichten, wenn es angebracht erscheint, aber darauf achten, daß man euch nicht zufällig beobachtet oder belauscht. Ihr sollt einander nicht lästig fallen oder es an jener Achtung fehlen lassen, die man jedem Bruder schuldet, auch wenn er kein Maurer wäre. Denn obwohl sich alle Maurer als Brüder auf gleicher Ebene bewegen, nimmt die Maurerei doch keinem Menschen das Ansehen, das er vorher besaß, erhöht es vielmehr, namentlich wenn er sich um die Bruderschaft besonders verdient gemacht hat; denn sie erweist dem die schuldige Achtung, der sie verdient, und verwirft schlechte Formen.
(4.) in Gegenwart von Profanen
Mit Worten und in eurem Auftreten sollt ihr vorsichtig sein, so daß auch der scharfsinnigste Fremde nicht ausfindig machen kann, was sich zur Weitergabe nicht eignet; manchmal müßt ihr auch einem Gespräch eine andere Richtung geben und es geschickt zum Besten der ehrwürdigen Bruderschaft führen.
(5.) daheim und in der Nachbarschaft
Ihr sollt so handeln, wie es sich für einen anständigen und klugen Menschen gehört. Vor allem sollt ihr eure Angehörigen, Bekannte und Nachbarn nichts von dem wissen lassen, was die Loge angeht, sondern - aus Gründen, die hier nicht erwähnt zu werden brauchen euch verantwortlich fühlen für eure eigene Ehre und die der alten Bruderschaft. Ihr müßt auch auf eure Gesundheit Rücksicht nehmen, die Zusammenkünfte nicht zu lange ausdehnen oder nach Schluß der Loge noch zu lange von Hause wegbleiben, nicht unmäßig essen und trinken, damit ihr eure Angehörigen nicht vernachlässigt oder schädigt und euch selbst zur Arbeit unfähig macht.
(6.) gegenüber einem unbekannten Bruder
Ihr sollt ihn zurückhaltend in einer Weise prüfen, wie eure Vorsicht es angebracht erscheinen läßt, damit ihr nicht von einem unwissenden Betrüger zum Narren gehalten werdet. Mit Verachtung und beißendem Spott sollt ihr ihn abweisen, wobei ihr euch hüten müßt, irgend etwas von eurem Wissen preiszugeben. Erkennt ihr ihn aber als einen echten und rechtmäßigen Bruder, so sollt ihr ihm mit entsprechender Achtung begegnen. Ist er in Not, so müßt ihr ihm helfen, wenn ihr es könnt, oder ihn dorthin weisen, wo ihm geholfen werden kann. Ihr müßt ihm einige Tage Arbeit geben oder sonst dorthin empfehlen, wo man ihn beschäftigen kann. Aber niemand verlangt, daß ihr mehr tut, als ihr könnt; nur sollt ihr einen armen Bruder, der ein guter und aufrechter Mann ist, jedem anderen armen Menschen, der in der gleichen Lage ist, vorziehen.
Zum Abschluß
Alle diese Pflichten sollt ihr euch zu eigen machen und ebenso weitere, die euch noch auf andere Weise mitgeteilt werden; so pflegt ihr die brüderliche Liebe, die der Grundstein und der Schlußstein, das uns alle verbindende Band und der Ruhm unserer alten Bruderschaft ist, und vermeidet Zank und Streit, üble Nachrede und Verleumdung. Auch sollt ihr nicht dulden, daß andere Schlechtes über einen redlichen Bruder reden, sondern sollt ihn verteidigen und ihm helfen, soweit ihr es vor eurer Ehre und eurem Gewissen verantworten könnt, doch nicht mehr. Und wenn euch irgendein Bruder Unrecht tut, so sollt ihr euch an eure eigene oder an seine Loge wenden. Erst dann könnt ihr an die Vierteljahresversammlung der Großloge appellieren und endlich gegen deren Entscheidung die Jahresversammlung der Großloge anrufen, wie es der alte löbliche Brauch unserer Vorfahren in jeder Nation war. Führt nur dann einen Prozeß, wenn der Fall nicht anders entschieden werden kann. Geduldig sollt ihr dem ehrlichen und freundschaftlichen Rat des Meisters und eurer Genossen folgen, wenn sie es versuchen, euch von einem Rechtsstreit mit Profanen abzuhalten oder euch dringend darum bitten, schwebende Verfahren möglichst schnell abzuschließen, damit ihr euch mit um so größerem Eifer und Erfolg der Aufgabe der Maurerei widmen könnt. Liegen aber doch Brüder und Genossen vor Gericht im Streit, so sollen Meister und Brüder in aller Freundschaft ihre Vermittlung anbieten, die von den streitenden Brüdern dankbar angenommen werden sollte. Wenn das untunlich bleibt, dann sollen sie ihren Prozeß vor Gericht ohne Leidenschaft und Erbitterung - wie es so oft geschieht - führen und nichts sagen oder tun, das brüderlicher Liebe entgegensteht und es verhindert, daß gute Dienste erneut angeboten oder fortgesetzt werden: damit alle den segensreichen Einfluß der Maurerei erkennen können, wie ihn alle wahren Maurer erkannt haben von Beginn der Welt und erkennen werden bis ans Ende der Zeit.
Amen - so soll es sein!
Bezugsquelle
Der vorliegende Text folgt der 1966 von Kirchmeyer, Möller, Vollkammer und Bona im Auftrag der Großloge A.F.u.A.M.v.D. besorgten Übersetzung. Der Gesamttext, der zudem die Allgemeinen Anordnungen, sowie ein Faksimile der englischen Originalausgabe von 1723 enthält, kann über den Buchhandel unter dem Titel: »Die Alten Pflichten von 1723«, in neuer Übersetzung herausgegeben von der Großloge A.F.u.A.M. von Deutschland, Verlag "Die Bauhütte", Bonn, 12. Aufl., 1996, ISBN-Nummer: 3-930139-00-6 bezogen werden.
Links
- The Constitutions of the FreeMasons Amerikanische Ausgabe von 1859