At sight: Unterschied zwischen den Versionen
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Diese Aufnahmen "auf Sicht" werden in [[Amerika]] selten, in Europa nicht geübt. Der Ausdruck "at sight" findet sich erstmals in "[[Ahiman Rezon]]" (Ausgabe 1778). Nicht zu verwechseln damit sind die Delegationslogen, in denen z. B. Franz Stephan von Lothringen im Haag oder der Prinz Friedrich von Wales auf seinem Schlosse nach vorhergehendem Beschlusse der [[Großloge]] aufgenommen wurden. Hier handelt es sich um Beschlüsse der Körperschaft, bei "at sight" um ein Vorrecht des Großmeisters kraft seines Amtes. | Diese Aufnahmen "auf Sicht" werden in [[Amerika]] selten, in Europa nicht geübt. Der Ausdruck "at sight" findet sich erstmals in "[[Ahiman Rezon]]" (Ausgabe 1778). Nicht zu verwechseln damit sind die Delegationslogen, in denen z. B. Franz Stephan von Lothringen im Haag oder der Prinz Friedrich von Wales auf seinem Schlosse nach vorhergehendem Beschlusse der [[Großloge]] aufgenommen wurden. Hier handelt es sich um Beschlüsse der Körperschaft, bei "at sight" um ein Vorrecht des Großmeisters kraft seines Amtes. | ||
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+ | *[[En: Mason at sight]] | ||
+ | *[[En: Making a mason at sight]] | ||
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Aktuelle Version vom 23. März 2016, 10:36 Uhr
At sight, making Masons
Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)
Ein viel umstrittenes Vorrecht amerikanischer Großmeister, in besonderen Fällen in einer ad hoc zusammengerufenen Loge Suchende in ritueller Form aufzunehmen und ihnen zumeist auch gleich den 2. und 3. Grad zu erteilen.
Auf diese Weise wurden z. B. Lajos (Ludwig) Kossuth, dann der Präsident William Howard Taft vom Großmeister von Ohio aufgenommen, ebenso der Warenhauskönig John Wanamaker, der Flottenadmiral Scott Schley u. a. m.
Diese Aufnahmen "auf Sicht" werden in Amerika selten, in Europa nicht geübt. Der Ausdruck "at sight" findet sich erstmals in "Ahiman Rezon" (Ausgabe 1778). Nicht zu verwechseln damit sind die Delegationslogen, in denen z. B. Franz Stephan von Lothringen im Haag oder der Prinz Friedrich von Wales auf seinem Schlosse nach vorhergehendem Beschlusse der Großloge aufgenommen wurden. Hier handelt es sich um Beschlüsse der Körperschaft, bei "at sight" um ein Vorrecht des Großmeisters kraft seines Amtes.