Bürge

Aus Freimaurer-Wiki
Version vom 12. September 2018, 07:32 Uhr von Urbantactics (Diskussion | Beiträge) (Formatiert)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Bürge, Bürgschaft

Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)

Der Aufnahmebewerber in eine Loge bedarf eines Bürgen, der für ihn die Haftung übernimmt. Der Bürge verpflichtet sich, nur Männer von untadeligem Rufe der Loge zu zuführen, für deren moralisches Verhalten und für deren geistige Eignung er einsteht. In manchen Logen bleibt er der Loge gegenüber auch für die materiellen Leistungen (Beiträge) haftbar. Die meisten Systeme haben eigene Instruktionen für den Bürgen ausgearbeitet, deren Kenntnisnahme jeder Bürge, der einen Suchenden vorschlägt durch Unterschrift bestätigen muß. Die Bürgschaft erlischt zumeist erst bei der Erhebung des neuen Mitgliedes in den Meistergrad. Nur Meister können Bürgschaften übernehmen. Zwischen dem Bürgen (Paten) und seinem Patenkind entwickelt sich gewöhnlich ein besonders inniges Verhältnis. In Amerika wird bei besuchenden Brüdern die der Loge bisher unbekannt sind, eine Bürgschaft ("I vouch for him") durch ein Mitglied der Loge verlangt, worauf die Prüfung des Besuchers erlassen werden kann.

Siehe auch