Freunde und Förderer des Freimaurer-Wiki e.V.

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Freunde und Förderer des Freimaurer-Wiki e.V.

Datei:Aufnahmeantrag 2017 letzte Version.pdf


Der Verein "Freunde und Förderer des Freimaurer-Wiki e.V." wurde am 25.7.2017 unter der Nummer 23343 in das Vereinsregister eingetragen und ist nun eine selbständige, handlungsfähige Rechtsperson.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Freimaurer-Wiki“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch den Aufbau, die Förderung, Pflege und Weiterentwicklung eines Internet-Portals, mit dem der Allgemeinheit eine kostenlose enzyklopädische Sammlung von Wissen über Initiationsgemeinschaften gemäß folgender Grundsätze zur Verfügung gestellt wird:
  • Unabhängigkeit
  • Freiheit von konfessionellen und politischen Bindungen
  • Freiheit der journalistischen Berichterstattung
  • Freiheit der wissenschaftlichen Forschung
  • Meinungsfreiheit
  • Internationalität
  • Achtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die einzelnen Punkte des Vereinszwecks stellen sich wie folgt dar:
a) Wissenschaft:
Das Internet-Portal soll die Entstehungsgeschichte und die weitere Entwicklung des Freimaurertums und anderer Initiationsgemeinschaften bis heute erläutern und vermitteln. Hierzu kann der Verein verschiedene Projekte durchführen, um weitere Erkenntnisse aus der Vergangenheit zu gewinnen und die neu gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls auf dem Internet-Portal zeitnah zu veröffentlichen und zu pflegen.
b) Aufklärung:
Durch das Internet-Portal sollen die zwischenmenschlichen Begegnungen über die Grenzen einzelner Länder und Kontinente hinweg gefördert werden. Durch die Förderung des Wissens über das Freimaurertum und andere Initiationsgemeinschaften will der Verein zum Abbau von Intoleranz und Vorurteilen beitragen, indem die jeweilige Ideengeschichte in ihrem historischen, kulturellen, politischen und sozialen Zusammenhang veranschaulicht und über bestehende Unterschiede aufgeklärt wird.
c) Kunst:
Durch das Internet-Portal soll Quellenmaterial zu der Fülle an Literatur, Musik, Architektur, Bildhauerei und Malerei zum Freimaurertum und anderen Initiationsgemeinschaften für jedermann erschließbar sein.
d) Kultur:
Die besondere Handlungsethik des Freimaurertums sowie anderer Initiationsgemeinschaften und die dahinter stehende Philosophie, Sprache und Literatur im jeweiligen historischen Kontext sollen mit Hilfe des Internet-Portals als integraler Bestandteil der Kulturgeschichte erläutert und zugänglich gemacht werden.
(4) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks wird der Verein insbesondere das schon vorhandene Internetportal www.freimaurer-wiki.de übernehmen und betreiben.
§ 3 Selbstlosigkeit/Finanzierung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
§ 4 Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters, der Anschrift sowie einer Liste der sonstigen Vereinszugehörigkeiten schriftlich einzureichen.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(4) Die Entscheidung des Vorstandes muss dem Antragsteller unverzüglich und schriftlich bekannt gegeben werden. Einer Ablehnung kann der Antragsteller binnen 30 Tagen schriftlich widersprechen.
(5) Aufnahmeantrag, Ablehnung und Widerspruch müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden.
(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Rechte des Mitglieds ruhen bei Beitragsrückstand.
(3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, der am Anfang jedes Kalenderjahres fällig ist.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Jahresbeitrag bleibt auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn ein Mitglied während des Kalenderjahres aus dem Verein ausscheidet.
(4) Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres in den Verein ein, ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr auf die Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrags.
(5) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 9 Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft
(1) Für besondere Verdienste können verliehen werden:
a) eine Urkunde über zehnjährige Mitgliedschaft,
b) eine Ehrenurkunde über 25-jährige Mitgliedschaft,
c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste um den Verein bzw. den Vereinszweck.
(2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
(3) Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
Sie sind nur von der Beitragszahlung befreit.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand beendet werden, wenn sich das Ehrenmitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) freiwilligen Austritt,
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss,
d) Tod.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
(3) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erklärt werden. Er ist gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären und gilt mit dem Zugang der Erklärung bei dem Vorstandsmitglied.
(4) Die Streichung von der Mitgliederliste richtet sich nach § 8 Abs. 5.
(5) Der Ausschluss richtet sich nach § 11.
§ 11 Ausschluss
(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
(3) Vor der Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.
(4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen, wobei die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes unter der Beschlussausfertigung ausreicht.
(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied nur schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
(6) Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen.
Adressat ist der Vereinsvorstand.
(7) Über die Beschwerde entscheidet die nach Ablauf der Begründungsfrist turnusgemäß stattfindende nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(8) Ist die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt oder begründet worden, wird sie verworfen.
(9) Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist in jedem Fall vereinsrechtlich endgültig.
§ 12 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen vorgesehen werden.
§ 13 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben.
(2) Zum Vorstandsmitglied sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
(3) Für jedes Vorstandsamt findet ein eigener Wahlgang statt.
(4) Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen, falls ein wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt. Liegen für ein Vorstandsamt mehrere Wahlvorschläge vor, ist geheim zu wählen.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(6) Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(7) Die Amtsperiode beträgt 3 Jahre.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so soll auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtsperiode ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden.
(9) Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(10) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(11) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
§ 15 Geschäftsbereich des Vorstands/Gesetzliche Vertretung
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und das Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben sind gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dazu gehören
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Buchführung und Erstellung der Jahresberichte,
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
f) Verwendung der vorhandenen Mittel im Rahmen des Kassenbestandes.
(4) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle unterzeichnet er gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Er führt die Geschäftsstelle des Vereins.
(5) Der Schatzmeister führt über die Kassengeschäfte eine einfache Buchführung. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die eingehenden Gelder und tätigt die notwendigen Ausgaben nach Anweisung des Vorstandes.
(6) Der Vorstand kann den Schatzmeister bevollmächtigen, in dessen Aufgabenbereich namens des Vereins Verfügungen allein zu treffen.
(7) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.
§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Führt auch die Wiederholung zu Stimmengleichheit, gilt der Vorschlag als abgelehnt.
(3) Die Beschlüsse sind im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder unter Zuhilfenahme anderer Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.
§ 17 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, welche die Buchführung vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen haben. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie setzt sich zusammen aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Feststellung und Änderung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts über das vergangene Geschäftsjahr,
c) Genehmigung des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts über das vergangene Geschäftsjahr,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
h) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
i ) Widersprüche und Beschwerden nach §§ 6 + 11,
j) Sonstige ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung zugewiesene Angelegenheiten,
k) Auflösung des Vereins.
(3) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit einfachem Brief oder in elektronischer Form gemäß § 126a I BGB unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei die Frist von 4 Wochen mit Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post bzw. mit Absendung des entsprechenden elektronischen Dokuments beginnt. In jedem Fall reicht es aus, wenn die Einladung nur von einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge von Mitgliedern müssen der Tagesordnung hinzugefügt werden, wenn sie innerhalb einer im Einladungsschreiben genannten Frist beim Schriftführer eingereicht worden sind.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Leiter der Mitgliederversammlung kann jedoch Gäste zulassen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Für die Protokollführung und die Beurkundung des Protokolls gilt § 15 Nr. 4 der Satzung. Ist der Schriftführer verhindert, wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn aus ihrer Mitte heraus einen Protokollführer.
§ 19 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist der Vorgang zu wiederholen.
(3) Nach zweimaliger Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(5) Schriftliche Wahl oder Abstimmung ist erforderlich, falls dies eines der anwesenden Mitglieder verlangt.
(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(7) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Anträge und Abstimmungsergebnisse,
f) die Art der jeweiligen Abstimmung.
(8) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(9) Für die Wahlen zum Vorstand gelten diese Vorschriften ergänzend zu Paragraf 14, der Vorrang hat.
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung des Beschlussantrags mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder.
(3) Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Im Falle der Auflösung werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt noch vorhandenes Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den gemeinnützigen Verein „Deutsches Freimaurermuseum e.V.“ mit dem Sitz in Bayreuth, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Für den Fall, dass der Verein Deutsches Freimaurermuseum e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein sollte – bestimmt die Mitgliederversammlung eine andere steuerbegünstigte Körperschaft als Empfängerin des Vermögens.
(7) Beschlüsse über die Verwendung des Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen der Vereinsmitglieder und der Gerichtsstand ist Hamburg.

Hamburg, den 10.Juni 2017



Besprechung der neuen Satzung im Februar 2017

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Teilnehmer: Jens Rusch, Kai Stührenberg, Leopold Hallbruck, Heinz Peter Meissner, Nadine Mazoni-Frasconi (nicht im Bild), Bernd Schmude, Nguc-danh Nguyen, Jens Schmidt, Bernd Brauer, Bernd Soyke, Thomas Michael Preuss, Udo Schonecke, Stin Nils Musche.

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