Dokument des Protektoriums von Friedrich II.
Dokument des Protektoriums von Friedrich II.
Dokument des Protektoriums von Friedrich II. vom 16.7.1774.
In der ZK 1/1999 S. 4-12 war ein Bericht über die damals festlich gefeierte Rückerstattung der Urkunde an die GLL; sie liegt seitdem im GStA PK in Berlin-Dahlem.
Transskript
Authentische Beschreibung ohne Korrektur. Quelle: Forschungsloge Frederic
Protectorium Friedrichs d.Gr. für die GLL vom 16.7.1774
[Krone] [Siegel] [Siegel]
fünff Seiten
Wir Friderich von
Gottes Gnaden König von Preussen
Markgraf zu Brandenburg des Heiln
Römischen Reichs ErzCämmerer und Churfürst,
souverainer und Oberster Hertzog von Schlesien, souverainer
Printz von Oranien, Neufchatel und Wallencin, wie
auch der Grafschaft Glatz; in Geldern zu Magdeburg Cleve, Jülich,
Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, zu Mecklenburg
und Großen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst
zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg
Ost-Friesland und Moers. Graf zu Hohenzollern, Ruppin der
Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen,
Bühren, und Lehrdamm, Herr Zu Ravenstein der Lande Rostock,
Stargard, Lauenburg, Bütow, Stilay und Breda etc.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen
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sen. Demnach Uns die in Unsern
hiesigen königlichen Residentzien etablirte
große Frey-Maurer-Loge von Deutschland,
in tiefster Ehrfurcht zu erkennen gegeben,
wie um den bey Stiftung dieses Ordens
zum Grunde gelegten Endzweck, das Wohl
und das Beste der menschlichen Gesellschaft,
sowohl überhaupt, als insbesondere
zu befördern, desto eher erreichen zu können,
die Meister vom Stuhl und Vorsteher
verschiedener gesetzmäßigen und guten
Logen sich zusammen gethan, und
zu dem Ende mit der für die ältesten
anerkandten großen Loge zu London
eine Uns zugleich allerunterthänigst überreichte
Vergleichs-Acte errichtet hätten,
kraft
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kraft welcher besagte große Englische Loge
die in Unsern hiesigen Residentzien
etablirte große Loge für die Große Loge
von Deutschland Unsere sämtliche Staaten
mit einbegriffen, anerkennt, und ihr
unter den in bemeldter Vergleichs Acte
enthaltenen Bedingungen das Recht zustehet,
nicht nur für sich allein in dem
Umfange besagter Länder und Staaten
neue Logen zu errichten, sondern auch
die in Deutschland und in Unseren Staaten
bereits errichtete sowohl vereinigte
als abhängende Logen nach den Gesetzen
der Frey-Mäürerey zu dirigiren
- So haben Wir diese Convention
nicht nur mittelst Unserer allergnä- 4 gnädigsten Cabinets–Resolution vom 7ten dieses Monaths huldreichst genehmiget, sondern Wir haben auch dieser in Unserer Residentz etablirten großen Frey-Maurer Loge, damit Sie der Ihr durch die älteste große Loge zu London in der unterm 30tn Novembris an: pr: [= vorigen Jahres] vollzogenen Vergleichs Acte zugestandenen Rechte und Vorrechte einer großen Landes Loge von Deutschland desto eher und sicherer zu genießen und sich zu erfreuen haben möge, Unsere zugleich nachgesuchte besondere königliche allergnädigste Protection Schutz und Schirm um so mehr huldreichst verwilligen und 5 und Ihr darüber hierdurch die ausdrückliche Versicherung in Gnaden ertheilen wollen, als Wir nicht zweifeln, Sie werde Sich dieses Merkmahl unserer Begünstigung, Huld und Gnade zu einem neuen Bewegungs Grund dienen laßen, ihre Kräfte zu verdoppeln für das Wohl und die Glückseeligkeit der menschlichen Gesellschaft ohne Nachlas zu arbeiten. In Rücksicht dieser Ihrer Uns zu einem allergnädigsten Wohlgefallen gereichenden rühmlichen Absichten und Bestrebungen ertheilen Wir auch hiermit und kraft dieses Schutz-Beweises die allergnädigste Erlaubniß, daß Sie Sich der Ihr zugestandenen Rechte und Vorrechte einer großen 6 großen Landes Loge von Deutschland und sämtlichen Unserm Zcepter unterworfenen Staaten bedienen, und sowohl in Unserer Residentz als in Unsern sämtlichen Landen frey befintlich, und unverhindert nach den Gesetzen und Statuten des alten ehrwürdigen – Frey-Maurer Ordens, zum Wohl und Besten der Gesellschaft arbeiten – können, und wollen Wir Ihr Unsern königlichen Schutz und Schirm in allen gerechten, billigen und rechtmäßigen Dingen kräftigst angedeyen laßen und nicht zugeben, – daß so wenig diese Große Loge von Deutschland, noch die von Ihr abhängenden 7 hängenden und mit Ihr vereinigten gesetzmäßigen und guten Logen, so wie die Mit Glieder derselben sowohl überhaupt, als insbesondere in Ihrem wohlhergebrachten Rechten, Vorrechten und Freyheiten gewähret oder beeinträchtiget werden. Wir befehlen demnach auch hierdurch allen Unsern sowohl militair als Civil–Bedienten, Befehlshabern und Collegiis insbesondere aber Unserm Gouvernement und Ober- und Unter-Gerichten in Unserer Residentz Berlin Sich hierdurch gebührend und allergehorsamst zu achten, mehrbesagte Große 8 Große Frey-Maurer Loge von Deutschland auf Ihr Ansuchen hierbey nachdrücklich zu schützen – und nicht zugestatten, daß dieselbe hierwieder im geringsten beschweret werden möge. Das zu Urkund haben Wir dieses Ihr ertheilte allergnädigste Protectorium höchsteigenhändig unterschrieben und Unser großes königliches Gnaden Siegel anhängen laßen. So Geschehen und Gegeben in Unserer Königlichen Residentz Stadt Berlin den SechsZehnten Tag Monaths Julii nach Christi Un- 8 Unsers Herrn Geburth in Ein Tausend Sieben Hundert Vier und Siebenzigstem und Unserer Königlichen Regierung im Fünf und Dreyßigstem Jahre. Frederic Protectorium für die zu Berlin etablirte große Frey Maurer Loge von Deutschland und den sämtlichen Königlich Preußischen Staaten. Winerpretinus [?] Hertzog [?]