Ehrenvolle Entlassung
Entlassung, Ehrenvolle
Quelle: Lennhoff, Posner, Binder
Jedem Freimaurer steht es frei, sein Verhältnis zur Loge zu lösen und in einer schriftlichen Anzeige an den Meister vom Stuhl unter Darlegung der Grunde um Entlassung nachzusuchen. Nur bei durchaus nichtigen Gründen oder bei behebbaren persönlichen Konflikten innerhalb der Loge oder wenn der Gesuchsteller mit seiner Deckung einer gegen ihn geführten Untersuchung, einem logengerichtlichen Verfahren zuvorkommen will, kann die Loge die ehrenvolle Entlassung verweigern, hat aber sonst kein Mittel, die Fortsetzung der Mitgliedschaft zu erzwingen.
Der ehrenvoll Entlassene hat das zur Verwahrung übernommene Logeneigentum (Bekleidung usw.) zurückzuzustellen und bekommt einen Entlassungsschein. Außerdem muß er mit seinen materiellen Verpflichtungen der Loge gegenüber in Ordnung sein. Nach Hamburger Verfassung und anderen gilt das Verhältnis zum Freimaurerbunde, falls der Entlassene sich binnen eines Jahres nicht bei einer anderen regulären Loge als Mitglied gemeldet hat, überhaupt als gelöst.
Siehe auch
Weitere inhaltliche Bezüge
- Pierer: Freimaurerei Definition …e dann auch, wenn er für sie mit besonderem Eifer gewirkt hat, ehrenvolle Entlassung, od. ertheilt sogar die Ehrenmitgliedschaft. Mitglieder, die sich als Maur…
- Reformloge Glückauf zum Licht …in Frage. Die Brüder konnten dann nach der Aufnahme um ehrenvolle Entlassung aus ihrer neuen Loge nachsuchen, die sie natürlich erhielten, und dann ih…