Sprengelrecht

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Sprengelrecht, Territorialität

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder von 1932

(frz. Territorialité, engl. Territorial Jurisdiction), das von einer maurerischen Behörde (Großloge) beanspruchte Monopol oder Ausschließlichkeitsrecht für das Staatsgebiet, in dem sie arbeitet. Das Sprengelrecht beinhaltet den Anspruch, in einem bestimmten Staatsgebiete allein Logen Gründen und Freimaurer weihen zu dürfen. Nach dem Sprengelrecht sollen sich Staatsgrenze und Hoheitsgrenze der maurerischen Behörde decken.
In dem Anspruch auf die eigene Monopolstellung liegt zugleich eingeschlossen der Verzicht auf Logengründungen oder Mitgliederaufnahmen in fremdem Staatsgebiet. Die Aufstellung eines kodifizierten Anspruchs hat begreiflicherweise nur dort einen Sinn, wo gleichzeitig die Machtmittel gegeben sind, um ihn durchzusetzen. Mit ganz wenigen Ausnahmen, wo nämlich das Monopolrecht durch staatlichen Schutz gesichert erscheint, fehlen die Machtmittel den einzelnen Großlogen in solchem Maße, daß ein Sprengelrecht wohl arrogiert, in den meisten Fällen aber nicht durchgesetzt werden kann. Gesichert kann das Sprengelrecht nur werden durch gegenseitiges Übereinkommen und vertragliche Regelung.
Sprengelrechtsansprüche wurden bereits von der ersten englischen Großloge aufgestellt. Dieser Imperialismus der englischen Großloge hatte im 18. Jahrhundert, wie aus dem gleichzeitigen Bestehen von zwei (zeitweise sogar drei) Großlogen in England deutlich genug hervorgeht, nicht viel Erfolg. Daß England heute nur eine einzige, staalich gesicherte Freimaurer Großloge besitzt, ist nur einem freiwilligen Übereinkommen zwischen den Jahrzehnte lang im Sprengelrechtsstreit verwickelten Großlogen zu danken gewesen (Union von 1813).

In den Vereinigten Staaten sind die Großlogen gleichfalls gesetzlich geschützt. Sie wachen auch eifersüchtig über diese Monopolstellung und verteidigen vor den bürgerlichen Gerichten den Freimaurernamen, indem sie Winkelorganisationen gerichtlich verfolgen und in den meisten Fällen auch Entscheidungen durchsetzen, die diese "clandestine bodies" zur Ablegung des Freimaurertitels veranlassen. Trotzdem ist auch in einzelnen Staaten von Nordamerika das Sprengelrecht durchbrochen. In Europa konnte sich ein Sprengelrecht deswegen teilweise sehr schwer durchsetzen, weil im 18. Jahrhundert eine vollständige Verwirrung der freimaurerischen Systembildung eingetreten war und weil nicht zuletzt durch die Tätigkeit des Templerordens der Strikten Observanz willkürliche freimaurerische Provinzialgrenzen gezogen worden waren, die Gebiete verschiedenster staatlicher Zugehörigkeit umfaßten. Da zudem die Gebietsgrenzen der einzelnen Staaten durch die Periode häufiger Kriege sich ständig verschoben, griffen die einzelnen Systeme unaufhörlich ineinander. Besonders groß war die Verwirrung in dem durch seine kleinstaatereizerrissenen Deutschen Reich.
Wo sich ein Sprengelrecht entwickelte, war es zumeist dem Eingreifen der staatlichen Obrigkeiten zu danken, die weniger aus Sympathie für die Freimaurerei, als aus Gründen leichterer Überwachung nur die ihnen genehmen freimaurerischen Behörden patentierten. So 1785 in Österreich durch das Freimaureredikt Josephs II., und 1798 in Preußen durch das bekannte Edikt (s. d.). Durch den Settegaststreit (s.d.) und die durch den Rechtsanwalt Alexander-Katz (s. d.) durchgefochtene prozessuale Entscheidung wurde schließlich das Monopolrecht der altpreußischen Großlogen aufgehoben.

Im allgemeinen gilt heute, daß ein Sprengelrecht praktisch nur dort durchführbar ist, wo die nationale Großloge eines Staates durch diesen Schutz genießt oder dort, wo infolge von Übereinkommen mehrere Großlogen sich gegenseitig ihre Grenzen sichern. Das war auch der Grund, weshalb die Association Maçonnique Internationale (A. M. I.) die Sprengelrechtsfrage einheitlich zu regeln versuchte. Auf dem Konvent vom 27.—29. Dezember 1927 zu Paris wurden folgende Gründsätze beschlossen:

Art. 1. Jede der A. M. I. angehörende Obedienz verzichtet darauf, auf dem Gebiete, das der Jurisdiktion einer anderen Obedienz untersteht, Logen zu gründen.
Art. 2. Sie verzichtet auf jegliche Logengründung auf einem Territorium, das einer ihr nicht angehörenden, aber als regulär anerkannten Obedienz untersteht, sofern diese Loge nicht ausschließlich aus Brr. besteht, die anderer Nationalität als jener des Landes sind, in dem sie gebildet wird, und denen von den nationalen Logen der Beitritt verweigert wird.
Art. 3. In einem Lande, in dem bereits ein Verband besteht, der reguläres Mitglied der A. M. I. ist, kann ohne Zustimmung dieser Obedienz eine andere Obedienz nicht gegründet werden. Wenn diese Zustimmung nicht erhaltlich ist, darf die neue Obedienz nicht in die A. M. I. aufgenommen werden.
Art. 4. Kolonien und Protektorate gehören zum Territorium ihres Mutterlandes. Für unter Mandat stehende Lander gilt ein Übergangsstadium, das vorbehälten bleibt. In weiteren Artikeln empfiehlt die A. M. I., in jedem Lande eine nationale Einheit zu schaffen u. a.

Gegen Verletzungen des Sprengelrechts wehren sich die landesansässigen Großlogen durch Nichtanerkennung, Besuchssperre, eventuell auch durch Abbruch der freundschaftlichen Beziehungen mit beteiligten ausländischen Obedienzen. Damit wird der Zustand wohl verschärft, aber nicht beseitigt. Das Sprengelrecht hat seine unbestreitbaren, auf der Hand liegenden Vorteile. Anderseits bedeutet es auch ein Hemmnis für die freimaurerische Entwicklung, besonders dort, wo Systeme besonderer Art die beherrschende Stellung ausüben und dadurch der Entwicklung anderer Systeme hinderlich sind. Das gilt z. B. von den skandinavischen Ländern, wo infolge der dort herrschenden christlichen Systeme eine gewisse Absonderung von der übrigen Freimaurerei eingetreten ist. Daher haben sowohl in Dänemark als auch in Norwegen humanitäre Systeme festen Fuß gefaßt, die von den Landes-Großlogen nicht anerkannt werden. Die sehr elastische Fassung der Territoritalitätsgesetze der A. M. I. läßt erkennen, daß hier ein Ausgleich der bestehenden Anschauungen sehr schwer zu erzielen ist. Dadurch, daß die Deutschen und angelsächsischen Großlogen der A.M.I. nicht angehören, ist eine einheitliche Regelung ebenfalls sehr erschwert.

Günstiger gestellt sind die Hochgradorganisationen des A-u.A. Schottischen Ritus, die bei der Einheitlichkeit des systematischen Aufbaues leichter zu einer Einigung gelangen könnten. Hier gilt als Grundsatz, daß in jedem Staatsgebiete nur ein Oberster Rat geschaffen werden darf, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo aus historischen Gründen zwei Jurisdiktionen bestehen.
Logensprengelrechte werden manchmal zwischen Logen der gleichen Obedienz vereinbart. Im allgemeinen gilt hier, daß Suchende aus einem Orte, der eine Loge beherbergt, [andewarbs] nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Ortsloge aufgenommen werden dürfen.

Siehe auch

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