Auflösung der Logen 1934: Unterschied zwischen den Versionen

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Quelle: Hannoverscher Kurier, Zeitung für Norddeutschland Reichs-Ausgabe Nr. 25/26
 
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86. Jahrgang vom Mittwoch, den 17.01.1934 (deshalb gemeinfrei) Nachdruck in "Zeitzeugen" Nr. 6
 
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'''Die Auflösung der Logen'''
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Änderung der Logensatzung zur Erleichterung der Auflösung / Anordnung Görings an die drei preußischen Großlogen
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Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der preußische Ministerpräsident und Minister des Innern, Göring, an die drei großen Landeslogen in Preußen:
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a) Große National-Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln“
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b) Große Landesloge der Freimaurer von Deutschland, „Deutschchristlicher Orden“
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c) Große Loge von Preußen, genannt „Zur Freundschaft“
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Die nachstehende Anordnung gerichtet:
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Ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die drei Altpreußischen Großlogen und die ihnen angeschlossenen örtlichen Logen auf Grund irgendwelcher Mitteilungen oder aus sonstigen Anlass etwa ebenso, wie die anderen der Weltfreimaurerei zugehörigen Logen als staatsgefährliche Vereinigungen anzusehen sind, kann ich bei der jetzigen durch die nationale Bewegung geschaffenen Einheit des deutschen Volkes jedenfalls keinerlei Bedürfnis mehr für die Erhaltung dieser Logen und für die besondere Förderung erkennen, die ihnen bisher von Staats wegen zuteil geworden ist. Dem vielfach in den örtlichen Logen hervorgetretenen Bestreben, sich im Hinblick auf die gesamte politische Entwicklung in Deutschland aufzulösen, muss Rechnung getragen werden. Die der Erfüllung solcher Wünsche entgegenstehenden oder sie erschwerenden besonderen Vorschriften in den Satzungen der Großlogen kann ich unter diesen Umständen nicht mehr für gerechtfertigt halten.
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Daher ordne ich in Abänderung der vorhandenen Logensatzungen folgendes an:
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1. Die Auflösung einer Loge erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
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2. Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Zweck zu berufen, wenn ein Mitglied dies fordert. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist mit Angabe des Grundes der Berufung spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung mittels eingeschriebenen Briefes an die Mitglieder abzusenden. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer
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3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib des Vermögens, ein Zufall desselben an die Großloge findet nicht mehr statt.
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4. Die vorstehenden Beschlüsse bedürfen meiner Genehmigung, nicht mehr derjenigen der Großloge. Der Großloge ist lediglich eine Nachricht von dem Beschluss zu erteilen.
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5. kein Mitglied der Loge darf wegen der Stellung des Antrags auf Einberufung de  Mitgliederversammlung oder wegen seiner Abstimmung zur Verantwortung gezogen oder gar ausgeschlossen werden. Maßnahmen dieser Art, die seit dem 1. April 1933 von einer Großloge oder einer örtlichen Loge gegen Logenbeamte oder Logenmitglieder getroffen sind, weil sie eine Auflösung der Loge betrieben haben, werden aufgehoben.
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6. Ist die Zahl der Mitglieder einer Loge unter 7 gesunken, so behalte ich mir ihre Auflösung vor.
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7. Die Liquidation des Vermögens einer aufgelösten Loge erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Version vom 20. März 2011, 13:37 Uhr

AuflösungderLogen.jpg

Quelle: Hannoverscher Kurier, Zeitung für Norddeutschland Reichs-Ausgabe Nr. 25/26 86. Jahrgang vom Mittwoch, den 17.01.1934 (deshalb gemeinfrei) Nachdruck in "Zeitzeugen" Nr. 6


Die Auflösung der Logen


Änderung der Logensatzung zur Erleichterung der Auflösung / Anordnung Görings an die drei preußischen Großlogen

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der preußische Ministerpräsident und Minister des Innern, Göring, an die drei großen Landeslogen in Preußen: a) Große National-Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln“ b) Große Landesloge der Freimaurer von Deutschland, „Deutschchristlicher Orden“ c) Große Loge von Preußen, genannt „Zur Freundschaft“

Die nachstehende Anordnung gerichtet: Ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die drei Altpreußischen Großlogen und die ihnen angeschlossenen örtlichen Logen auf Grund irgendwelcher Mitteilungen oder aus sonstigen Anlass etwa ebenso, wie die anderen der Weltfreimaurerei zugehörigen Logen als staatsgefährliche Vereinigungen anzusehen sind, kann ich bei der jetzigen durch die nationale Bewegung geschaffenen Einheit des deutschen Volkes jedenfalls keinerlei Bedürfnis mehr für die Erhaltung dieser Logen und für die besondere Förderung erkennen, die ihnen bisher von Staats wegen zuteil geworden ist. Dem vielfach in den örtlichen Logen hervorgetretenen Bestreben, sich im Hinblick auf die gesamte politische Entwicklung in Deutschland aufzulösen, muss Rechnung getragen werden. Die der Erfüllung solcher Wünsche entgegenstehenden oder sie erschwerenden besonderen Vorschriften in den Satzungen der Großlogen kann ich unter diesen Umständen nicht mehr für gerechtfertigt halten.

Daher ordne ich in Abänderung der vorhandenen Logensatzungen folgendes an:

1. Die Auflösung einer Loge erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Zweck zu berufen, wenn ein Mitglied dies fordert. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist mit Angabe des Grundes der Berufung spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung mittels eingeschriebenen Briefes an die Mitglieder abzusenden. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib des Vermögens, ein Zufall desselben an die Großloge findet nicht mehr statt.

4. Die vorstehenden Beschlüsse bedürfen meiner Genehmigung, nicht mehr derjenigen der Großloge. Der Großloge ist lediglich eine Nachricht von dem Beschluss zu erteilen.

5. kein Mitglied der Loge darf wegen der Stellung des Antrags auf Einberufung de Mitgliederversammlung oder wegen seiner Abstimmung zur Verantwortung gezogen oder gar ausgeschlossen werden. Maßnahmen dieser Art, die seit dem 1. April 1933 von einer Großloge oder einer örtlichen Loge gegen Logenbeamte oder Logenmitglieder getroffen sind, weil sie eine Auflösung der Loge betrieben haben, werden aufgehoben.

6. Ist die Zahl der Mitglieder einer Loge unter 7 gesunken, so behalte ich mir ihre Auflösung vor.

7. Die Liquidation des Vermögens einer aufgelösten Loge erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.