Konkordat

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Konkordat

Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)

1. Vertrag zwischen Staat und römischer Kirche über deren Verhältnis innerhalb des Staates, 2. freimaurerischer Vertrag zwischen einem Obersten Rat des A. u. A. Schottischen Ritus und der Großloge des gleichen Landes, in dem die gegenseitige Abgrenzung der Befugnisse festgelegt wird, insbesondere aber der Verzicht des Obersten Rates auf die Gründung von blauen Logen vertraglich ausgesprochen wird.

Konkordat von 1804

Zwischen dem Schottischen Ritus (Suprême Conseil de France, bezw. Grande Loge Ecossaise Générale) und dem Französischen Ritus (Grand Orient de France) kam im Hause des Marschalls Kellermann ein Konkordat zustande, nachdem Napoleon I. durch den Erzkanzler Cambacére B (s. d.) den Wunsch nach der Vereinigung der beiden Lehrarten hatte ubermitteln lassen.

Für den Grand Orient underhandelte u.a. Maschall Masséna. Das Konkordat beinhaltete die Vereinigung der Großloge mit dem Großorient und dessen ausschließliche Gewalt über die Grade I-XVIII, wogegen dem Suprême Conseil die Bearbeitung der Grade XIX-XXXIII vorbehalten wurde. Das Konkordat wurde dann von den beiden Körperschaften sanktioniert, seine Durchführung scheiterte aber an der Folge von Widerständen innerhalb des Großorients. Am 6. September 1805 erklärten die wieder bei Kellermann zusammengetretenen Führer des Schottischen Ritus das Konkordat für aufgehoben, die Schottische Großloge für wieder aufgerichtet.