Magna Charta der VGLvD: Unterschied zwischen den Versionen

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Quelle: [http://acgl.us/Lodges/MAGNA%20CHARTA.htm (Öffentlich zugängig)] am 26. 06.2012
 
Quelle: [http://acgl.us/Lodges/MAGNA%20CHARTA.htm (Öffentlich zugängig)] am 26. 06.2012
 
 
  
 
== MAGNA CHARTA ==
 
== MAGNA CHARTA ==
 
 
 
 
  
 
=== PRÄAMBEL I ===
 
=== PRÄAMBEL I ===
 
 
 
  
 
In dankbarer Erinnerung an die brüderliche Hilfe, die im Sommer 1957 die in London versammelten europäischen Großmeister der deutschen Freimaurerei für ihren endgültigen Zusammenschluß zu einer Bruderschaft in einer gemeinsamen, nationalen Ordnung gegeben haben, in Anerkennung der gezeigten und erklärten Bereitwilligkeit, nicht nur mitzuwirken, sondern in unlöslich erscheinenden Fragen schiedlich Lösungen zu zeigen, haben die beiden gründenden Großen Logen:
 
In dankbarer Erinnerung an die brüderliche Hilfe, die im Sommer 1957 die in London versammelten europäischen Großmeister der deutschen Freimaurerei für ihren endgültigen Zusammenschluß zu einer Bruderschaft in einer gemeinsamen, nationalen Ordnung gegeben haben, in Anerkennung der gezeigten und erklärten Bereitwilligkeit, nicht nur mitzuwirken, sondern in unlöslich erscheinenden Fragen schiedlich Lösungen zu zeigen, haben die beiden gründenden Großen Logen:
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Berlin, den 27. April 1958
 
Berlin, den 27. April 1958
 
 
 
  
 
=== PRÄAMBEL II ===
 
=== PRÄAMBEL II ===
 
 
 
  
 
Dem zwischen der
 
Dem zwischen der
 
  
 
*Vereinigten Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland (GLL AFAM)
 
*Vereinigten Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland (GLL AFAM)
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am 27. April 1958 geschlossenen und vom Großlogentag der VGL AFAM und der Hauptversammlung der GLL FO am 17. Mai 1958 bestätigten Vertrage »MAGNA CHARTA DER BRUDERSCHAFT DER DEUTSCHEN FREIMAURER« sind die
 
am 27. April 1958 geschlossenen und vom Großlogentag der VGL AFAM und der Hauptversammlung der GLL FO am 17. Mai 1958 bestätigten Vertrage »MAGNA CHARTA DER BRUDERSCHAFT DER DEUTSCHEN FREIMAURER« sind die
 
  
 
*Große National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln« (GNML »3WK«) und die
 
*Große National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln« (GNML »3WK«) und die
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*Provinz Britischer Freimaurer (PR BR F)
 
*Provinz Britischer Freimaurer (PR BR F)
 
*American-Canadian Provincial Grand Lodge AF&AM (ACPGL AF&AM)
 
*American-Canadian Provincial Grand Lodge AF&AM (ACPGL AF&AM)
 
  
 
beigetreten und haben alle von den VGLvD erlassenen Gesetze und sonstigen Verordnungen und Anordnungen als für sie verbindlich anerkannt.
 
beigetreten und haben alle von den VGLvD erlassenen Gesetze und sonstigen Verordnungen und Anordnungen als für sie verbindlich anerkannt.
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=== PRÄAMBEL III ===
 
=== PRÄAMBEL III ===
 
 
 
  
 
Durch die Magna Charta haben alle Mitgliedsgroßlogen in fünfundzwanzig Jahren zu fruchtbarer, brüderlicher Zusammenarbeit gefunden. Ihre Gesamtvertretung durch die Vereinigten Großlogen von Deutschland ist in der Weltbruderkette und in der Öffentlichkeit anerkannt. Der hoffnungsvolle Auftrag der Magna Charta von 1958 ist in wesentlichen Bereichen Verfassungswirklichkeit geworden.
 
Durch die Magna Charta haben alle Mitgliedsgroßlogen in fünfundzwanzig Jahren zu fruchtbarer, brüderlicher Zusammenarbeit gefunden. Ihre Gesamtvertretung durch die Vereinigten Großlogen von Deutschland ist in der Weltbruderkette und in der Öffentlichkeit anerkannt. Der hoffnungsvolle Auftrag der Magna Charta von 1958 ist in wesentlichen Bereichen Verfassungswirklichkeit geworden.
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Um das Gewonnene übersichtlich festzuhalten, hat der Konvent am 23. Oktober 1982 die folgende Fassung der Magna Charta beschlossen:
 
Um das Gewonnene übersichtlich festzuhalten, hat der Konvent am 23. Oktober 1982 die folgende Fassung der Magna Charta beschlossen:
  
 
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'''Art. 1'''
 
 
 
 
==== Art. 1 ====
 
 
 
 
 
  
 
Wir in Deutschland arbeitenden Freimaurer haben uns zu einer nationalen Ordnung zusammengeschlossen. Sie trägt den Namen
 
Wir in Deutschland arbeitenden Freimaurer haben uns zu einer nationalen Ordnung zusammengeschlossen. Sie trägt den Namen
 
  
 
VEREINIGTE GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND
 
VEREINIGTE GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND
 
- BRUDERSCHAFT DER FREIMAURER -
 
- BRUDERSCHAFT DER FREIMAURER -
  
 
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'''Art. 2'''
 
 
====Art. 2====
 
 
 
  
 
1. Wir stellen uns unter das Gebot freimaurerischer Brüderlichkeit und Einigkeit.
 
1. Wir stellen uns unter das Gebot freimaurerischer Brüderlichkeit und Einigkeit.
 
  
 
2. Wir bekennen uns zu der Königlichen Kunst, die alle Freimaurer in ihrem anerkannten Brauchtum verbindet.
 
2. Wir bekennen uns zu der Königlichen Kunst, die alle Freimaurer in ihrem anerkannten Brauchtum verbindet.
 
  
 
3. Wir bekennen uns zur Toleranz. Diese gebietet uns insbesondere, die altehrwürdigen freimaurerischen Lehrarten zu achten, die auf deutschem Boden gewachsen sind.
 
3. Wir bekennen uns zur Toleranz. Diese gebietet uns insbesondere, die altehrwürdigen freimaurerischen Lehrarten zu achten, die auf deutschem Boden gewachsen sind.
  
 
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'''Art. 3'''
 
 
====Art. 3 ====
 
 
 
 
 
  
 
1. Unsere nationale Ordnung ist die alleinige und souveräne Vertretung der Freimaurer in Deutschland gegenüber den Organisationen der Freimaurer im Ausland sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
 
1. Unsere nationale Ordnung ist die alleinige und souveräne Vertretung der Freimaurer in Deutschland gegenüber den Organisationen der Freimaurer im Ausland sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
 
  
 
2. Ihr obliegt ferner die Förderung der brüderlichen Zusammenarbeit sowie der Forschung in den Bereichen der freimaurerischen Geschichte und des freimaurerischen Brauchtums.
 
2. Ihr obliegt ferner die Förderung der brüderlichen Zusammenarbeit sowie der Forschung in den Bereichen der freimaurerischen Geschichte und des freimaurerischen Brauchtums.
  
 
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'''Art. 4'''
 
 
Art. 4
 
 
 
  
 
Wir versichern, keinerlei Versuche zu unternehmen oder zu dulden, die Selbständigkeit unserer Mitgliedsgroßlogen, vor allem in der Pflege der Lehrart und Gestaltung der Organisation, anzutasten. Ein unmittelbarer Verkehr unserer Mitgliedsgroßlogen mit ausländischen Großlogen gleicher Lehrart ist nur zulässig, wenn diese von den Vereinigten Großlogen von Deutschland anerkannt sind.
 
Wir versichern, keinerlei Versuche zu unternehmen oder zu dulden, die Selbständigkeit unserer Mitgliedsgroßlogen, vor allem in der Pflege der Lehrart und Gestaltung der Organisation, anzutasten. Ein unmittelbarer Verkehr unserer Mitgliedsgroßlogen mit ausländischen Großlogen gleicher Lehrart ist nur zulässig, wenn diese von den Vereinigten Großlogen von Deutschland anerkannt sind.
  
 
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'''Art. 5'''
 
 
Art. 5
 
 
 
  
 
1. Mitglieder der Vereinigten Großlogen von Deutschland sind:
 
1. Mitglieder der Vereinigten Großlogen von Deutschland sind:
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die Loge »Zur Weißen Lilie« Nr. 871.
 
die Loge »Zur Weißen Lilie« Nr. 871.
 
  
 
2. Die unter der Jurisdiktion der Mitgliedsgroßlogen stehenden Johannislogen gehören durch diese den Vereinigten Großlogen von Deutschland an. Sie erhalten deren Patent, das sie als Tochterloge einer der Mitgliedsgroßlogen der Vereinigten Großlogen von Deutschland ausweist. Sie erhalten die Matrikelnummer der Vereinigten Großlogen von Deutschland.
 
2. Die unter der Jurisdiktion der Mitgliedsgroßlogen stehenden Johannislogen gehören durch diese den Vereinigten Großlogen von Deutschland an. Sie erhalten deren Patent, das sie als Tochterloge einer der Mitgliedsgroßlogen der Vereinigten Großlogen von Deutschland ausweist. Sie erhalten die Matrikelnummer der Vereinigten Großlogen von Deutschland.
 
  
 
3. Die unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen arbeiten nach einem vom Großmeister der Vereinigten Großlogen von Deutschland genehmigten Ritual. Auch ihre Satzungen und Hausgesetze bedürfen seiner Genehmigung. Sie sind dem Großmeister der Vereinigten Großlogen von Deutschland jederzeit zur Auskunft über ihre Arbeit und Mitglieder verpflichtet.
 
3. Die unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen arbeiten nach einem vom Großmeister der Vereinigten Großlogen von Deutschland genehmigten Ritual. Auch ihre Satzungen und Hausgesetze bedürfen seiner Genehmigung. Sie sind dem Großmeister der Vereinigten Großlogen von Deutschland jederzeit zur Auskunft über ihre Arbeit und Mitglieder verpflichtet.
  
 
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'''Art. 6'''
 
 
Art. 6
 
 
 
  
 
Organe der Vereinigten Großlogen von Deutschland sind
 
Organe der Vereinigten Großlogen von Deutschland sind
  
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*der Großmeister,
  
der Großmeister,
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*der Senat,
 
 
der Senat,
 
 
 
der Konvent,
 
 
 
das Oberste Gericht.
 
 
 
  
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*der Konvent,
  
Art. 7
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*das Oberste Gericht.
  
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'''Art. 7'''
  
 
1. Die Vereinigten Großlogen von Deutschland werden nach außen und innen vertreten durch ihren Großmeister, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
 
1. Die Vereinigten Großlogen von Deutschland werden nach außen und innen vertreten durch ihren Großmeister, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
 
  
 
2. Der Großmeister und sein Stellvertreter werden vom Konvent auf Vorschlag des Senats für die Dauer von drei Jahren gewählt. Großmeister und Stellvertretender Großmeister können nur einmal in Folge in das gleiche Amt wiedergewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig, wenn der Senat diesen Vorschlag einstimmig beschließt.
 
2. Der Großmeister und sein Stellvertreter werden vom Konvent auf Vorschlag des Senats für die Dauer von drei Jahren gewählt. Großmeister und Stellvertretender Großmeister können nur einmal in Folge in das gleiche Amt wiedergewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig, wenn der Senat diesen Vorschlag einstimmig beschließt.
 
  
 
3. Der Großmeister und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Großlogen angehören.
 
3. Der Großmeister und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Großlogen angehören.
 
  
 
4. Der Großmeister und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig ein Amt innerhalb ihrer Mitgliedsgroßloge bekleiden.
 
4. Der Großmeister und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig ein Amt innerhalb ihrer Mitgliedsgroßloge bekleiden.
 
  
 
5. Im Falle der dauernden Verhinderung des Großmeisters übernimmt der Stellvertreter das Amt des Großmeisters für den Rest der Amtszeit. Der Senat bestellt in diesem Falle einen Stellvertreter.
 
5. Im Falle der dauernden Verhinderung des Großmeisters übernimmt der Stellvertreter das Amt des Großmeisters für den Rest der Amtszeit. Der Senat bestellt in diesem Falle einen Stellvertreter.
 
  
 
6. Der Großmeister und sein Stellvertreter üben ihr Amt ohne Bindung an eine der Mitgliedsgroßlogen aus. Sie sind lediglich dem Senat und dem Konvent verantwortlich.
 
6. Der Großmeister und sein Stellvertreter üben ihr Amt ohne Bindung an eine der Mitgliedsgroßlogen aus. Sie sind lediglich dem Senat und dem Konvent verantwortlich.
 
  
 
7. Der Großmeister beruft zu seiner Beratung und Unterstützung fachkundige Brüder, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen. Dazu gehören insbesondere der Großsekretär, der Großschatzmeister und die Brüder des Ausschusses für Äußere Angelegenheiten und des Amtes für Öffentlichkeitsarbeit.
 
7. Der Großmeister beruft zu seiner Beratung und Unterstützung fachkundige Brüder, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen. Dazu gehören insbesondere der Großsekretär, der Großschatzmeister und die Brüder des Ausschusses für Äußere Angelegenheiten und des Amtes für Öffentlichkeitsarbeit.
  
 
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'''Art. 8'''
 
 
Art. 8
 
 
 
  
 
1. Das beschließende Organ ist der Senat. Er besteht aus fünf Mitgliedern der Großloge A.F.u.A.M.v.D., drei Mitgliedern der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland und je einem Mitglied der Großen National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln«, der American Canadian Grand Lodge AF & AM und der Grand Lodge of British Freemasons in Germany, die von ihren Großlogen bestimmt werden.
 
1. Das beschließende Organ ist der Senat. Er besteht aus fünf Mitgliedern der Großloge A.F.u.A.M.v.D., drei Mitgliedern der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland und je einem Mitglied der Großen National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln«, der American Canadian Grand Lodge AF & AM und der Grand Lodge of British Freemasons in Germany, die von ihren Großlogen bestimmt werden.
 
  
 
2. Die Großlogen stellen für jedes ordentliche Senatsmitglied einen ständigen Vertreter, der im Vertretungsfall an den Sitzungen des Senats teilnimmt.
 
2. Die Großlogen stellen für jedes ordentliche Senatsmitglied einen ständigen Vertreter, der im Vertretungsfall an den Sitzungen des Senats teilnimmt.
 
  
 
3. Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder Berufung. Ihre Verpflichtung findet beim jeweils folgenden Konvent statt.
 
3. Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder Berufung. Ihre Verpflichtung findet beim jeweils folgenden Konvent statt.
 
  
 
4. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen werden zu den Sitzungen des Senats eingeladen.
 
4. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen werden zu den Sitzungen des Senats eingeladen.
 
  
 
5. Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
5. Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
  
 
6. Den Vorsitz im Senat führt der Großmeister.
 
6. Den Vorsitz im Senat führt der Großmeister.
 
  
 
7. Die Mitglieder des Senats sind in der Wahrnehmung ihres Amtes ihrem Gewissen verantwortlich. Sie vertreten im Senat die Beschlüsse ihrer Mitgliedsgroßlogen.
 
7. Die Mitglieder des Senats sind in der Wahrnehmung ihres Amtes ihrem Gewissen verantwortlich. Sie vertreten im Senat die Beschlüsse ihrer Mitgliedsgroßlogen.
 
  
 
8. Der Großmeister und sein Stellvertreter haben im Senat keine Stimme.
 
8. Der Großmeister und sein Stellvertreter haben im Senat keine Stimme.
 
  
 
9. Der Senat beschließt mit Vierfünftel-Mehrheit. Sind jedoch nur vier Großlogen vertreten, so müssen Beschlüsse einstimmig gefaßt werden.
 
9. Der Senat beschließt mit Vierfünftel-Mehrheit. Sind jedoch nur vier Großlogen vertreten, so müssen Beschlüsse einstimmig gefaßt werden.
 
  
 
10. Beschlüsse über Änderungen des Gesetzes über den Konvent (Artikel 9 Absatz 6) bedürfen über das Erfordernis der Vierfünftel-Mehrheit hinaus der Zustimmung von mindestens vier Großlogen. Beschlüsse über eine Änderung der Magna Charta, über die Anerkennung ausländischer Großlogen und über Änderungen der Geschäftsordnung für den Senat (Absatz 5) müssen einstimmig gefaßt werden.
 
10. Beschlüsse über Änderungen des Gesetzes über den Konvent (Artikel 9 Absatz 6) bedürfen über das Erfordernis der Vierfünftel-Mehrheit hinaus der Zustimmung von mindestens vier Großlogen. Beschlüsse über eine Änderung der Magna Charta, über die Anerkennung ausländischer Großlogen und über Änderungen der Geschäftsordnung für den Senat (Absatz 5) müssen einstimmig gefaßt werden.
  
 
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'''Art. 9'''
 
 
Art. 9
 
 
 
  
 
1. Der Konvent ist die Vertretung der Freimaurerlogen (Artikel 5 Absatz 2) in Deutschland und der unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen. Er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten Gesetzen und Beschlüssen des Senats. Er kann zu Entscheidungen des Großmeisters und des Senats Anregungen geben, Anträge stellen und beraten sowie das Oberste Gericht in Dingen der freimaurerischen Ordnung um Erstattung von Gutachten ersuchen.
 
1. Der Konvent ist die Vertretung der Freimaurerlogen (Artikel 5 Absatz 2) in Deutschland und der unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen. Er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten Gesetzen und Beschlüssen des Senats. Er kann zu Entscheidungen des Großmeisters und des Senats Anregungen geben, Anträge stellen und beraten sowie das Oberste Gericht in Dingen der freimaurerischen Ordnung um Erstattung von Gutachten ersuchen.
 
  
 
2. Er wählt den Großmeister und seinen Stellvertreter.
 
2. Er wählt den Großmeister und seinen Stellvertreter.
 
  
 
3. Der Konvent wird vom Großmeister geleitet. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vorsitzenden Meister der Logen. Sie sind nur dem Gewissen verantwortlich und nicht an Weisungen gebunden.
 
3. Der Konvent wird vom Großmeister geleitet. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vorsitzenden Meister der Logen. Sie sind nur dem Gewissen verantwortlich und nicht an Weisungen gebunden.
 
  
 
4. Der Konvent tritt spätestens alle drei Jahre zusammen. Ein außerordentlicher Konvent kann vom Großmeister einberufen werden. Der Wahlkonvent findet in Berlin statt, es sei denn, der Senat beschließt anders.
 
4. Der Konvent tritt spätestens alle drei Jahre zusammen. Ein außerordentlicher Konvent kann vom Großmeister einberufen werden. Der Wahlkonvent findet in Berlin statt, es sei denn, der Senat beschließt anders.
 
  
 
5. Der Konvent hat die Würde der Vereinigten Großlogen von Deutschland zu wahren. Bei seinen Zusammenkünften und Beratungen, die sich in freimaurerisch-brüderlichem Gemeinschaftsgeist bewegen sollen, bedient er sich eines freimaurerischen Rituals, das auch nach außen der gemeinsamen nationalen Ordnung den Charakter einer souveränen freimaurerischen Körperschaft gibt.
 
5. Der Konvent hat die Würde der Vereinigten Großlogen von Deutschland zu wahren. Bei seinen Zusammenkünften und Beratungen, die sich in freimaurerisch-brüderlichem Gemeinschaftsgeist bewegen sollen, bedient er sich eines freimaurerischen Rituals, das auch nach außen der gemeinsamen nationalen Ordnung den Charakter einer souveränen freimaurerischen Körperschaft gibt.
 
  
 
6. Das Nähere, auch das Wahlverfahren, regelt ein Gesetz über den Konvent.
 
6. Das Nähere, auch das Wahlverfahren, regelt ein Gesetz über den Konvent.
  
 
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'''Art. 10'''
 
 
Art. 10
 
 
 
  
 
Dem Senat und dem Konvent ist es nicht gestattet, in Dingen der Lehrart, des Rituals, der inneren Ordnung einer der Mitgliedsgroßlogen irgendeine Entscheidung zu treffen.
 
Dem Senat und dem Konvent ist es nicht gestattet, in Dingen der Lehrart, des Rituals, der inneren Ordnung einer der Mitgliedsgroßlogen irgendeine Entscheidung zu treffen.
  
 
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'''Art. 11'''
 
 
Art. 11
 
 
 
  
 
1. Das Oberste Gericht entscheidet in Dingen der freimaurerischen Ordnung nach freimaurerischem Brauchtum, wenn alle Möglichkeiten des Gesetzgebungsvorganges und des Senats erschöpft sind.
 
1. Das Oberste Gericht entscheidet in Dingen der freimaurerischen Ordnung nach freimaurerischem Brauchtum, wenn alle Möglichkeiten des Gesetzgebungsvorganges und des Senats erschöpft sind.
 
  
 
2. Das Oberste Gericht entscheidet auf Antrag
 
2. Das Oberste Gericht entscheidet auf Antrag
 
  
 
a) des Großmeisters oder
 
a) des Großmeisters oder
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Gesetze, Verordnungen oder grundlegende Anordnungen des Großmeisters, des Senats der Vereinigten Großlogen von Deutschland, der Mitgliedsgroßlogen oder der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Johannislogen gegen die Magna Charta oder die Gesetze der Vereinigten Großlogen von Deutschland verstoßen.  
 
Gesetze, Verordnungen oder grundlegende Anordnungen des Großmeisters, des Senats der Vereinigten Großlogen von Deutschland, der Mitgliedsgroßlogen oder der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Johannislogen gegen die Magna Charta oder die Gesetze der Vereinigten Großlogen von Deutschland verstoßen.  
 
  
 
2) die Wahl des Großmeisters oder seines Stellvertreters unter Beachtung der Vorschriften der Magna Charta gültig erfolgt ist.
 
2) die Wahl des Großmeisters oder seines Stellvertreters unter Beachtung der Vorschriften der Magna Charta gültig erfolgt ist.
 
  
 
Auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder des Konvents hat das Oberste Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsgutachten zu erstellen.
 
Auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder des Konvents hat das Oberste Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsgutachten zu erstellen.
 
  
 
Auf Antrag einer Mitgliedsgroßloge entscheidet das Oberste Gericht über die Zulässigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft eines ohne Entlassungsschein oder eine diesen ersetzende Erklärung aus seiner früheren Großloge ausgeschiedenen Bruders bei einer anderen Großloge. Die Entscheidung ergeht in freigestelltem Verfahren.
 
Auf Antrag einer Mitgliedsgroßloge entscheidet das Oberste Gericht über die Zulässigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft eines ohne Entlassungsschein oder eine diesen ersetzende Erklärung aus seiner früheren Großloge ausgeschiedenen Bruders bei einer anderen Großloge. Die Entscheidung ergeht in freigestelltem Verfahren.
 
  
 
3. Die zehn Mitglieder des Obersten Gerichts werden vom Senat berufen, und zwar je zwei Richter aus der Großloge A.F.u.A.M.v.D., der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland, der Großen National-Mutterloge «Zu den drei Weltkugeln«, der American Canadian Grand Lodge und der Grand Lodge of British Freemasons in Germany. Die Mitglieder aus der Großloge A.F.u.A.M.v.D., der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland und der Großen National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln« müssen zum Richteramt befähigt sein.
 
3. Die zehn Mitglieder des Obersten Gerichts werden vom Senat berufen, und zwar je zwei Richter aus der Großloge A.F.u.A.M.v.D., der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland, der Großen National-Mutterloge «Zu den drei Weltkugeln«, der American Canadian Grand Lodge und der Grand Lodge of British Freemasons in Germany. Die Mitglieder aus der Großloge A.F.u.A.M.v.D., der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland und der Großen National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln« müssen zum Richteramt befähigt sein.
 
  
 
Das Oberste Gericht entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, wobei jede der Großlogen durch ein Mitglied vertreten sein muß.
 
Das Oberste Gericht entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, wobei jede der Großlogen durch ein Mitglied vertreten sein muß.
 
  
 
4. Das Verfahren regelt das Gesetz über das Oberste Gericht.
 
4. Das Verfahren regelt das Gesetz über das Oberste Gericht.
  
 
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'''Art. 12'''
 
 
Art. 12
 
 
 
  
 
Die Ehrenordnungen der Mitgliedsgroßlogen sind zu überarbeiten und einander anzugleichen. Der Senat ist beauftragt, diese Angleichung zu fördern.
 
Die Ehrenordnungen der Mitgliedsgroßlogen sind zu überarbeiten und einander anzugleichen. Der Senat ist beauftragt, diese Angleichung zu fördern.
  
 
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'''Art. 13'''
Art. 13
 
 
 
  
 
1. Bei der Gründung oder Wiedererrichtung von Logen sind die örtlichen Belange bestehender Logen zu berücksichtigen.
 
1. Bei der Gründung oder Wiedererrichtung von Logen sind die örtlichen Belange bestehender Logen zu berücksichtigen.
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3. Das Nähere regelt das Gesetz über die Gründung und den Beitritt von Logen.
 
3. Das Nähere regelt das Gesetz über die Gründung und den Beitritt von Logen.
  
 
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'''Art. 14'''
 
 
Art. 14
 
 
 
  
 
Die Vereinigten Großlogen von Deutschland erheben zur Finanzierung ihres vom Großschatzmeister vorzulegenden, vom Senat zu beschließenden und vom Konvent zu bestätigenden Haushalts einen gleichmäßigen Beitrag für jedes ordentliche Logenmitglied in Deutschland, der von den Mitgliedsgroßlogen - bei den unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen von diesen - an die Vereinigten Großlogen von Deutschland gezahlt wird. Der Senat setzt die Höhe des Beitrages endgültig fest.
 
Die Vereinigten Großlogen von Deutschland erheben zur Finanzierung ihres vom Großschatzmeister vorzulegenden, vom Senat zu beschließenden und vom Konvent zu bestätigenden Haushalts einen gleichmäßigen Beitrag für jedes ordentliche Logenmitglied in Deutschland, der von den Mitgliedsgroßlogen - bei den unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen von diesen - an die Vereinigten Großlogen von Deutschland gezahlt wird. Der Senat setzt die Höhe des Beitrages endgültig fest.
  
 
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'''Art. 15'''
 
 
Art. 15
 
 
 
  
 
1. Der Austritt einer Mitgliedsgroßloge oder einer unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Loge aus den Vereinigten Großlogen von Deutschland ist nur zum Ablauf eines Haushaltsjahres möglich und ist dem Senat mit sechsmonatiger Frist schriftlich zu erklären.
 
1. Der Austritt einer Mitgliedsgroßloge oder einer unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Loge aus den Vereinigten Großlogen von Deutschland ist nur zum Ablauf eines Haushaltsjahres möglich und ist dem Senat mit sechsmonatiger Frist schriftlich zu erklären.
 
  
 
2. Der Austritt einer Großloge hat bindende Wirkung für alle zu ihr gehörenden Johannislogen. Der Austritt einer Großloge oder einer unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Loge berührt den Bestand der Vereinigten Großlogen von Deutschland im übrigen nicht.
 
2. Der Austritt einer Großloge hat bindende Wirkung für alle zu ihr gehörenden Johannislogen. Der Austritt einer Großloge oder einer unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Loge berührt den Bestand der Vereinigten Großlogen von Deutschland im übrigen nicht.
 
  
 
GESETZ ÜBER DEN KONVENT
 
GESETZ ÜBER DEN KONVENT
 
I. EINLADUNGEN UND ANTRÄGE
 
I. EINLADUNGEN UND ANTRÄGE
  
 
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'''§ 1'''
 
 
§ 1
 
  
  
 
Der Konvent wird vom Großmeister einberufen. Einen außerordentlichen Konvent muß er einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents oder die Hälfte der Mitglieder des Senats dies beantragt.
 
Der Konvent wird vom Großmeister einberufen. Einen außerordentlichen Konvent muß er einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents oder die Hälfte der Mitglieder des Senats dies beantragt.
  
 
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'''§ 2'''
 
 
§ 2
 
 
 
  
 
1. Der Großmeister hat den teilnahmeberechtigten Vorsitzenden Meistern eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung, Angabe von Zeit und Ort der Tagung und Ausweis mindestens einen Monat vor dem Zusammentritt zu übermitteln. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel.
 
1. Der Großmeister hat den teilnahmeberechtigten Vorsitzenden Meistern eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung, Angabe von Zeit und Ort der Tagung und Ausweis mindestens einen Monat vor dem Zusammentritt zu übermitteln. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel.
 
  
 
2. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie dem Vorsitzenden Meister der Loge zugesandt worden ist, der dem Großmeisteramt bekannt ist.
 
2. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie dem Vorsitzenden Meister der Loge zugesandt worden ist, der dem Großmeisteramt bekannt ist.
 
  
 
3. Die Einladung zu der Tagung des Konvents wird mit der Tagesordnung und Angabe von Zeit und Ort der Tagung in den Veröffentlichungsorganen der Mitgliedsgroßlogen bekannt gegeben.
 
3. Die Einladung zu der Tagung des Konvents wird mit der Tagesordnung und Angabe von Zeit und Ort der Tagung in den Veröffentlichungsorganen der Mitgliedsgroßlogen bekannt gegeben.
  
 
+
'''§ 3'''
 
 
§ 3
 
 
 
  
 
1. Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni vor dem Konvent dem Großmeister vorzulegen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden.
 
1. Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni vor dem Konvent dem Großmeister vorzulegen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden.
 
  
 
2. Anträge zur Änderung des Rechts der Vereinigten Großlogen von Deutschland bedürfen der Zustimmung der eigenen Großloge.
 
2. Anträge zur Änderung des Rechts der Vereinigten Großlogen von Deutschland bedürfen der Zustimmung der eigenen Großloge.
 
  
 
3. Später eingereichte Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Behandlung kommen, wenn der Senat den Antrag zuläßt.
 
3. Später eingereichte Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Behandlung kommen, wenn der Senat den Antrag zuläßt.
 
  
 
4. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind unverzüglich den Mitgliedsgroßlogen zur Kenntnis zu geben.
 
4. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind unverzüglich den Mitgliedsgroßlogen zur Kenntnis zu geben.
 
  
 
5. Der Großmeister hat uneingeschränktes Antragsrecht, soweit dem nicht ein Beschluß des Senats entgegensteht.
 
5. Der Großmeister hat uneingeschränktes Antragsrecht, soweit dem nicht ein Beschluß des Senats entgegensteht.
 
 
 
  
 
== II. ARBEITSKONVENT ==
 
== II. ARBEITSKONVENT ==
  
 
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'''§ 4'''
 
 
§ 4
 
 
 
  
 
1. Den Vorsitz im Konvent führt der Großmeister.
 
1. Den Vorsitz im Konvent führt der Großmeister.
 
  
 
2. Er hat einen oder mehrere Schriftführer zu bestimmen, die eine Niederschrift über den Verlauf der Tagung und die wesentlichen Ergebnisse zu fertigen haben. Die Niederschrift ist vom Großmeister und von einem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
2. Er hat einen oder mehrere Schriftführer zu bestimmen, die eine Niederschrift über den Verlauf der Tagung und die wesentlichen Ergebnisse zu fertigen haben. Die Niederschrift ist vom Großmeister und von einem Schriftführer zu unterzeichnen.
  
 
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'''§ 5'''
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 5
 
 
 
  
 
1. Sitz und Stimmrecht im Konvent sind von jedem Vorsitzenden Meister einer Loge persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist nur durch hammerführungsberechtigte Brüder - Zu- bzw. Abgeordneter Meister, Altstuhl- bzw. Altlogenmeister, Erster und Zweiter Aufseher – der eigenen Loge und nach vorheriger Anzeige an das Großmeisteramt zulässig; sie soll nur in Ausnahmefällen erfolgen.
 
1. Sitz und Stimmrecht im Konvent sind von jedem Vorsitzenden Meister einer Loge persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist nur durch hammerführungsberechtigte Brüder - Zu- bzw. Abgeordneter Meister, Altstuhl- bzw. Altlogenmeister, Erster und Zweiter Aufseher – der eigenen Loge und nach vorheriger Anzeige an das Großmeisteramt zulässig; sie soll nur in Ausnahmefällen erfolgen.
 
  
 
2. Eine Übertragung der Stimme auf hammerführungsberechtigte Brüder anderer Logen ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Vertretung von Logen, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.
 
2. Eine Übertragung der Stimme auf hammerführungsberechtigte Brüder anderer Logen ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Vertretung von Logen, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.
 
  
 
3. Jedes anwesende Konventsmitglied hat nur eine Stimme.
 
3. Jedes anwesende Konventsmitglied hat nur eine Stimme.
  
 
+
'''§ 6'''
 
 
§ 6
 
 
 
  
 
Als Gäste können dem Konvent Brüder Meister beiwohnen, die Mitglieder von Logen der Vereinigten Großlogen von Deutschland oder von ihnen anerkannter Logen sind.
 
Als Gäste können dem Konvent Brüder Meister beiwohnen, die Mitglieder von Logen der Vereinigten Großlogen von Deutschland oder von ihnen anerkannter Logen sind.
  
 
+
'''§ 7'''
 
 
§ 7
 
 
 
  
 
1. Jedem stimmberechtigten Bruder steht das Recht zu, nachdem er das Wort erbeten und erhalten hat, sich über einen zur Erörterung gestellten Punkt zu äußern oder um Erläuterungen zu bitten. Die Beantwortung erfolgt durch den Großmeister oder einen von ihm dazu aufgeforderten Bruder.
 
1. Jedem stimmberechtigten Bruder steht das Recht zu, nachdem er das Wort erbeten und erhalten hat, sich über einen zur Erörterung gestellten Punkt zu äußern oder um Erläuterungen zu bitten. Die Beantwortung erfolgt durch den Großmeister oder einen von ihm dazu aufgeforderten Bruder.
 
  
 
2. Jeder Bruder soll über denselben Gegenstand nur einmal das Wort verlangen.
 
2. Jeder Bruder soll über denselben Gegenstand nur einmal das Wort verlangen.
 
  
 
3. Der Großmeister, sein Stellvertreter und die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats können, so oft ein Bruder zu Ende gesprochen hat, zu dem Gegenstand der Verhandlung das Wort verlangen.
 
3. Der Großmeister, sein Stellvertreter und die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats können, so oft ein Bruder zu Ende gesprochen hat, zu dem Gegenstand der Verhandlung das Wort verlangen.
  
 
+
'''§ 8'''
 
 
§ 8
 
 
 
  
 
Im Konvent haben weder der Großmeister noch sein Stellvertreter noch die Mitglieder des Senats Stimmrecht.
 
Im Konvent haben weder der Großmeister noch sein Stellvertreter noch die Mitglieder des Senats Stimmrecht.
  
 
+
'''§ 9'''
 
 
§ 9
 
 
 
  
 
Für die Verhandlungen im Konvent gelten im übrigen die Grundsätze freimaurerischer und brüderlicher Ordnung.
 
Für die Verhandlungen im Konvent gelten im übrigen die Grundsätze freimaurerischer und brüderlicher Ordnung.
  
 
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'''§ 10'''
 
 
§ 10
 
 
 
  
 
Der Großmeister und die von ihm beauftragten Brüder erstatten dem Konvent ihre Berichte. Der Konvent nimmt dazu Stellung.
 
Der Großmeister und die von ihm beauftragten Brüder erstatten dem Konvent ihre Berichte. Der Konvent nimmt dazu Stellung.
  
 
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'''§ 11'''
 
 
§ 11
 
 
 
  
 
Stimmt der Konvent einem durch den Senat vorgelegten Gesetz oder Beschluß nicht zu und will der Senat den Anträgen des Konvents nicht entsprechen, so ist ein Vermittlungsausschuß anzurufen.
 
Stimmt der Konvent einem durch den Senat vorgelegten Gesetz oder Beschluß nicht zu und will der Senat den Anträgen des Konvents nicht entsprechen, so ist ein Vermittlungsausschuß anzurufen.
  
 
+
'''§ 12'''
§ 12
 
 
 
  
 
Der Vermittlungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Obersten Gerichts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, sowie aus je drei Mitgliedern des Senats und des Konvents, die für die Dauer von drei Jahren vom Senat bzw. vom Konvent gewählt werden und die verschiedenen Mitgliedsgroßlogen angehören müssen. Für die vom Konvent zu wählenden Mitglieder machen die fünf Mitgliedsgroßlogen vor dem Konvent je zwei Vorschläge. Die Amtszeit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses beginnt ein Jahr nach dem Wahlkonvent.
 
Der Vermittlungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Obersten Gerichts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, sowie aus je drei Mitgliedern des Senats und des Konvents, die für die Dauer von drei Jahren vom Senat bzw. vom Konvent gewählt werden und die verschiedenen Mitgliedsgroßlogen angehören müssen. Für die vom Konvent zu wählenden Mitglieder machen die fünf Mitgliedsgroßlogen vor dem Konvent je zwei Vorschläge. Die Amtszeit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses beginnt ein Jahr nach dem Wahlkonvent.
  
 
+
'''§ 13'''
 
 
§ 13
 
 
 
  
 
Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses können vom Konvent nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abgelehnt werden.
 
Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses können vom Konvent nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abgelehnt werden.
 
 
 
  
 
== III. WAHLKONVENT ==
 
== III. WAHLKONVENT ==
  
 
+
'''§ 14'''
 
 
§ 14
 
 
 
  
 
Der Konvent wählt den Großmeister und seinen Stellvertreter auf Grund eines Vorschlags des Senats nach dem in diesem Gesetz bestimmten Verfahren.
 
Der Konvent wählt den Großmeister und seinen Stellvertreter auf Grund eines Vorschlags des Senats nach dem in diesem Gesetz bestimmten Verfahren.
  
 
+
'''§ 15'''
 
 
§ 15
 
 
 
  
 
1. Der Wahlvorschlag des Senats soll für den zu wählenden Großmeister und dessen Stellvertreter mindestens je zwei Brüder benennen.
 
1. Der Wahlvorschlag des Senats soll für den zu wählenden Großmeister und dessen Stellvertreter mindestens je zwei Brüder benennen.
 
  
 
2. Der Wahlvorschlag soll nur die Namen von Brüdern enthalten, die für den Fall ihrer Wahl zur Annahme des Amtes bereit sind.
 
2. Der Wahlvorschlag soll nur die Namen von Brüdern enthalten, die für den Fall ihrer Wahl zur Annahme des Amtes bereit sind.
 
  
 
3. Die vorgeschlagenen Brüder sollen Vorsitzende Meister einer Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland gewesen sein.
 
3. Die vorgeschlagenen Brüder sollen Vorsitzende Meister einer Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland gewesen sein.
  
 
+
'''§ 16'''
 
 
§ 16
 
 
 
  
 
Der Großmeister teilt den Senatsvorschlag den Mitgliedern des Konvents bei der Einberufung und spätestens einen Monat vor dessen Zusammentreffen schriftlich mit.
 
Der Großmeister teilt den Senatsvorschlag den Mitgliedern des Konvents bei der Einberufung und spätestens einen Monat vor dessen Zusammentreffen schriftlich mit.
  
 
+
'''§ 17'''
 
 
§ 17
 
 
 
  
 
Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Konventsmitglieder (§ 5).
 
Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Konventsmitglieder (§ 5).
  
 
+
'''§ 18'''
 
 
§ 18
 
 
 
  
 
Die Wahlversammlung wird vom Großmeister geleitet. Ist er zur Wiederwahl vorgeschlagen, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter und, wenn auch dieser zur Wahl vorgeschlagen ist, ein Altgroßmeister, gegebenenfalls das anwesende dienstälteste Mitglied des Senats.
 
Die Wahlversammlung wird vom Großmeister geleitet. Ist er zur Wiederwahl vorgeschlagen, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter und, wenn auch dieser zur Wahl vorgeschlagen ist, ein Altgroßmeister, gegebenenfalls das anwesende dienstälteste Mitglied des Senats.
  
 
+
'''§ 19'''
 
 
 
 
 
 
§ 19
 
 
 
  
 
Über die Wahlvorschläge findet in der Wahlversammlung keine Aussprache statt.
 
Über die Wahlvorschläge findet in der Wahlversammlung keine Aussprache statt.
  
 
+
'''§ 20'''
 
 
§ 20
 
 
 
  
 
Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Sie wird zuerst für den Großmeister, dann für den Stellvertreter vorgenommen.
 
Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Sie wird zuerst für den Großmeister, dann für den Stellvertreter vorgenommen.
  
 
+
'''§ 21'''
 
 
§ 21
 
 
 
  
 
1. Stimmzettel, auf denen kein Name oder mehr als ein Name angekreuzt ist oder die den Namen eines nicht vorgeschlagenen Bruders oder einen Namen enthalten, der Zweifel zuläßt, welcher Bruder gemeint ist, sind ungültig und werden bei der Feststellung der Ergebnisse nicht berücksichtigt.
 
1. Stimmzettel, auf denen kein Name oder mehr als ein Name angekreuzt ist oder die den Namen eines nicht vorgeschlagenen Bruders oder einen Namen enthalten, der Zweifel zuläßt, welcher Bruder gemeint ist, sind ungültig und werden bei der Feststellung der Ergebnisse nicht berücksichtigt.
 
  
 
2. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlleiter über die Gültigkeit.
 
2. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlleiter über die Gültigkeit.
  
 
+
'''§ 22'''
 
 
§ 22
 
 
 
  
 
Hat keiner der für ein zu besetzendes Amt vorgeschlagenen Brüder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Brüdern statt, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind.
 
Hat keiner der für ein zu besetzendes Amt vorgeschlagenen Brüder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Brüdern statt, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind.
  
 
+
'''§ 23'''
 
 
§ 23
 
 
 
  
 
Während der Wahlhandlung darf niemand den Verhandlungsraum betreten oder verlassen.
 
Während der Wahlhandlung darf niemand den Verhandlungsraum betreten oder verlassen.
  
 
+
'''§ 24'''
 
 
§ 24
 
 
 
  
 
Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter und seinen Wahlhelfern festgestellt und vom Wahlleiter sogleich verkündet.
 
Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter und seinen Wahlhelfern festgestellt und vom Wahlleiter sogleich verkündet.
  
 
+
'''§ 25'''
 
 
§ 25
 
 
 
  
 
Nach Feststellung der Rechtsgültigkeit der Wahl durch den Wahlleiter sind die Wahlzettel zu vernichten.
 
Nach Feststellung der Rechtsgültigkeit der Wahl durch den Wahlleiter sind die Wahlzettel zu vernichten.
  
 
+
'''§ 26'''
 
 
§ 26
 
 
 
  
 
Das Wahlergebnis wird in der Niederschrift über die Sitzung des Konvents festgelegt.
 
Das Wahlergebnis wird in der Niederschrift über die Sitzung des Konvents festgelegt.
 
 
 
  
 
== MITGLIEDSCHAFTSGESETZ ==
 
== MITGLIEDSCHAFTSGESETZ ==
  
 
+
'''§ 1'''
 
 
 
 
§ 1
 
 
 
  
 
Der Bruder Freimaurer hat die Pflicht, freimaurerische Arbeit zu leisten überall, wo ihm dazu Gelegenheit und Möglichkeit geboten ist.
 
Der Bruder Freimaurer hat die Pflicht, freimaurerische Arbeit zu leisten überall, wo ihm dazu Gelegenheit und Möglichkeit geboten ist.
  
 
+
'''§ 2'''
 
 
§ 2
 
 
 
  
 
Dieser Pflicht Genüge zu tun, besonders durch Präsenz in der Loge, ist eine Forderung, die sich aus dem Wesen der freimaurerischen Bruderschaft ergibt.
 
Dieser Pflicht Genüge zu tun, besonders durch Präsenz in der Loge, ist eine Forderung, die sich aus dem Wesen der freimaurerischen Bruderschaft ergibt.
  
 
+
'''§ 3'''
 
 
§ 3
 
 
 
  
 
1. Dieser Grundsatz erfordert, daß alle Brüder Freimaurer, die sich als Mitglied einer Loge in den Vereinigten Großlogen von Deutschland oder einer von den Vereinigten Großlogen von Deutschland anerkannten Freimaurerloge ausweisen, in allen Logen der Vereinigten Großlogen von Deutschland zu Arbeiten, Versammlungen und Veranstaltungen in dem Grade, der sie dazu berechtigt, freien Eingang haben.
 
1. Dieser Grundsatz erfordert, daß alle Brüder Freimaurer, die sich als Mitglied einer Loge in den Vereinigten Großlogen von Deutschland oder einer von den Vereinigten Großlogen von Deutschland anerkannten Freimaurerloge ausweisen, in allen Logen der Vereinigten Großlogen von Deutschland zu Arbeiten, Versammlungen und Veranstaltungen in dem Grade, der sie dazu berechtigt, freien Eingang haben.
 
 
  
 
2. Dies gilt nicht bei Beratungen über innere Angelegenheiten und dann, wenn der amtierende hammerführende Meister eine Störung durch den Besucher befürchtet.
 
2. Dies gilt nicht bei Beratungen über innere Angelegenheiten und dann, wenn der amtierende hammerführende Meister eine Störung durch den Besucher befürchtet.
  
 
+
'''§ 4'''
 
 
§ 4
 
 
 
  
 
1. Brüder Freimaurer, die ständig oder für längere Zeit fern von ihrer Mutterloge weilen, können mit deren schriftlicher Erlaubnis in jeder Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland mitarbeiten und als Doppelmitglied angenommen werden. Die Erlaubnis ist durch die annehmende Loge in der Form einer Doppelmitgliedschaftsgenehmigung bei der Mutterloge einzuholen und in Kopie an das Großmeisteramt zu senden, das die beteiligten Mitgliedsgroßlogen benachrichtigt.
 
1. Brüder Freimaurer, die ständig oder für längere Zeit fern von ihrer Mutterloge weilen, können mit deren schriftlicher Erlaubnis in jeder Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland mitarbeiten und als Doppelmitglied angenommen werden. Die Erlaubnis ist durch die annehmende Loge in der Form einer Doppelmitgliedschaftsgenehmigung bei der Mutterloge einzuholen und in Kopie an das Großmeisteramt zu senden, das die beteiligten Mitgliedsgroßlogen benachrichtigt.
 
  
 
2. Diese Mitgliedschaft wird durch satzungsgemäße Annahme erworben.
 
2. Diese Mitgliedschaft wird durch satzungsgemäße Annahme erworben.
 
  
 
3. Der angenommene Bruder steht in Dingen der freimaurerischen Ordnung unter der Jurisdiktion der Loge, in der er angenommen ist und arbeitet, sowie unter der Jurisdiktion seiner Mutterloge.
 
3. Der angenommene Bruder steht in Dingen der freimaurerischen Ordnung unter der Jurisdiktion der Loge, in der er angenommen ist und arbeitet, sowie unter der Jurisdiktion seiner Mutterloge.
  
 
+
'''§ 5'''
 
 
§ 5
 
 
 
  
 
Der Eintritt eines aus einer Loge ausgeschiedenen Bruders in den Verband einer anderen Mitgliedsgroßloge ist zulässig bei Vorlage eines Entlassungsscheines oder einer Bescheinigung über ehrenhaftes Ausscheiden. Entlassungsschein oder Bescheinigung können ersetzt werden durch schriftliche Zustimmung der früheren Mitgliedsgroßloge. Wird diese verweigert oder auf Ersuchen der Mitgliedsgroßloge, in die der Eintritt erfolgen soll, innerhalb von drei Monaten nicht erteilt, so entscheidet das Oberste Gericht in freigestelltem Verfahren auf Antrag der Mitgliedsgroßloge, in die der Eintritt erfolgen soll.
 
Der Eintritt eines aus einer Loge ausgeschiedenen Bruders in den Verband einer anderen Mitgliedsgroßloge ist zulässig bei Vorlage eines Entlassungsscheines oder einer Bescheinigung über ehrenhaftes Ausscheiden. Entlassungsschein oder Bescheinigung können ersetzt werden durch schriftliche Zustimmung der früheren Mitgliedsgroßloge. Wird diese verweigert oder auf Ersuchen der Mitgliedsgroßloge, in die der Eintritt erfolgen soll, innerhalb von drei Monaten nicht erteilt, so entscheidet das Oberste Gericht in freigestelltem Verfahren auf Antrag der Mitgliedsgroßloge, in die der Eintritt erfolgen soll.
  
 
+
'''§ 5a'''
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 5a
 
 
 
  
 
Der von einem verfassungsmäßigen Organ einer Mitgliedsgroßloge oder einer anderen anerkannten Großloge aus dem Freimaurerbund ausgeschlossene (expelled) Bruder darf nicht in einer Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland auf- oder angenommen werden.
 
Der von einem verfassungsmäßigen Organ einer Mitgliedsgroßloge oder einer anderen anerkannten Großloge aus dem Freimaurerbund ausgeschlossene (expelled) Bruder darf nicht in einer Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland auf- oder angenommen werden.
  
 
+
'''§ 6'''
 
 
§ 6
 
 
 
  
 
Vor Annahme eines Bruders, der Mitglied einer unter der Jurisdiktion einer Großloge des Auslands stehenden Loge ist oder war, ist die Genehmigung der Vereinigten Großlogen von Deutschland einzuholen. Sie prüfen, ob der Bruder einer von ihnen anerkannten Loge angehört oder angehörte und ferner, ob seitens der Großloge des Auslands Bedenken gegen die Annahme bestehen.
 
Vor Annahme eines Bruders, der Mitglied einer unter der Jurisdiktion einer Großloge des Auslands stehenden Loge ist oder war, ist die Genehmigung der Vereinigten Großlogen von Deutschland einzuholen. Sie prüfen, ob der Bruder einer von ihnen anerkannten Loge angehört oder angehörte und ferner, ob seitens der Großloge des Auslands Bedenken gegen die Annahme bestehen.
  
 
+
'''§ 7'''
 
 
§ 7
 
 
 
  
 
1. Vor der Aufnahme eines ausländischen Staatsangehörigen sind die Vereinigten Großlogen von Deutschland zu verständigen. Sie prüfen im Zusammenwirken mit der in Betracht kommenden Großloge des Auslands, ob der Aufnahme Bedenken entgegenstehen.
 
1. Vor der Aufnahme eines ausländischen Staatsangehörigen sind die Vereinigten Großlogen von Deutschland zu verständigen. Sie prüfen im Zusammenwirken mit der in Betracht kommenden Großloge des Auslands, ob der Aufnahme Bedenken entgegenstehen.
 
  
 
2. Absatz 1 gilt auch für Staatenlose.
 
2. Absatz 1 gilt auch für Staatenlose.
 
 
 
  
 
== MITGLIEDER IN SOG. „GEMISCHTEN LOGEN“ ==
 
== MITGLIEDER IN SOG. „GEMISCHTEN LOGEN“ ==
 
 
  
 
Das Oberste Gericht der Vereinigten Großlogen von Deutschland hat auf Antrag des Senats der VGLvD vom 24. November 1990 über die Zugehörigkeit des Mitglieds einer Loge zu einer "gemischten Loge" in seiner Sitzung am 24. Februar 1991 beschlossen:
 
Das Oberste Gericht der Vereinigten Großlogen von Deutschland hat auf Antrag des Senats der VGLvD vom 24. November 1990 über die Zugehörigkeit des Mitglieds einer Loge zu einer "gemischten Loge" in seiner Sitzung am 24. Februar 1991 beschlossen:
 
  
 
1. Die gleichzeitige Zugehörigkeit des Mitglieds einer Loge in den Vereinigten Großlogen von Deutschland zu einer sogenannten "gemischten Loge" ist mit Ordnung und Brauchtum der Vereinigten Großlogen von Deutschland und ihrer Mitglieder nicht vereinbar.
 
1. Die gleichzeitige Zugehörigkeit des Mitglieds einer Loge in den Vereinigten Großlogen von Deutschland zu einer sogenannten "gemischten Loge" ist mit Ordnung und Brauchtum der Vereinigten Großlogen von Deutschland und ihrer Mitglieder nicht vereinbar.
 
  
 
2. Das gilt auch dann, wenn Gesetze, Verordnungen oder grundsätzliche Anordnungen der Mitgliedsgroßlogen oder Mitgliedslogen keine spezielle Regelung dazu enthalten.
 
2. Das gilt auch dann, wenn Gesetze, Verordnungen oder grundsätzliche Anordnungen der Mitgliedsgroßlogen oder Mitgliedslogen keine spezielle Regelung dazu enthalten.
 
  
 
3. Eine solche Regelung zu treffen, gebietet sich von Rechts wegen nicht, empfiehlt sich aber zur Aufrechterhaltung oder Sicherung der inneren wie äußeren Ordnung.
 
3. Eine solche Regelung zu treffen, gebietet sich von Rechts wegen nicht, empfiehlt sich aber zur Aufrechterhaltung oder Sicherung der inneren wie äußeren Ordnung.
 
 
 
 
 
  
 
== GESETZ ÜBER DIE GRÜNDUNG UND DEN BEITRITT VON LOGEN ==
 
== GESETZ ÜBER DIE GRÜNDUNG UND DEN BEITRITT VON LOGEN ==
  
 
+
'''§ 1'''
 
 
 
 
§ 1
 
 
 
  
 
1. Die Gründung von Logen, Deputationslogen und freimaurerischen Zirkeln erfolgt nach der Ordnung der Mitgliedsgroßloge, unter deren Jurisdiktion sie arbeiten wollen.
 
1. Die Gründung von Logen, Deputationslogen und freimaurerischen Zirkeln erfolgt nach der Ordnung der Mitgliedsgroßloge, unter deren Jurisdiktion sie arbeiten wollen.
 
  
 
2. Die Namenswahl hat auf die Belange anderer bestehender Logen in Deutschland Rücksicht zu nehmen; Namensgleichheiten oder auch Ähnlichkeiten, die zu Verwechslungen Anlaß geben können, sind zu vermeiden; hierüber wacht der Großmeister im Einvernehmen mit den Mitgliedsgroßlogen.
 
2. Die Namenswahl hat auf die Belange anderer bestehender Logen in Deutschland Rücksicht zu nehmen; Namensgleichheiten oder auch Ähnlichkeiten, die zu Verwechslungen Anlaß geben können, sind zu vermeiden; hierüber wacht der Großmeister im Einvernehmen mit den Mitgliedsgroßlogen.
  
 
+
'''§ 2'''
§ 2
 
 
 
  
 
1. Arbeiten noch keine oder nur Logen gleichen Systems am Ort, zeigt die jeweilige Mitgliedsgroßloge dem Großmeister die Gründung an.
 
1. Arbeiten noch keine oder nur Logen gleichen Systems am Ort, zeigt die jeweilige Mitgliedsgroßloge dem Großmeister die Gründung an.
 
  
 
2. Dieser entscheidet nach § 6 dieses Gesetzes.
 
2. Dieser entscheidet nach § 6 dieses Gesetzes.
  
 
+
'''§ 3'''
 
 
§ 3
 
 
 
  
 
1. Den Vorsitzenden Meistern der am gleichen Ort (= politische Gemeinde) arbeitenden Logen anderer Mitgliedsgroßlogen ist die beabsichtigte Gründung förmlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat durch die Mitgliedsgroßloge zu erfolgen, unter deren Jurisdiktion die zu gründende Loge arbeiten will.
 
1. Den Vorsitzenden Meistern der am gleichen Ort (= politische Gemeinde) arbeitenden Logen anderer Mitgliedsgroßlogen ist die beabsichtigte Gründung förmlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat durch die Mitgliedsgroßloge zu erfolgen, unter deren Jurisdiktion die zu gründende Loge arbeiten will.
 
  
 
2. Die benachrichtigten Logen können der beabsichtigten Gründung einer Loge oder Deputationsloge oder auch lediglich der Namenswahl widersprechen.
 
2. Die benachrichtigten Logen können der beabsichtigten Gründung einer Loge oder Deputationsloge oder auch lediglich der Namenswahl widersprechen.
  
 
+
'''§ 4'''
 
 
§ 4
 
 
 
  
 
1. Der Widerspruch muß über die Mitgliedsgroßloge, der die widersprechende Loge angehört, binnen eines Monats ab dem Tage der Bekanntgabe beim Großmeisteramt angebracht werden. Die Frist läuft nicht vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres.
 
1. Der Widerspruch muß über die Mitgliedsgroßloge, der die widersprechende Loge angehört, binnen eines Monats ab dem Tage der Bekanntgabe beim Großmeisteramt angebracht werden. Die Frist läuft nicht vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres.
 
  
 
2. Der Widerspruch ist spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Anbringung zu begründen.
 
2. Der Widerspruch ist spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Anbringung zu begründen.
 
  
 
3. Wendet sich der Widerspruch gegen die Gründung, so muß dargelegt werden, daß auf Grund bestimmter Tatsachen der Bestand der arbeitenden Loge ernsthaft gefährdet würde, wenn die beabsichtigte Neugründung erfolgt.
 
3. Wendet sich der Widerspruch gegen die Gründung, so muß dargelegt werden, daß auf Grund bestimmter Tatsachen der Bestand der arbeitenden Loge ernsthaft gefährdet würde, wenn die beabsichtigte Neugründung erfolgt.
 
  
 
4. Die Bestandsgefährdung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die am Ort arbeitenden Logen jeweils mehr als 25 Mitglieder haben.
 
4. Die Bestandsgefährdung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die am Ort arbeitenden Logen jeweils mehr als 25 Mitglieder haben.
  
 
+
'''§ 5'''
 
 
§ 5
 
 
 
  
 
1. Der Großmeister gibt den Brüdern, die die Gründung einer Loge oder Deputationsloge beabsichtigen, Gelegenheit, zur Widerspruchsbegründung innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen.
 
1. Der Großmeister gibt den Brüdern, die die Gründung einer Loge oder Deputationsloge beabsichtigen, Gelegenheit, zur Widerspruchsbegründung innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen.
 
  
 
2. Er legt sodann die Sache dem Senat zur Entscheidung vor; erscheint dies geboten, kann der Senat vor seiner Beschlußfassung weitere Ermittlungen veranlassen.
 
2. Er legt sodann die Sache dem Senat zur Entscheidung vor; erscheint dies geboten, kann der Senat vor seiner Beschlußfassung weitere Ermittlungen veranlassen.
 
  
 
3. Verwirft der Senat den Widerspruch als unzulässig oder unbegründet, kann er die Kosten des Verfahrens jeder widersprechenden Loge anteilsmäßig überbürden.
 
3. Verwirft der Senat den Widerspruch als unzulässig oder unbegründet, kann er die Kosten des Verfahrens jeder widersprechenden Loge anteilsmäßig überbürden.
  
 
+
'''§ 6'''
 
 
§ 6
 
 
 
  
 
1. Wird kein Widerspruch erhoben oder wird dieser vom Senat verworfen, werden der neuen Loge nach ihrer Gründung und wenn sie als gerecht und vollkommen anerkannt wird, Patent und Matrikelnummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Magna Charta durch den Großmeister erteilt.
 
1. Wird kein Widerspruch erhoben oder wird dieser vom Senat verworfen, werden der neuen Loge nach ihrer Gründung und wenn sie als gerecht und vollkommen anerkannt wird, Patent und Matrikelnummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Magna Charta durch den Großmeister erteilt.
 
  
 
2. Das Patent für eine Deputationsloge wird zu Händen der aufsichtsführenden Loge erteilt; hierin ist eine Frist für die Umwandlung in eine gerechte und vollkommene Loge zu bestimmen, welche zwei Jahre nicht überschreiten soll.
 
2. Das Patent für eine Deputationsloge wird zu Händen der aufsichtsführenden Loge erteilt; hierin ist eine Frist für die Umwandlung in eine gerechte und vollkommene Loge zu bestimmen, welche zwei Jahre nicht überschreiten soll.
  
 
+
'''§ 7'''
 
 
§ 7
 
 
 
  
 
1. Änderungen von Logennamen sind nur mit Zustimmung des Großmeisters wirksam.
 
1. Änderungen von Logennamen sind nur mit Zustimmung des Großmeisters wirksam.
 
  
 
2. Der Großmeister gibt den Mitgliedsgroßlogen von solchen Anträgen Kenntnis.
 
2. Der Großmeister gibt den Mitgliedsgroßlogen von solchen Anträgen Kenntnis.
 
  
 
3. Die Mitgliedsgroßlogen können innerhalb einer Frist von einem Monat Einwendungen erheben, die zu begründen sind; über sie entscheidet der Senat.
 
3. Die Mitgliedsgroßlogen können innerhalb einer Frist von einem Monat Einwendungen erheben, die zu begründen sind; über sie entscheidet der Senat.
 
  
 
4. Die Zustimmung des Großmeisters erfolgt durch Erteilung eines zusätzlichen Patents mit der alten Matrikelnummer.
 
4. Die Zustimmung des Großmeisters erfolgt durch Erteilung eines zusätzlichen Patents mit der alten Matrikelnummer.
  
 
+
'''§ 8'''
 
 
§ 8
 
 
 
  
 
Auf die Ortsverlegung einer Loge finden die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
 
Auf die Ortsverlegung einer Loge finden die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
  
 
+
'''§ 9'''
 
 
§ 9
 
 
 
  
 
Eine Loge, die als gerecht und vollkommen anerkannt wird, kann den Vereinigten Großlogen von Deutschland beitreten. Der Beitritt kann nur über eine der Mitgliedsgroßlogen erfolgen. Über die Anerkennung als gerecht und vollkommen entscheidet der Senat.
 
Eine Loge, die als gerecht und vollkommen anerkannt wird, kann den Vereinigten Großlogen von Deutschland beitreten. Der Beitritt kann nur über eine der Mitgliedsgroßlogen erfolgen. Über die Anerkennung als gerecht und vollkommen entscheidet der Senat.
 
 
  
 
== ERGÄNZENDER BESCHLUSS DES SENATS ==
 
== ERGÄNZENDER BESCHLUSS DES SENATS ==
 
 
  
 
1. Jede der Mitgliedsgroßlogen ist befugt, freimaurerische Aktivitäten an allen Orten in den neuen Bundesländern zu entfalten. Sie werden sich gegenseitig informieren.
 
1. Jede der Mitgliedsgroßlogen ist befugt, freimaurerische Aktivitäten an allen Orten in den neuen Bundesländern zu entfalten. Sie werden sich gegenseitig informieren.
 
  
 
2. Die Logen der GL A.F.u.A.M.v.D. werden die Namen ehemaliger Logen der GLL FvD und der GNML 3WK nicht benutzen, auch keine verwechslungsfähigen Namen. Das Vermögen dieser Großlogen bzw. ihrer ehemaligen Tochterlogen werden neugegründete Logen der GL A.F.u.A.M.v.D. nicht in Anspruch nehmen.
 
2. Die Logen der GL A.F.u.A.M.v.D. werden die Namen ehemaliger Logen der GLL FvD und der GNML 3WK nicht benutzen, auch keine verwechslungsfähigen Namen. Das Vermögen dieser Großlogen bzw. ihrer ehemaligen Tochterlogen werden neugegründete Logen der GL A.F.u.A.M.v.D. nicht in Anspruch nehmen.
 
  
 
3. Bis zum 31.12.1999 steht in den neuen Bundesländern gegründeten Logen und Deputationslogen kein Einspruchsrecht gegen Neugründungen wegen Gefährdung des Bestandes zu.
 
3. Bis zum 31.12.1999 steht in den neuen Bundesländern gegründeten Logen und Deputationslogen kein Einspruchsrecht gegen Neugründungen wegen Gefährdung des Bestandes zu.
 
 
  
 
== GESETZ ÜBER DAS OBERSTE GERICHT DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND ==
 
== GESETZ ÜBER DAS OBERSTE GERICHT DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND ==
  
 
+
'''§ 1'''
 
 
 
 
§ 1
 
  
 
(Zuständigkeit)
 
(Zuständigkeit)
 
  
 
1. Das Oberste Gericht entscheidet auf Antrag
 
1. Das Oberste Gericht entscheidet auf Antrag
 
  
 
a) des Großmeisters oder
 
a) des Großmeisters oder
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c) einer Mitgliedsgroßloge
 
c) einer Mitgliedsgroßloge
 
  
 
darüber, ob
 
darüber, ob
 
  
 
1) Gesetze, Verordnungen oder grundlegende Anordnungen des Großmeisters, des Senats der Vereinigten Großlogen von Deutschland, der Mitgliedsgroßlogen oder der in Artikel 5 Absatz 1 der Magna Charta genannten Johannislogen gegen die Magna Charta oder die Gesetze der Vereinigten Großlogen von Deutschland verstoßen,
 
1) Gesetze, Verordnungen oder grundlegende Anordnungen des Großmeisters, des Senats der Vereinigten Großlogen von Deutschland, der Mitgliedsgroßlogen oder der in Artikel 5 Absatz 1 der Magna Charta genannten Johannislogen gegen die Magna Charta oder die Gesetze der Vereinigten Großlogen von Deutschland verstoßen,
 
  
 
2) die Wahl des Großmeisters oder seines Stellvertreters unter Beachtung der Vorschriften der Magna Charta gültig erfolgt ist.
 
2) die Wahl des Großmeisters oder seines Stellvertreters unter Beachtung der Vorschriften der Magna Charta gültig erfolgt ist.
 
  
 
2. Auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder des Konvents hat das Oberste Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsgutachten zu erstellen.
 
2. Auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder des Konvents hat das Oberste Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsgutachten zu erstellen.
 
  
 
3. Auf Antrag einer Mitgliedsgroßloge entscheidet das Oberste Gericht über die Zulässigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft eines ohne Entlassungsschein oder eine diesen ersetzende Erklärung aus seiner früheren Mitgliedsgroßloge ausgeschiedenen Bruders bei einer anderen Mitgliedsgroßloge. Die Entscheidung ergeht in freigestelltem Verfahren.
 
3. Auf Antrag einer Mitgliedsgroßloge entscheidet das Oberste Gericht über die Zulässigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft eines ohne Entlassungsschein oder eine diesen ersetzende Erklärung aus seiner früheren Mitgliedsgroßloge ausgeschiedenen Bruders bei einer anderen Mitgliedsgroßloge. Die Entscheidung ergeht in freigestelltem Verfahren.
  
 
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'''§ 2'''
 
 
§ 2
 
  
 
(Zusammensetzung)
 
(Zusammensetzung)
 
  
 
1. Das Oberste Gericht besteht aus zehn Mitgliedern, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Magna Charta auf jeweils drei Jahre (von Wahlkonvent zu Wahlkonvent) berufen werden. Scheidet ein Mitglied während dieser Amtszeit aus, so erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachberufung durch den Senat.
 
1. Das Oberste Gericht besteht aus zehn Mitgliedern, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Magna Charta auf jeweils drei Jahre (von Wahlkonvent zu Wahlkonvent) berufen werden. Scheidet ein Mitglied während dieser Amtszeit aus, so erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachberufung durch den Senat.
 
  
 
2. Den Vorsitzenden des Obersten Gerichts und seinen Stellvertreter bestellt der Senat. Beide dürfen nicht derselben Mitgliedsgroßloge angehören.
 
2. Den Vorsitzenden des Obersten Gerichts und seinen Stellvertreter bestellt der Senat. Beide dürfen nicht derselben Mitgliedsgroßloge angehören.
 
  
 
3. Die Mitglieder des Obersten Gerichts sind bei ihrer Entscheidung gleichberechtigt, weisungsfrei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
 
3. Die Mitglieder des Obersten Gerichts sind bei ihrer Entscheidung gleichberechtigt, weisungsfrei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  
 
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'''§ 3'''
 
 
§ 3
 
  
 
(Verfahren)
 
(Verfahren)
 
  
 
1. Das Oberste Gericht entscheidet und erstellt Rechtsgutachten in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Jede der fünf Mitgliedsgroßlogen muß durch ein Mitglied vertreten sein.
 
1. Das Oberste Gericht entscheidet und erstellt Rechtsgutachten in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Jede der fünf Mitgliedsgroßlogen muß durch ein Mitglied vertreten sein.
 
  
 
2. Die Geschäfte des Obersten Gerichts führt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Gleiches gilt für den Vorsitz in der Verhandlung.
 
2. Die Geschäfte des Obersten Gerichts führt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Gleiches gilt für den Vorsitz in der Verhandlung.
 
  
 
3. Die vier Beisitzer werden, soweit erforderlich, unter Beachtung des Artikels 11 Absatz 3 der Magna Charta vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Beiziehung eines weiteren Mitglieds ausgelost. Über die Auslosung ist ein Protokoll zu führen.
 
3. Die vier Beisitzer werden, soweit erforderlich, unter Beachtung des Artikels 11 Absatz 3 der Magna Charta vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Beiziehung eines weiteren Mitglieds ausgelost. Über die Auslosung ist ein Protokoll zu führen.
 
  
 
4. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Grundsätze des deutschen Zivilprozeßrechts. Auch findet, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine mündliche Verhandlung statt.
 
4. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Grundsätze des deutschen Zivilprozeßrechts. Auch findet, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine mündliche Verhandlung statt.
 
  
 
5. Über die Verhandlung ist von einem der Richter ein Protokoll zu führen, das von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
 
5. Über die Verhandlung ist von einem der Richter ein Protokoll zu führen, das von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
 
  
 
6. Das Oberste Gericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.
 
6. Das Oberste Gericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.
 
  
 
Die Entscheidung ergeht durch Urteil, soweit nichts anderes bestimmt ist. Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig. Urteile sind schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Mitgliedern des Obersten Gerichts, die bei ihnen mitgewirkt haben, zu unter schreiben.
 
Die Entscheidung ergeht durch Urteil, soweit nichts anderes bestimmt ist. Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig. Urteile sind schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Mitgliedern des Obersten Gerichts, die bei ihnen mitgewirkt haben, zu unter schreiben.
 
  
 
Schriftliche Abstimmungen, insbesondere auf dem Wege des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern, sind unzulässig.
 
Schriftliche Abstimmungen, insbesondere auf dem Wege des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern, sind unzulässig.
 
  
 
Alle Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten durch das Oberste Gericht zuzustellen. Diese Zustellung erfolgt mittels Einschreibens gegen Rückschein.
 
Alle Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten durch das Oberste Gericht zuzustellen. Diese Zustellung erfolgt mittels Einschreibens gegen Rückschein.
 
  
 
7. Ein Mitglied des Obersten Gerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Obersten Gerichts dann nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in die Verhandlung eingelassen hat. Über die Ablehnung entscheidet das Oberste Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten.
 
7. Ein Mitglied des Obersten Gerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Obersten Gerichts dann nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in die Verhandlung eingelassen hat. Über die Ablehnung entscheidet das Oberste Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten.
 
  
 
Gleiches gilt für die Selbstablehnung eines Mitglieds des Obersten Gerichts.
 
Gleiches gilt für die Selbstablehnung eines Mitglieds des Obersten Gerichts.
 
  
 
Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so entscheidet das Oberste Gericht ohne das abgelehnte Mitglied auch zur Sache. Diese Tatsache ist in der Entscheidung zu vermerken.
 
Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so entscheidet das Oberste Gericht ohne das abgelehnte Mitglied auch zur Sache. Diese Tatsache ist in der Entscheidung zu vermerken.
 
  
 
8. Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich über das Großmeisteramt bei dem Obersten Gericht einzureichen. Sie sind zu begründen, die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Der Antragsteller hat die vom Gericht angeforderte Anzahl von Abschriften einzureichen.
 
8. Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich über das Großmeisteramt bei dem Obersten Gericht einzureichen. Sie sind zu begründen, die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Der Antragsteller hat die vom Gericht angeforderte Anzahl von Abschriften einzureichen.
 
  
 
Der Vorsitzende läßt den Antrag dem Antragsgegner und den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zustellen, sich innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist dazu zu äußern. Für diese Äußerungen gelten die Bestimmungen in Absatz 1 Satz 2 dieses Abschnitts entsprechend.
 
Der Vorsitzende läßt den Antrag dem Antragsgegner und den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zustellen, sich innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist dazu zu äußern. Für diese Äußerungen gelten die Bestimmungen in Absatz 1 Satz 2 dieses Abschnitts entsprechend.
 
  
 
Die Parteien sind zur Verhandlung durch Einschreiben gegen Rückschein unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu laden.
 
Die Parteien sind zur Verhandlung durch Einschreiben gegen Rückschein unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu laden.
 
  
 
9. Beteiligte im Verfahren sind die Antragsteller und die gemäß § 1 zur Anrufung des Obersten Gerichts Berechtigten. Beteiligte sind ferner diejenigen, gegen die oder gegen deren Maßnahmen sich das Begehren des jeweiligen Antragstellers richtet.
 
9. Beteiligte im Verfahren sind die Antragsteller und die gemäß § 1 zur Anrufung des Obersten Gerichts Berechtigten. Beteiligte sind ferner diejenigen, gegen die oder gegen deren Maßnahmen sich das Begehren des jeweiligen Antragstellers richtet.
 
  
 
10. Die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten haben das Recht der Akteneinsicht.
 
10. Die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten haben das Recht der Akteneinsicht.
 
  
 
11. Das Oberste Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Es ist an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
 
11. Das Oberste Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Es ist an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
 
  
 
12. Das Oberste Gericht kann das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen.
 
12. Das Oberste Gericht kann das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen.
  
 
13. Das Oberste Gericht erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen.
 
13. Das Oberste Gericht erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen.
 
  
 
14. Die Beteiligten werden von allen Terminen einschließlich der Beweistermine benachrichtigt und können an der Beweisaufnahme teilnehmen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet über ihre Zulässigkeit das Oberste Gericht.
 
14. Die Beteiligten werden von allen Terminen einschließlich der Beweistermine benachrichtigt und können an der Beweisaufnahme teilnehmen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet über ihre Zulässigkeit das Oberste Gericht.
 
  
 
15. Der Großmeister veranlaßt die Durchführung (Vollzug) der Entscheidungen des Obersten Gerichts.
 
15. Der Großmeister veranlaßt die Durchführung (Vollzug) der Entscheidungen des Obersten Gerichts.
  
 
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'''§ 4'''
 
 
§ 4
 
  
 
(Einstweilige Anordnung)
 
(Einstweilige Anordnung)
 
  
 
1. Das Oberste Gericht kann in der Besetzung von drei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedsgroßlogen auf Antrag eines Beteiligten in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig regeln, wenn dies dringend geboten ist. Den Betroffenen kann in geeigneten Fällen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
 
1. Das Oberste Gericht kann in der Besetzung von drei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedsgroßlogen auf Antrag eines Beteiligten in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig regeln, wenn dies dringend geboten ist. Den Betroffenen kann in geeigneten Fällen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
 
  
 
2. Gegen die einstweilige Anordnung oder ihre Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden, wenn diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Über den Widerspruch entscheidet das Oberste Gericht nach mündlicher Verhandlung. Diese soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
 
2. Gegen die einstweilige Anordnung oder ihre Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden, wenn diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Über den Widerspruch entscheidet das Oberste Gericht nach mündlicher Verhandlung. Diese soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
 
  
 
3. Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberste Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
 
3. Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberste Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
 
  
 
4. Die einstweilige Anordnung tritt mit der Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache, spätestens sechs Monate nach Erlaß, außer Kraft und darf nicht wiederholt werden.
 
4. Die einstweilige Anordnung tritt mit der Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache, spätestens sechs Monate nach Erlaß, außer Kraft und darf nicht wiederholt werden.
  
 
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'''§ 5'''
 
 
§ 5
 
  
 
(Gutachtenerstattung)
 
(Gutachtenerstattung)
 
  
 
Für die Erstattung von Gutachten gilt § 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Das Oberste Gericht hat jedoch dem Großmeister und allen Mitgliedsgroßlogen unter Mitteilung der Fragen, zu denen das Gutachten erstellt werden soll, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Eingehende Stellungnahmen sind dem Großmeister und allen Mitgliedsgroßlogen nach Eingang sämtlicher Stellungnahmen, spätestens nach Ablauf der Zweimonatsfrist, bekanntzugeben. Danach kann innerhalb von zwei Wochen abschließend Stellung genommen werden.
 
Für die Erstattung von Gutachten gilt § 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Das Oberste Gericht hat jedoch dem Großmeister und allen Mitgliedsgroßlogen unter Mitteilung der Fragen, zu denen das Gutachten erstellt werden soll, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Eingehende Stellungnahmen sind dem Großmeister und allen Mitgliedsgroßlogen nach Eingang sämtlicher Stellungnahmen, spätestens nach Ablauf der Zweimonatsfrist, bekanntzugeben. Danach kann innerhalb von zwei Wochen abschließend Stellung genommen werden.
  
 
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'''§ 6'''
 
 
§ 6
 
  
 
(Aussetzung)
 
(Aussetzung)
 
  
 
Das Oberste Gericht kann das Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung des Obersten Gerichts vorgreiflich ist.
 
Das Oberste Gericht kann das Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung des Obersten Gerichts vorgreiflich ist.
  
 
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'''§ 7'''
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7
 
  
 
(Kosten)
 
(Kosten)
 
  
 
Das Oberste Gericht entscheidet über die entstehenden Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen und wer diese Kosten zu tragen hat. Es ist berechtigt, angemessene Auslagenvorschüsse anzufordern.
 
Das Oberste Gericht entscheidet über die entstehenden Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen und wer diese Kosten zu tragen hat. Es ist berechtigt, angemessene Auslagenvorschüsse anzufordern.
 
 
 
 
 
  
 
== GESETZ ÜBER EHRENGERICHTSVERFAHREN, DEREN BETEILIGTE NICHT DERSELBEN MITGLIEDSGROSSLOGE ANGEHÖREN ==
 
== GESETZ ÜBER EHRENGERICHTSVERFAHREN, DEREN BETEILIGTE NICHT DERSELBEN MITGLIEDSGROSSLOGE ANGEHÖREN ==
  
 
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'''§ 1'''
 
 
 
 
§ 1
 
 
 
  
 
Ehrengerichtsverfahren in Fällen, in denen die Beteiligten - Verletzter und Beschuldigter - nicht derselben Mitgliedsgroßloge angehören, werden vor den Ehrengerichten/Ehrenräten derjenigen Mitgliedsgroßloge durchgeführt, die für den Beschuldigten zuständig ist.
 
Ehrengerichtsverfahren in Fällen, in denen die Beteiligten - Verletzter und Beschuldigter - nicht derselben Mitgliedsgroßloge angehören, werden vor den Ehrengerichten/Ehrenräten derjenigen Mitgliedsgroßloge durchgeführt, die für den Beschuldigten zuständig ist.
  
 
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'''§ 2'''
 
 
§ 2
 
 
 
  
 
1. Beschuldigungen sind bei derjenigen Mitgliedsgroßloge anzubringen, der der Antragsteller angehört.
 
1. Beschuldigungen sind bei derjenigen Mitgliedsgroßloge anzubringen, der der Antragsteller angehört.
 
  
 
2. Die angerufene Mitgliedsgroßloge leitet die Beschuldigungen binnen zwei Wochen an die Mitgliedsgroßloge des Beschuldigten weiter.
 
2. Die angerufene Mitgliedsgroßloge leitet die Beschuldigungen binnen zwei Wochen an die Mitgliedsgroßloge des Beschuldigten weiter.
 
  
 
3. Die beteiligten Mitgliedsgroßlogen sind befugt, im Benehmen miteinander eine Beilegung der Sache zu versuchen. Lehnt eine der beteiligten Mitgliedsgroßlogen einen solchen Versuch ab oder kann die Sache innerhalb Monatsfrist nicht beigelegt werden, so hat die Mitgliedsgroßloge des Beschuldigten die weitere Verfolgung der Sache durch die nach ihrer Rechtsordnung zuständige Instanz zu veranlassen und dies der anderen Mitgliedsgroßloge mitzuteilen.
 
3. Die beteiligten Mitgliedsgroßlogen sind befugt, im Benehmen miteinander eine Beilegung der Sache zu versuchen. Lehnt eine der beteiligten Mitgliedsgroßlogen einen solchen Versuch ab oder kann die Sache innerhalb Monatsfrist nicht beigelegt werden, so hat die Mitgliedsgroßloge des Beschuldigten die weitere Verfolgung der Sache durch die nach ihrer Rechtsordnung zuständige Instanz zu veranlassen und dies der anderen Mitgliedsgroßloge mitzuteilen.
  
 
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'''§ 3'''
 
 
§ 3
 
 
 
  
 
Gehören mehrere Beschuldigte verschiedenen Mitgliedsgroßlogen an, so haben die angerufenen Mitgliedsgroßlogen im Falle des § 2 Absatz 3 Satz 2 die Sache dem Vorsitzenden des Obersten Gerichts der Vereinigten Großlogen von Deutschland vorzulegen. Dieser bestimmt, bei welcher beteiligten Mitgliedsgroßloge das Verfahren durchzuführen ist. Das gleiche gilt für alle in diesem Gesetz nicht geregelten Fälle.
 
Gehören mehrere Beschuldigte verschiedenen Mitgliedsgroßlogen an, so haben die angerufenen Mitgliedsgroßlogen im Falle des § 2 Absatz 3 Satz 2 die Sache dem Vorsitzenden des Obersten Gerichts der Vereinigten Großlogen von Deutschland vorzulegen. Dieser bestimmt, bei welcher beteiligten Mitgliedsgroßloge das Verfahren durchzuführen ist. Das gleiche gilt für alle in diesem Gesetz nicht geregelten Fälle.
  
 
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'''§ 4'''
 
 
§ 4
 
 
 
  
 
Das Ehrengericht/Ehrenrat entscheidet nach den Bestimmungen der für seine Mitgliedsgroßloge geltenden Rechtsordnung. Die rechtskräftig getroffene Entscheidung ist für den ganzen Bereich der Vereinigten Großlogen von Deutschland verbindlich.
 
Das Ehrengericht/Ehrenrat entscheidet nach den Bestimmungen der für seine Mitgliedsgroßloge geltenden Rechtsordnung. Die rechtskräftig getroffene Entscheidung ist für den ganzen Bereich der Vereinigten Großlogen von Deutschland verbindlich.
 
  
 
Für den ganzen Bereich der Vereinigten Großlogen von Deutschland verbindlich sind auch die Entscheidungen eines verfassungsmäßigen Organs einer Mitgliedsgroßloge über die vorläufige Enthebung eines Bruders von seinen Mitgliedschaftsrechten.
 
Für den ganzen Bereich der Vereinigten Großlogen von Deutschland verbindlich sind auch die Entscheidungen eines verfassungsmäßigen Organs einer Mitgliedsgroßloge über die vorläufige Enthebung eines Bruders von seinen Mitgliedschaftsrechten.
  
 
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'''§ 5'''
 
 
§ 5
 
 
 
  
 
Jeder Bruder hat in dem Verfahren vor dem Ehrengericht/Ehrenrat einer anderen Mitgliedsgroßloge die nach ihrer Rechtsordnung bestimmten Rechte und Pflichten. Er kann einen Bruder Meister als Beistand bestellen. Der Meister vom Stuhl/Logenmeister eines Beteiligten hat das Recht, der Verhandlung beizuwohnen.
 
Jeder Bruder hat in dem Verfahren vor dem Ehrengericht/Ehrenrat einer anderen Mitgliedsgroßloge die nach ihrer Rechtsordnung bestimmten Rechte und Pflichten. Er kann einen Bruder Meister als Beistand bestellen. Der Meister vom Stuhl/Logenmeister eines Beteiligten hat das Recht, der Verhandlung beizuwohnen.
  
 
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'''§ 6'''
 
 
§ 6
 
 
 
  
 
Die Ehrengerichte/Ehrenräte aller Mitgliedsgroßlogen haben einander Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
 
Die Ehrengerichte/Ehrenräte aller Mitgliedsgroßlogen haben einander Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
 
 
 
 
 
  
 
== GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN SENAT DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND ==
 
== GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN SENAT DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND ==
  
 
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'''§ 1'''
 
 
 
 
§ 1
 
 
 
  
 
Der Senat wird vom Großmeister, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und, sind beide verhindert, vom Großsekretär einberufen. Der Ladung, die tunlichst einen Monat vor dem Sitzungstag abzusenden ist, sind die Tagesordnung sowie die Verhandlungsunterlagen beizufügen. Auf Antrag mindestens dreier Mitglieder des Senats ist der Einberufende verpflichtet, bestimmte Verhandlungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen.
 
Der Senat wird vom Großmeister, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und, sind beide verhindert, vom Großsekretär einberufen. Der Ladung, die tunlichst einen Monat vor dem Sitzungstag abzusenden ist, sind die Tagesordnung sowie die Verhandlungsunterlagen beizufügen. Auf Antrag mindestens dreier Mitglieder des Senats ist der Einberufende verpflichtet, bestimmte Verhandlungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen.
  
 
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'''§ 2'''
 
 
§ 2
 
 
 
  
 
Es sollen mindestens zwei Sitzungen des Senats in jedem Kalenderjahr stattfinden. Ort und Zeit dieser Sitzungen werden vom Senat festgelegt.
 
Es sollen mindestens zwei Sitzungen des Senats in jedem Kalenderjahr stattfinden. Ort und Zeit dieser Sitzungen werden vom Senat festgelegt.
 
  
 
Der Großmeister kann darüber hinaus weitere Sitzungen des Senats einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das mit einem bei Antragstellung zu begründenden, an den Großmeister zu richtenden Antrag mindestens dreier Mitglieder des Senats begehrt wird.
 
Der Großmeister kann darüber hinaus weitere Sitzungen des Senats einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das mit einem bei Antragstellung zu begründenden, an den Großmeister zu richtenden Antrag mindestens dreier Mitglieder des Senats begehrt wird.
  
 
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'''§ 3'''
 
 
§ 3
 
 
 
  
 
Der Großmeister - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - kann eine beschlossene oder einberufene Sitzung des Senats verlegen, wenn feststeht, daß der Senat in dieser Sitzung beschlußunfähig sein wird. In diesem Falle muß die neue Sitzung spätestens einen Monat nach dem Termin der aufgehobenen Sitzung stattfinden.
 
Der Großmeister - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - kann eine beschlossene oder einberufene Sitzung des Senats verlegen, wenn feststeht, daß der Senat in dieser Sitzung beschlußunfähig sein wird. In diesem Falle muß die neue Sitzung spätestens einen Monat nach dem Termin der aufgehobenen Sitzung stattfinden.
  
 
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'''§ 4'''
 
 
§ 4
 
 
 
  
 
Der Großmeister ist berechtigt, vor der Sitzung des Senats eine Besprechung unter seinem Vorsitz abzuhalten, an der der Großmeister, sein Stellvertreter, der Großsekretär und die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen teilnehmen. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen können sich hierbei vertreten lassen. Eine solche Besprechung soll stattfinden, wenn der Großmeister einer Mitgliedsgroßloge einen dahingehenden Wunsch äußert.
 
Der Großmeister ist berechtigt, vor der Sitzung des Senats eine Besprechung unter seinem Vorsitz abzuhalten, an der der Großmeister, sein Stellvertreter, der Großsekretär und die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen teilnehmen. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen können sich hierbei vertreten lassen. Eine solche Besprechung soll stattfinden, wenn der Großmeister einer Mitgliedsgroßloge einen dahingehenden Wunsch äußert.
  
 
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'''§ 5'''
 
 
§ 5
 
 
 
  
 
Der Senat ist beschlußfähig, wenn zehn Mitglieder anwesend sind.
 
Der Senat ist beschlußfähig, wenn zehn Mitglieder anwesend sind.
 
  
 
Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
 
Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
 
  
 
Die Mehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festgestellt. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Dies gilt auch, wo nach der Magna Charta und dieser Geschäftsordnung Einstimmigkeit erforderlich ist.
 
Die Mehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festgestellt. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Dies gilt auch, wo nach der Magna Charta und dieser Geschäftsordnung Einstimmigkeit erforderlich ist.
  
 
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'''§ 6'''
 
 
§ 6
 
 
 
  
 
Den Vorsitz im Senat führt der Großmeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sie sind nicht stimmberechtigt. Sind beide verhindert, so führt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz.
 
Den Vorsitz im Senat führt der Großmeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sie sind nicht stimmberechtigt. Sind beide verhindert, so führt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz.
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Der Großmeister informiert den Senat über die laufenden Geschäfte.
 
Der Großmeister informiert den Senat über die laufenden Geschäfte.
  
 
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'''§ 7'''
 
 
§ 7
 
 
 
  
 
Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich. Außer dem Großmeister, seinem Stellvertreter und den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats sind teilnahmeberechtigt - soweit nicht ohnehin stimmberechtigt - der Großsekretär, der Großschatzmeister, die Mitglieder des Ausschusses für Äußere Angelegenheiten sowie die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen und deren ständig beauftragte Stellvertreter. Ferner dürfen Brüder an Einzelberatungen der Sitzungen teilnehmen, die vom Großmeister oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Senats als Berater zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zugezogen werden. Unabhängig vom Stimmrecht haben alle Anwesenden Rede- und Vorschlagsrecht.
 
Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich. Außer dem Großmeister, seinem Stellvertreter und den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats sind teilnahmeberechtigt - soweit nicht ohnehin stimmberechtigt - der Großsekretär, der Großschatzmeister, die Mitglieder des Ausschusses für Äußere Angelegenheiten sowie die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen und deren ständig beauftragte Stellvertreter. Ferner dürfen Brüder an Einzelberatungen der Sitzungen teilnehmen, die vom Großmeister oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Senats als Berater zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zugezogen werden. Unabhängig vom Stimmrecht haben alle Anwesenden Rede- und Vorschlagsrecht.
  
 
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'''§ 8'''
 
 
§ 8
 
 
 
  
 
Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Senats ist die Beschlußfassung über einen Punkt der Tagesordnung oder dessen Beratung bis zur nächstfolgenden Sitzung zu vertagen. Eine erneute Vertagung ist nur auf einstimmigen Beschluß des Senats zulässig.
 
Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Senats ist die Beschlußfassung über einen Punkt der Tagesordnung oder dessen Beratung bis zur nächstfolgenden Sitzung zu vertagen. Eine erneute Vertagung ist nur auf einstimmigen Beschluß des Senats zulässig.
  
 
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'''§ 9'''
 
 
§ 9
 
 
 
  
 
1. Über die Ergebnisse der Beratungen des Senats ist vom Großsekretär eine Niederschrift anzufertigen und vom Großmeister und dem Großsekretär zu unterzeichnen. Die Niederschrift bedarf der Zustimmung des Senats. Ihr sind gegebenenfalls Erklärungen von Mitgliedern des Senats beizufügen.
 
1. Über die Ergebnisse der Beratungen des Senats ist vom Großsekretär eine Niederschrift anzufertigen und vom Großmeister und dem Großsekretär zu unterzeichnen. Die Niederschrift bedarf der Zustimmung des Senats. Ihr sind gegebenenfalls Erklärungen von Mitgliedern des Senats beizufügen.
 
  
 
2. Die gemäß § 7 teilnahmeberechtigten Brüder erhalten je eine Abschrift der Niederschrift, gegebenenfalls der beigefügten Erklärungen. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen erhalten je eine zusätzliche Abschrift.
 
2. Die gemäß § 7 teilnahmeberechtigten Brüder erhalten je eine Abschrift der Niederschrift, gegebenenfalls der beigefügten Erklärungen. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen erhalten je eine zusätzliche Abschrift.
 
  
 
3. Die Abschriften der Niederschrift sind innerhalb von sechs Wochen, Abschriften gefaßter Beschlüsse innerhalb von zehn Tagen, nach der Sitzung des Senats zu versenden.
 
3. Die Abschriften der Niederschrift sind innerhalb von sechs Wochen, Abschriften gefaßter Beschlüsse innerhalb von zehn Tagen, nach der Sitzung des Senats zu versenden.
 
  
 
4. Der Großmeister ist zur Vorbereitung des Protokolls berechtigt, die Beratungen der Senatssitzungen auf Tonträger aufnehmen zu lassen.
 
4. Der Großmeister ist zur Vorbereitung des Protokolls berechtigt, die Beratungen der Senatssitzungen auf Tonträger aufnehmen zu lassen.
 
  
 
Über Inhalt und Form von Veröffentlichungen aus den Senatssitzungen entscheidet der Großmeister oder der Senat.
 
Über Inhalt und Form von Veröffentlichungen aus den Senatssitzungen entscheidet der Großmeister oder der Senat.
  
 
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'''§ 11'''
 
 
§ 11
 
 
 
  
 
Der Großmeister, sein Stellvertreter, der Großsekretär, der Großschatzmeister und die nach § 7 Satz 3 zugezogenen Brüder haben Anspruch auf Ersatz der durch ihre Teilnahme an den Sitzungen entstandenen Auslagen nach Maßgabe der Regelung des Reisekostenersatzes für die Vereinigten Großlogen von Deutschland.
 
Der Großmeister, sein Stellvertreter, der Großsekretär, der Großschatzmeister und die nach § 7 Satz 3 zugezogenen Brüder haben Anspruch auf Ersatz der durch ihre Teilnahme an den Sitzungen entstandenen Auslagen nach Maßgabe der Regelung des Reisekostenersatzes für die Vereinigten Großlogen von Deutschland.
  
 
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'''§ 12'''
 
 
§ 12
 
 
 
  
 
Änderungen der Geschäftsordnung können lediglich auf einstimmigen Beschluß erfolgen.
 
Änderungen der Geschäftsordnung können lediglich auf einstimmigen Beschluß erfolgen.
 
 
 
 
 
  
 
== GESCHÄFTSORDNUNG DES GROSSMEISTERAMTES DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND ==
 
== GESCHÄFTSORDNUNG DES GROSSMEISTERAMTES DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND ==
 
 
 
  
 
1. Das Großmeisteramt ist Geschäftsstelle und Archiv der Vereinigten Großlogen von Deutschland.
 
1. Das Großmeisteramt ist Geschäftsstelle und Archiv der Vereinigten Großlogen von Deutschland.
 
  
 
2. Dem Großmeisteramt steht ein geeigneter, erfahrener Bruder als Großsekretär der Vereinigten Großlogen von Deutschland vor. Seine Amtszeit soll so abgestimmt sein, daß sie mindestens ein Jahr über den Großmeisterwechsel hinaus dauert. Dieser Bruder bedarf des Vertrauens des Großmeisters. Er wird vom Senat für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren berufen. Er kann nicht gleichzeitig das Amt des Großmeisters bekleiden.
 
2. Dem Großmeisteramt steht ein geeigneter, erfahrener Bruder als Großsekretär der Vereinigten Großlogen von Deutschland vor. Seine Amtszeit soll so abgestimmt sein, daß sie mindestens ein Jahr über den Großmeisterwechsel hinaus dauert. Dieser Bruder bedarf des Vertrauens des Großmeisters. Er wird vom Senat für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren berufen. Er kann nicht gleichzeitig das Amt des Großmeisters bekleiden.
 
  
 
3. Der Großsekretär übt die Dienstaufsicht über das Sekretariat des Großmeisters aus. Er verwaltet die Diensträume und ihre Einrichtung. Zur Einstellung hauptberuflicher Kräfte, zum Abschluß von Mietverträgen über Büroräume und zur Einrichtung mit Bürogegenständen bedarf er der vorherigen Zustimmung des Großmeisters und des Großschatzmeisters.
 
3. Der Großsekretär übt die Dienstaufsicht über das Sekretariat des Großmeisters aus. Er verwaltet die Diensträume und ihre Einrichtung. Zur Einstellung hauptberuflicher Kräfte, zum Abschluß von Mietverträgen über Büroräume und zur Einrichtung mit Bürogegenständen bedarf er der vorherigen Zustimmung des Großmeisters und des Großschatzmeisters.
 
  
 
4. Dem Großsekretär obliegen in enger Zusammenarbeit mit dem Großmeister und nach dessen Richtlinien insbesondere
 
4. Dem Großsekretär obliegen in enger Zusammenarbeit mit dem Großmeister und nach dessen Richtlinien insbesondere
  
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:die Berichterstattung an den Großmeister und dessen Beratung,
  
die Berichterstattung an den Großmeister und dessen Beratung,
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:die Erledigung des Briefwechsels des Großmeisters,
 
 
 
 
die Erledigung des Briefwechsels des Großmeisters,
 
 
 
 
 
die Auswertung der Großlogenzeitschriften und -mitteilungen,
 
  
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:die Auswertung der Großlogenzeitschriften und -mitteilungen,
  
 
die Führung der Korrespondenz mit den Amtsträgern und den Ausschüssen der Vereinigten Großlogen von Deutschland, mit den Mitgliedsgroßlogen und den Logen, mit den Großlogen des Auslandes, mit den Großvertretern im In- und Ausland, mit einzelnen Brüdern, mit anderen Organisationen, mit Behörden und mit Fremden,
 
die Führung der Korrespondenz mit den Amtsträgern und den Ausschüssen der Vereinigten Großlogen von Deutschland, mit den Mitgliedsgroßlogen und den Logen, mit den Großlogen des Auslandes, mit den Großvertretern im In- und Ausland, mit einzelnen Brüdern, mit anderen Organisationen, mit Behörden und mit Fremden,
  
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:die Organisation der Sitzungen des Senats und des Konvents,
  
die Organisation der Sitzungen des Senats und des Konvents,
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:die Sicherstellung der Protokollführung,
  
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:der Entwurf und die Ausfertigung der Niederschriften, der Logenpatente und sonstiger Urkunden, der amtlichen und geschäftlichen Mitteilungen und
  
die Sicherstellung der Protokollführung,
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:die Beratung und Unterstützung der Brüder vor Logenbesuchen im Ausland sowie die Ausgabe der Großlogenzertifikate und Ausweiskarten.
 
 
 
 
der Entwurf und die Ausfertigung der Niederschriften, der Logenpatente und sonstiger Urkunden, der amtlichen und geschäftlichen Mitteilungen und
 
 
 
 
 
die Beratung und Unterstützung der Brüder vor Logenbesuchen im Ausland sowie die Ausgabe der Großlogenzertifikate und Ausweiskarten.
 
 
 
  
 
5. Das Großmeisteramt führt die Matrikel der Vereinigten Großlogen von Deutschland.
 
5. Das Großmeisteramt führt die Matrikel der Vereinigten Großlogen von Deutschland.
 
  
 
Die Führung der Akten und des Archivs erfolgt nach einem Aktenplan.  
 
Die Führung der Akten und des Archivs erfolgt nach einem Aktenplan.  
 
 
 
  
 
== BESONDERE BESCHLÜSSE ==
 
== BESONDERE BESCHLÜSSE ==
  
 
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'''Nr. l'''
 
 
Nr. l
 
 
 
  
 
Der aus seinem Amt scheidende Vorsitzende Großmeister führt die Amtsbezeichnung Alt-Großmeister.
 
Der aus seinem Amt scheidende Vorsitzende Großmeister führt die Amtsbezeichnung Alt-Großmeister.
  
 
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'''Nr. 2'''
 
 
Nr. 2
 
 
 
  
 
In der ersten Senatssitzung nach dem Wahlkonvent sind die verschiedenen Ausschüsse, soweit dies den Senat betrifft, neu zu besetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt arbeiten die bisherigen Ausschüsse und Amtsträger weiter. Abweichend gilt für den Großsekretär, daß seine Amtszeit ein Jahr nach dem Wahlkonvent endet.
 
In der ersten Senatssitzung nach dem Wahlkonvent sind die verschiedenen Ausschüsse, soweit dies den Senat betrifft, neu zu besetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt arbeiten die bisherigen Ausschüsse und Amtsträger weiter. Abweichend gilt für den Großsekretär, daß seine Amtszeit ein Jahr nach dem Wahlkonvent endet.
  
 
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'''Nr. 3'''
 
 
Nr. 3
 
 
 
  
 
Die Mitgliedsgroßlogen melden dem Großmeisteramt unverzüglich die Einsetzung eines neuen Vorsitzenden Meisters in ihren Tochterlogen.
 
Die Mitgliedsgroßlogen melden dem Großmeisteramt unverzüglich die Einsetzung eines neuen Vorsitzenden Meisters in ihren Tochterlogen.
  
 
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'''Nr. 4'''
 
 
Nr. 4
 
 
 
  
 
Für den brüderlichen Verkehr mit dem Ausland gelten nur die Großlogenzertifikate und die Jahresausweiskarten der Vereinigten Großlogen von Deutschland. Großlogenzertifikate werden auf Antrag der Loge vom Großmeisteramt ausgestellt. Ausweiskarten werden jährlich neu vom Großmeisteramt an die Logen ausgegeben und durch sie ausgefüllt. Großlogenzertifikate und Ausweiskarten werden nur für Brüder Meister ausgegeben.
 
Für den brüderlichen Verkehr mit dem Ausland gelten nur die Großlogenzertifikate und die Jahresausweiskarten der Vereinigten Großlogen von Deutschland. Großlogenzertifikate werden auf Antrag der Loge vom Großmeisteramt ausgestellt. Ausweiskarten werden jährlich neu vom Großmeisteramt an die Logen ausgegeben und durch sie ausgefüllt. Großlogenzertifikate und Ausweiskarten werden nur für Brüder Meister ausgegeben.
  
 
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'''Nr. 5'''
 
 
Nr. 5
 
 
 
  
 
Für die Silberne und die Goldene Hochzeit von Brüdern werden von den Vereinigten Großlogen von Deutschland Silberne und Goldene Rosen verliehen. Den Antrag auf Verleihung stellt die Loge, zu ihren Lasten gehen auch die Kosten.
 
Für die Silberne und die Goldene Hochzeit von Brüdern werden von den Vereinigten Großlogen von Deutschland Silberne und Goldene Rosen verliehen. Den Antrag auf Verleihung stellt die Loge, zu ihren Lasten gehen auch die Kosten.
  
 
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'''Nr. 6'''
 
 
Nr. 6
 
 
 
  
 
In entsprechender Anwendung des Brauchtums in der Weltfreimaurerei kann den abgehenden Stuhl- und Logenmeistern ein besonderes Altmeisterabzeichen verliehen werden.
 
In entsprechender Anwendung des Brauchtums in der Weltfreimaurerei kann den abgehenden Stuhl- und Logenmeistern ein besonderes Altmeisterabzeichen verliehen werden.
 
  
 
Anträge auf Verleihung von Altmeisterabzeichen sind von den Logen über ihre Mitgliedsgroßlogen an das Großmeisteramt zu richten.
 
Anträge auf Verleihung von Altmeisterabzeichen sind von den Logen über ihre Mitgliedsgroßlogen an das Großmeisteramt zu richten.
  
 
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'''Nr. 7'''
 
 
Nr. 7
 
 
 
  
 
Das Ausscheiden eines Bruders auf Grund des rechtskräftigen Spruches eines Ehrenrats/Ehrengerichts ist dem Großmeisteramt über die Mitgliedsgroßloge bekanntzugeben.
 
Das Ausscheiden eines Bruders auf Grund des rechtskräftigen Spruches eines Ehrenrats/Ehrengerichts ist dem Großmeisteramt über die Mitgliedsgroßloge bekanntzugeben.
 
  
 
Das Großmeisteramt wird die bekanntgegebenen Fälle unverzüglich den anderen Mitgliedsgroßlogen mitteilen.
 
Das Großmeisteramt wird die bekanntgegebenen Fälle unverzüglich den anderen Mitgliedsgroßlogen mitteilen.
 
 
  
 
== FREIMAURERISCHE EHRUNGEN DER VGLvD ==
 
== FREIMAURERISCHE EHRUNGEN DER VGLvD ==
 
 
 
  
 
Besondere Verdienste um die Vereinigten Großlogen von Deutschland – Bruderschaft der Freimaurer – ehrt der Großmeister durch die Verleihung folgender Ehrenzeichen und Medaillen:
 
Besondere Verdienste um die Vereinigten Großlogen von Deutschland – Bruderschaft der Freimaurer – ehrt der Großmeister durch die Verleihung folgender Ehrenzeichen und Medaillen:
 
 
  
 
1. Die silberne Paulskirchen-Medaille:
 
1. Die silberne Paulskirchen-Medaille:
  
 
Sie wird am schwarz-rot-goldenen Ansteckband getragen und für Verdienste um die Einigkeit und die Zusammenarbeit innerhalb der VGLvD verliehen.
 
Sie wird am schwarz-rot-goldenen Ansteckband getragen und für Verdienste um die Einigkeit und die Zusammenarbeit innerhalb der VGLvD verliehen.
 
  
 
2. Spezielle Verdienstmedaillen sind:
 
2. Spezielle Verdienstmedaillen sind:
  
die silberne Matthias-Claudius-Medaille für Verdienste auf dem Gebiet der freimaurerischen Literatur und Kunst;
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:die silberne Matthias-Claudius-Medaille für Verdienste auf dem Gebiet der freimaurerischen Literatur und Kunst;
 
 
 
 
die silberne Bernhard-Beyer-Medaille für Verdienste auf dem Gebiet der freimaurerischen Forschung und Wissenschaft.
 
  
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:die silberne Bernhard-Beyer-Medaille für Verdienste auf dem Gebiet der freimaurerischen Forschung und Wissenschaft.
  
 
3. Goldenes Verdienstzeichen der VGLvD:
 
3. Goldenes Verdienstzeichen der VGLvD:
  
 
Dreieck mit Kettenmotiv und Emblem der VGLvD. Auf der goldenen Spange ist „Pro Merito“ graviert. Es wird am schwarz-rot-goldenen Ansteckband getragen. Das Verdienstzeichen wird für herausragende Verdienste um die deutsche Freimaurerei im In- und Ausland verliehen.
 
Dreieck mit Kettenmotiv und Emblem der VGLvD. Auf der goldenen Spange ist „Pro Merito“ graviert. Es wird am schwarz-rot-goldenen Ansteckband getragen. Das Verdienstzeichen wird für herausragende Verdienste um die deutsche Freimaurerei im In- und Ausland verliehen.
 
  
 
4. Das Ehrenzeichen:
 
4. Das Ehrenzeichen:
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Das Ehrenzeichen wird für besonders erfolgreiche Amtstätigkeit in den Organen der VGLvD verliehen.
 
Das Ehrenzeichen wird für besonders erfolgreiche Amtstätigkeit in den Organen der VGLvD verliehen.
 
  
 
5. Das Große Ehrenzeichen:
 
5. Das Große Ehrenzeichen:
  
 
Blaues Tatzenkreuz mit Helmzier und dem Wappenschild der VGLvD; es wird am blauen, goldgefaßten Halsband getragen.
 
Blaues Tatzenkreuz mit Helmzier und dem Wappenschild der VGLvD; es wird am blauen, goldgefaßten Halsband getragen.
 
  
 
Das Große Ehrenzeichen wird an Großmeister der VGLvD verliehen, die über eine oder mehrere Amtsperioden erfolgreich tätig gewesen sind, sowie in Sonderfällen auch
 
Das Große Ehrenzeichen wird an Großmeister der VGLvD verliehen, die über eine oder mehrere Amtsperioden erfolgreich tätig gewesen sind, sowie in Sonderfällen auch
  
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:an langjährige Amtsträger, die hervorragend erfolgreich für die VGLvD gearbeitet haben, und
  
an langjährige Amtsträger, die hervorragend erfolgreich für die VGLvD gearbeitet haben, und
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:an ausländische Großmeister mit besonderen Verdiensten um die deutsche Freimaurerei.
 
 
an ausländische Großmeister mit besonderen Verdiensten um die deutsche Freimaurerei.
 
 
 
  
 
Träger des Großen Ehrenzeichens gehören, soweit es sich um Brüder aus den Mitgliedsgroßlogen der VGLvD handelt, ehrenhalber mit beratender Stimme dem Senat an.
 
Träger des Großen Ehrenzeichens gehören, soweit es sich um Brüder aus den Mitgliedsgroßlogen der VGLvD handelt, ehrenhalber mit beratender Stimme dem Senat an.
 
 
  
 
Paulskirchenmedaille und Ehrenzeichen werden nur zur maurerischen Bekleidung angelegt.
 
Paulskirchenmedaille und Ehrenzeichen werden nur zur maurerischen Bekleidung angelegt.
 
  
 
Vorschläge für Ehrungen durch den Großmeister der VGLvD sind über die Mitgliedsgroßlogen an das Großmeisteramt zu richten.
 
Vorschläge für Ehrungen durch den Großmeister der VGLvD sind über die Mitgliedsgroßlogen an das Großmeisteramt zu richten.
 
  
 
Für Brüder, die sich in ihren Logen und in ihren Großlogen Verdienste erworben haben, sind die verschiedenen Auszeichnungen durch die jeweiligen Großlogen vorgesehen.
 
Für Brüder, die sich in ihren Logen und in ihren Großlogen Verdienste erworben haben, sind die verschiedenen Auszeichnungen durch die jeweiligen Großlogen vorgesehen.
 
 
  
 
== SATZUNG ==
 
== SATZUNG ==
 
  
 
des Vereins „Vereinigte Großlogen von Deutschland - Bruderschaft der Freimaurer - e. V."
 
des Vereins „Vereinigte Großlogen von Deutschland - Bruderschaft der Freimaurer - e. V."
  
 
+
'''§ 1'''
 
 
§ 1
 
 
Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr
 
Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr
 
  
 
1. Der Verein führt den Namen „Vereinigte Großlogen von Deutschland - Bruderschaft der Freimaurer - e. V.“.
 
1. Der Verein führt den Namen „Vereinigte Großlogen von Deutschland - Bruderschaft der Freimaurer - e. V.“.
 
  
 
2. Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
 
2. Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
 
  
 
3. Zweck des Vereins ist es, im Auftrage der freimaurerischen Körperschaft "Vereinigte Großlogen von Deutschland - Bruderschaft der Freimaurer - " (im folgenden VGLvD genannt) ihre bürgerlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere ihre Mittel treuhänderisch zu verwalten.
 
3. Zweck des Vereins ist es, im Auftrage der freimaurerischen Körperschaft "Vereinigte Großlogen von Deutschland - Bruderschaft der Freimaurer - " (im folgenden VGLvD genannt) ihre bürgerlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere ihre Mittel treuhänderisch zu verwalten.
 
  
 
4. Für freimaurerische Angelegenheiten ist der Verein nicht zuständig.
 
4. Für freimaurerische Angelegenheiten ist der Verein nicht zuständig.
 
  
 
5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Weder seine Organe noch seine Mitglieder erhalten Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 
5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Weder seine Organe noch seine Mitglieder erhalten Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 
  
 
6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  
 
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'''§ 2'''
 
 
§ 2
 
 
Mitgliedschaft
 
Mitgliedschaft
 
  
 
1. Mitglieder können die in den VGLvD zusammengeschlossenen freimaurerischen Körperschaften werden.
 
1. Mitglieder können die in den VGLvD zusammengeschlossenen freimaurerischen Körperschaften werden.
 
  
 
2. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche an den Vorstand des Vereins zu richtende Erklärung und wird wirksam durch einstimmigen Aufnahmebeschluß des Vorstandes.
 
2. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche an den Vorstand des Vereins zu richtende Erklärung und wird wirksam durch einstimmigen Aufnahmebeschluß des Vorstandes.
 
  
 
3. Der Austritt ist möglich durch Erklärung in einem an den Vorsitzenden des Vorstandes gerichteten eingeschriebenen Brief; er ist mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
 
3. Der Austritt ist möglich durch Erklärung in einem an den Vorsitzenden des Vorstandes gerichteten eingeschriebenen Brief; er ist mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
  
 
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'''§ 3'''
 
 
§ 3
 
 
 
 
Vorstand
 
Vorstand
 
  
 
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden Großmeister der VGLvD (Vorsitzender) und seinem Stellvertreter.
 
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden Großmeister der VGLvD (Vorsitzender) und seinem Stellvertreter.
 
  
 
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende Großmeister und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinsam. In Presserechtsangelegenheiten kann der Verein von einem Vorstandsmitglied vertreten werden.
 
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende Großmeister und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinsam. In Presserechtsangelegenheiten kann der Verein von einem Vorstandsmitglied vertreten werden.
 
  
 
In Presserechtsangelegenheiten ist auch der Pressereferent des Vereins, und zwar für sich allein, gemäß § 30 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt.
 
In Presserechtsangelegenheiten ist auch der Pressereferent des Vereins, und zwar für sich allein, gemäß § 30 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt.
 
  
 
3. Die Vorstandsmitglieder können ihre Ämter erst ausüben, wenn sie diese durch Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung angenommen haben. Bis dahin führen die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Ämter weiter.
 
3. Die Vorstandsmitglieder können ihre Ämter erst ausüben, wenn sie diese durch Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung angenommen haben. Bis dahin führen die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Ämter weiter.
  
 
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'''§ 4'''
 
 
§ 4
 
 
Mitgliederversammlung
 
Mitgliederversammlung
 
  
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Orte des Konvents der VGLvD im Anschluß an den Konvent statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vorher schriftlich einberufen.
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Orte des Konvents der VGLvD im Anschluß an den Konvent statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vorher schriftlich einberufen.
 
  
 
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
 
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
 
  
 
a) die Entgegennahme der Erklärungen der Vorstandsmitglieder über die Annahme ihres Amtes,
 
a) die Entgegennahme der Erklärungen der Vorstandsmitglieder über die Annahme ihres Amtes,
 
  
 
b) die Wahl des Pressereferenten, die Wahl von Rechnungsprüfern und die Entlastung des Vorstandes.
 
b) die Wahl des Pressereferenten, die Wahl von Rechnungsprüfern und die Entlastung des Vorstandes.
 
  
 
3. Für die Gültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
3. Für die Gültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
  
 
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
 
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  
 
+
'''§ 5'''
 
 
§ 5
 
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
 
  
 
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beschlußfassungsgegenstandes verlangen.
 
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beschlußfassungsgegenstandes verlangen.
 
  
 
2. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand.
 
2. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand.
  
 
+
'''§ 6'''
 
 
§ 6
 
 
Beiträge
 
Beiträge
 
  
 
Der Verein erhebt keine Beiträge.
 
Der Verein erhebt keine Beiträge.
 
  
 
Er ist berechtigt, die für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen Beiträge den Mitteln zu entnehmen, die er für die VGLvD treuhänderisch verwaltet.
 
Er ist berechtigt, die für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen Beiträge den Mitteln zu entnehmen, die er für die VGLvD treuhänderisch verwaltet.
  
 
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'''§ 7'''
 
 
§ 7
 
 
Auflösung
 
Auflösung
 
  
 
Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes oder von wenigstens vier Fünfteln seiner Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung darf nicht in den Monaten Juli und/oder August stattfinden.
 
Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes oder von wenigstens vier Fünfteln seiner Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung darf nicht in den Monaten Juli und/oder August stattfinden.
 
  
 
Zu ihr ladet der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat durch eingeschriebenen Brief ein.
 
Zu ihr ladet der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat durch eingeschriebenen Brief ein.
  
 
+
'''§ 8'''
 
 
§ 8
 
 
 
  
 
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist über die etwa noch in seiner Verwaltung befindlichen Mittel nach Maßgabe des Beschlusses der VGLvD zu verfügen.
 
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist über die etwa noch in seiner Verwaltung befindlichen Mittel nach Maßgabe des Beschlusses der VGLvD zu verfügen.
 
 
 
  
  
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Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 2863.
 
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 2863.
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[[Kategorie:Lexikon|Magna Charta der VGLvD]]

Version vom 4. September 2015, 09:59 Uhr

Magna Charta der VGLvD

Quelle: (Öffentlich zugängig) am 26. 06.2012

MAGNA CHARTA

PRÄAMBEL I

In dankbarer Erinnerung an die brüderliche Hilfe, die im Sommer 1957 die in London versammelten europäischen Großmeister der deutschen Freimaurerei für ihren endgültigen Zusammenschluß zu einer Bruderschaft in einer gemeinsamen, nationalen Ordnung gegeben haben, in Anerkennung der gezeigten und erklärten Bereitwilligkeit, nicht nur mitzuwirken, sondern in unlöslich erscheinenden Fragen schiedlich Lösungen zu zeigen, haben die beiden gründenden Großen Logen:

VEREINIGTE GROSSLOGE DER ALTEN FREIEN UND ANGENOMMENEN MAURER VON DEUTSCHLAND und

GROSSE LANDESLOGE DER FREIMAURER VON DEUTSCHLAND

die nachstehende MAGNA CHARTA nicht nur ihren Bruderschaften, sondern auch den befreundeten Großlogen vorgelegt.


Berlin, den 27. April 1958

PRÄAMBEL II

Dem zwischen der

  • Vereinigten Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland (GLL AFAM)
  • und der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland (GLL FO)

am 27. April 1958 geschlossenen und vom Großlogentag der VGL AFAM und der Hauptversammlung der GLL FO am 17. Mai 1958 bestätigten Vertrage »MAGNA CHARTA DER BRUDERSCHAFT DER DEUTSCHEN FREIMAURER« sind die

  • Große National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln« (GNML »3WK«) und die
  • Provinzialgroßlogen der Vereinigten Großlogen von Deutschland
  • Provinz Britischer Freimaurer (PR BR F)
  • American-Canadian Provincial Grand Lodge AF&AM (ACPGL AF&AM)

beigetreten und haben alle von den VGLvD erlassenen Gesetze und sonstigen Verordnungen und Anordnungen als für sie verbindlich anerkannt.


Berlin, den 23. Oktober 1970

PRÄAMBEL III

Durch die Magna Charta haben alle Mitgliedsgroßlogen in fünfundzwanzig Jahren zu fruchtbarer, brüderlicher Zusammenarbeit gefunden. Ihre Gesamtvertretung durch die Vereinigten Großlogen von Deutschland ist in der Weltbruderkette und in der Öffentlichkeit anerkannt. Der hoffnungsvolle Auftrag der Magna Charta von 1958 ist in wesentlichen Bereichen Verfassungswirklichkeit geworden.

Um das Gewonnene übersichtlich festzuhalten, hat der Konvent am 23. Oktober 1982 die folgende Fassung der Magna Charta beschlossen:

Art. 1

Wir in Deutschland arbeitenden Freimaurer haben uns zu einer nationalen Ordnung zusammengeschlossen. Sie trägt den Namen

VEREINIGTE GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND - BRUDERSCHAFT DER FREIMAURER -

Art. 2

1. Wir stellen uns unter das Gebot freimaurerischer Brüderlichkeit und Einigkeit.

2. Wir bekennen uns zu der Königlichen Kunst, die alle Freimaurer in ihrem anerkannten Brauchtum verbindet.

3. Wir bekennen uns zur Toleranz. Diese gebietet uns insbesondere, die altehrwürdigen freimaurerischen Lehrarten zu achten, die auf deutschem Boden gewachsen sind.

Art. 3

1. Unsere nationale Ordnung ist die alleinige und souveräne Vertretung der Freimaurer in Deutschland gegenüber den Organisationen der Freimaurer im Ausland sowie gegenüber der Öffentlichkeit.

2. Ihr obliegt ferner die Förderung der brüderlichen Zusammenarbeit sowie der Forschung in den Bereichen der freimaurerischen Geschichte und des freimaurerischen Brauchtums.

Art. 4

Wir versichern, keinerlei Versuche zu unternehmen oder zu dulden, die Selbständigkeit unserer Mitgliedsgroßlogen, vor allem in der Pflege der Lehrart und Gestaltung der Organisation, anzutasten. Ein unmittelbarer Verkehr unserer Mitgliedsgroßlogen mit ausländischen Großlogen gleicher Lehrart ist nur zulässig, wenn diese von den Vereinigten Großlogen von Deutschland anerkannt sind.

Art. 5

1. Mitglieder der Vereinigten Großlogen von Deutschland sind:

die Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland,

die Große Landesloge der Freimaurer von Deutschland,

die Große National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln«,

die American Canadian Grand Lodge AF & AM,

die Grand Lodge of British Freemasons in Germany


sowie wegen ihrer übergreifenden Aufgaben


die Forschungsloge »Quatuor Coronati« Nr. 808,

die Loge »Jacob DeMolay zum flammenden Stern« Nr. 249

mit ihren Deputationslogen »Jacob DeMolay zum Nordstern« Nr. 249a,

»Jacob DeMolay zum Stern im Süden« Nr. 249b und

»Jacob DeMolay zum Stern im Westen« Nr. 249c,

die Loge »Zur Weißen Lilie« Nr. 871.

2. Die unter der Jurisdiktion der Mitgliedsgroßlogen stehenden Johannislogen gehören durch diese den Vereinigten Großlogen von Deutschland an. Sie erhalten deren Patent, das sie als Tochterloge einer der Mitgliedsgroßlogen der Vereinigten Großlogen von Deutschland ausweist. Sie erhalten die Matrikelnummer der Vereinigten Großlogen von Deutschland.

3. Die unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen arbeiten nach einem vom Großmeister der Vereinigten Großlogen von Deutschland genehmigten Ritual. Auch ihre Satzungen und Hausgesetze bedürfen seiner Genehmigung. Sie sind dem Großmeister der Vereinigten Großlogen von Deutschland jederzeit zur Auskunft über ihre Arbeit und Mitglieder verpflichtet.

Art. 6

Organe der Vereinigten Großlogen von Deutschland sind

  • der Großmeister,
  • der Senat,
  • der Konvent,
  • das Oberste Gericht.

Art. 7

1. Die Vereinigten Großlogen von Deutschland werden nach außen und innen vertreten durch ihren Großmeister, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

2. Der Großmeister und sein Stellvertreter werden vom Konvent auf Vorschlag des Senats für die Dauer von drei Jahren gewählt. Großmeister und Stellvertretender Großmeister können nur einmal in Folge in das gleiche Amt wiedergewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig, wenn der Senat diesen Vorschlag einstimmig beschließt.

3. Der Großmeister und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Großlogen angehören.

4. Der Großmeister und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig ein Amt innerhalb ihrer Mitgliedsgroßloge bekleiden.

5. Im Falle der dauernden Verhinderung des Großmeisters übernimmt der Stellvertreter das Amt des Großmeisters für den Rest der Amtszeit. Der Senat bestellt in diesem Falle einen Stellvertreter.

6. Der Großmeister und sein Stellvertreter üben ihr Amt ohne Bindung an eine der Mitgliedsgroßlogen aus. Sie sind lediglich dem Senat und dem Konvent verantwortlich.

7. Der Großmeister beruft zu seiner Beratung und Unterstützung fachkundige Brüder, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen. Dazu gehören insbesondere der Großsekretär, der Großschatzmeister und die Brüder des Ausschusses für Äußere Angelegenheiten und des Amtes für Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 8

1. Das beschließende Organ ist der Senat. Er besteht aus fünf Mitgliedern der Großloge A.F.u.A.M.v.D., drei Mitgliedern der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland und je einem Mitglied der Großen National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln«, der American Canadian Grand Lodge AF & AM und der Grand Lodge of British Freemasons in Germany, die von ihren Großlogen bestimmt werden.

2. Die Großlogen stellen für jedes ordentliche Senatsmitglied einen ständigen Vertreter, der im Vertretungsfall an den Sitzungen des Senats teilnimmt.

3. Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder Berufung. Ihre Verpflichtung findet beim jeweils folgenden Konvent statt.

4. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen werden zu den Sitzungen des Senats eingeladen.

5. Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Den Vorsitz im Senat führt der Großmeister.

7. Die Mitglieder des Senats sind in der Wahrnehmung ihres Amtes ihrem Gewissen verantwortlich. Sie vertreten im Senat die Beschlüsse ihrer Mitgliedsgroßlogen.

8. Der Großmeister und sein Stellvertreter haben im Senat keine Stimme.

9. Der Senat beschließt mit Vierfünftel-Mehrheit. Sind jedoch nur vier Großlogen vertreten, so müssen Beschlüsse einstimmig gefaßt werden.

10. Beschlüsse über Änderungen des Gesetzes über den Konvent (Artikel 9 Absatz 6) bedürfen über das Erfordernis der Vierfünftel-Mehrheit hinaus der Zustimmung von mindestens vier Großlogen. Beschlüsse über eine Änderung der Magna Charta, über die Anerkennung ausländischer Großlogen und über Änderungen der Geschäftsordnung für den Senat (Absatz 5) müssen einstimmig gefaßt werden.

Art. 9

1. Der Konvent ist die Vertretung der Freimaurerlogen (Artikel 5 Absatz 2) in Deutschland und der unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen. Er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten Gesetzen und Beschlüssen des Senats. Er kann zu Entscheidungen des Großmeisters und des Senats Anregungen geben, Anträge stellen und beraten sowie das Oberste Gericht in Dingen der freimaurerischen Ordnung um Erstattung von Gutachten ersuchen.

2. Er wählt den Großmeister und seinen Stellvertreter.

3. Der Konvent wird vom Großmeister geleitet. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vorsitzenden Meister der Logen. Sie sind nur dem Gewissen verantwortlich und nicht an Weisungen gebunden.

4. Der Konvent tritt spätestens alle drei Jahre zusammen. Ein außerordentlicher Konvent kann vom Großmeister einberufen werden. Der Wahlkonvent findet in Berlin statt, es sei denn, der Senat beschließt anders.

5. Der Konvent hat die Würde der Vereinigten Großlogen von Deutschland zu wahren. Bei seinen Zusammenkünften und Beratungen, die sich in freimaurerisch-brüderlichem Gemeinschaftsgeist bewegen sollen, bedient er sich eines freimaurerischen Rituals, das auch nach außen der gemeinsamen nationalen Ordnung den Charakter einer souveränen freimaurerischen Körperschaft gibt.

6. Das Nähere, auch das Wahlverfahren, regelt ein Gesetz über den Konvent.

Art. 10

Dem Senat und dem Konvent ist es nicht gestattet, in Dingen der Lehrart, des Rituals, der inneren Ordnung einer der Mitgliedsgroßlogen irgendeine Entscheidung zu treffen.

Art. 11

1. Das Oberste Gericht entscheidet in Dingen der freimaurerischen Ordnung nach freimaurerischem Brauchtum, wenn alle Möglichkeiten des Gesetzgebungsvorganges und des Senats erschöpft sind.

2. Das Oberste Gericht entscheidet auf Antrag

a) des Großmeisters oder

b) des Senats oder

c) einer Mitgliedsgroßloge


darüber, ob


Gesetze, Verordnungen oder grundlegende Anordnungen des Großmeisters, des Senats der Vereinigten Großlogen von Deutschland, der Mitgliedsgroßlogen oder der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Johannislogen gegen die Magna Charta oder die Gesetze der Vereinigten Großlogen von Deutschland verstoßen.

2) die Wahl des Großmeisters oder seines Stellvertreters unter Beachtung der Vorschriften der Magna Charta gültig erfolgt ist.

Auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder des Konvents hat das Oberste Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsgutachten zu erstellen.

Auf Antrag einer Mitgliedsgroßloge entscheidet das Oberste Gericht über die Zulässigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft eines ohne Entlassungsschein oder eine diesen ersetzende Erklärung aus seiner früheren Großloge ausgeschiedenen Bruders bei einer anderen Großloge. Die Entscheidung ergeht in freigestelltem Verfahren.

3. Die zehn Mitglieder des Obersten Gerichts werden vom Senat berufen, und zwar je zwei Richter aus der Großloge A.F.u.A.M.v.D., der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland, der Großen National-Mutterloge «Zu den drei Weltkugeln«, der American Canadian Grand Lodge und der Grand Lodge of British Freemasons in Germany. Die Mitglieder aus der Großloge A.F.u.A.M.v.D., der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland und der Großen National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln« müssen zum Richteramt befähigt sein.

Das Oberste Gericht entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, wobei jede der Großlogen durch ein Mitglied vertreten sein muß.

4. Das Verfahren regelt das Gesetz über das Oberste Gericht.

Art. 12

Die Ehrenordnungen der Mitgliedsgroßlogen sind zu überarbeiten und einander anzugleichen. Der Senat ist beauftragt, diese Angleichung zu fördern.

Art. 13

1. Bei der Gründung oder Wiedererrichtung von Logen sind die örtlichen Belange bestehender Logen zu berücksichtigen.

2. Eine als gerecht und vollkommen anerkannte Loge kann den Vereinigten Großlogen von Deutschland über eine der Mitgliedsgroßlogen beitreten.

3. Das Nähere regelt das Gesetz über die Gründung und den Beitritt von Logen.

Art. 14

Die Vereinigten Großlogen von Deutschland erheben zur Finanzierung ihres vom Großschatzmeister vorzulegenden, vom Senat zu beschließenden und vom Konvent zu bestätigenden Haushalts einen gleichmäßigen Beitrag für jedes ordentliche Logenmitglied in Deutschland, der von den Mitgliedsgroßlogen - bei den unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen von diesen - an die Vereinigten Großlogen von Deutschland gezahlt wird. Der Senat setzt die Höhe des Beitrages endgültig fest.

Art. 15

1. Der Austritt einer Mitgliedsgroßloge oder einer unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Loge aus den Vereinigten Großlogen von Deutschland ist nur zum Ablauf eines Haushaltsjahres möglich und ist dem Senat mit sechsmonatiger Frist schriftlich zu erklären.

2. Der Austritt einer Großloge hat bindende Wirkung für alle zu ihr gehörenden Johannislogen. Der Austritt einer Großloge oder einer unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Loge berührt den Bestand der Vereinigten Großlogen von Deutschland im übrigen nicht.

GESETZ ÜBER DEN KONVENT I. EINLADUNGEN UND ANTRÄGE

§ 1


Der Konvent wird vom Großmeister einberufen. Einen außerordentlichen Konvent muß er einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents oder die Hälfte der Mitglieder des Senats dies beantragt.

§ 2

1. Der Großmeister hat den teilnahmeberechtigten Vorsitzenden Meistern eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung, Angabe von Zeit und Ort der Tagung und Ausweis mindestens einen Monat vor dem Zusammentritt zu übermitteln. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel.

2. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie dem Vorsitzenden Meister der Loge zugesandt worden ist, der dem Großmeisteramt bekannt ist.

3. Die Einladung zu der Tagung des Konvents wird mit der Tagesordnung und Angabe von Zeit und Ort der Tagung in den Veröffentlichungsorganen der Mitgliedsgroßlogen bekannt gegeben.

§ 3

1. Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni vor dem Konvent dem Großmeister vorzulegen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Anträge zur Änderung des Rechts der Vereinigten Großlogen von Deutschland bedürfen der Zustimmung der eigenen Großloge.

3. Später eingereichte Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Behandlung kommen, wenn der Senat den Antrag zuläßt.

4. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind unverzüglich den Mitgliedsgroßlogen zur Kenntnis zu geben.

5. Der Großmeister hat uneingeschränktes Antragsrecht, soweit dem nicht ein Beschluß des Senats entgegensteht.

II. ARBEITSKONVENT

§ 4

1. Den Vorsitz im Konvent führt der Großmeister.

2. Er hat einen oder mehrere Schriftführer zu bestimmen, die eine Niederschrift über den Verlauf der Tagung und die wesentlichen Ergebnisse zu fertigen haben. Die Niederschrift ist vom Großmeister und von einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 5

1. Sitz und Stimmrecht im Konvent sind von jedem Vorsitzenden Meister einer Loge persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist nur durch hammerführungsberechtigte Brüder - Zu- bzw. Abgeordneter Meister, Altstuhl- bzw. Altlogenmeister, Erster und Zweiter Aufseher – der eigenen Loge und nach vorheriger Anzeige an das Großmeisteramt zulässig; sie soll nur in Ausnahmefällen erfolgen.

2. Eine Übertragung der Stimme auf hammerführungsberechtigte Brüder anderer Logen ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Vertretung von Logen, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

3. Jedes anwesende Konventsmitglied hat nur eine Stimme.

§ 6

Als Gäste können dem Konvent Brüder Meister beiwohnen, die Mitglieder von Logen der Vereinigten Großlogen von Deutschland oder von ihnen anerkannter Logen sind.

§ 7

1. Jedem stimmberechtigten Bruder steht das Recht zu, nachdem er das Wort erbeten und erhalten hat, sich über einen zur Erörterung gestellten Punkt zu äußern oder um Erläuterungen zu bitten. Die Beantwortung erfolgt durch den Großmeister oder einen von ihm dazu aufgeforderten Bruder.

2. Jeder Bruder soll über denselben Gegenstand nur einmal das Wort verlangen.

3. Der Großmeister, sein Stellvertreter und die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats können, so oft ein Bruder zu Ende gesprochen hat, zu dem Gegenstand der Verhandlung das Wort verlangen.

§ 8

Im Konvent haben weder der Großmeister noch sein Stellvertreter noch die Mitglieder des Senats Stimmrecht.

§ 9

Für die Verhandlungen im Konvent gelten im übrigen die Grundsätze freimaurerischer und brüderlicher Ordnung.

§ 10

Der Großmeister und die von ihm beauftragten Brüder erstatten dem Konvent ihre Berichte. Der Konvent nimmt dazu Stellung.

§ 11

Stimmt der Konvent einem durch den Senat vorgelegten Gesetz oder Beschluß nicht zu und will der Senat den Anträgen des Konvents nicht entsprechen, so ist ein Vermittlungsausschuß anzurufen.

§ 12

Der Vermittlungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Obersten Gerichts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, sowie aus je drei Mitgliedern des Senats und des Konvents, die für die Dauer von drei Jahren vom Senat bzw. vom Konvent gewählt werden und die verschiedenen Mitgliedsgroßlogen angehören müssen. Für die vom Konvent zu wählenden Mitglieder machen die fünf Mitgliedsgroßlogen vor dem Konvent je zwei Vorschläge. Die Amtszeit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses beginnt ein Jahr nach dem Wahlkonvent.

§ 13

Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses können vom Konvent nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abgelehnt werden.

III. WAHLKONVENT

§ 14

Der Konvent wählt den Großmeister und seinen Stellvertreter auf Grund eines Vorschlags des Senats nach dem in diesem Gesetz bestimmten Verfahren.

§ 15

1. Der Wahlvorschlag des Senats soll für den zu wählenden Großmeister und dessen Stellvertreter mindestens je zwei Brüder benennen.

2. Der Wahlvorschlag soll nur die Namen von Brüdern enthalten, die für den Fall ihrer Wahl zur Annahme des Amtes bereit sind.

3. Die vorgeschlagenen Brüder sollen Vorsitzende Meister einer Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland gewesen sein.

§ 16

Der Großmeister teilt den Senatsvorschlag den Mitgliedern des Konvents bei der Einberufung und spätestens einen Monat vor dessen Zusammentreffen schriftlich mit.

§ 17

Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Konventsmitglieder (§ 5).

§ 18

Die Wahlversammlung wird vom Großmeister geleitet. Ist er zur Wiederwahl vorgeschlagen, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter und, wenn auch dieser zur Wahl vorgeschlagen ist, ein Altgroßmeister, gegebenenfalls das anwesende dienstälteste Mitglied des Senats.

§ 19

Über die Wahlvorschläge findet in der Wahlversammlung keine Aussprache statt.

§ 20

Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Sie wird zuerst für den Großmeister, dann für den Stellvertreter vorgenommen.

§ 21

1. Stimmzettel, auf denen kein Name oder mehr als ein Name angekreuzt ist oder die den Namen eines nicht vorgeschlagenen Bruders oder einen Namen enthalten, der Zweifel zuläßt, welcher Bruder gemeint ist, sind ungültig und werden bei der Feststellung der Ergebnisse nicht berücksichtigt.

2. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlleiter über die Gültigkeit.

§ 22

Hat keiner der für ein zu besetzendes Amt vorgeschlagenen Brüder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Brüdern statt, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind.

§ 23

Während der Wahlhandlung darf niemand den Verhandlungsraum betreten oder verlassen.

§ 24

Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter und seinen Wahlhelfern festgestellt und vom Wahlleiter sogleich verkündet.

§ 25

Nach Feststellung der Rechtsgültigkeit der Wahl durch den Wahlleiter sind die Wahlzettel zu vernichten.

§ 26

Das Wahlergebnis wird in der Niederschrift über die Sitzung des Konvents festgelegt.

MITGLIEDSCHAFTSGESETZ

§ 1

Der Bruder Freimaurer hat die Pflicht, freimaurerische Arbeit zu leisten überall, wo ihm dazu Gelegenheit und Möglichkeit geboten ist.

§ 2

Dieser Pflicht Genüge zu tun, besonders durch Präsenz in der Loge, ist eine Forderung, die sich aus dem Wesen der freimaurerischen Bruderschaft ergibt.

§ 3

1. Dieser Grundsatz erfordert, daß alle Brüder Freimaurer, die sich als Mitglied einer Loge in den Vereinigten Großlogen von Deutschland oder einer von den Vereinigten Großlogen von Deutschland anerkannten Freimaurerloge ausweisen, in allen Logen der Vereinigten Großlogen von Deutschland zu Arbeiten, Versammlungen und Veranstaltungen in dem Grade, der sie dazu berechtigt, freien Eingang haben.

2. Dies gilt nicht bei Beratungen über innere Angelegenheiten und dann, wenn der amtierende hammerführende Meister eine Störung durch den Besucher befürchtet.

§ 4

1. Brüder Freimaurer, die ständig oder für längere Zeit fern von ihrer Mutterloge weilen, können mit deren schriftlicher Erlaubnis in jeder Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland mitarbeiten und als Doppelmitglied angenommen werden. Die Erlaubnis ist durch die annehmende Loge in der Form einer Doppelmitgliedschaftsgenehmigung bei der Mutterloge einzuholen und in Kopie an das Großmeisteramt zu senden, das die beteiligten Mitgliedsgroßlogen benachrichtigt.

2. Diese Mitgliedschaft wird durch satzungsgemäße Annahme erworben.

3. Der angenommene Bruder steht in Dingen der freimaurerischen Ordnung unter der Jurisdiktion der Loge, in der er angenommen ist und arbeitet, sowie unter der Jurisdiktion seiner Mutterloge.

§ 5

Der Eintritt eines aus einer Loge ausgeschiedenen Bruders in den Verband einer anderen Mitgliedsgroßloge ist zulässig bei Vorlage eines Entlassungsscheines oder einer Bescheinigung über ehrenhaftes Ausscheiden. Entlassungsschein oder Bescheinigung können ersetzt werden durch schriftliche Zustimmung der früheren Mitgliedsgroßloge. Wird diese verweigert oder auf Ersuchen der Mitgliedsgroßloge, in die der Eintritt erfolgen soll, innerhalb von drei Monaten nicht erteilt, so entscheidet das Oberste Gericht in freigestelltem Verfahren auf Antrag der Mitgliedsgroßloge, in die der Eintritt erfolgen soll.

§ 5a

Der von einem verfassungsmäßigen Organ einer Mitgliedsgroßloge oder einer anderen anerkannten Großloge aus dem Freimaurerbund ausgeschlossene (expelled) Bruder darf nicht in einer Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland auf- oder angenommen werden.

§ 6

Vor Annahme eines Bruders, der Mitglied einer unter der Jurisdiktion einer Großloge des Auslands stehenden Loge ist oder war, ist die Genehmigung der Vereinigten Großlogen von Deutschland einzuholen. Sie prüfen, ob der Bruder einer von ihnen anerkannten Loge angehört oder angehörte und ferner, ob seitens der Großloge des Auslands Bedenken gegen die Annahme bestehen.

§ 7

1. Vor der Aufnahme eines ausländischen Staatsangehörigen sind die Vereinigten Großlogen von Deutschland zu verständigen. Sie prüfen im Zusammenwirken mit der in Betracht kommenden Großloge des Auslands, ob der Aufnahme Bedenken entgegenstehen.

2. Absatz 1 gilt auch für Staatenlose.

MITGLIEDER IN SOG. „GEMISCHTEN LOGEN“

Das Oberste Gericht der Vereinigten Großlogen von Deutschland hat auf Antrag des Senats der VGLvD vom 24. November 1990 über die Zugehörigkeit des Mitglieds einer Loge zu einer "gemischten Loge" in seiner Sitzung am 24. Februar 1991 beschlossen:

1. Die gleichzeitige Zugehörigkeit des Mitglieds einer Loge in den Vereinigten Großlogen von Deutschland zu einer sogenannten "gemischten Loge" ist mit Ordnung und Brauchtum der Vereinigten Großlogen von Deutschland und ihrer Mitglieder nicht vereinbar.

2. Das gilt auch dann, wenn Gesetze, Verordnungen oder grundsätzliche Anordnungen der Mitgliedsgroßlogen oder Mitgliedslogen keine spezielle Regelung dazu enthalten.

3. Eine solche Regelung zu treffen, gebietet sich von Rechts wegen nicht, empfiehlt sich aber zur Aufrechterhaltung oder Sicherung der inneren wie äußeren Ordnung.

GESETZ ÜBER DIE GRÜNDUNG UND DEN BEITRITT VON LOGEN

§ 1

1. Die Gründung von Logen, Deputationslogen und freimaurerischen Zirkeln erfolgt nach der Ordnung der Mitgliedsgroßloge, unter deren Jurisdiktion sie arbeiten wollen.

2. Die Namenswahl hat auf die Belange anderer bestehender Logen in Deutschland Rücksicht zu nehmen; Namensgleichheiten oder auch Ähnlichkeiten, die zu Verwechslungen Anlaß geben können, sind zu vermeiden; hierüber wacht der Großmeister im Einvernehmen mit den Mitgliedsgroßlogen.

§ 2

1. Arbeiten noch keine oder nur Logen gleichen Systems am Ort, zeigt die jeweilige Mitgliedsgroßloge dem Großmeister die Gründung an.

2. Dieser entscheidet nach § 6 dieses Gesetzes.

§ 3

1. Den Vorsitzenden Meistern der am gleichen Ort (= politische Gemeinde) arbeitenden Logen anderer Mitgliedsgroßlogen ist die beabsichtigte Gründung förmlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat durch die Mitgliedsgroßloge zu erfolgen, unter deren Jurisdiktion die zu gründende Loge arbeiten will.

2. Die benachrichtigten Logen können der beabsichtigten Gründung einer Loge oder Deputationsloge oder auch lediglich der Namenswahl widersprechen.

§ 4

1. Der Widerspruch muß über die Mitgliedsgroßloge, der die widersprechende Loge angehört, binnen eines Monats ab dem Tage der Bekanntgabe beim Großmeisteramt angebracht werden. Die Frist läuft nicht vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres.

2. Der Widerspruch ist spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Anbringung zu begründen.

3. Wendet sich der Widerspruch gegen die Gründung, so muß dargelegt werden, daß auf Grund bestimmter Tatsachen der Bestand der arbeitenden Loge ernsthaft gefährdet würde, wenn die beabsichtigte Neugründung erfolgt.

4. Die Bestandsgefährdung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die am Ort arbeitenden Logen jeweils mehr als 25 Mitglieder haben.

§ 5

1. Der Großmeister gibt den Brüdern, die die Gründung einer Loge oder Deputationsloge beabsichtigen, Gelegenheit, zur Widerspruchsbegründung innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen.

2. Er legt sodann die Sache dem Senat zur Entscheidung vor; erscheint dies geboten, kann der Senat vor seiner Beschlußfassung weitere Ermittlungen veranlassen.

3. Verwirft der Senat den Widerspruch als unzulässig oder unbegründet, kann er die Kosten des Verfahrens jeder widersprechenden Loge anteilsmäßig überbürden.

§ 6

1. Wird kein Widerspruch erhoben oder wird dieser vom Senat verworfen, werden der neuen Loge nach ihrer Gründung und wenn sie als gerecht und vollkommen anerkannt wird, Patent und Matrikelnummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Magna Charta durch den Großmeister erteilt.

2. Das Patent für eine Deputationsloge wird zu Händen der aufsichtsführenden Loge erteilt; hierin ist eine Frist für die Umwandlung in eine gerechte und vollkommene Loge zu bestimmen, welche zwei Jahre nicht überschreiten soll.

§ 7

1. Änderungen von Logennamen sind nur mit Zustimmung des Großmeisters wirksam.

2. Der Großmeister gibt den Mitgliedsgroßlogen von solchen Anträgen Kenntnis.

3. Die Mitgliedsgroßlogen können innerhalb einer Frist von einem Monat Einwendungen erheben, die zu begründen sind; über sie entscheidet der Senat.

4. Die Zustimmung des Großmeisters erfolgt durch Erteilung eines zusätzlichen Patents mit der alten Matrikelnummer.

§ 8

Auf die Ortsverlegung einer Loge finden die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 9

Eine Loge, die als gerecht und vollkommen anerkannt wird, kann den Vereinigten Großlogen von Deutschland beitreten. Der Beitritt kann nur über eine der Mitgliedsgroßlogen erfolgen. Über die Anerkennung als gerecht und vollkommen entscheidet der Senat.

ERGÄNZENDER BESCHLUSS DES SENATS

1. Jede der Mitgliedsgroßlogen ist befugt, freimaurerische Aktivitäten an allen Orten in den neuen Bundesländern zu entfalten. Sie werden sich gegenseitig informieren.

2. Die Logen der GL A.F.u.A.M.v.D. werden die Namen ehemaliger Logen der GLL FvD und der GNML 3WK nicht benutzen, auch keine verwechslungsfähigen Namen. Das Vermögen dieser Großlogen bzw. ihrer ehemaligen Tochterlogen werden neugegründete Logen der GL A.F.u.A.M.v.D. nicht in Anspruch nehmen.

3. Bis zum 31.12.1999 steht in den neuen Bundesländern gegründeten Logen und Deputationslogen kein Einspruchsrecht gegen Neugründungen wegen Gefährdung des Bestandes zu.

GESETZ ÜBER DAS OBERSTE GERICHT DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND

§ 1

(Zuständigkeit)

1. Das Oberste Gericht entscheidet auf Antrag

a) des Großmeisters oder

b) des Senats oder

c) einer Mitgliedsgroßloge

darüber, ob

1) Gesetze, Verordnungen oder grundlegende Anordnungen des Großmeisters, des Senats der Vereinigten Großlogen von Deutschland, der Mitgliedsgroßlogen oder der in Artikel 5 Absatz 1 der Magna Charta genannten Johannislogen gegen die Magna Charta oder die Gesetze der Vereinigten Großlogen von Deutschland verstoßen,

2) die Wahl des Großmeisters oder seines Stellvertreters unter Beachtung der Vorschriften der Magna Charta gültig erfolgt ist.

2. Auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder des Konvents hat das Oberste Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsgutachten zu erstellen.

3. Auf Antrag einer Mitgliedsgroßloge entscheidet das Oberste Gericht über die Zulässigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft eines ohne Entlassungsschein oder eine diesen ersetzende Erklärung aus seiner früheren Mitgliedsgroßloge ausgeschiedenen Bruders bei einer anderen Mitgliedsgroßloge. Die Entscheidung ergeht in freigestelltem Verfahren.

§ 2

(Zusammensetzung)

1. Das Oberste Gericht besteht aus zehn Mitgliedern, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Magna Charta auf jeweils drei Jahre (von Wahlkonvent zu Wahlkonvent) berufen werden. Scheidet ein Mitglied während dieser Amtszeit aus, so erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachberufung durch den Senat.

2. Den Vorsitzenden des Obersten Gerichts und seinen Stellvertreter bestellt der Senat. Beide dürfen nicht derselben Mitgliedsgroßloge angehören.

3. Die Mitglieder des Obersten Gerichts sind bei ihrer Entscheidung gleichberechtigt, weisungsfrei und nur ihrem Gewissen unterworfen.

§ 3

(Verfahren)

1. Das Oberste Gericht entscheidet und erstellt Rechtsgutachten in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Jede der fünf Mitgliedsgroßlogen muß durch ein Mitglied vertreten sein.

2. Die Geschäfte des Obersten Gerichts führt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Gleiches gilt für den Vorsitz in der Verhandlung.

3. Die vier Beisitzer werden, soweit erforderlich, unter Beachtung des Artikels 11 Absatz 3 der Magna Charta vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Beiziehung eines weiteren Mitglieds ausgelost. Über die Auslosung ist ein Protokoll zu führen.

4. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Grundsätze des deutschen Zivilprozeßrechts. Auch findet, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine mündliche Verhandlung statt.

5. Über die Verhandlung ist von einem der Richter ein Protokoll zu führen, das von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

6. Das Oberste Gericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.

Die Entscheidung ergeht durch Urteil, soweit nichts anderes bestimmt ist. Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig. Urteile sind schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Mitgliedern des Obersten Gerichts, die bei ihnen mitgewirkt haben, zu unter schreiben.

Schriftliche Abstimmungen, insbesondere auf dem Wege des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern, sind unzulässig.

Alle Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten durch das Oberste Gericht zuzustellen. Diese Zustellung erfolgt mittels Einschreibens gegen Rückschein.

7. Ein Mitglied des Obersten Gerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Obersten Gerichts dann nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in die Verhandlung eingelassen hat. Über die Ablehnung entscheidet das Oberste Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten.

Gleiches gilt für die Selbstablehnung eines Mitglieds des Obersten Gerichts.

Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so entscheidet das Oberste Gericht ohne das abgelehnte Mitglied auch zur Sache. Diese Tatsache ist in der Entscheidung zu vermerken.

8. Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich über das Großmeisteramt bei dem Obersten Gericht einzureichen. Sie sind zu begründen, die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Der Antragsteller hat die vom Gericht angeforderte Anzahl von Abschriften einzureichen.

Der Vorsitzende läßt den Antrag dem Antragsgegner und den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zustellen, sich innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist dazu zu äußern. Für diese Äußerungen gelten die Bestimmungen in Absatz 1 Satz 2 dieses Abschnitts entsprechend.

Die Parteien sind zur Verhandlung durch Einschreiben gegen Rückschein unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu laden.

9. Beteiligte im Verfahren sind die Antragsteller und die gemäß § 1 zur Anrufung des Obersten Gerichts Berechtigten. Beteiligte sind ferner diejenigen, gegen die oder gegen deren Maßnahmen sich das Begehren des jeweiligen Antragstellers richtet.

10. Die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten haben das Recht der Akteneinsicht.

11. Das Oberste Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Es ist an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

12. Das Oberste Gericht kann das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen.

13. Das Oberste Gericht erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen.

14. Die Beteiligten werden von allen Terminen einschließlich der Beweistermine benachrichtigt und können an der Beweisaufnahme teilnehmen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet über ihre Zulässigkeit das Oberste Gericht.

15. Der Großmeister veranlaßt die Durchführung (Vollzug) der Entscheidungen des Obersten Gerichts.

§ 4

(Einstweilige Anordnung)

1. Das Oberste Gericht kann in der Besetzung von drei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedsgroßlogen auf Antrag eines Beteiligten in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig regeln, wenn dies dringend geboten ist. Den Betroffenen kann in geeigneten Fällen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

2. Gegen die einstweilige Anordnung oder ihre Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden, wenn diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Über den Widerspruch entscheidet das Oberste Gericht nach mündlicher Verhandlung. Diese soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

3. Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberste Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

4. Die einstweilige Anordnung tritt mit der Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache, spätestens sechs Monate nach Erlaß, außer Kraft und darf nicht wiederholt werden.

§ 5

(Gutachtenerstattung)

Für die Erstattung von Gutachten gilt § 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Das Oberste Gericht hat jedoch dem Großmeister und allen Mitgliedsgroßlogen unter Mitteilung der Fragen, zu denen das Gutachten erstellt werden soll, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Eingehende Stellungnahmen sind dem Großmeister und allen Mitgliedsgroßlogen nach Eingang sämtlicher Stellungnahmen, spätestens nach Ablauf der Zweimonatsfrist, bekanntzugeben. Danach kann innerhalb von zwei Wochen abschließend Stellung genommen werden.

§ 6

(Aussetzung)

Das Oberste Gericht kann das Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung des Obersten Gerichts vorgreiflich ist.

§ 7

(Kosten)

Das Oberste Gericht entscheidet über die entstehenden Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen und wer diese Kosten zu tragen hat. Es ist berechtigt, angemessene Auslagenvorschüsse anzufordern.

GESETZ ÜBER EHRENGERICHTSVERFAHREN, DEREN BETEILIGTE NICHT DERSELBEN MITGLIEDSGROSSLOGE ANGEHÖREN

§ 1

Ehrengerichtsverfahren in Fällen, in denen die Beteiligten - Verletzter und Beschuldigter - nicht derselben Mitgliedsgroßloge angehören, werden vor den Ehrengerichten/Ehrenräten derjenigen Mitgliedsgroßloge durchgeführt, die für den Beschuldigten zuständig ist.

§ 2

1. Beschuldigungen sind bei derjenigen Mitgliedsgroßloge anzubringen, der der Antragsteller angehört.

2. Die angerufene Mitgliedsgroßloge leitet die Beschuldigungen binnen zwei Wochen an die Mitgliedsgroßloge des Beschuldigten weiter.

3. Die beteiligten Mitgliedsgroßlogen sind befugt, im Benehmen miteinander eine Beilegung der Sache zu versuchen. Lehnt eine der beteiligten Mitgliedsgroßlogen einen solchen Versuch ab oder kann die Sache innerhalb Monatsfrist nicht beigelegt werden, so hat die Mitgliedsgroßloge des Beschuldigten die weitere Verfolgung der Sache durch die nach ihrer Rechtsordnung zuständige Instanz zu veranlassen und dies der anderen Mitgliedsgroßloge mitzuteilen.

§ 3

Gehören mehrere Beschuldigte verschiedenen Mitgliedsgroßlogen an, so haben die angerufenen Mitgliedsgroßlogen im Falle des § 2 Absatz 3 Satz 2 die Sache dem Vorsitzenden des Obersten Gerichts der Vereinigten Großlogen von Deutschland vorzulegen. Dieser bestimmt, bei welcher beteiligten Mitgliedsgroßloge das Verfahren durchzuführen ist. Das gleiche gilt für alle in diesem Gesetz nicht geregelten Fälle.

§ 4

Das Ehrengericht/Ehrenrat entscheidet nach den Bestimmungen der für seine Mitgliedsgroßloge geltenden Rechtsordnung. Die rechtskräftig getroffene Entscheidung ist für den ganzen Bereich der Vereinigten Großlogen von Deutschland verbindlich.

Für den ganzen Bereich der Vereinigten Großlogen von Deutschland verbindlich sind auch die Entscheidungen eines verfassungsmäßigen Organs einer Mitgliedsgroßloge über die vorläufige Enthebung eines Bruders von seinen Mitgliedschaftsrechten.

§ 5

Jeder Bruder hat in dem Verfahren vor dem Ehrengericht/Ehrenrat einer anderen Mitgliedsgroßloge die nach ihrer Rechtsordnung bestimmten Rechte und Pflichten. Er kann einen Bruder Meister als Beistand bestellen. Der Meister vom Stuhl/Logenmeister eines Beteiligten hat das Recht, der Verhandlung beizuwohnen.

§ 6

Die Ehrengerichte/Ehrenräte aller Mitgliedsgroßlogen haben einander Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN SENAT DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND

§ 1

Der Senat wird vom Großmeister, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und, sind beide verhindert, vom Großsekretär einberufen. Der Ladung, die tunlichst einen Monat vor dem Sitzungstag abzusenden ist, sind die Tagesordnung sowie die Verhandlungsunterlagen beizufügen. Auf Antrag mindestens dreier Mitglieder des Senats ist der Einberufende verpflichtet, bestimmte Verhandlungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 2

Es sollen mindestens zwei Sitzungen des Senats in jedem Kalenderjahr stattfinden. Ort und Zeit dieser Sitzungen werden vom Senat festgelegt.

Der Großmeister kann darüber hinaus weitere Sitzungen des Senats einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das mit einem bei Antragstellung zu begründenden, an den Großmeister zu richtenden Antrag mindestens dreier Mitglieder des Senats begehrt wird.

§ 3

Der Großmeister - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - kann eine beschlossene oder einberufene Sitzung des Senats verlegen, wenn feststeht, daß der Senat in dieser Sitzung beschlußunfähig sein wird. In diesem Falle muß die neue Sitzung spätestens einen Monat nach dem Termin der aufgehobenen Sitzung stattfinden.

§ 4

Der Großmeister ist berechtigt, vor der Sitzung des Senats eine Besprechung unter seinem Vorsitz abzuhalten, an der der Großmeister, sein Stellvertreter, der Großsekretär und die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen teilnehmen. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen können sich hierbei vertreten lassen. Eine solche Besprechung soll stattfinden, wenn der Großmeister einer Mitgliedsgroßloge einen dahingehenden Wunsch äußert.

§ 5

Der Senat ist beschlußfähig, wenn zehn Mitglieder anwesend sind.

Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

Die Mehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festgestellt. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Dies gilt auch, wo nach der Magna Charta und dieser Geschäftsordnung Einstimmigkeit erforderlich ist.

§ 6

Den Vorsitz im Senat führt der Großmeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sie sind nicht stimmberechtigt. Sind beide verhindert, so führt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz.

Der Großmeister informiert den Senat über die laufenden Geschäfte.

§ 7

Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich. Außer dem Großmeister, seinem Stellvertreter und den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats sind teilnahmeberechtigt - soweit nicht ohnehin stimmberechtigt - der Großsekretär, der Großschatzmeister, die Mitglieder des Ausschusses für Äußere Angelegenheiten sowie die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen und deren ständig beauftragte Stellvertreter. Ferner dürfen Brüder an Einzelberatungen der Sitzungen teilnehmen, die vom Großmeister oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Senats als Berater zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zugezogen werden. Unabhängig vom Stimmrecht haben alle Anwesenden Rede- und Vorschlagsrecht.

§ 8

Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Senats ist die Beschlußfassung über einen Punkt der Tagesordnung oder dessen Beratung bis zur nächstfolgenden Sitzung zu vertagen. Eine erneute Vertagung ist nur auf einstimmigen Beschluß des Senats zulässig.

§ 9

1. Über die Ergebnisse der Beratungen des Senats ist vom Großsekretär eine Niederschrift anzufertigen und vom Großmeister und dem Großsekretär zu unterzeichnen. Die Niederschrift bedarf der Zustimmung des Senats. Ihr sind gegebenenfalls Erklärungen von Mitgliedern des Senats beizufügen.

2. Die gemäß § 7 teilnahmeberechtigten Brüder erhalten je eine Abschrift der Niederschrift, gegebenenfalls der beigefügten Erklärungen. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen erhalten je eine zusätzliche Abschrift.

3. Die Abschriften der Niederschrift sind innerhalb von sechs Wochen, Abschriften gefaßter Beschlüsse innerhalb von zehn Tagen, nach der Sitzung des Senats zu versenden.

4. Der Großmeister ist zur Vorbereitung des Protokolls berechtigt, die Beratungen der Senatssitzungen auf Tonträger aufnehmen zu lassen.

Über Inhalt und Form von Veröffentlichungen aus den Senatssitzungen entscheidet der Großmeister oder der Senat.

§ 11

Der Großmeister, sein Stellvertreter, der Großsekretär, der Großschatzmeister und die nach § 7 Satz 3 zugezogenen Brüder haben Anspruch auf Ersatz der durch ihre Teilnahme an den Sitzungen entstandenen Auslagen nach Maßgabe der Regelung des Reisekostenersatzes für die Vereinigten Großlogen von Deutschland.

§ 12

Änderungen der Geschäftsordnung können lediglich auf einstimmigen Beschluß erfolgen.

GESCHÄFTSORDNUNG DES GROSSMEISTERAMTES DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND

1. Das Großmeisteramt ist Geschäftsstelle und Archiv der Vereinigten Großlogen von Deutschland.

2. Dem Großmeisteramt steht ein geeigneter, erfahrener Bruder als Großsekretär der Vereinigten Großlogen von Deutschland vor. Seine Amtszeit soll so abgestimmt sein, daß sie mindestens ein Jahr über den Großmeisterwechsel hinaus dauert. Dieser Bruder bedarf des Vertrauens des Großmeisters. Er wird vom Senat für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren berufen. Er kann nicht gleichzeitig das Amt des Großmeisters bekleiden.

3. Der Großsekretär übt die Dienstaufsicht über das Sekretariat des Großmeisters aus. Er verwaltet die Diensträume und ihre Einrichtung. Zur Einstellung hauptberuflicher Kräfte, zum Abschluß von Mietverträgen über Büroräume und zur Einrichtung mit Bürogegenständen bedarf er der vorherigen Zustimmung des Großmeisters und des Großschatzmeisters.

4. Dem Großsekretär obliegen in enger Zusammenarbeit mit dem Großmeister und nach dessen Richtlinien insbesondere

die Berichterstattung an den Großmeister und dessen Beratung,
die Erledigung des Briefwechsels des Großmeisters,
die Auswertung der Großlogenzeitschriften und -mitteilungen,

die Führung der Korrespondenz mit den Amtsträgern und den Ausschüssen der Vereinigten Großlogen von Deutschland, mit den Mitgliedsgroßlogen und den Logen, mit den Großlogen des Auslandes, mit den Großvertretern im In- und Ausland, mit einzelnen Brüdern, mit anderen Organisationen, mit Behörden und mit Fremden,

die Organisation der Sitzungen des Senats und des Konvents,
die Sicherstellung der Protokollführung,
der Entwurf und die Ausfertigung der Niederschriften, der Logenpatente und sonstiger Urkunden, der amtlichen und geschäftlichen Mitteilungen und
die Beratung und Unterstützung der Brüder vor Logenbesuchen im Ausland sowie die Ausgabe der Großlogenzertifikate und Ausweiskarten.

5. Das Großmeisteramt führt die Matrikel der Vereinigten Großlogen von Deutschland.

Die Führung der Akten und des Archivs erfolgt nach einem Aktenplan.

BESONDERE BESCHLÜSSE

Nr. l

Der aus seinem Amt scheidende Vorsitzende Großmeister führt die Amtsbezeichnung Alt-Großmeister.

Nr. 2

In der ersten Senatssitzung nach dem Wahlkonvent sind die verschiedenen Ausschüsse, soweit dies den Senat betrifft, neu zu besetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt arbeiten die bisherigen Ausschüsse und Amtsträger weiter. Abweichend gilt für den Großsekretär, daß seine Amtszeit ein Jahr nach dem Wahlkonvent endet.

Nr. 3

Die Mitgliedsgroßlogen melden dem Großmeisteramt unverzüglich die Einsetzung eines neuen Vorsitzenden Meisters in ihren Tochterlogen.

Nr. 4

Für den brüderlichen Verkehr mit dem Ausland gelten nur die Großlogenzertifikate und die Jahresausweiskarten der Vereinigten Großlogen von Deutschland. Großlogenzertifikate werden auf Antrag der Loge vom Großmeisteramt ausgestellt. Ausweiskarten werden jährlich neu vom Großmeisteramt an die Logen ausgegeben und durch sie ausgefüllt. Großlogenzertifikate und Ausweiskarten werden nur für Brüder Meister ausgegeben.

Nr. 5

Für die Silberne und die Goldene Hochzeit von Brüdern werden von den Vereinigten Großlogen von Deutschland Silberne und Goldene Rosen verliehen. Den Antrag auf Verleihung stellt die Loge, zu ihren Lasten gehen auch die Kosten.

Nr. 6

In entsprechender Anwendung des Brauchtums in der Weltfreimaurerei kann den abgehenden Stuhl- und Logenmeistern ein besonderes Altmeisterabzeichen verliehen werden.

Anträge auf Verleihung von Altmeisterabzeichen sind von den Logen über ihre Mitgliedsgroßlogen an das Großmeisteramt zu richten.

Nr. 7

Das Ausscheiden eines Bruders auf Grund des rechtskräftigen Spruches eines Ehrenrats/Ehrengerichts ist dem Großmeisteramt über die Mitgliedsgroßloge bekanntzugeben.

Das Großmeisteramt wird die bekanntgegebenen Fälle unverzüglich den anderen Mitgliedsgroßlogen mitteilen.

FREIMAURERISCHE EHRUNGEN DER VGLvD

Besondere Verdienste um die Vereinigten Großlogen von Deutschland – Bruderschaft der Freimaurer – ehrt der Großmeister durch die Verleihung folgender Ehrenzeichen und Medaillen:

1. Die silberne Paulskirchen-Medaille:

Sie wird am schwarz-rot-goldenen Ansteckband getragen und für Verdienste um die Einigkeit und die Zusammenarbeit innerhalb der VGLvD verliehen.

2. Spezielle Verdienstmedaillen sind:

die silberne Matthias-Claudius-Medaille für Verdienste auf dem Gebiet der freimaurerischen Literatur und Kunst;
die silberne Bernhard-Beyer-Medaille für Verdienste auf dem Gebiet der freimaurerischen Forschung und Wissenschaft.

3. Goldenes Verdienstzeichen der VGLvD:

Dreieck mit Kettenmotiv und Emblem der VGLvD. Auf der goldenen Spange ist „Pro Merito“ graviert. Es wird am schwarz-rot-goldenen Ansteckband getragen. Das Verdienstzeichen wird für herausragende Verdienste um die deutsche Freimaurerei im In- und Ausland verliehen.

4. Das Ehrenzeichen:

Blaues Tatzenkreuz, belegt mit dem Wappenschild der VGLvD; es wird am blauen Halsband getragen.

Das Ehrenzeichen wird für besonders erfolgreiche Amtstätigkeit in den Organen der VGLvD verliehen.

5. Das Große Ehrenzeichen:

Blaues Tatzenkreuz mit Helmzier und dem Wappenschild der VGLvD; es wird am blauen, goldgefaßten Halsband getragen.

Das Große Ehrenzeichen wird an Großmeister der VGLvD verliehen, die über eine oder mehrere Amtsperioden erfolgreich tätig gewesen sind, sowie in Sonderfällen auch

an langjährige Amtsträger, die hervorragend erfolgreich für die VGLvD gearbeitet haben, und
an ausländische Großmeister mit besonderen Verdiensten um die deutsche Freimaurerei.

Träger des Großen Ehrenzeichens gehören, soweit es sich um Brüder aus den Mitgliedsgroßlogen der VGLvD handelt, ehrenhalber mit beratender Stimme dem Senat an.

Paulskirchenmedaille und Ehrenzeichen werden nur zur maurerischen Bekleidung angelegt.

Vorschläge für Ehrungen durch den Großmeister der VGLvD sind über die Mitgliedsgroßlogen an das Großmeisteramt zu richten.

Für Brüder, die sich in ihren Logen und in ihren Großlogen Verdienste erworben haben, sind die verschiedenen Auszeichnungen durch die jeweiligen Großlogen vorgesehen.

SATZUNG

des Vereins „Vereinigte Großlogen von Deutschland - Bruderschaft der Freimaurer - e. V."

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Vereinigte Großlogen von Deutschland - Bruderschaft der Freimaurer - e. V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

3. Zweck des Vereins ist es, im Auftrage der freimaurerischen Körperschaft "Vereinigte Großlogen von Deutschland - Bruderschaft der Freimaurer - " (im folgenden VGLvD genannt) ihre bürgerlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere ihre Mittel treuhänderisch zu verwalten.

4. Für freimaurerische Angelegenheiten ist der Verein nicht zuständig.

5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Weder seine Organe noch seine Mitglieder erhalten Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können die in den VGLvD zusammengeschlossenen freimaurerischen Körperschaften werden.

2. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche an den Vorstand des Vereins zu richtende Erklärung und wird wirksam durch einstimmigen Aufnahmebeschluß des Vorstandes.

3. Der Austritt ist möglich durch Erklärung in einem an den Vorsitzenden des Vorstandes gerichteten eingeschriebenen Brief; er ist mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

§ 3 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden Großmeister der VGLvD (Vorsitzender) und seinem Stellvertreter.

2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende Großmeister und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinsam. In Presserechtsangelegenheiten kann der Verein von einem Vorstandsmitglied vertreten werden.

In Presserechtsangelegenheiten ist auch der Pressereferent des Vereins, und zwar für sich allein, gemäß § 30 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Vorstandsmitglieder können ihre Ämter erst ausüben, wenn sie diese durch Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung angenommen haben. Bis dahin führen die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Ämter weiter.

§ 4 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Orte des Konvents der VGLvD im Anschluß an den Konvent statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vorher schriftlich einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Entgegennahme der Erklärungen der Vorstandsmitglieder über die Annahme ihres Amtes,

b) die Wahl des Pressereferenten, die Wahl von Rechnungsprüfern und die Entlastung des Vorstandes.

3. Für die Gültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beschlußfassungsgegenstandes verlangen.

2. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt keine Beiträge.

Er ist berechtigt, die für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen Beiträge den Mitteln zu entnehmen, die er für die VGLvD treuhänderisch verwaltet.

§ 7 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes oder von wenigstens vier Fünfteln seiner Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung darf nicht in den Monaten Juli und/oder August stattfinden.

Zu ihr ladet der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat durch eingeschriebenen Brief ein.

§ 8

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist über die etwa noch in seiner Verwaltung befindlichen Mittel nach Maßgabe des Beschlusses der VGLvD zu verfügen.


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 20. März 1982

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 2863.