Verein fürs Leben: Unterschied zwischen den Versionen

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I. Der Verein für´s Leben hat die Bestimmung, die geistige und leibliche Wohlfahrt zunächst seiner Mitglieder durch deren eigene vereinte Kräfte auf dem sittlichen Grunde der Wahrheit, Ordnung und Billigkeit, nach den Grundsätzen der Gemeinschaftlichkeit und Gegenseitigkeit  werkthätig zu bauen, zu fördern und zu schützen.
 
I. Der Verein für´s Leben hat die Bestimmung, die geistige und leibliche Wohlfahrt zunächst seiner Mitglieder durch deren eigene vereinte Kräfte auf dem sittlichen Grunde der Wahrheit, Ordnung und Billigkeit, nach den Grundsätzen der Gemeinschaftlichkeit und Gegenseitigkeit  werkthätig zu bauen, zu fördern und zu schützen.
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II. Der Verein denkt diesen Zweck zu vermitteln
 
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::a) eine vertrauensvolle Annäherung des Bedürfnisses und der Hilfe und die billige Ausgleichung beider.
 
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::b) eine gegenseitige wahrheitsgemäße und überzeugende Verständigung und Belehrung,
 
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::c)Verabredung und Übereinkommen zur Ordnung und zur Vereinfachung der Lebensverhältnisse herbeizuführen und
 
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::d) die unmittelbaren Vereinsangelegenheiten selbst zu verhandeln;
 
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:3) durch Errichtung besonderer Gemeinschaften zur gegenseitigen Sicherung in zu bestimmenden Fällen und zu gemeinschaftlichen Unternehmungen oder für den allgemeinen Nutzen;
 
:3) durch Errichtung besonderer Gemeinschaften zur gegenseitigen Sicherung in zu bestimmenden Fällen und zu gemeinschaftlichen Unternehmungen oder für den allgemeinen Nutzen;
  
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:4) durch Erleichterung und Förderung im Gebrauche bereits bestehender gemeinnütziger Anstalten und Vereine;
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III. Jede Person, ohne Rücksicht auf Abstammung, Stand, Glauben und politische Meinung, kann bei dem Verein zum Beitritt sich anmelden, doch behält sich derselbe die Entscheidung über die Aufnahme in eine bestehende Genossenschaft ausdrücklich und ohne weitere Gründe vor. Das Ausscheiden aus dem Verein kann durch Aufkündigung des Mitgliedes oder des Vereins jederzeit erfolgen, doch sind alle Verpflichtungen vorher gegenseitig noch zu erfüllen.
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IV. Jedes Mitglied empfängt das Recht, an den Versammlungen, Verhandlungen und allen Anstalten des Vereins nach eigenem Ermessen teil zu nehmen, Anträge zu stellen, zu stimmen, zu wählen und wählbar zu sein, auch in vorkommenden Fällen den besonderen Schutz, Rat und Hilfe des Vereins für sich anzusprechen und Angehörige zur Berücksichtigung vorzuschlagen,
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:und übernimmt dagegen die Pflicht,
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durch eigene Tätigkeit und freie Gaben die Wirksamkeit des Vereins nach Kräften treu und gewissenhaft zu unterstützen, die Eintracht nie und nirgends zu stören, und der durch Stimmenmehrheit getroffene Ordnung, so wie den zu ihrer Ausführung  Beauftragten, sich jederzeit bereitwillig zu fügen.
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V. Der Verein teilt sich nach Wohnungsnähe oder Übereinkunft Behufs der nähern und der Wahlvollziehung in Genossenschaften von 5 bis 15 Mitgliedern, Behufs der Verhandlung persönlicher und allgemeiner Angelegenheiten in Abteilungen von 2-5 Genossenschaften ab und wird seiner Gesamheit in der Regel durch Vorsteher und Abgeordnete vertreten.
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VI. Jede Genossenschaft wählt aus ihrer Mitte nach unbedingter Mehrheit zuerst einen Vorsteher auf Zeit zur Leitung, Förderung und Vertretung ihrer und der Genossenschaft besonderen Angelegenheiten. Alle Vorsteher treten von Zeit zu Zeit in ihrer Gesamtheit zu einer allgemeinen Besprechung zusammen unter dem Vorsitz des Hauptvorstandes.
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VII. Ebenso erwählt jede Genossenschaft aus ihrer Mitte einen Abgeordneten, der den Auftrag erhält, einträchtig mitzuwirken, daß die Angelegenheiten des Vereins im Ganzen gehörig geleitet, gefördert und vertreten werden. Alle Abgeordnete bilden den Verwaltungsrat für Verfassung und Verwaltung des ganzen Vereins unter einem aus ihrer Mitte zu erwählenden Hauptvorstande und haben Vorkehr zu treffen, daß für alle Geschäfte, sowohl die ordentlichen, als die außerordentlichen, besondere Stellen errichtet werden. Die Verbindung des Verwaltungsrates mit den Abteilungen geschieht durch die Vorsteher.
  
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VIII. Anträge können sowohl von den Abteilungen an den Verwaltungsrat als von diesem an jene gebracht werden. Die Vorbereitung und Prüfung geschieht im Verwaltungsrat. Bei der Abstimmung im Ganzen gilt jede Genossenschaft als eine Stimme und regelmäßig die unbedingte Mehrheit der Stimmen. Beschluß erlangt nur Gültigkeit durch die Bekanntmachung welche der Hauptvorstand zu bewirken  hat. Gegenseitige Anstalten und gemeinschaftliche Unternehmungen werden nicht durch Beschluss sondern durch freiwilliges Übereinkommen begründet.
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[[Kategorie:Lexikon|Verein]]

Aktuelle Version vom 2. Juni 2014, 10:04 Uhr

Verein für´s Leben

Quelle: Freimaurerzeitung No. 45 November 1849

Der Verein, dessen hier Erwähnung geschieht, ist vor Kurzem aus der Halle der Loge zum goldenen Apfel in Dresden hervorgegangen als das Werk des Br. Wilhelm Leopold Seyffert (Sekretair der Oekonomischen Gesellschaft im Königreiche Sachsen, Dresden, Halbegasse No. 20) und hat schon namhafte Fortschritte gemacht. Der benannte Gründer ist bereit, an ihn gerichtete Anfragen sofort zu beantworten.


Erklärung

In Betracht, daß das Haus, die Familie, wie sie die erste gesellschaftliche Einrichtung gewesen, auch noch immer die einzige sichre Grundlage des gesammten staatlichen Lebens sind, und daß daher jede Verbesserung unserer Zustände nur von dorther erwartet werden kann; sowie ferner, daß eine nähere Vereinigung für diese ersten und nächsten Angelegenheiten des ganzen Volkes (wird fortgesetzt)


Grund-Vertrag

I. Der Verein für´s Leben hat die Bestimmung, die geistige und leibliche Wohlfahrt zunächst seiner Mitglieder durch deren eigene vereinte Kräfte auf dem sittlichen Grunde der Wahrheit, Ordnung und Billigkeit, nach den Grundsätzen der Gemeinschaftlichkeit und Gegenseitigkeit werkthätig zu bauen, zu fördern und zu schützen.


II. Der Verein denkt diesen Zweck zu vermitteln

1) durch Versammlungen, vornehmlich in engeren Genossenschaften, um darin
a) eine vertrauensvolle Annäherung des Bedürfnisses und der Hilfe und die billige Ausgleichung beider.
b) eine gegenseitige wahrheitsgemäße und überzeugende Verständigung und Belehrung,
c)Verabredung und Übereinkommen zur Ordnung und zur Vereinfachung der Lebensverhältnisse herbeizuführen und
d) die unmittelbaren Vereinsangelegenheiten selbst zu verhandeln;


2) durch Aufstellung einer forschenden und berathenden Körperschaft Sachkundiger für die hauptsächlicheren Lebenszwecke;
3) durch Errichtung besonderer Gemeinschaften zur gegenseitigen Sicherung in zu bestimmenden Fällen und zu gemeinschaftlichen Unternehmungen oder für den allgemeinen Nutzen;
4) durch Erleichterung und Förderung im Gebrauche bereits bestehender gemeinnütziger Anstalten und Vereine;
5) durch Vertretung des ganzen Vereins und seiner einzelnen Mitglieder nach Außen hin und
6) durch die Begründung einer Vereins-Kasse zur Bestreitung der allgemeinen Aufgaben des Vereins, wie zur Hilfe und Unterstützung in einzelnen besonderen Fällen und zwar nur aus den freien Gaben der Mitglieder, deren Ueberschüsse ein gemeinschaftliches untheilbares Vermögen bilden sollen.


III. Jede Person, ohne Rücksicht auf Abstammung, Stand, Glauben und politische Meinung, kann bei dem Verein zum Beitritt sich anmelden, doch behält sich derselbe die Entscheidung über die Aufnahme in eine bestehende Genossenschaft ausdrücklich und ohne weitere Gründe vor. Das Ausscheiden aus dem Verein kann durch Aufkündigung des Mitgliedes oder des Vereins jederzeit erfolgen, doch sind alle Verpflichtungen vorher gegenseitig noch zu erfüllen.

IV. Jedes Mitglied empfängt das Recht, an den Versammlungen, Verhandlungen und allen Anstalten des Vereins nach eigenem Ermessen teil zu nehmen, Anträge zu stellen, zu stimmen, zu wählen und wählbar zu sein, auch in vorkommenden Fällen den besonderen Schutz, Rat und Hilfe des Vereins für sich anzusprechen und Angehörige zur Berücksichtigung vorzuschlagen,

und übernimmt dagegen die Pflicht,

durch eigene Tätigkeit und freie Gaben die Wirksamkeit des Vereins nach Kräften treu und gewissenhaft zu unterstützen, die Eintracht nie und nirgends zu stören, und der durch Stimmenmehrheit getroffene Ordnung, so wie den zu ihrer Ausführung Beauftragten, sich jederzeit bereitwillig zu fügen.


V. Der Verein teilt sich nach Wohnungsnähe oder Übereinkunft Behufs der nähern und der Wahlvollziehung in Genossenschaften von 5 bis 15 Mitgliedern, Behufs der Verhandlung persönlicher und allgemeiner Angelegenheiten in Abteilungen von 2-5 Genossenschaften ab und wird seiner Gesamheit in der Regel durch Vorsteher und Abgeordnete vertreten.


VI. Jede Genossenschaft wählt aus ihrer Mitte nach unbedingter Mehrheit zuerst einen Vorsteher auf Zeit zur Leitung, Förderung und Vertretung ihrer und der Genossenschaft besonderen Angelegenheiten. Alle Vorsteher treten von Zeit zu Zeit in ihrer Gesamtheit zu einer allgemeinen Besprechung zusammen unter dem Vorsitz des Hauptvorstandes.


VII. Ebenso erwählt jede Genossenschaft aus ihrer Mitte einen Abgeordneten, der den Auftrag erhält, einträchtig mitzuwirken, daß die Angelegenheiten des Vereins im Ganzen gehörig geleitet, gefördert und vertreten werden. Alle Abgeordnete bilden den Verwaltungsrat für Verfassung und Verwaltung des ganzen Vereins unter einem aus ihrer Mitte zu erwählenden Hauptvorstande und haben Vorkehr zu treffen, daß für alle Geschäfte, sowohl die ordentlichen, als die außerordentlichen, besondere Stellen errichtet werden. Die Verbindung des Verwaltungsrates mit den Abteilungen geschieht durch die Vorsteher.


VIII. Anträge können sowohl von den Abteilungen an den Verwaltungsrat als von diesem an jene gebracht werden. Die Vorbereitung und Prüfung geschieht im Verwaltungsrat. Bei der Abstimmung im Ganzen gilt jede Genossenschaft als eine Stimme und regelmäßig die unbedingte Mehrheit der Stimmen. Beschluß erlangt nur Gültigkeit durch die Bekanntmachung welche der Hauptvorstand zu bewirken hat. Gegenseitige Anstalten und gemeinschaftliche Unternehmungen werden nicht durch Beschluss sondern durch freiwilliges Übereinkommen begründet.

(wird fortgesetzt)