Die „Alten Pflichten“ von 1738: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | *“The Constitutions Of The Free-Masons: Containing The History, Charges, Regulations etc. of that Most Acnient and Right Worshipful Fraternity : For the Use of the Lodges” James Anderson, 1723 https://books.google.de/books?id=lmdTAAAAcAAJ&printsec=frontcover&hl=de&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q&f=false | ||
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+ | *Die Alten Pflichten https://archive.org/details/DieAltenPflichten-Freimaurerei |
Aktuelle Version vom 6. Juli 2021, 22:13 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die „Alten Pflichten“ von 1738
- 1.1 l. Pflicht - In Ansehung Gottes und der Religion
- 1.2 II. Pflicht - Von der höchsten und niedrigen weltlichen Obrigkeit
- 1.3 III. Pflicht - In Ansehung der Logen
- 1.4 IV. Pflicht - Von Meistern, Vorstehern, Gesellen und Lehrlingen
- 1.5 V. Pflicht - Von der Verwaltung des Wercks im Arbeiten
- 1.6 VI. Pflicht - Von des Maurers Aufführung
- 1.7 VII. Pflicht - In Ansehung der Processe
- 2 Siehe auch
- 3 Links
Die „Alten Pflichten“ von 1738
Bearbeitung: Roland Müller
1. dt. Übersetzung in:
Neues Constitutionen-Buch
Der Alten und Ehrwürdigen Brüderschafft der Frey-Maurer, worin Die Geschichte, Pflichten, Reguln, &c. derselben, auf Befehl der Grossen Loge, aus ihren alten Urkunden, glaubwürdigen Traditionen und Loge-Büchern, zum Gebrauch der Logen verfasset worden, von Jacob Anderson, D. D.
Aus dem Englischen übersetzet. Franckfurt am Mayn, zu finden in der Andreäischen Buchhandlung. 1741, 232-243.
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/anderson1741/
http://fuldig.hs-fulda.de/viewer/image/PPN268372799/1/LOG_0000/
Zweyte vermehrte Auflage 1743 (nicht vermehrt, nur neu gesetzt), 298-308.
http://digital.slub-dresden.de/werkansicht/dlf/29121/3/cache.off
Dritte vermehrte Auflage 1762 (nicht vermehrt, nur im Satz von 1743), 298-308.
http://www.bsb-muenchen-digital.de/~web/web1044/bsb10446317/images/index.html?digID=bsb10446317&pimage=1&v=pdf&nav=0&l=de
neu gesetzt:
Des verbesserten Konstitutionenbuchs der alten ehrwürdigen Brüderschaft der Freimaurer erster Theil. Vierte vermehrte Auflage. Frankfurt: Andreae 1783, 421-435.
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=hvd.hxjikq;seq=668;view=1up;num=626
Eine vollständige Abschrift dieser Übersetzung in lateinischer Schrift findet sich auf den ungeraden Seiten in der Schrift von
Christian Schumacher: Die sogenannten „Alten Pflichten“ von Bruder James Anderson. 1967, 3-31.
2. dt. Übersetzung in:
Karl Christian Friedrich Krause:
Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft.
Zweite, neubearbeitete Auflage, Zweiter Band, Erste Abtheilung, 1821
Die alten Pflichten der Freien und Angenommenen Maurer,
gesammelt vom Verfasser aus ihren alten Urkunden auf den Befehl des Grossmeisters, des gegenwärtigen Herzogs von Montagu.
Gebilligt durch die Grossloge, und gedruckt zu werden befohlen in der ersten Ausgabe des Constitutionenbuches, am 25. März 1722.
Seiten 218-238 (engl. und dt.).
Dresden: Arnold 1821
Krause (218) weist darauf hin, dass in „Ahiman Rezon“ von Laurence Dermott (1756) weitgehend die 1738er Version der „Alten Pflichten“ verwendet wurde. Allerdings wurde z. B. 1786 und 1813 die 2. Pflicht so verändert, dass Krause sie separat bringt (244-245). Merkwürdigerweise berücksichtig er weitere Ergänzungen nicht, z. B. diejenige der 3. Pflicht („No Lodge shall make more than five Brethren at one time …“ = die „General Regulations“ 4-6 von George Payne, 1723).
An verstreuten Orten bietet Rudolf Fischer in seinen Erläuterungen der „Alten Pflichten“ (1876) eine modifizierte Version der Übersetzung von Krause.
Verstreut in Anmerkungen in Kleindruck auch eine Übersetzung auch bei Klaus C. F. Feddersen in „Constitutionen“ (1989, 133-148), ferner, unmotiviert, eine Teilübersetzung der Pflicht 6.1. aus einer Ausgabe von 1762 (1989, 293; vgl. 147 – siehe dazu Krause 231-232).
Eine neue Teilübersetzung erschien 1865 in C. Lenning: Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Zweiter Band, 564-565 (1. und 2. Pflicht sowie Pflichten 6.1 und 6.2).
Eine neue Übersetzung von Rudolf Ebel erschien 1981 als Quellenkundliche Arbeit Nr. 15 der Forschungsloge Quatuor Coronati. Der Text ist engl. und dt. und enthält auch „The Antient Manner of Constituting a Lodge“.
Klaus C. F. Feddersen druckte in „Constitutionen“ (1989, 15-16, 111-114) die Pflichten 1 und 2 sowie 6.1. bis 6.3 in der Übersetzung von Ebel nach.
Es folgt:
Die deutsche Übersetzung von 1741
Die Alten Pflichten der Freyen und angenommenen Maurer, so von dem Verfasser, auf Befehl des Groß-Meisters, Hertzogs von Montagu, aus Ihren alten Urkunden gesammlet, von der grossen Loge gebilliget, und in der ersten Auflage des Constitutionen-Buchs am 25. Mart 1722. im Druck herausgegeben worden.
[= 1738 Anderson: The Old Charges of the Free and Accepted Masons, Collected by the Author from their old Records, at the Command of the Grand Master the present Duke of Montagu. Approved By the Grand Lodge, and order’d to be printed in the first Edition of the Book of Constitutions, on March 25, 1722. p. 143-148]
l. Pflicht - In Ansehung Gottes und der Religion
Ein Frey-Maurer ist hierdurch verbunden, das Moral-Gesetz, als ein wahrer Noachite, zu beobachten, und wenn er die Kunst recht verstehet, so wird er niemahls einen thörichten Atheisten, noch einen ruchlosen Frey-Geist, abgeben, noch wider sein Gewissen handeln,
In den alten Zeiten waren die Christlichen Maurer verpflichtet, sich den Christlichen Gebräuchen eines jeden Landes, wo sie zu. wandern oder zu schaffen hatten, gleichförmig zu halten: Da aber die Maurerey unter allen Völckern, auch von andern Religionen, angetroffen wird; so lieget ihnen anjetzo nur ob, derjenigen Religion beyzupflichten, worin alle Menschen überein kommen, jedem Bruder aber seine eigene besondere Meynungen zu lassen, das ist, man fordert nur, daß sie tugendhaffte und getreue Menschen seyn, und auf Ehre und Ehrbarkeit halten, sie mögen im übrigen durch diese oder jene Namen, Religionen oder Mevnungen, von einander unterschieden seyn, wie sie wollen: Denn sie stimmen allesamt in den drey grossen Articuln des Noah überein, welches genug ist die Verbindung der Loge zu bewahren.
[Krause verweist auf 1. Mose 9, 1-8; „sie verbieten den Genuss des rohen Fleisches und den Menschenmord"]
Es ist also die Maurerey der Mittel-Punct ihrer Vereinigung, und das glückliche Mittel, zwischen solchen Personen, die sonst in einer stetigen Entfernung von einander hätten bleiben müssen, treue Freundschafft zu stifften.
II. Pflicht - Von der höchsten und niedrigen weltlichen Obrigkeit
Ein Maurer ist ein friedlicher Unterthan, der sich niemahls in Rotten und Empörungen wider den Staat einlässet, noch die Ehrerbietung gegen die Unter-Obrigkeiten aus den Augen setzet.
Ehemahls haben Könige, Printzen und Staaten, Belieben getragen, die Brüderschafft, welche stets in Friedens-Zeiten am meisten geblühet, wegen ihrer guten Aufführung zu unterstützen. Wiewohl nun ein Bruder in seiner Empörung wider den Staat keinesweqes gestärcket werden soll; so bleibet dennoch, wo er keines andern Verbrechens überführet ist, seine Verbindung mit der Loge unauflöslich.
[Version in Ahiman Rezon, 1786 und 1813, gemäss Krause:
II. Von der bürgerlichen Obrigkeit, der höchsten und der untergeordneten.
Der Maurer ist ein friedfertiger Unterthan, und soll sich nie in Zusammenrottungen wider den Staat einlassen, noch sich pflichtwidrig gegen die Unterobrigkeiten betragen; und sich freudig der Regierung fügen, unter welcher er lebet, weil die Wohlfarth seines Vaterlandes seine besondere Sorge ist.
Von den frühsten Zeiten an ermunterten Könige, Fürsten und Gewalthaber die Brüderschaft, wegen ihrer festen Rechtschaffenheit und unerschütterten Gesetzlichkeit (Bürgertreue); indem Maurerei am meisten gedieh in den blühenden und friedvollen Zeiten eines jeden Landes; desshalb sind die Zunftgenossen um somehr aufs strengste verpflichtet, den Regeln ihrer Kunst gemäss zu handeln, indem sie Frieden und Liebe mit allen Menschen unterhalten (pflegen).]
III. Pflicht - In Ansehung der Logen
Eine Loge ist ein Ort, wo die Maurer zusammen kommen, um da selbst zu arbeiten: daher wird die Versammlung oder die gehörig eingerichtete Gesellschafft der Maurer eine Loge genannt, gleichwie das Wort Kirche so wohl die Versammlung, als auch den Ort des Gottes-Dienstes anzudeuten pfleget.
Ein jeder Bruder soll zu einiger besondern Loge gehören, und kan sich davon, ohne einige Bestraffung über sich zu laden, nicht entziehen, es wäre denn daß er durch eine ohnumgängliche Verhinderung abgehalten würde. Diejenigen, so Maurer seyn wollen, müssen Freygebohrene, (oder keine Leibeigene) von reiffem Alter und guter Beschaffenheit, frisch und gesund, und zur Zeit ihrer Aufnehmung weder an der Gestalt, noch an den Gliedmassen geschändet sevn. Weibs-Personen und Verschnittene werden nicht zugelassen. [The Men made Masons must be Freeborn (or no Bondmen) of mature Age and of good Report, hail and sound, not deform’d or dismember'd at the Time of their making. But no Woman, no Eunuch]
Wenn Männer von Ansehen, hohem Stande, Reichthum und Gelehrsamkeit zu der Gesellschafft treten wollen, so soll man sie, nach behöriger Untersuchung, aufs ehrerbietigste annehmen: denn solch werden offtmahls gute Bau-Herren, welche keine Fremde gebrauchen, wenn sie wahre Maurer haben können. Sie machen auch die besten Officianten der Logen, und die besten Zeichner, zur Ehre und Macht der Loge; ja aus denselben kan die Brüderschafft einen edlen Großmeister bekommen. Doch sind diese Brüder den Pflichten und Reguln ebenfalls unterworffen, ausser in demjenigen, .was die arbeitende Maurer unmittelbar angehet.
IV. Pflicht - Von Meistern, Vorstehern, Gesellen und Lehrlingen
Aller Vorzug gründet sich unter den Maurern bloß auf den wahren Wehrt und auf persönliche Verdienste, nicht auf das Alter.
Es soll kein Meister einen Lehrling annehmen, der nicht von ehrlichen Eltern gebohren, von munterer Jugend, ohne Mangel oder Gebrechen an seinem Leibe, sondern fähig die Geheimnisse der Kunst zu lernen, damit also die Bau-Herren wohl bedienet und die Kunst nicht verachtet, und damit er, nach erlangtem Alter und Erfahrung, ein Lehrling oder ein Frey-Maurer vom niedrigsten Grad, so dann ferner, wenn er sich gebessert, ein Gesell und ein Meister-Maurer, der eines Herrn Werck zu übernehmen fähig, werden möge.
Die Vorsteher werden aus den Meister-Maurern erwehlet, und kein Bruder kan Meister einer Loge seyn, bis er irgendwo einen Vorsteher abgegeben, es sey denn in ausserordentlichen Fällen, oder wenn eine Loge formiret werden soll, wo man einen solchen nicht haben kan. Denn in solchem Fall mögen drey Meister-Maurer, ob sie gleich vorher niemahls Meister oder Vorsteher einiger Logen gewesen, zu Meistern und Vorstehern dieser Loge verordnet werden.
Es kan aber keine Zahl ohne 3 Meister-Maurer eine Loge formiren; auch kan niemand einen Groß-Meister oder Groß-Vorsteher abgeben, der nicht vorher Meister einer besondern Loge gewesen.
V. Pflicht - Von der Verwaltung des Wercks im Arbeiten
Alle Maurer sollen an Werckel-Tagen tapfer und ehrlich arbeiten, damit sie an heiligen Tagen anständig leben können; auch lieget ihnen ob, diejenigen. Stunden, so durch Gesetze bestimmet, oder durch Gewohnheit bestätiget worden, zur Arbeit anzuwenden.
Ein Meister-Maurer soll allein der Ober-Aufseher oder Werck-Meister seyn, und sich der Arbeit des Herrn mit aller Vernunfft unterziehen, dessen Gelder so redlich, als wenn es seine eigene wären, anlegen, und keinem Gesellen oder Lehrling einen stärckern Lohn geben, als ihm gebühret.
Die Vorsteher sollen so wohl dem Meister, als den Gesellen, mit aller Treue begegnen, und für alle Dinge, in- und ausserhalb der Loge, sonderlich in des Meisters Abwesenheit, Sorge tragen, und ihre Brüder sollen ihnen gehorchen.
Der Meister und die Maurer sollen des Herrn Arbeit getreulich zu Ende bringen, es mag solche überhaupt oder Tage-weise verdungen seyn; Auch sollen sie kein Werck, das auf Tage-weise verdungen ist, überhaupt annehmen.
Keiner soll das Glück eines Bruders benejden, noch denselben unterdrücken, oder ihn aus seiner Arbeit, wenn er dieselbige zu vollenden fähig ist, zu verdringen suchen.
Alle und jede Maurer sollen ihren Tage-Lohn sanfftmüthig ohne Murren oder wiederspenstiges Wesen empfangen, und den Meister nicht eher verlassen, als bis die Arbeit des Herrn zu Ende gebracht ist. Sie sollen sich übeler Reden enthalten, und einander Bruder oder Camerade mit aller Höflichkeit, in- und ausserhalb der Loge, nennen. Sie sollen einen jüngern Bruder unterweisen, damit er Geschicklichkeit und Erfahrung erlange, und damit die Bau-Materialien des Herrn nicht verderbet werden.
Jedoch sollen freye und angenommene Maurer keine Fremde (die keine Brüder sind) aufnehmen, mit ihnen zu arbeiten, noch ohne dringende Noth sich von solchen gebrauchen lassen; Auch sollen sie in diesem Fall selbige nicht unterweisen, sondern eine abgesonderte Versammlung halten.
Kein Handlanger soll zu dem eigentlichen Werck der Frey-Maurer gebrauchet werden.
VI. Pflicht - Von des Maurers Aufführung
1. In der Loge, ehe sie geschlossen wird.
Ihr sollet ohne Erlaubniß des Meisters keine Privat-Zusammenkünffte oder besondern Umgang halten, noch von einigen ungeziemenden Dingen reden, noch dem Meister oder Vorstehern, oder einigem Bruder, der mit dem Stuhl spricht, in die Rede fallen. Ihr sollet euch zu der Zeit, wenn die Loge mit ernsthafften und feyerlichen Dingen beschäfftiget ist, nicht lächerlich bezeigen, sondern dem Meister, den Vorstehern und Gesellen alle schuldige Ehrerbietung und Respect erweisen.
Ein jedweder Bruder, der eines Fehlers schuldig befunden ist, soll sich dem Ausspruch der Loge unterwerffen, wo er nicht an die grosse Loge appelliret, oder wenn sonst eines Herrn Werck dadurch verhindert würde; denn in diesem Fall kan eine besondere Untersuchung geschehen.
Keine Privat-Zänckereyen oder Streit-Händel über die Nationen, Familien, Religionen oder Staats-Geschäffte sollen in die Thür der Loge gebracht werden: Denn als Maurer sind wir von obgedachter ältesten Catholischen Religion, und aus allen Nationen, in Ansehung des Quadrats, der Richtschnur und des Senck-Bleyes. Auch sind wir, wie unsere Vorgänger zu allen Zeiten, den Staats-Zänckereyen feind, weil selbige dem Frieden und der Wohlfahrt der Loge zuwider lauffen.
2. Nach dem Schluß der Loge, wenn die Brüder noch beysammen sind.
Ihr möget euch mit unschuldiger Freude ergötzen, und einander nach Vermögen bewirthen; doch mit Vermeidung aller Uebermaasse. Auch sollet ihr keinen Bruder nöthigen, über seine Neigung zu essen oder zu trincken, (wie es die alte Regulation des Königs Ahasverus p. 41 mit sich bringet) noch ihn am Weggehen hindern, wenn es ihm beliebet. Denn ob ihr gleich -nach den Loge-Stunden, wie andere Menschen zu betrachten seyd, so könte doch der üble Nachruff wegen eurer Ausschweiffung der Brüderschafft, wjewohl unbilliger Weise, beygemessen werden.
3. Wenn Brüder einander ohne Fremde, jedoch nicht in einer formirten Loge, antreffen.
Ihr sollet einander grüssen, wie man euch gelehret hat, oder noch lehren wird, und Merckmahle der Bekanntschafft geben, jedoch ohne Entdeckung der Geheimnisse, es müsten denn solche Personen seyn, die schon lange von ihrer Verschwiegenheit und Ehrbarkeit Proben abgeleget; ohne dabey der Ehrerbietung, so man einem jeden Bruder schuldig ist, wenn er auch kein Maurer wäre, zu nahe zu treten.
Denn ob gleich alle in Ansehung der Richtschnur Brüder und Gesellen sind, so entziehet doch die Maurerey niemanden die Ehre, so ihm zukam, ehe er zu einem Maurer gemacht wurde, oder die er künfftig noch erlangen wird. Vielmehr machet solche die Hochachtung desselben noch grösser, und lehret uns Ehre zu geben, dem solche gebühret, sonderlich einem edlen oder vornehmen Bruder, als welchen wir wegen seines Rangs oder Würde von allen andern zu unterscheiden, und ihm nach unserm Vermögen mit aller Breitwilligkeit zu dienen verbunden sind.
4. In Gegenwart Fremder, so nicht Maurer sind.
Ihr müsset in euren Worten, Geberden und Handlungen Vorsicht brauchen, damit der scharffsichtigste Fremde nicht im Stande sey, etwas zu entdecken, was sich nicht geziemet ihm zu offenbaren. Auch müssen die unbescheidene oder verfängliche Fragen, oder unverständige Gespräche der Fremden durch die Frey-Maurer klüglich abgelehnet werden.
5. Zu Hause und in eurer Nachbarschafft.
Es haben sich Maurer, wie oben gedacht, als wohlgesittete Menschen aufzuführen, folglich als gute Ehemänner, gute Eltern, gute Söhne und gute Nachbaren, welche nicht lange von Hause bleiben, und sich aller Äusschweiffungen enthalten, jedoch auch als weise Männer, wegen gewisser ihnen selbst bekannten Ursachen.
6. Gegen einen ausländischen Bruder oder Fremden.
Ihr müsset einen solchen vorsichtig ausforschen, wie euch die Klugheit lehren wird, damit ihr nicht durch einen, der sich fälschlich dafür ausgibt, betrogen werdet. Ihr müsset denselben mit verächtlichem Lachen abweisen, und euch in acht nehmen, daß ihr ihm nicht einige Merckmahle an die Hand gebet.
Wenn ihr aber entdecket, daß er treu und redlich ist, so müsset ihr ihn für einen Bruder erkennen, und ihm, wenn er es bedarff, nach eurem Vermögen unter die Arme greiffen, oder ihm doch Anleitung geben, wo er Hülffe finden könne: Ihr müsset ihn zur Arbeit gebrauchen, wenn ihr könnet oder ihn sonst darzu in Vorschlag bringen; jedoch sevd ihr nicht verbunden, ejn mehreres zu thun, als eure Kräffte zulassen.
7. Hinter eines Bruders Rücken so wohl als vor seinen Augen.
Freye und angenommene Maurer sind jederzeit ermahnet worden, sich vor allen Lästerungen und Verläumdungen eines wahren und getreuen Bruders, oder vor verächtlicher Durchziehung seiner Person oder Handlungen, und vor aller Bosheit oder ungerechten Empfindlichkeit zu hüten. Ja ihr müsset eben so wenig zulassen, daß andere von einem ehrlichen Bruder übel sprechen, sondern seine gute Eigenschafft, so fern es mit der Ehre, dem Wohlstand und der Klugheit bestehen kan, aber nicht weiter, zu vertheydigen euch bestreben.
VII. Pflicht - In Ansehung der Processe
Wenn euch ein Bruder Unrecht thut, so wendet euch anfänglich zu eurer oder seiner Loge, und wo euch kein Genügen geschicht, stehet euch frey, an die grosse Loge zu appelliren: jedoch müsset ihr niemahls den Lauff Rechtens nehmen, es wäre denn, daß die Sache auf andere Art nicht könte entschieden werden. Denn wenn die Sache nur allein zwischen Maurern ist, und die Maurerey betrifft, so muß den Processen durch gütliches Zureden verständiger Brüder, als welche die besten Schied-Richter solcher Zwistigkeiten sind, vorgebeuget werden.
Solte aber diese Vermittelung nicht möglich oder ohne Nutzen seyn, also daß die Sache an die Gerichts-Höfe, um nach den Gesetzen oder nach der Billigkeit entschieden zu werden, zu bringen wäre, so sollet ihr euch bey Führung des Processes alles Zorns, aller Boßheit und Bitterkeit enthalten, auch nicht das geringste sagen oder thun, was die Fortsetzung oder Erneuerung brüderlicher Liebe und Freundschafft, so die Ehre und der Kitt dieser alten Brüderschafft zu nennen ist, verhindern könte; damit wir aller Welt den gütigen Einfluß der Maurerey vor Augen stellen mögen, wie alle weise, redliche und getreue Brüder seit dem Anfang der Zeit gethan, und so lange thun werden, bis die Bau-Kunst in der allgemeinen Einäscherung ihre Endschafft erreichet.
Amen! so müsse es gehen.
Alle diese Pflichten habet ihr sorgfältig in Acht zu nehmen, gleichwie auch diejenigen, so man euch auf eine Weise, die nicht beschrieben werden kan, mittheilen wird.
- Ausgearbeitet von Dr. phil. Roland Müller, Switzerland / Copyright © by Mueller Science 2001-2015 / All rights reserved - ESOTERIK von Dr. phil. Roland Müller
Siehe auch
- Die alten Pflichten von 1723
- Die „Pflichten eines Freimaurers" 1815
- Freimauerpflichten 1723-2014
- Alte Pflichten
- Quellenkundliches zu Andersons Konstitutionen
- Von den „Alten Pflichten“ zu den „Neuen Pflichten“: ein Entwurf von Helmut Reinalter (2021)
Links
- “The Constitutions Of The Free-Masons: Containing The History, Charges, Regulations etc. of that Most Acnient and Right Worshipful Fraternity : For the Use of the Lodges” James Anderson, 1723 https://books.google.de/books?id=lmdTAAAAcAAJ&printsec=frontcover&hl=de&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q&f=false
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