Regius-Poem (1390) Teil 4: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 5. März 2010, 13:11 Uhr

Das Regius-Poem (1390) Teil 4

BuchRegius.jpg


Vollständige Übersetzung von Hermann Marggraff, 1842 Bearbeitung für das Freimaurer-Wiki von Br Roland Müller.

Aus: Urgeschichte der Freimaurerei in England. Von James Orchard Halliwell. Deutsch von Hermann Marggraff; mit einem Nachwort von C. C. Gretschel. Leipzig: Franz Peter 1842, 7-34.

Wie bei der anonymen Übersetzung derselben Schrift von James Orchard Halliwell in der Freimaurerischen Vierteljahrs-Schrift Latomia im selben Jahr beginnt der Text nach einem längeren Vorwort des Übersetzers Hermann Marggraff (III-XII), worin er einige Problem der Übersetzung anspricht und eine Nacherzählung des gesamten Gedichts gibt, mit der Übersetzung des Harleian Ms. 1942, nachher folgen die vollständige Übersetzung des Regius-Poems in dem „alten ehrlichen Knüttelvers“ sowie das Nachwort Halliwells über die York-Urkunde. Im Nachwort (41-47) weist C. C. Gretschel darauf hin: Die von Halliwell herausgegebenen Reime „zeigen zugleich auf’s Neue den Zusammenhang unserer ältern deutschen Baugenossenschaften mit den britischen, unter dem Einflusse der päpstlich gesinnten Mönche gebildeten und durch diese mit den noch ältern kuldeischen Vereinen, von denen die Yorker Constitution ausging“ (45).

Für die Übersetzung des Harleian Ms. 1942 und des Nachworts von Halliwell siehe: Frühere Geschichte der Freimaurerei in England

Ein guter englischer Text: http://www.freemasonry.bcy.ca/texts/regius.html

Articulus xiijus

Der dreizehnte Artikel, so wahr Gott mich beschützt,
Ist, dass wenn der Meister einen Lehrling besitzt,
Er Jegliches solle lehren,
Und die Regeln der Kunst in allen Ehren,
Damit er die Kunst recht redlich verstehe,
Wohin er auch unter der Sonne gehe.

Articulus xiiiius

Der dreizehnte Artikel, nach vernünftigem Schluss,
Zeigt, wie der Meister handeln muss:
Er nehme keinen Lehrling in Pflicht,
Ausser, ihm fehlt es an Beschäftigung nicht,
Dass dieser, in der gesetzlichen Frist,
Ueber die verschiedenen Punkte belehret ist.


Artictulus quindecimus

Der fünfzehnte Artikel eine Ende macht,
Denn er ist für den Meister sehr wohl bedacht:
So erzieh' er en Lehrling, ass er sich möge schämen,
Ein falsches Zeugniss auf sich zu nehmen,
Nicht erhalt' er die Gesellen in ihren Sünden,
Um einen Gewinn dabei zu finden;
Noch beweg’ er sie zu falschem Eid,
So lieb ihm die eigene Seeligkeit;
Sonst folgte der Kunst nur Schande nach;
Ihm selber Unehr' und bitterste Schmach.


Plures constituciones

Mehr Punkte die Herren und Meister auch,
Auf dieser Versammlung brachten in Brauch.
Dass die, welche die Kunst können und üben,
Gott und die Kirche sollen lieben,
Und den Meister auch, unter dem er steht,
Zu Land, zu Meere, wohin er auch geht;
Auch sollst du lieben die Genossen dein,
Denn es will die Kunst, so soll es sein,


Secundus punctus

Der zweite Punkt, den ich nun sage:
Der Maurer arbeite am Werkeltage,
So treu als er nur kann oder mag,
Zu empfangen seinen Lohn am Feiertag.
Er arbeite treu an seinem Frohn,
So verdient er wohl seinen Wochenlohn.


Tercius punctus

Der dritte Punkt genau muss sein,
Damit der Lehrling ihn wisse fein.
Seines Meisters Rath soll er halten verschlossen,
Der Geselle auch, ganz unverdrossen.
Der Werkstatt Geheimnis erzähl’ er Keinem,
Auch was in der Loge geschieht, nicht Einem.
Und was du siehts oder hörst sie thun,
Soll fest in deinem Herzen ruhn.
Was in der Zunfthalle man berathen,
Sollst du in Ehren halten und nicht verrathen;
Sonst wär’s der Kunst ein böses Zeichen
Und würde dir selbst zur Schande gereichen.


Quartus punctus

Der vierte. Punkt lehrt also fein,
Gegen das Handwerk Niemand falsch soll sein;
Einen Irrthum gegen die Kunst bewahren
Soll er nicht, sondern lass ihn fahren.
Nicht dem Meister, auch dem Gesellen nicht
Zum Schaden handeln, sei Jedermanns Pflicht;
Soll auch der: Lehrling gehorsam sein
Schliess ihn ein gleiches Gesetzt doch ein.


Quintus punctus

Der fünfte Punkt ohne Eiswurf ist,
Dass, wenn der Maurer zur bestimmten Frist
Vom Meister den gesetzlichen Lohn erhält,
Er ohne Widerspruch nimmt das Geld.
Doch habe der Meister die Billigkeit,
Ihm aufzusagen vor der None Zeit,
Wenn er ihn nicht fürder beschäftigen kann,
Wie er es früher hat gethan.
Gegen diese Regel soll er nicht fehlen,
Will er ein günstiges Schicksal erwählen.

Sextus punctus

Den sechsten Punkt zu wissen ist guter Brauch,
Für die Hohen zugleich und die Niedern auch.
Zuweilen mag es wohl vorfallen
Unter den Maurern, einigen oder allen,
Dass durch tödtlichen Hass oder Neid
Entsteht eine grosse Streitigkeit;
Dann soll der Maurer, wenn er es mag,
Ansetzen für Beide einen Tag.
Doch der Versöhnungstag finde nicht statt,
Bis der Werkeltag gänzlich geendet hat,
Am Festtag mag man sich Musse nehmen,
Zu einem Versöhnungstag sich zu bequemen.
Sonst liessen sie zur Werkeltagszeit,
Die Arbeit liegen für solchen Streit.
Zu solchem Zweck soll er sie bewegen,
Damit sie ständen in Gottes Segen.

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