Die alten Pflichten von 1723: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Dezember 2013, 09:24 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die ersten deutschen Übersetzungender „Pflichten“ und „Allgemeinen Verordnungen“ der Freimaurer
- 2 Die deutsche Übersetzung von 1738, ergänzt durch solche von 1736
- 3 Von den Pflichten eines Frey-Maurers
- 3.1 I. Von den Pflichten gegen Gott und die Religion
- 3.2 II. Von den Pflichten gegen die hohe und niedere Obrigkeit.
- 3.3 III. Von den Logen oder Innungen.
- 3.4 IV. Von den Meistern, Vorstehern, Gesellen und Lehr-Jungen.
- 3.5 V. Von den Handwercks-Pflichten bey der Arbeit.
- 3.6 VI. Von der Aufführung.
- 3.6.1 1. Wenn die Loge sich versammlet.
- 3.6.2 2. Nach der Loge, wenn die Brüder noch beysammen sind.
- 3.6.3 3. Wenn Brüder einander ohne Fremde, aber nicht in einer Loge, antreffen.
- 3.6.4 4. In Gegenwart Fremder, so nicht Maurer sind.
- 3.6.5 5. Zu Hause oder in der Nachbarschafft.
- 3.6.6 6. Gegen einen fremden Bruder.
- 3.6.7 Endlich
- 4 Allgemeine Verordnungen
Die ersten deutschen Übersetzungen
der „Pflichten“ und „Allgemeinen Verordnungen“ der Freimaurer
Ausarbeitung: Roland Müller
Die sogenannten „Alten Pflichten“ bilden einen Teil der 1723 erstmals in London erschienenen
„Constitutions of the Free-Masons“.
Diese Schrift enthält:
1. unter dem Titel „The Constitution“ eine „History“ der Freimaurerei seit Adam (Seiten 1-48)
2.“The Charges of a Free-Mason“ (Seiten 49-56) mit einem „Postscript“ (57)
3. „General Regulations“ (Seiten 58-70) mit 39 Paragraphen; dazu ein „Postscript“ für „the Manner of constituting a New Lodge“ (Seiten 71-72) und eine „Approbation“ (Seiten 73-74)
4. Eine Sammlung von vier Liedern mit Noten (Seiten 75-91).
Meist übersehen: die ersten deutschen Übersetzungen von 1736 und 1738
Meist übersehen wurde in den letzten Jahrzehnten und Jahrhunderten, dass bereits 1736 eine auszugsweise und 1738 eine beinahe vollständige deutsche Übersetzung der „„Constitutions of the Free-Masons“ auf den Markt kam.
Eine erste dt., aber nicht vollständige, Übersetzung erstellte:
Johann David Köhler:
Der Wöchentlichen Historischen Münz-Belustigung.
17. Stück, den 25. Aprilis 1736, 132-136, enthält.
- Die „Dedication“;
- die zwei letzten Abschnitte aus der „History“ (p. 46-48);
- „Die Pflichten eines Frey-Maurers“,
- davon die ersten beiden vollständig, die übrigen nur in wenigen Auszügen; der Abschnitt „Finally“ (p. 56) wird als „merckwürdiger Beschluß“ bezeichnet, aber dennoch vollständig übersetzt; das „Postscript“ fehlt;
- „Die allgemeine Einrichtung der Versammlungen und Innungen“ (p. 58-70) ist nur in einigen wenigen Paragraphen auszugsweise wiedergegeben.
- Auch das „Postscript“ (p.71-72), „betreffend die Art, eine neuen Innung anzuordnen“, ist in einem Auszug wiedergegeben.
Diese Texte sind beinahe wörtlich übernommen in:
Historisches Jahr-Buch vom Jahr Christi 1736. Franckfurth und Lepizig bey Christoph Riegel, Seiten722-727:
Die Übersetzung der Pflichten I und VI.2. wurde ebenfalls übernommen in:
Das neueste Gespräch In dem Reiche derer Lebendigen. Zwischen dem Herrenhutischen Herrn Grafen von Zinzendorff Und einem Freymäurer. Franckfurt und Leipzig 1741, 35 (auf S. 26 findet sich auch der „Eyd“, auf S. 54 ein Hinweis auf die Enthaltung von der Politik und auf S. 55-56 Hinweise auf Köhlers Schrift)
Die erste dt. beinahe vollständige Übersetzung ist:
Gründliche Nachricht von den Frey-Maurern, nebst beygefügter historischer Schutz-Schrifft. Franckfurt am Mayn: In der Andreäischen Buchhandlung 1738; 2. Aufl. 1740,
- 17-27 („Charges“; mit „Finally“, aber ohne das „Postscript“);
- 28-47 („General Regulations“);
- 48-51 („Postscript“ = Von der Art und Weise, eine neuen Loge zu errichten).
- Die „Approbation“ und die vier Lieder sind nicht übersetzt.
- Voraus geht auf 16 Seiten eine ausgezeichnete Zusammenfassung der „History“ von Anderson (1723) mit vielen wörtlichen Zitaten.
- Am Schluss schliesst sich, 51-53, eine Übersetzung an von:
- The Charges of a Free-Mason/ A short charge to be given to new admitted brethren.
- In William Smith: Pocket Companion for Free-Masons. 1735.
Das Landesarchiv Baden-Württemberg ordnet dieses Buch dem Kupferstecher und Autor Heinrich Jonas Ostertag zu.
Leider blieb diese - nachfolgend transkribierte - Übersetzung weitgehend
unbeachtet und wurde bereits 1941 durch die neue - viel weniger nahe am Text bleibende - von Johann Küenen verdrängt.
Karl Christian Friedrich Krause bezeichnete Küenens Übersetzung 1820 (in „Hermes“, 34) als „sehr unvollkommen und fehlervoll“.
Die unten gebotene Übersetzung der „General Regulations“ diente als Vorlage für die „Alten Verordnungen“ in der deutschen Übersetzung der 2. Ausgabe des Konstitutionenbuches von 1738.
Die deutsche Übersetzung von 1738, ergänzt durch solche von 1736
[Köhler, 1736:
Die Satzungen der Frey-Maurer,
enthaltend die Historie, Pflichten, Verordnungen, etc.
dieser sehr alten und recht ehrwürdigen Brüderschafft.
Zum Gebrauch der Innungen etc.
Die Dedication beziert eine Kupfer-Leiste mit dem Wappen des Herzogs von Montagu, an den sie gerichtet ist. Sie fängt an:
Auf Befehl Sr. Gnaden, des Herzogs von Wharton des gegenwärtigen hochwürdigen Groß-Meisters der Frey-Maurer, und als dessen Deputirter, dedicire ich in Demuth dieses Buch der Satzungen unserer alten Brüderschafft, an Ew. Gnaden, zum Zeugniß, wie ehrenvoll, weislich und wachsam Ew. Ganden im abgewichenen Jahr, das Amt unseres Groß-Meisters verwaltet haben etc.
Die Unterschrift dabey ist:
My Lord
Your Grace‘s
Most oblig’d, and
Most obedient Servant,
And Faithful Brother,
J. T. Desagullers
[besser: J. T. Desaguliers]
Deputy Grand-Master.]
Von den Pflichten eines Frey-Maurers
wie solche vorzulesen,
wenn neue Brüder gemacht werden, oder
wenn es sonst der Groß-Meister befiehlet.
[Köhler, 1736:
Diese handeln:
I. von Gott und der Religion,
II. von der bürgerl. höchsten und Unter-Obrigkeit,
III. von den Innungen,
IV. von Meistern, Eltesten, Gesellen, und Lehrlingen,
V. von Ausübung der Kunst beym arbeiten,
VI. von der Aufführung und zwar
1) in der Innung oder Zusammenkunfft, so lang sie stehet,
2) nach derselben, wann die Brüder noch nicht auseinander gegangen,
3) wenn Brüder zusammen kommen, ohne daß ein Fremder dabey, aber außer der Innung,
4) Wann Fremde, die nicht Maurer sind, dabey sind,
5) zu Hause oder in Ansehung der Nachbarn,
6) gegen einen fremden Bruder.]
I. Von den Pflichten gegen Gott und die Religion
Ein Frey-Maurer ist vermöge dieser Verordnung verbunden, dem Moral-Gesetz zu gehorchen, und wenn er seine Kunst recht verstehet, so wird er nimmermehr einen tummen Atheisten, noch einen ruchlosen Frey-Geist abgeben.
Allein, ob schon in den alten Zeiten die Maurer verbunden waren, in jedem Lande die Religion desselben Landes, oder Volcks, sie mochte seyn, welche sie wolte, zu bekennen; so hat man doch anjetzo für besser befunden, sie eintzig und allein zu der Religion zu verbinden, worin alle Menschen übereinkommen, und jedem seine besondere Meynungen zu lassen, das ist, man fordert nur, daß einer ein redlicher und getreuer Mann, der über Ehre und Ehrbarkeit hält, seyn soll, er mag im übrigen durch irgend eine Benennung oder Glaubens-Articul und Lehr-Sätze von andern unterschieden seyn.
Hierdurch wird also die Frey-Maurerey der Mittel-Punct der Einigkeit, und das Mittel, treue Freundschafft zwischen solchen Personen zu stifften, welche sonst in einer stetigen Entfernung von einander hätten bleiben müssen.
[Köhler, 1736:
Ein Maurer ist vermöge dieses Tituls verbunden, dem Moral-Gesetze zu gehorchen, und wann er seine Kunst recht verstehet, so wird er nimmermehr ein dummer Atheist oder ruchloser Libertin seyn. Aber obschon in den alten Zeiten die Maurer verbunden waren, in jedem Land die Religion deßelben Lands oder Nation zu bekennen, sie mochte seyn, welche sie wolte: so hat man doch jetzt vor beßer befunden, sie einig und allein zu der Religion zu verbinden, worinnen alle Menschen übereinkommen, und jedem seine besondere Meinungen zu laßen, das ist, man fordert nur, daß einer ein redlich und getreuer Mann, der über Ehre und Ehrbarkeit hält, seyn soll, er mag im übrigen durch irgend eine Benennung oder Glaubens-Artickel von andern unterschieden seyn.
Hiedurch wird also dieFrey-Maurerey der Mittelpunct der Einigkeit, und das Mittel treuer Freundschafft zwischen solchen Personen zu stifften, welche sonst in einer beständige Entfernung hätten bleiben müssen.]
II. Von den Pflichten gegen die hohe und niedere Obrigkeit.
Ein Frey-Maurer ist ein friedfertiger Unterthan der bürgerlichen Gewalt, er mag wohnen oder arbeiten, wo er will, und lässet sich niemals in Rotten und Verschwerungen wider den Frieden, und die Wohlfahrt der Nation verwickelt finden. Er wird sich auch zu keiner Zeit seiner Pflicht gegen die Unter-Obrigkeiten entziehen.
Denn gleichwie die Bau-Kunst oder Maurerey jedesmal durch Krieg, Blutvergiessen und Verwirrungen sehr gelitten hat, also haben die alten Könige und Fürsten sich allezeit gefallen lassen, die Künstler und Maurer um ihrer Friedfertigkeit und gesetzmäßigen Betragens willen aufzumuntern, wodurch sie dann den Spöttereyen ihrer Feinde in der That begegnete und die Ehre der Brüderschafft, welche allemal zu Friedens-Zeiten geblühet, nicht wenig befördert.
Wenn demnach ein Mit-Bruder wider den Staat sich empören solte, so muß er in seiner Rebellion keinesweges unterstützet und gestärcket werden, wiewohl man mit ihm, als einem unglücklichen Menschen, Mitleiden haben kan; Und wenn er keines andern Lasters überführet ist, muß und soll zwar die rechtschaffene Brüderschafft an seiner Rebellion keinen Theil nehmen, und der Regierung keinen Argwohn oder Anlaß zu einem Staats-Verdacht geben; dennoch aber kan sie ihn nicht aus der Innung oder Loge stossen, und seine Verbindung mit derselben bleibet unauflößlich.
[Köhler, 1736:
Ein Maurer ist ein friedfertiger Unterthan der bürgerl. Gewalt, er mag wohnen oder arbeiten wo er will, und ist niemahlen in Rotten und Verschwörungen wieder den Frieden und die Wohlfart der Nation, begriffen. Er wird sich auch niemahlen seiner Pflicht, gegen die untern Obrigkeiten entziehen; denn gleichwie die Baukunst, oder Maurerey allezeit durch Krieg, Blutvergiessen, und Verwirrungen gelitten hat: also haben alle Könige und Fürsten sich allezeit gefallen laßen, die Künstler um ihrer Friedfertigkeit und gesetzmäßigen Betragens willen aufzumuntern, wodurch sie dann die Spöttereyen ihrer Feinde in der That beantwortet, und die Ehre der Brüderschafft befördert, welche allezeit in Frieden geblühet.
Demnach, wenn ein Bruder wieder den Staat rebelliren solte, so muß er in seiner Rebellion nicht unterhalten und gestärckt werden, wiewohl man mit ihm als einen unglückl. Menschen Mitleiden haben kann: und wenn er keines andern Lasters überzeugt, muß und soll zwar die rechtschaffene Brüderschafft an seiner Rebellion keinen Theil nehmen, und der zwistigen Regierung keinen Argwohn oder Grund zu einer politischen Eyfersucht geben: aber doch kan Sie ihn nicht aus der Innung stoßen, und seine Verbindung mit derselben bleibt unauflößlich.
III. Von den Logen oder Innungen.
Eine Loge ist eigentlich ein Platz, wo die Maurer zusammen kommen und arbeiten; daher wird diese Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschafft der Frey-Maurer eine Loge genennet, und jedweder Mit-Bruder muß sich zu einer derselben bekennen, und deren Innungs-Gesetzen sowohl, als den General-Verordnungen, gehorchen.
Es sind nemlich zweyerley, besondere und allgemeine Gesetze, wovon die letzteren zu der General- oder grossen Loge gehören und unten vorkommen werden.
Vor alten Zeiten durffte kein Meister noch Geselle sich von der Loge entfernen, sonderlich wenn ihm befohlen war, bey derselben zu erscheinen, wenn er nicht eine scharffe Censur über sich ziehen wollte, es wäre denn, daß der Meister und Vorsteher befunden, daß er durch die dringende Noth abgehalten worden.
Die Personen, so als Glieder einer Loge aufgenommen werden, müssen redliche und fromme Leute seyn, frey gebohren, von reiffen und verständigen Alter, keine Sclaven, keine Weiber, nicht ungesittete und berüchtigte Leute, sondern die in gutem Ruff stehen.
[Köhler 1736:
Die Personen, so als Glieder zu einer Innung genommen werden, müßen fromme und redliche Leute seyn, freygebohrn, von reifen und verständigen Alter, keine Sclaven, keine Weiber, nicht ungesittete oder ärgerliche Leute, sondern von guter Reputation.
Im Historisches Jahr-Buch vom Jahr Christi 1736, 722, ist das ungenau wiedergegeben:
Die Personen, so als Glieder in eine Innung aufgenommen werden, müssen fromme und redliche Leute seyn, freygeborn, von reifem und verständigem Alter, keine Weiber, und Leute von gutem Ruff.
In der Übersetzung von Johann Küenen, 1741, fehlt dieser Satz ganz, auch noch in der Ausgabe von 1784.]
IV. Von den Meistern, Vorstehern, Gesellen und Lehr-Jungen.
Aller Vorzug gründet sich bey den Frey-Maurern lediglich auf den wahren Wehrt und auf persönliche Verdienste; daher kein Meister oder Vorsteher nach dem Altern, sondern nach seiner Geschicklichkeit erwehlet wird.
Es ist unmöglich, diese Dinge in Schrifften zu entwerffen, sondern es muß ein jeder Bruder auf seinem Platz Achtung geben, und die ihm obliegenden Pflichten aus einer besondern Anweisung zu dieser Brüderschafft erlernen.
So viel kann ein Candidat im voraus wissen, daß keine Meister einen Lehr-Jungen aufnehmen darff, wenn er nicht eine hinlängliche arbeit für ihn hat; Dieser aber muß von munterer Jugend seyn, auch keinen Mangel noch Fehl an seinem Leibe haben, welcher ihn unfähig mache, die Kunst zu lernen, dem Herrn seines Meisters zu dienen, und erstlich ein Bruder, sodann aber, wenn er soviel Jahre, als die Gewohnheit des Landes erfordert, seine Dienste gethan, ein Geselle zu werden. Er muß ferner von ehrlichen Eltern erzeuget sey, damit er, wenn er sich sonst gehörig qualificiret zu der Ehren-Stelle eines Vorstehers, sodann eines Meisters der Loge, eines Ober-Vorstehers, und zuletzt eines Groß-Meisters aller Logen, nach Maßgebung seiner Verdienste, gelangen könne.
Ein Bruder kann nicht eher Vorsteher werden, als bis er einen Gesellen abgegeben, noch ein Meister, wenn er nicht vorher ein Vorsteher, noch ein Ober-Vorsteher, wenn er nicht Meister einer Loge, noch ein Groß-Meister, wenn er nicht vor seiner Wahl ein Geselle gewesen. Dieser muß auch von edler Gebuhrt, oder von dem besten Adel, oder ein geschickter Schüler, oder ein sinnreicher Bau-verständiger oder anderer Künstlers seyn, und nicht allein ehrliche Eltern haben, sondern auch wegen sonderbarer grosser Verdienste bey den Logen in guter Meynung stehen.
Und damit der Groß-Meister seinem Amt desto besser, leichter und anständiger vorstehen möge, hat er die Gewalt, seinen eigenen deputirten Groß-Meister zu erwehlen. Dieser aber muß entweder zu selbiger Zeit Meister einer besondern Loge seyn, oder vorhin dieses Amt verwaltet haben. Er hat sodann das Vorrecht, alles dasjenige, was der Groß-Meister, sein Principal, thun solte, zu verrichten, wenn nemlich besagter Groß-Meister selbst zugegen ist, oder ihm darzu eine schrifftliche Vollmacht ertheilet.
Diesen Ober- und Unter-Regenten der alten Loge sollen alle und jede Brüder in ihren verschiedenen Stationen, nach Maßgebung der alten Pflichten und Reguln, Gehorsam leisten, und dabey alle Demuth, Ehrerbietung, Liebe und Bereitwilligkeit blicken lassen.
V. Von den Handwercks-Pflichten bey der Arbeit.
Alle und jede Maurer sollen an Werckel-Tagen ihre Arbeit ehrlich abwarten, damit sie an heiligen Tagen anständig leben können. Auch lieget ihnen ob, diejenigen Zeiten, welche durch die Landes-Gesetze oder Gewohnheit bestimmet sind, zu beobachten.
Derjenige Gesell, welcher die meiste Erfahrung hat, soll zum Meister oder Aufseher der Herren-Arbeit erwehlet oder angenommen und von denen, die unter ihm arbeiten, Meister genennet werden. Die Arbeits-Leute haben sich aller unanständigen Reden zu enthalten, und sollen einander mit keinem schimpflichen Namen, sondern Bruder oder Camerade nennen, auch sich sonst in- und ausserhalb der Loge höflich gegen einander erweisen.
Der Meister, welcher von seiner Kunst-Erfahrenheit versichert ist, soll sich der Arbeit des Herrn mit aller möglichen Vernunfft unterzeihen, und dessen Gelder so redlich, als wenn es seine eigene wären, anwenden, auch keinem Bruder oder Lehr-Jungen einen stärckern Lohn geben, als er in der That verdient.
Wenn der Meister und die Maurer ihren Lohn richtig ausgezahlet bekommen, sollen sie dem Herrn getreu seyn, und ihre Arbeit, sie mag überhaupt oder Tage-weise verdungen seyn, treulich verrichten.
Niemand soll das Glück eines Bruders mit neidischen Augen ansehen, noch denselben unterdrücken, oder aus seiner Arbeit, wenn er dieselbe zu vollstrecken fähig ist, zu verdringen suchen. Denn es kan niemand eines andern Werck zum Vortheil des Herrn in fertigen Stand setzen, wenn er nicht von dem Plan und Abriß dessen, der es angefangen, vorher wohl unterrichtet ist.
Wenn ein Handwerks-Gesell zum Vorsteher des Wercks unter dem Meister verordnet ist, soll er sich sowohl gegen den Meister, als gegen die Gesellen, redlich verhalten, in des Meisters Abwesenheit zum Nutzen des Herrn mit aller Sorgfalt die Aufsicht führen; und seine Brüder sollen ihm gehorchen.
Alle zur Arbeit gebrauchte Maurer sollen ihr Tage-Lohn ganz sanfftmüthig, ohne Murren oder Widerwillen, annehmen, und den Meister vor Endigung des Wercks nicht verlassen.
Ein jüngerer Bruder soll in der Arbeit wohl unterrichtet werden, damit er nicht aus Mangel der Beurtheilungs-Krafft die Bau-Materialien verderbe, und damit die brüderliche Liebe wachsen und zunehmen möge.
Alle Werckzeuge, so man bey der Arbeit brauchet, sollen von der grossen Loge gebilliget werden.
Kein Arbeiter oder Tagelöhner soll zu dem eigentlichen Werck der Maurerey gebrauchet werden, und ein Frey-Maurer soll ohne die höchste Noth mit solchen arbeiten, die nicht frey sind, noch einen Arbeiter und nicht aufgenommenen Maurer auf solche Art, wie mit einem Bruder und Gesellen geschiehet, unterrichten.
VI. Von der Aufführung.
1. Wenn die Loge sich versammlet.
Ihr sollet ohne Erlaubniß des Meisters keine Privat-Zusammenkünffte noch besondern Umgang halten, noch von unanständigen und unziemlichen Dingen reden, noch dem Meister oder Vorsteher, oder einem Bruder, der mit dem Meister spricht, in die Rede fallen.
Ihr sollet euch zu der Zeit, wenn die Loge mit ernsthafften und feyerlichen Dingen beschäfftiget ist, nicht lächerlich und spaßhaft bezeigen, noch unter einerley Vorwand unanständige Worte fallen lassen, sondern eurem Meister, Vorstehern und Gesellen alle schuldige Ehrerbietung bezeugen.
Wenn eine Zwistigkeit entsteht, soll der schuldig befundene Bruder sich der Entscheidung und dem Ausspruch der Loge, welche die eigentliche Richterin solcher Streit-Händel ist, geziemend unterwerffen, es wäre denn, daß die Sache durch Appellation an die grosse Loge gebracht würde. Auch soll allda der Vortrag geschehen, jedoch also, daß des Herrn Arbeit dadurch nicht verhindert werde, in welchem Fall ein besonderer Ausspruch abzufassen ist. Doch müsset ihr niemals wegen Maurerey-Sachen vor Gericht gehen, es sey denn, daß Solches die augenscheinliche Nothwendigkeit der Loge erfordere.
2. Nach der Loge, wenn die Brüder noch beysammen sind.
Es stehet euch frey, euch selbst mit unschuldiger Freude zu ergötzen, und einander nach Vermögen zu bewirthen; Doch sollet ihr alle Ausschweiffung und Ubermaasse vermeiden, auch keinen Bruder nöthigen, wider seine Neigung zu essen und zu trincken, noch ihn am Weggehen hindern, wenn es seine Umstände erfordern, noch etwas thun oder vorbringen, das beleidigen, und einen angenehmen freyen Umgang stören könne. Denn hierdurch wird das gute Vernehmen unterbrochen, und unser löblicher Vorsatz gehemmet werden.
Man soll demnach keinen Privat-Haß oder Zänckerey in die Thür der Loge bringen, vielweniger einigen Streit wegen der Religion: oder wegen der Nationen oder des Staats, indem wir, als Maurer, nur der obgedachten allgemeinen Religion zugethan, und von allen Nationen, Sprachen, Gescblechtern, und Zungen, mithin von allen Staats-Absichten entfernet sind, als welche niemals zum Aufnehmen der Loge etwas beytragen mögen.
Diese Pflicht ist zu allen Zeiten, sonderlich aber seit der Britannischen Reformation, oder Trennung dieser Nationen von der Römischen Gemeinschafft, wohl eingeschärffet und beobachtet worden.
3. Wenn Brüder einander ohne Fremde, aber nicht in einer Loge, antreffen.
Ihr müsset einander auf eine höfliche Art grüssen, wie man euch lehren wird, da denn einer den andern Bruder nennet, und ihm solche Lehren giebt, die er für nützlich hält, ohne daß einer den andern verächtlich überhören, oder einer sich etwas über den andern heraus nehmen, oder etwas von der Ehrerbietung entziehen solte, welche er einem Bruder schuldig ist, wenn er auch kein Maurer wäre. Denn obgleich alle Maurer als Brüder, einerley Regul haben, so nimmt doch die Maurerey einem Menschen nichts von der Ehre, die er vorher gehabt, sondern leget seiner Ehre vielmehr ein grosses bey, vornemlich wenn er seine Brüderschafft wohl ausgedienet, massen diese dem, der es wehrt ist, Ehre beylegen und übele Sitten wegnehmen muß.
4. In Gegenwart Fremder, so nicht Maurer sind.
Ihr müsset in euren Worten und Handlungen vorsichtig seyn; damit der scharffsinnigste Fremde nicht im Stande sey, etwas zu entdecken, oder ausfindig zu machen, was sich nicht schicket, ihm zu offenbaren. Auch müsset ihr zuweilen ein Gespräch ablehen, und zur Ehre der ehrwürdigen Brüderschafft dasselbe klüglich einrichten.
5. Zu Hause oder in der Nachbarschafft.
Ihr habet euch also aufzuführen, wie es wohl gesitteten und weisen Leuten zukommt; insonderheit müsset ihr eure Familie, Freunde und Nachbarn nichts wissen lassen, was die Angelegenheiten der Loge betrifft, sondern eure eigene und der alten Brüderschafft Ehre, wegen einer gewissen hier nicht angeführten Ursachen, zu Rathe ziehen.
Ihr müsset auch auf eure Gesundheit sehen, nich allzuspät beysammen, noch nach Verlauff der Logen-Stunden allzulange von Hause seyn, ferner alles unmäßige Fressen und Sauffen vermeiden, damit euren Familien kein Schaden oder Schimpff daher erwachse, noch ihr selbst zur Arbeit untüchtig gemachet, werdet.
6. Gegen einen fremden Bruder.
Einen fremden Bruder müsset ihr vorsichtig ausforschen, und euch dabey so klüglich verhalten, damit ihr nicht durch einen, der sich fälschlich dafür ausgiebt, und doch nichts weiß, betrogen werdet. Einen solchen müsset ihr mit Verachtung und Lachen abweisen, und euch in acht nehmen, daß ihr ihm nicht einige Spuren sehen lasset, wodurch er hinter die Sache kommen könne.
Wenn ihr aber wahrnehmet, daß er ein rechter und wahrhafftiger Bruder sey, so müsset ihr ihn dafür erkennen, und wenn er bedürfftig ist, müsset ihr ihm nach Vermögen helffen, oder ihm doch Anleitung geben, wo er Hülffe finden könne. Ihr müsset ihn einige Tage zur Arbeit gebrauchen, oder sonst bey andern darzu in Vorschlag bringen. Jedoch seyd ihr nicht verbunden, über euer Vermögen zu thun, sondern nur einen armen Bruder, welcher ein guter und redlicher Mensch ist, einem jeden andern bedürfftigen Mann in dergleichen Umständen vorziehen.
Endlich
habet ihr alle diese Pflichten zu beobachten, und auch diejenige, so auf andere Art euch werden eröffnet werden. Ihr sollet die brüderliche Liebe unterhalten, als den Grundstein und Eckstein, mit Vermeidung allen Zancks, Streits, Lästerung und heimlicher Nachreden, so daß ihr auch nicht zugebet, daß jemand einen ehrlichen Bruder schände, sondern für seine Ehre redet, und ihm alle gute Dienste erweisen, soweit solche nemlich mit eurer Ehre und Erhaltung bestehen können.
Und wenn jemand von denselben euch unrecht thut, so müsset ihr euch zu seiner oder eurer Logen wenden, und von da möget ihr an die grosse Loge, so alle Viertel-Jahr gehalten wird, oder ferner an die jährliche grosse Loge gehen, welches die alte löbliche Gewohnheit unserer Vorfahren in allen Nationen gewesen. Ihr müsset also niemals den gewöhnlichen Lauff Rechtens nehmen, es wäre denn, daß die Sache nicht anders beygeleget werden könte, und müsset dem ehrlichen und liebreichen Zureden von Meister und Gesellen ein gedultiges Gehör geben, wenn sie einem Proceß mit Fremden zuvor kommen, oder euch zu baldiger Abkürtzung derselben ermahnen wollen, damit ihr das Maurer-Werck mit desto grösserer Munterkeit und Fortgang treiben könnet. Aber in Ansehung zweyer Brüder oder Gesellen sollen Meister und Brüder ihre Vermittelung freundlich antragen, welche die streitigen Brüder mit Danck anzunehmen haben.
Und wenn diese Unterwerffung nicht möglich, müssen sie ihren Proceß oder Rechts-Sache ohne Zorn und Bitterkeit, wie insgemein geschiehet, fortsetzen, und nichts sagen oder thun, welches die brüderliche Liebe hindern, oder machen könte, daß die Liebes-Dienste unterbrochen, oder nicht wieder erneuert würden, damit jederman den guten Einfluß der Maurerey erkennen möge, wie alle redliche Maurer von Anfang der Welt gethan haben, und bis an das Ende der Zeit thun werden.
Amen, so müsse es gehen!
[Köhler, 1736:
Endlich
habt ihr alle diese Pflichten zu beobachten, und auch diejenige, so auf andere Art euch eröfnet werden, und sollt sonderlich die Bruder-Lieb, unterhalten, als den Grund und Eckstein, das Band und die Ehre dieser alten Brüderschafft, mit Vermeidung alles Zancks, Streits, Lästerung, heiml. Nachreden, so daß ihr auch nicht zugebet, daß jemand einen ehrl. Bruder schände, sondern vor seine Ehre redet, und ihm alle Liebes-Dienste erweiset, so weit solche nemlich mit eurer Ehre und Erhaltung bestehen können.
Und wann ein Bruder euch unrecht thut, müst ihr euch zu eurer oder seiner Innung wenden, und von dar möget ihr an die grosse Innung, so alle Quartal gehalten wird, oder ferner an die jährliche grosse Innung gehen, welches die alte löbl. Gewohnheit unserer Vorfahren in allen Nationen. Ihr müst also niemahls den gewöhnl. Lauf rechtens nehmen, es wäre dann, daß die Sache nicht anders beygeleget werden könte, und müst dem ehrlichen und liebreichen Anspruch von Meister und Gesellen ein gedultiges Gehör geben, wenn sie einen Proceß mit fremden zuvorkommen, oder abkürzen wollen, damit ihr das Werck der Mäurer mit desto größerer Freudigkeit und Fortgang treiben könnet. Aber in Ansehung zweyer Brüder oder Gesellen, sollen Meister und Brüder ihre Vermittlung liebreich antragen, welche die streitigen Brüder mit Danck annehmen sollen:
Und wenn dieses nicht möglich, müßen sie jedoch ihren Proceß verfolgen ohne Zorn und Gram, und nichts sagen oder thun, welches die brüderl. Liebe hindern, oder machen könte, daß die Höflichkeit oder Liebes-Dienste unterbrochen, oder nicht wieder erneuert würden, damit jedermann die gute Würckung der Maurer Profession sehen möge, wie alle redliche Maurer von Anbeginn der Welt gethan haben, und biß an das Ende der Zeiten thun werden.
Amen, so müße es gehen!]
[Hier fehlt die Übersetzung des „Postscript", 57]
Allgemeine Verordnungen
Zum Gebrauch der Logen in und um Londen und Westmünster,
wie solche zuerst von der grossen Loge am 24. Jun. 1721 im Stationers-Hall zu Londen,
da der edelste Fürst, Johann, Herzog von Montagu,
einmüthig zum Groß-Meister erwehlet worden,
ihre Bestätigung erhalten.
[Obiges ist eine stark verkürzte Übersetzung der Einleitung.]
I. Der Groß-Meister oder sein Abgeordneter [his Deputy] hat die Gewalt und das Recht, nicht allein in einer jeden Loge gegenwärtig zu seyn, sondern auch darin mit dem Meister der Loge an seiner lincken Hand zu praesidiren, und seine Ober-Vorsteher [Grand-Wardens] zu seinem Befehl bereit zu halten; wiewohl diese nicht in besondern Logen als Vorsteher anzusehen sind, sondern nur in seiner Gegenwart und auf seinen Befehl, massen der Groß-Meister allda den Vorstehern selbiger Loge oder einigen andern nach seiner Willkühr auferlegen kann, sich als seine Interims-Vorsteher zu verhalten.
II. Der Meister einer besondern Loge hat das Recht und die Gewalt, daß er die Glieder seiner Loge zu einem Capitul [Chapter] bey vorfallenden Umständen nach Belieben zusammen beruffen, auch die Zeit und den Ort zu ihrer gewöhnlichen Versammlung anberaumen darff.
Dafern der Meister wegen Kranckheit, Absterbens, oder nöthiger Entfernung nicht zugegen ist, so soll der älteste Vorsteher [senior Warden] einen Interims-Meister vorstellen, es sey denn, daß sich ein Bruder gegenwärtig befinde, welcher ehemals Meister dieser Loge gewesen. Denn in solchem Fall kehret die Gewalt des Meisters zu dem vorigen gegenwärtigen Meister, wiewohl er nicht eher etwas vornehmen kann, als bis der gedachte ältere Vorsteher, oder in dessen Abwesenheit die [besser: der] jüngere [the junior Warden] die Loge zusammen beruffen.
III. Der Meister jeder besondern Loge, oder einer von den Vorstehern, oder sonst ein anderer von ihnen bevollmächtigter Bruder soll ein Buch nehmen, worin ihre Innungs-Gesetze, die Namen ihrer Mit-Glieder, ein Verzeichniß aller Logen in der Stadt, die gewöhnliche Zeiten und Oerter ihrer Versammlung, und alle ihre Satzungen enthalten, welche schrifftlich abgefasset zu werden verdienen.
IV. Keine Loge soll mehr als fünf neue Brüder auf einmahl, noch einigen Menschen annehmen, der unter 25 Jahr, und nicht sein eigener Herr ist, es sey denn, daß solches durch besondere Vergünstigung von dem Groß-Meister oder seinem Abgeordneten geschehe.
V. Es kan niemand ein Glied einer besondern Loge werden, ohne daß einen Monat vorher besagter Loge davon Nachricht gegeben worden, damit man sich nach dem guten Ruff und der Fähigkeit des Candidaten [Reputation and Capacity] erkundigen möge: doch kan der Groß-Meister auch hierin dispensiren.
Vl. Es kan aber niemand in einige besondere Loge treten, oder zu einem Mit-Glied derselben aufgenommen werden, ohne die einmüthige Ubereinstimmung aller und jeder Glieder selbiger Loge, welche zugegen sind, wenn der Candidat vorgestellet wird. Diese ihre Einwilligung wird ihnen von dem Meister ausdrücklich abgefordert, und sie müssen ihre Zufriedenheit oder Mißfallen nach eigenem klugen Ermessen entweder in der That, oder mit Worten, jedoch auf einmüthige Art, zu erkennen geben.
Dieses ihnen zustehende Vorrecht leidet keine Dispensation, massen die Glieder einer besondern Loge die besten Richter derselben sind. Und wenn ein zancksüchtiges Mit-Glied [a fractious Member] ihnen aufgedrungen würde, könte es ihr gutes Vernehmen leichtlich stören, oder ihre Freyheit hindern, oder gar die Loge aufheben und zerstreuen, welches alles gute und wahrhaffte Brüder zu verhüten suchen müssen.
VII. Ein jeder Bruder ist verbunden, bey seiner Aufnehmung in die Loge, das ist, alle anwesenden Brüder zu kleiden, und etwas zur Beyhülffe für Dürfftige und in Verfall gerathene Brüder [for the Relief of indigent or decay’d Brethren] niederzulegen, so viel nemlich der Candidat über die in den Innungs-Gesetzen dieser besondern Loge bestimmte geringe Portion anzuwenden gesonnen. Diese milde Beysteuer soll dem Meister oder den Vorstehern, oder dem Caßirer, wenn die Glieder einen zu wehlen für gut befunden, zugestellet werden.
Auch soll der Candidat förmlich angeloben, daß er sich der Verfassung, den Pflichten und Verordnungen, imgleichen andern guten Gebräuchen, die man ihm zu gehöriger Zeit und Ort bekannt machen wird, unterwerffen wolle.
VIII. Keine Gesellschafft oder Anzahl Brüder [no Set or Number of Brethren] soll sich von der Loge, worin sie zu Brüdern gemachet, oder nachmals als Mit-Glieder aufgenommen sind, abziehen und trennen, es wäre denn, daß die Loge allzu zahlreich würde: worzu aber alsdenn eine Dispensation des Groß-Meisters oder seines Abgeordneten erfordert wird. Und wenn sie auf solche Weise getrennet sind, müssen sie sich gleich darauf zu einer andern Loge, nach eigenem Gutdüncken begeben, jedoch mit einmüthiger Genehmhaltung dieser andern Loge, zu welcher sie treten, (wie oben verordnet ist) sonst aber müssen sie des Groß-Meisters Erlaubniß auswürcken, um zu Errichtung einer Loge zusammen zu treten.
Dafern einige Gesellschafft oder Anzahl von Maurern sich unterfänget, ohne des Groß-Meisters Erlaubniß eine Loge zu errichten: so sind die ordentlichen Logen nicht verbunden, dieselbe zu dulden, noch selbige für aufrichtige und rechtschaffene Brüder zu erkennen, noch ihre Acten und Handlungen [Acts and Deeds] zu billigen, sondern sie müssen selbige als Rebellen ansehen, bis sie sich unterwerffen, wie es der Groß-Meister nach seiner Klugheit verordnet, und bis er ihnen seine Erlaubniß angedeyen lässet, welches man den andern Logen kund thun muß, wie es die Gewohnheit mit sich bringet, wenn eine neue Loge in das Logen-Verzeichniß eingetragen wird.
IX. Wenn aber irgend ein Bruder sich dergestalt vergehet, daß seine Loge übel mit ihm zufrieden ist, so soll er zweymahl von dem Meister oder Vorstehern in einer ordentlichen Versammlung der Loge [in a form’d Lodge] erinnert werden. Und wenn er von seinem unvernünfftigen Wesen nicht ablassen, sich dem Gutachten der Brüder in Gehorsam unterwerffen, und dasjenige, so ihnen einen Anstoss gibt, abstellen will, so soll mit ihm nach den Innungs-Gesetzen dieser besondern Loge, oder auch nach der Art, welche die Quartal-Zusammenkunfft [Quarterly Communcation] nach ihrer grossen Klugheit für hinlänglich achtet, verfahren werden. Man wird hierüber nach diesem eine neue Verordnung machen.
X. Die mehresten Stimmen jeder besondern Loge, wenn sie versammlet ist, haben das Vorrecht, dem Meister und den Vorstehern die Instruction zu der Versammlung des grossen Capituls oder Loge [the assembling of the Grand Chapter, or Lodge], bis zu den 3 obgedachten vierteljährigen Zusammenkünfften, und der jährlichen grossen Loge [Annual Grand Lodge] zu ertheilen, weil ihr Meister und ihre Vorsteher selbige repraesentiren, und ihren Sinn auszudrücken geglaubet werden.
XI. Alle besondere Logen sind verpflichtet, eben diese Gebräuche, so viel möglich, zu beobachten, es sollen auch vermöge derselben und zu Unterhaltung eines guten Vernehmens unter den Frey-Maurern von jeder Loge einige Mit-Glieder abqeordnet werden, um die andern Logen so offt, als es ihnen dienlich scheint, zu visitiren.
XII. Die grosse Loge bestehet aus den Meistern und Vorstehern aller ordentlichen besondern Logen, wie solche im Archiv stehen, nebst dem Groß-Meister, als ihrem Haupt, und seinem Deputirten an seiner lincken Hand, ingleichen den Ober-Vorsteher an ihren gewöhnlichen Plätzen.
Ihre vierteljährige Zusammenkunfft geschiehet auf Michaelis, Weynachten und Mariä Verkündigung [Michaelmas, Christmas, and Lady-Day], an demjenigen Ort, welchen der Groß-Meister für gut befindet. Allhier soll kein Bruder zugegen seyn, welcher zu selbiger Zeit kein Mit-Glied derselben ohne Dispensation abgiebet. Und wenn er zugegen ist, soll er nicht zur Stimme gelangen, noch sein Gutachten ohne gebetene und erhaltene Erlaubniß der grossen Loge, oder wenn die besagte Loge ihm solches nicht abfordert, von sich geben.
Bey allen Materien, so in der grossen Loge durch die mehresten Stimmen auszumachen sind, hat jedes Mit-Glied eine Stimme und der Groß-Meister zwey Stimmen, es sey dann, daß besagte Loge einige besondere Sache dem Gut-Befinden des Groß-Meisters zur Ausfertigung überlasse.
XIII. In der obbemeldeten vierteljährigen Zusammenkunfft müssen alle Materien, so die Brüderschafft überhaupt, oder besondere Logen, oder einzelne Brüder betreffen, ruhig, friedlich und reifflich verabredet und verglichen werden. Hier werden allein die Lehr-Jungen zu Meistern und Gesellen angenommen, es sey denn eine Dispensation erfolget. Hier müssen auch alle Zwistigkeiten, die man nicht in geheim oder durch eine besondere Loge beylegen kann, ernstlich betrachtet und entschieden werden. Und wenn sich etwa ein Bruder durch den Ausspruch dieses Raths beeinträchtiget achtet, mag er an die nächstfolgende jährliche grosse Loge apppellieren, und seine Appellation schrifftlich abgefasset dem Groß-Meister oder seinem Abgeordneten, oder den Ober-Vorstehern zustellen.
Hier sollen der Meister und die Vorsteher jeder besondern Loge ein Verzeichniß aller Mit-Glieder, so in ihren besondern Logen seit der letzten Versammlung der grossen Loge gemachet und zugelassen worden, beybringen und vorlegen. Und alsdenn soll der Groß-Meister, oder sein Abgeordneter, oder vielmehr ein gewisser Bruder, welchen die grosse Loge zum Secretario verordnet, ein Buch nehmen, worin alle Logen nebst den gewöhnlichen Zeiten und Orten ihrer Zusammenkunfft, wie auch die namen aller Glieder von jeder Loge, nicht weniger alle Angelegenheiten der grossen Loge enthalten sind, welche aufgezeichnet zu werden verdienen.
Sie sollen hiernächst die klügsten und kräfftigsten Mittel erwegen, wie man das Geld, so zum Behuf eines in Armuth und Verfall gerathenen ehrlichen Bruders aus liebreichem Hertzen gegeben und gesammlet worden, am besten anwenden möge. Doch soll jede besondere Loge wegen ihrer eigenen Allmosen für arme Brüder nach ihren eigenen Innnungs-Gesetzen disponiren, bis alle Logen (in einer neuen Verordnung) für gut befunden, die von ihnen gesammlete Allmosen zu der grossen Loge bey ihrer vierteliährigen oder jährlichen Zusammenkunfft zu bringen, um daraus ein gemeines Capital, zu bequemern Unterhalt dürfftiger Brüder, zu errichten.
Sie sollen auch einen Schatz-Meister [Treasurer], einen Bruder von gutem zeitlichem Vermögen verordnen, welcher, Krafft seines Amts, ein Mit-Glied der grossen Loge, allezeit gegenwärtig und berechtiget seyn soll, der grossen Loge einige Sachen, insonderheit was sein Amt betrifft, vorzutragen. Ihm soll alles Geld, so zu Allmosen oder einigem andern Gebrauch der grossen Loge aufgebracht worden, zugestellet werden, und er soll solches in ein Buch niederschreiben, und zugleich anmercken, zu was für einem Zweck oder Gebrauch jede Summe bestimmet ist. Er soll hiernächst solches Geld nach einer gewissen Einrichtung ausgeben und anwenden, welche hernachmals von der grossen Loge durch eine neue Verordnung bestätiget wird. Doch hat er bey der Wahl eines Groß-Meisters oder der Vorsteher keine Stimme, wohl aber bey allen andern Sachen, so abgehandelt werden.
Auf gleiche Art soll der Secretarius, vermöge seines Amts, ein Mit-Glied der grossen Loge seyn, und bey allen vorkommenden Dingen, nur allein die Wahl eines Groß-Meisters und der Vorsteher ausgenommen, seine Stimme geben.
Der Schatz-Meister und der Secretarius sollen jeder einen Schreiber [Clerk] haben, welcher ein Bruder und Innungs-Gesell, keineswegs aber ein Mit-Glied der grossen Loge seyn muß, und nichts reden darff, es sey denn, daß solches ihm erlaubet, oder von ihm verlanget werde.
Der Groß-Meister oder sein Abgeordneter haben jederzeit über den Schatz-Meister und Secretarium nebst ihren Schreibern und Büchern zu befehlen, damit sie nachsehen, was für Geschäffte vorkommen, um zu wissen, was bey jeder Gelegenheit dienlich sey.
Ein anderer Bruder, welcher ein Innungs-Gesell seyn muß, soll bestellet werden, hinter der Thür der grossen Loge Achtung zu geben [to look after the Door of the Grand-Lodge], doch soll dieser kein Mit-Glied derselben seyn.
Ubrigens mögen diese Aemter fernerweit durch eine neue Einrichtung [by an new Regulation] erläutert werden, wenn derselben Nothwendigkeit und Nutzen der Brüderschafft mehr, als vorjetzo, einleuchten solte.
XIV. Wenn bey einer ordentlichen oder zufälligen, vierteljährigen oder jährlichen grossen Loge sowohl der Groß-Meister, als sein Abgeordneter, nicht zugegen seyn solte; so soll der Meister einer Loge, welcher am längsten Frey-Maurer gewesen, den Stuhl nehmen, und pro tempore als Groß-Meister praesidiren. Auch soll derselbe aller jenem zukommenden Gewalt und Ehre solche Zeit über geniessen, wofern anders kein Bruder zugegen ist, welcher ehemals Groß-Meister oder abgeordneter Groß-Meister gewesen. Denn der vorige anwesende Groß-Meister, oder der vorige anwesende Abgeordnete soll jederzeit befugt seyn, in der Abwesenheit des jetzigen Groß-Meister und seines Abgeordneten Platz zu nehmen.
XV: In der grossen Loge kann niemand sonst, als die Ober-Vorsteher selbst, wenn sie zugegen sind, das Vorsteher-Amt verwalten. Sind sie abwesend, so verordnet der Groß-Meister, oder die Person, so an dessen Stelle praesidiret, besondere Vorsteher, um sich pro tempore als Ober-Vorsteher zu verhalten. Die Plätze derselben müssen durch zwey Innungs-Gesellen von eben dieser Loge ersetzet, und solche von dem besondern Meister derselben entweder hierzu beruffen, oder anhero gesandt werden. Dafern er aber diese unterlässet, soll dieselben der Groß-Meister selbst beruffen, damit also die grosse Loge allezeit in completem Stande verbleibe.
XVI. Die Ober-Vorsteher, oder einige andere, sollen gleich Anfangs durch den Abgeordneten von den Angelegenheiten der Loge oder der Brüder Unterricht empfangen, und ohne Vorwissen des Abgeordneten sich nicht zu dem Groß-Meister wenden, es sey denn, daß jener in einer gewissen nothwendigen Sache seinen Beytrag versagen wolte. In welchem Fall, oder wenn zwischen dem Abgeordneten und den Ober-Vorstehern, oder andern Brüdern einige Mißhelligkeit entstehen solte, beyde Partheyen nach getroffener Abrede zu dem Groß-Meister gehen müssen, welcher den Streit leichtlich entscheiden, und vermöge seines grossen Ansehens die Irrung heben kann.
Der Groß-Meister soll keinen Bericht oder Geschäfft [no Intimation of Business], die Maurer-Innung betreffend, von jemand anders, als zuerst von seinem Abgeordneten, annehmen, es wäre denn in solchen Fällen, worüber Se. Gestreng. [his Worship] am besten urtheilen kann. Denn wenn diese Zuflucht unordentlicher Weise zu dem Groß-Meister genommen wird, kan er füglich den Ober-Vorstehern oder einigen andern auf solche Art zu ihm kommenden Brüdern anbefehlen, daß sie an seinen Abgeordneten sich wenden sollen, weil dieser darzu bestellet ist, die Geschäffte in möglichster Eile einzurichten, und solche Sr. Gestreng. [his Worship] ordentlich vorzutragen.
XVII. Kein Groß-Meister, Abgeordneter Groß-Meister, Ober-Vorsteher, Schatz-Meister, Secretarius, oder wer derselben Amt und Stelle pro tempore vertritt, kan zu gleicher Zeit bey einer besondern Loge Meister oder Vorsteher seyn. So bald aber jemand von ihnen sein hohes Amt mit Ehren nieder geleget, so kehret er wieder zu dem Posten oder Station in einer besondern Loge, wovon er zu obgedachter Amts-Verwaltung beruffen worden.
XVlll. Wenn der Abgeordnete Groß-Meister kranck, oder nothwendiger Weise abwesend ist; so stehet dem Groß-Meister frey, einen Innungs-Gesellen zu seinem Abgeordneten pro tempore nach Belieben zu erwehlen. Wer aber zum Abgeordneten bey der grossen Loge erwehlet ist, ingleichen die Ober-Vorsteher, können ihrer Aemter nicht entlassen werden, es wäre denn, daß die Ursache dem grösten Theil der grossen Loge erheblich schiene. Auch kann der Groß-Meister, wenn es ihm zu schwer fällt, eine grosse Loge zusammen beruffen, um derselben die Sache vorzutragen, und sich ihres Raths und Beytritts zu bedienen. Wenn in diesem Fall die mehresten Stimmen der grossen Loge den Meister und seinen Abgeordneten oder seine Vorsteher nicht zum Vergleich mit einander bringen können, so lieget ihnen ob, den Meister zu erinnern, daß er besagtem seinen Abgeordneten also fort den Abschied gebe. Und die grosse Loge soll alsdenn andere Vorsteher wehlen, damit Eintracht und Friede erhalten werde.
XIX. Wenn der Groß-Meister seine Gewalt mißbrauchen, und sich selbst des Gehorsams und Unterwürffigkeit der Logen unwürdig machen solte; so soll man gegen ihn auf die Art und Weise verfahren, welche man in einer neuen Verordnung belieben wird, indem bisher die alte Brüderschafft hierzu noch keine Gelegenheit gehabt, und ihre vorigen Groß-Meister sich allesamt dieses ehrwürdigen Amts würdig erwiesen haben.
XX. Der Groß-Meister soll neben seinem Abgeordneten und Vorstehern wenigstens einmal Zeit seiner Meisterschafft umher reisen, und alle Logen rings um die Stadt visitiren.
XXI. Wenn der Groß-Meister in währender Meisterschafft stirbt, oder wegen Kranckheit, oder wegen Entfernung übers Meer, oder auf andere Art unfähig gemachet wird, sein Amt zu verrichten; so soll der Abgeordnete, oder in dessen Abwesenheit der ältere Ober-Vorsteher, oder wenn dieser abwesend, der jüngere, oder, wenn auch dieser nicht zugegen, drey anwesende Meister von besondern Logen, die grosse Loge ohnverzüglich zusammen beruffen, um sich wegen dieser Begebenheit zu berathschlagen, und den vorigen Groß-Meister durch zween oder drey Abgesandte aus ihrem Mittel zu ersuchen, daß er sein Amt, welches nunmehr natürlicher Weise auf ihn zurückfällt, wieder antrete. Schläget er solches aus, so kömmt es an den nächstvorhergehenden, u. s. w. Kan man aber keinen vorigen Groß-Meister finden, so soll alsdenn der Deputirte solange das Oberhaupt vorstellen, bis man ein anderes erwehlet. Wenn aber kein Deputirter vorhanden, trifft solches den ältesten Meister.
XXII. Die Brüder aller Logen in und um Londen und Westmünster sollen sich bey einer jährlichen Zusammenkunfft und Fest [at an Annual Communication and Feast] an einem bequemen Ort einfinden, und zwar auf S. Johannis des Täuffers oder S. Johannis des Evangelisten Tag, nachdem es die grosse Loge durch eine neue Verordnung bestimmen wird. Seit etlichen Jahren hat selbige S. Johannis des Täuffers Tag darzu angesetzet.
Inzwischen sollen die mehresten Stimmen der Meister und Vorsteher nebst dem Groß-Meister, seinen Abgeordneten und Vorstehern, drey Monate vorher bey ihrer vierteljährigen Zusammenkunfft einmüthig ausmachen, daß ein Fest und eine General-Versammlung aller Brüder erfolgen solle. Denn wenn entweder der Groß-Meister oder die mehresten Stimmen der besondern Meister darwider sind, so muß es für selbige Zeit ausgesetzet bleiben.
Es sey nun, daß ein Fest für alle Brüder erfolge, oder nicht, so muß dennoch die grosse Loge sich jährlich an einem bequemen Ort auf S. Johannis-Tag, oder, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, am nächstfolgenden Tage versammlen, um für jedes Jahr einen neuen Groß-Meister, Abgeordneten und Vorsteher zu erwehlen.
XXIII. Wenn es für nützlich geachtet, und von dem Groß-Meister mit Zuziehung der Meister und Vorsteher nach den mehresten Stimmen beliebet wird, ein grosses Fest nach dem alten löblichen Gebrauch der Maurer anzustellen; so sollen die Ober-Vorsteher Sorge tragen, daß die Billets [Tickets] mit dem Groß-Meisterlichen Siegel ausgefertiget, gehörig ausgetheileit ,das Geld für selbige in Empfang genommen, die Nothwendigkeiten zu dem Fest eingekauffet, ein guter und bequemer Ort zur Bewirthung ausfindig gemachet, und andere diese Gasterey betreffenden Dinge bewerckstelliget werden.
Damit aber dieses Werck den beyden Ober-Vorstehern nicht allzu beschwerlich falle, und alles geschwinde und richtig vollführet werde, so soll der Groß-Meister oder sein Abgeordneter die Macht haben, eine gewisse Anzahl Verwalter, (Stewards) so viel Se. Gestrengen für nöthig achtet, zu ernennen und zu bestellen. Diese sollen mit den beyden Ober-Vorstehern gemeinschafftlich handeln, und alles, was zum Fest gehöret, durch die mehresten Stimmen unter sich ausmachen, es wäre denn, daß der Groß-Meister oder sein Abgeordneter sich durch besondere Aufsicht oder Veranstaltung der Sache unterziehen wolte.
XXIV. Die Vorsteher und Verwalter sollen zu gehöriger Zeit dem Groß-Meister oder seinem Deputirten aufwarten, um wegen obiger Dinge die Befehle und Verordnungen zu empfangen. Wenn aber Se. Gestrengen und dero Abgeordneter sich kranck oder nothwendiger Weise abwesend befindet; so sollen selbige die Meister und Vorsteher der Logen versammlen, und deren Rath und Gutachten einholen, übrigens aber die Sache gäntzlich auf sich nehmen, und nach bestem Vermögen ausrichten.
Die Ober-Vorsteher und Verwalter sollen über alles empfangene und angewandte Geld der grossen Loge nach der Mahlzeit, oder wann es die grosse Loge für dienlich befindet, ihre Rechnung ablegen.
Wenn es dem Groß-Meister gefällig ist, mag er zu gehöriger Zeit alle Meister und Vorsteher der Logen erinnern, wegen Einrichtung des grossen Festes, und wegen einiger dahin gehörigen Vorfallenheiten oder zufälligen Umstände, welche einen guten Rath erfordern, eine Uberlegung anzustellen; Doch stehrt ihm auch frey, alles mit einander selbst über sich zu nehmen.
XXV. Die Meister der Logen sollen jedweder einen versuchten Innungs-Gesellen ihrer Loge bestellen, um eine Commission, worin von jeder Loge einer befindlich, zu errichten. Diese sollen in einem bequemen Zimmer alle diejenige, so ein Billet vorweisen können, bewillkommen, und befugt seyn, mit denselben nach ihrem Gutdüncken zu reden, und sie entweder einzulassen, oder auszuschliessen, nachdem sie hierzu Ursache finden. Jedoch stehet ihnen nicht frey, jemand abzuweisen, ehe und bevor sie davon allen Brüdern zu Hause mit Anführung der Gründe Nachricht ertheilet, damit aller Irrthum vermieden, und so wenig ein wahrhaffter Bruder ausgeschlossen, als ein falscher Bruder oder blosser Betrüger zugelassen werde. Diese Commission muß sich auf S. Johannis-Tag bey früher Zeit, und ehe einige Personen mit Billets erscheinen, an Ort und Stelle finden lassen.
XXVI. Der Groß-Meister soll zween oder mehr getreue Brüder zu Pförtnern oder Thür-Hütern [Porters or Door-keepers] bestellen, welche gar wichtiger Ursachen halber sich in aller Frühe an dem Ort einfinden, und zum Befehl der Commission in Bereitschafft stehen müssen.
XXVII. Die Ober-Vorsteher oder Verwalter sollen im voraus eine solche Anzahl Brüder zur Aufwartung bey der Tafel verordnen, als sie hierzu für nöthig und dienlich erachten. Auch stehet ihnen frey, mit den Meistern und Vorstehern der Logen zu überlegen, welche Personen hierzu am meisten geschickt seyn, oder solche auf Recommendation anzunehmen. Denn es kan niemand, als nur freye und aufgenommene Maurer an diesem Tag Dienste thun, damit die Zusammenkunfft frey und einträchtig seyn möge.
XXVIII. Alle Glieder der grossen Loge müßen lange vor der Mittags-Mahlzeit unter Anführung des Groß-Meisters oder seines Deputirten, welcher dieselben einrichten und ordnen muß, sich an dem Ort einstellen. Dieses geschiehet in der Absicht:
1. Damit von ihm einige wohl eingelegte Appellationen, wie oben verordnet, angenommen, und nach Anhörung des Apellanten die Sache, wo möglich, noch vor dem Mittags-Essen in der Güte abgethan werde. Gehet aber dieses nicht an, so muß die Sache so lange, bis der neue Groß-Meister erwehlet worden, einen Anstand leiden. Kan es hingegen nach der Mahlzeit nicht entschieden werden, so mag man es weiter ausstellen oder einer besondern Commission übergeben, welche die Sache friedlich schlichten, und der nächst kommenden vierteljährigen Versammlung davon Bericht erstatten muß, damit die brüderliche Liebe bewahret werde.
2. Damit man allem Streit und Unlust, so an diesem Tage daher zu besorgen, in Zeiten vorbeugen möge, und damit die Eintracht und das Vergnügen des grossen Fests nicht unterbrochen werde.
3. Damit man sich über dasjenige, was den Wohlstand und das Decorum [Decency and Decorum] der grossen Versammlung angehet, berathschlagen, hingegen allen Ubelstand und unziemliche Sitten, wenn die Gesellschafft unter einander gemischet ist, verbieten möge.
4. Damit man ein und anderes geziemendes Suchen, oder sonst einige Geschäffte von Wichtigkeit, so von Seiten der besondern Logen durch ihre Repraesentanten, nemlich die Meister und Vorsteher, angebracht werden, aufnehmen und in Erwegung ziehen möge.
XXIX. Wenn diese Sachen abgethan sind, so soll der Groß-Meister und sein Deputirter, die Ober-Vorsteher oder die Verwalter, der Secretarius, der Schatzmeister, die Schreiber und alle andere Personen abtreten, und die Meister und Vorsteher der besondern Logen allein lassen, damit sie sich über die Wahl eines neuen Groß-Meisters oder Beybehaltung des gegenwärtigen besprechen mögen, dafern solches von ihnen des vorigen Tags noch nicht geschehen. Gehet nun deren einmüthige Meynung dahin, den jetzigen Groß-Meister noch ferner zu behalten, so soll Se. Gestrengen herein geruffen, und mit geziemender Höflichkeit ersuchet werden, der Brüderschafftt die Ehre zu thun, und sie das folgende Jahr zu regieren. Nach dem Mittags-Essen wird sich alsdenn zeigen, ob er es annehme oder nicht, massen es durch die Wahl selbst nicht kan ausgemachet werden.
XXX. Hierauf mögen die Meister und Vorsteher und alle Brüder ohne Unterscheid, und wie es ihnen gefällt, mit einander sprechen und umgehen, bis die Mittags-Mahlzeit herbey kömmt, da ein jeder Bruder sich an seinem Ort zur Tafel setzet.
XXXI. Wenn eine Weile nach dem Essen verlauffen, so wird die grosse Loge errichtet, und dieses geschiehet nicht durch eine Absonderung, sondern in Gegenwart aller Brüder, welche noch keine Glieder derselben sind, und daher nicht eher sprechen dürfen, als bis sie gefraget und darum ersuchet werden.
XXXII. Wenn der Groß-Meister des vorigen Jahrs sich mit den Meistern und Vorstehern ins besondere vor der Mahlzeit dahin verglichen, dieses Amt für zukünfftiges Jahr wiederum über sich zu nehmen; so soll einer von der grossen Loge, welchen man hierzu verordnet, allen Brüdern Sr. Gestrengen gute Regierung zu Gemüth führen, u. s. w. [shall represent to all Brethren his Worship’s good Government, etc.] und nachdem er sich zu ihm gekehret, ihn im Namen der grossen Loge unterthänigst ersuchen, daß er der Brüderschafft die hohe Ehre (er mag von Adel seyn oder nicht) und die grosse Liebe erweisen wolle, annoch das folgende Jahr ihr Groß-Meister zu bleiben. Wenn nun Se. Gestrengen durch ein Kopf-Neigen oder mit einem Wort, wie es deroselben gefällt, dero Einwilligung an den Tag geleget, so soll gedachtes abgeordnetes Glied der grossen Loge denselben als Groß-Meister ausruffen, und alle Glieder der Loge in gehöriger Form den Gruß verrichten.
Auch soll allen Brüdern etliche Minuten lang erlaubet seyn, ihr Vergnügen und Zufriedenheit mit Frolocken auszudrücken.
XXXIII. Wenn aber die Meister und Vorsteher weder selbigen Tag vor der Mahlzeit, noch des Tages vorher den bisherigen Groß-Meister ersuchen, die Groß-Meister Würde annoch ein Jahr zu führen, oder wenn dieser auf geschehenes Ansuchen sich nicht darzu verstehen wollen; so soll der vorige Groß-Meister seinen Nachfolger auf das künfftige Jahr ernennen, und wenn dieser von der grossen Loge einmüthig angenommen, und allda gegenwärtig ist, so soll er auf obbemeldete Art, als neuer Groß-Meister, ausgeruffen, gegrüsset und becomplimentiret, auch alsofort von dem vorigen Groß-Meister gewöhnlicher Massen installiret werden.
XXXIV. Daferne aber diese Ernennung nicht einmüthig für genehm gehalten wird, so [besser: soll] der neuen Groß-Meister unmittelbar durch das Loos erwehlet werden [shall be chosen immediately by Ballot], indem jeder Meister und Vorsteher seines Candidaten, und der vorige Groß-Meister von ohngefehr oder zufälliger Weise am ehesten heraus ziehet, soll für da folgende Jahr Groß-Meister seyn. Ist er allda gegenwärtig, soll man ihn dafür ausruffen, grüssen und ihm Glück wünschen, wie oben gemeldet; auch soll er sodann von dem vorigen Groß-Meister dem Gebrauch nach eingeführet werden.
XXXV. So bald der vorige Groß-Meister in seinem Amt bestätiget, oder der neue Groß-Meister solcher Gestalt installiret ist, soll er gleich darauf seinen Deputirten Groß-Meister, entweder den vorigen, oder einen neuen, ernennen und bestellen, welcher obgedachter Massen dafür soll erkläret, gegrüsset und bey ihm der Glückwunsch abgestattet werden.
Der Groß -Meister soll auch die neuen Ober-Vorsteher ernennen, und wenn solche von der grossen Loge einmüthig angenommen sind, sollen sie dafür erkläret, gegrüsset und mit dem Glück-Wunsch beehret werden; wo nicht, soll man selbige auf gleiche Art, als den Groß-Meister, durch das Loos erwehlen. Eben so geschiehet es mit den Vorstehern der besondern Logen, indem solche auch durch das Loos in jeder Loge erwehlet werden, wenn die Glieder derselben die von ihrem Meister gethane Ernennung nicht für genehm halten.
XXXVI. Wenn aber der Bruder, welchen der jetzige Groß-Meister zu seinem Nachfolger ernennet, oder welchen die meisten Stimmen der grossen Loge durch das Loos erwehlet, wegen Kranckheit oder anderer dringenden Umstände bey dem grossen Fest nicht zugegen ist, so kan derselbe nicht zum neuen Groß-Meister ausgeruffen werden, es wäre denn, daß der alte Groß-Meister oder sonst jemand von den Meistern und Vorstehern der grossen Loge bey der Ehre eines Bruders die Gewähr leisten kann, daß die also ernennete oder erwehlte Person besagtes Amt würcklich annehmen werde. Und in diesem Fall soll der alte Groß-Meister sich als Gevollmächtigter verhalten, und in dessen Namen den Deputirten und die Vorsteher ernennen, nicht weniger auch die gewöhnlichen Ehren-Bezeigungen, Pflicht-Leistung und Glück-Wünschung annehmen.
XXXVII: Hierauf soll der Groß-Meister einem Bruder, Innungs-Gesellen oder Lehr-Jungen die Erlaubniß geben, zu reden, und Se. Gestrengen anzusprechen, oder zum Besten der Brüderschafft einigen Vortrag [any Motion for the good of the Fraternity] zu thun, welcher entweder alsofort in Betrachtung gezogen, und zur Endschafft gebracht, oder der Überlegung der großen Loge bey ihrer gewöhnlichen oder zufälligen Versammlung soll anheim gestellet werden.
XXXVIII. Wenn dieses vorbey ist, soll der Groß-Meister oder sein Abgeordneter, oder sonst von ihm darzu bestellter Bruder, an die sämtlichen Brüder eine Anrede thun, und denselben guten Rath ertheilen [shall harangue all Brethren, and give them good Advice]. Zuletzt aber nach einigen andern Abhandlungen, so man in keiner Sprache beschreiben kann, stehet den Brüdern frey, hinweg zu gehen, oder länger da zu bleiben, wie es ihnen gefället.
XXXIX. Eine jede jährliche grosse Loge hat eine vollkommene Macht und Gewalt, zum wahrhafftigen Aufnehmen dieser alten Brüderschafft, neue Verordnungen zu machen, oder diese zu ändern; jedoch also, daß die alten Land-Marcken sorgfältig bewahret [Provided always that the old Land-Marks be carefully preserv’d], und daß solche Veränderungen und neue Verordnungen auf der dritten vierteljährigen Zusammenkunfft, welche vor dem jährlichen grossen Fest hergehet, vorgetragen und gebilliget, ferner auch allen Brüdern vor der Mahlzeit durch den jüngsten Lehr-Jungen schrifftlich zum durchlesen übergeben werden. Denn die Genehmhaltung und der Beyfall des mehresten Theils von allen Brüdern ist unumgänglich vonnöthen, um solche bündig und verpflichtend zu machen. Dieses muß nach der Mahlzeit, und wenn der neue Groß-Meister installiret ist, auf feyerliche Art begehret werden,
wie solches in Ansehung gegenwärtiger Verordnung als solche am S. Johannis-Tage 1721 von der grossen Loge ohngefehr 150 Brüdern vorgetragen war, verlanget und ausgewürcket worden.
Von der Art und Weise, eine neue Loge zu errichten,
wie solche von dem Hochgebohrnen
Grafen von Crawford,
Gestrengen Groß-Meister,
[as practis’d by his Grace the Duke of Wharton, the present Right Worshipluf Grand-Master]
nach den alten Gebräuchen der Maurer ins Werck gesetzet worden.
Eine neue Loge soll zu Verhütung allerhand Unordnungen auf solenne Art von dem Groß-Meister nebst seinem Deputirten und Vorstehern errichtet werden. Ist der Groß-Meister nicht zugegen, so soll der Deputirte Sr. Gestrengen Stelle vertreten, und irgend einen Meister einer Loge zu seinem Beystand erwehlen. Solte aber der Deputirte abwesend seyn, so muß der Groß-Meister etwa einen Meister einer Loge beruffen, welcher einen Deputirten pro tempore vorstelle.
Weil die Candidaten oder neue Meister und Vorsteher sich schon unter den Innungs-Gesellen befinden; so soll der Groß-Meister seinen Deputirten fragen, ob er dieselben examiniret, und die neuen Meister in der edlen Wissenschafft und Königl. Kunst genugsam erfahren, auch in unsern Geheimnissen u. s. w. gehörig unterrichtet befunden habe? [well skill’d in the noble Science and the royal Art, and duly instructed in our Mysteries, etc.]
Wenn der Deputirte mit ja antwortet, so soll er (auf des Groß-Meisters Befehl) den Candidaten aus den Gesellen hervornehmen, ihn dem Groß-Meister darstellen, und also sprechen: Gestrengester Groß-Meister! Die hier anwesenden Brüder tragen Verlangen eine neue Loge zu errichten; und ich stelle diesen meinen würdigen Bruder, als ihren Meister dar, von welchem ich weiß, daß er von guten Sitten und grosser Kunst-Erfahrenheit [of good Morals and great Skill], treu und redlich, und der gantzen Brüderschafft, welche auf dem gantzen Erdboden zerstreuet, mit Liebe zugethan sey.
Hierauf lässet der Groß-Meister den Candidaten zu seiner Lincken treten, und wenn er die einmüthige Bewilligung der sämtlichen Brüder gesuchet und erhalten, redet er also: Ich bestellen und formire [ constitute and form] diese gute Brüder zu einer neuen Loge, und verordne euch zum Meister über dieselbe, weil ich so wenig an eurer Fähigkeit, als an eurer Sorgfalt zweiffele, die genaue Verbindung der Logen zu erhalten etc. Er bedient sich hierbei einiger anderer Ausdrückungen, welche bey dieser Gelegenheit bequem und gebräuchlich, aber nicht so beschaffen sind, daß man sie aufschreiben möge.
Ferner soll der Deputirte die Pflichten eines Meister wiederholen, worauf der Groß-Meister an den Candidaten diese Frage ergehen lässet: Unterwerffet ihr euch diesen Pflichten, wie die Meister zu allen Zeiten gethan haben?
Wenn hierauf der Candidat seine aufrichtige Unterwerffung bezeuget, so soll der Groß-Meister durch gewisse nachdenckliche Ceremonien und alte Gebräuche ihn installiren, und ihm die Verordnungen, das Logen-Buch, und die Werckzeuge seines Amts [Instruments of his Office], nicht auf einmal, sondern eines nach dem andern, vorlegen. Bey jedem Stück soll der Groß-Meister, oder sein Deputirter, die kurtze und heilsame Pflicht, so aus der vorgelegten Sache fliesset, wiederholen.
Hiernächst sollen die Glieder dieser neuen Loge sich allesamt gegen den Groß-Meister bücken, und Sr. Gestrengen Danck abstatten, gleich darauf aber ihrem neuen Meister die Huldigung leisten, und nebst dem gewöhnlichen Glückwunsch ihre Unterthänigkeit und Gehorsam versprechen.
Wenn solches geschehen, soll der Deputirte, die Ober-Vorsteher und andere anwesende Brüder, welche keine Glieder dieser neuen Loge sind, dem neuen Meister Glück wünschen, dieser aber sich erstlich gegen den Groß-Meister, und hernach gegen die übrigen in der Ordnung auf geziemende Art bedancken.
Alsdenn begehret der Groß-Meister von dem neuen Meister, daß er jetzo gleich die Verwaltung seines Amts antrete, und seine Vorsteher erwehle. Diesem Antrag zu folge ruffet der neue Meister zwey Innungs-Gesellen auf, welche von ihm dem Groß-Meister zu seiner Gutheissung, und der neuen Loge zu ihrer Einwilligung vorgestellet werden.
Nachdem beydes erfolget, soll der ältere oder jüngere Ober-Vorsteher, oder an dessen Stelle ein Bruder, die Pflichten der Vorsteher wiederholen, und wenn die Candidaten vor dem neuen Meister feyerlich angeredet sind, sollen sie ihre Unterwerffung bezeugen.
Endlich soll der neuen Meister ihnen die Werckzeuge ihres Amts vorlegen, und sie auf gehörige Art in ihre Plätze anweisen, die Brüder dieser neuen Loge aber sollen ihren Gehorsam gegen die neuen Vorsteher durch den gewöhnlichen Glückwunsch zu erkennen geben.
Wenn die Loge solcher Gestalt vollkommen eingerichtet ist, soll dieselbe in des Groß-Meisters Buch eingetragen, und auf seinen Befehl den übrigen Logen bekannt gemachet werden.
[Köhler, 1736:
Die Art, eine neue Innung anzuordnen,
wie solche von dem Herzog von Wharton ausgeübt worden:
Z. E. Der Groß-Meister fragt seinen Deputirten, ob er die Glieder derselben alle examinirt, und sonderlich befunden, daß der vorgeschlagene Meister wohl erfahren in dieser edlen Wißenschafft und Königl. Kunst, und gehörig in unseren Geheimnissen unterrichtet. Nachdem der Deputirte mit Ja geantwortet, so führt er den Candidaten, und seine Brüder hervor, praesentirt ihn dem Großmeister, und sagt:
Hochwürdiger Groß-Meister, gegenwärtige Brüder wünschen eine neue Innung zu formiren, und ich praesentire diesen meinen würdigen Bruder zu ihrem Meister, weil ich weiß, daß er von guten Sitten, grosser Erfahrung, getreu, zuverläßig, und ein Liebhaber der ganzen Brüderschafft, wie sie zerstreuet ist über den ganzen Erdboden.
Der Groß-Meister stellet darauf den Candidaten zu seiner lincken Hand, und nachdem er die Beystimmung aller Brüder eingefordert, spricht Er:
Ich setze und formire diese rechtschaffene Brüder zu einer neuen Innung, und verordne euch zum Meister derselben, indem ich nicht an eurer Geschicklichkeit und Sorgfalt, das Band der Innung zu erhalten, zweifle.
Er setzt noch andere Ausdrückungen bey, welche bey solcher Gelegenheit gewöhnl. sind, aber sich nicht geschickt haben aufgeschrieben zu werden.
Darauf investirt er ihn mit Ubergebung des Innungs-Buchs, der Satzungen, und des Werckzeugs, und zeigt ihm dabey an, was jegliches bedeute.]
[In den englischen Constitutions von 1723 folgen hier nur noch die „Approbation“, 73-74, und die vier Lieder, 75-91, mit Noten.]
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