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#REDIRECT[[Freunde und Förderer des Freimaurer-Wiki e.V.]]
 
 
== Foundation ==
 
 
 
Förderverein Freimaurer-Wiki
 
 
 
Bitte beachten: Dieser Verein wird aufgelöst.
 
Inzwischen gibt es den Verein
 
[[Freunde und Förderer des Freimaurer-Wiki e.V.]]
 
 
 
Dieser ist offiziell eingetragen und anerkannt.
 
 
 
 
 
 
 
[[Datei:Entwurf2.jpg|thumb|Gründermedaille in begrenzter Auflage. Davon sind 99 Exemplare in deutscher Sprache (Gründer) und 99 Exemplare in englischer Sprache (Founder). ]]
 
 
 
== Gründung ==
 
 
 
[[Datei:Gründungsmitglieder.jpg|thumb|400px|left]]<br clear="left">
 
 
 
Am 8. Oktober 2014 wurde im Vorraum der Kegelbahn des Logenhauses der Loge "Zur Einigkeit" in der Kaiserstraße 37 in Frankfurt am Main der "Förderverein Freimaurer-Wiki" gegründet.
 
 
 
Brüder aus Nürnberg, Bamberg, Kassel, Berlin, Wiesbaden, Frankfurt und Norddeutschland waren anwesend.
 
 
 
[[Datei:Foundermedal.jpg|thumb]]
 
 
 
== Vorstand ==
 
 
 
Von den anwesenden Gründungsmitgliedern (Liste folgt) wurde folgender Vorstand gewählt:
 
 
 
*1. Vorsitzender:  Rolf Keil
 
*Stellvertreter: Jens Rusch
 
*Schriftführer: Joachim Rotermund
 
*Schatzmeister: Frank Steinmetz
 
 
 
== Satzung ==
 
 
 
Die Satzung wurde von Andreas Hornig erarbeitet und von der Gründungsversammlung verabschiedet, um sie den zuständigen Behörden zur Genehmigung und zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen.
 
 
 
*[[Datei:FM-Wiki-Satzung (1).pdf]]
 
 
 
== Jahresbeitrag ==
 
 
 
Der Mindest-Jahresbeitrag pro Mitglied wurde auf 24.- Euro pro Jahr festgelegt.
 
 
 
''Freiwillige'' höhere Beiträge oder Spenden wären willkommen.
 
 
 
 
 
==Aufnahmeantrag==
 
 
 
hier kann der Aufnahmeantrag heruntergeladen werden:
 
 
 
*[http://freimaurer-wiki.de/images/4/4e/Aufnahmeantrag.doc Aufnahmeantrag Förderverein]  als WORD-Datei
 
*[http://freimaurer-wiki.de/index.php/Datei:Aufnahmeantrag_(1).pdf Aufnahmeantrag als PDF-Datei]
 
 
 
== Siehe auch ==
 
*[[Wie sichere ich die Zukunft des Freimaurer-Wiki?]]
 
*[[Solidarität]]
 
*[[Spenden]]
 
*[[En: How to support Freimaurer-Wiki]]
 
 
 
[[Kategorie:Freimaurer-Wiki]]
 
 
 
== Satzung ==
 
Satzung vom 8. 10. 2014
 
 
 
<poem>
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freimaurer-Wiki“ und soll in das
 
Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den
 
Zusatz „e.V.“.
 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
 
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in
 
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Kunst, Kultur und
 
Völkerverständigung. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfesionell.
 
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau, die Förderung, Pflege
 
und Weiterentwicklung eines Internet-Portals, mit dem der Allgemeinheit eine
 
kostenfreie enzyklopädische Sammlung von Wissen über
 
Initiationsgemeinschaften zur Verfügung gestellt werden soll gemäß folgender
 
Grundsätze:
 
•Unabhängigkeit
 
•Freiheit von konfessionellen und politischen Bindungen
 
•Freiheit der journalistischen Berichterstattung
 
•Freiheit der wissenschaftlichen Forschung
 
•Meinungsfreiheit
 
•Internationalität
 
•Achtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.
 
In diesem Zusammenhang stellen sich die einzelnen Punkte des
 
Vereinszwecks wie folgt dar:
 
a) Wissenschaft:
 
Das Internet-Portal soll die Entstehungsgeschichte und die weitere
 
Entwicklung des Freimaurertums und anderer
 
Initiationsgemeinschaften bis heute erläutern und vermitteln. Hierzu
 
wird der Verein verschiedene Projekte durchführen um weitere
 
Erkenntnisse aus der Vergangenheit zu gewinnen und die neu
 
gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls auf dem Internet-Portal zeitnah zu
 
veröffentlichen und zu pflegen.
 
b) Völkerverständigung
 
Durch das Internet-Portal sollen die zwischenmenschlichen
 
Begegnungen über die Grenzen einzelner Länder und Kontinente
 
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 2 von 10
 
hinweg gefördert werden durch die Förderung des Wissens über das
 
Freimaurertum und andere Initiationsgemeinschaften zum Abbau von
 
Intoleranz und Vorurteilen, indem die jeweilige Ideengeschichte in
 
ihrem historischen, kulturellen, politischen und sozialen
 
Zusammenhang veranschaulicht wird und über bestehende
 
Unterschiede aufgeklärt wird.
 
c) Kunst
 
Durch das Internet-Portal soll Quellenmaterial zu der Fülle an
 
Literatur, Architektur, Bildhauerei und Malerei zum Freimaurertum und
 
anderen Initiationsgemeinschaften für jedermann erschließbar sein.
 
Ferner soll das Portal auch der Sammlung, der Vertonung und
 
Verbreitung des historischen freimaurerischen Liedgutes dienen.
 
d) Kultur:
 
Die besondere Handlungsethik des Freimaurertums sowie anderer
 
Initiationsgemeinschaften und die dahinter stehende Philosophie,
 
Sprache und Literatur im jeweiligen historischen Kontext sollen mit
 
Hilfe des Internet-Portals als integraler Bestandteil der historisch
 
gewachsenen Kulturgeschichte erläutert und jedermann zugänglich
 
gemacht werden.
 
(3) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks wird der Verein insbesondere das
 
schon vorhandene Internetportal www.freimaurer-Wiki.de finanziell fördern
 
oder selbst betreiben.
 
(4) Der Verein soll mit seinen Mitteln auch die Gründung, den Aufbau und den
 
laufenden Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung fördern, welche
 
das Internetportal www.freimaurer-Wiki.de betreiben und Inhaberin der Rechte
 
an dem Portal werden soll.
 
§ 3 Selbstlosigkeit/Finanzierung
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
 
Zwecke. Er finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
 
§ 4 Verwendung der Mittel
 
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
 
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
 
Vereins.
 
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
 
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
 
werden.
 
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§ 5 Mitglieder
 
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
 
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 
(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters, der
 
Anschrift sowie einer Liste der sonstigen Vereinszugehörigkeiten schriftlich
 
einzureichen. Der Vorstand kann ergänzend fordern, dass zusätzlich zum
 
Aufnahmeantrag eine aktuelle Auskunft der Polizeibehörde des Wohnsitzes
 
über evtl. dort vorhandene Eintragungen nachzureichen ist. Minderjährige
 
müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
 
(3) Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die
 
Satzung an.
 
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme durch den
 
Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
 
Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung, insbesondere die
 
sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen.
 
Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen
 
sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
 
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die
 
Rechte des Mitglieds ruhen bei Beitragsrückstand.
 
§ 8 Mitgliedsbeitrag
 
(1) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, der am Anfang jedes
 
Kalenderjahres fällig ist.
 
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
 
festgesetzt.
 
(3) Der Jahresbeitrag bleibt auch dann in voller Höhe geschuldet falls ein Mitglied
 
während des Kalenderjahres aus dem Verein ausscheidet.
 
(4) Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres in den Verein ein
 
ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr auf die Hälfte des
 
regulären Mitgliedsbeitrags.
 
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 4 von 10
 
(5) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht
 
entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung
 
können sie auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
 
werden.
 
(6) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf
 
Beschluss des Vorstandes gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder
 
teilweise erlassen werden.
 
§ 9 Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft
 
(1) Für besondere Verdienste können verliehen werden.
 
a) eine Urkunde über zehnjährige Mitgliedschaft,
 
b) eine Ehrenurkunde über 25-jährige Mitgliedschaft,
 
c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40-jährige ununterbrochene
 
Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste um den Verein bzw.
 
den Vereinszweck.
 
(2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der
 
ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
 
(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
 
Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Verleihung der
 
Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand rückgängig gemacht werden
 
falls sich das Ehrenmitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig
 
gemacht hat.
 
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
 
a) freiwilligen Austritt,
 
b) Streichung von der Mitgliederliste,
 
c) Ausschluss,
 
d) Tod.
 
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an
 
den Verein. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
 
(3) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt
 
werden. Er ist gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären und
 
gilt zum 31. 12. des laufenden Kalenderjahres.
 
(4) Die Streichung von der Mitgliederliste richtet sich nach § 8 Abs. 5.
 
(5) Der Ausschluss richtet sich nach § 11.
 
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§ 11 Ausschluss
 
(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein
 
ausgeschlossen werden falls ein wichtiger Grund vorliegt.
 
(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und
 
Interessen des Vereins sowie gegen satzungsgemäße Beschlüsse und
 
Anordnungen der Vereinsorgane.
 
(3) Vor der Beschlussfassung muss das betreffende Mitglied angehört werden.
 
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen, wobei die Unterschrift
 
eines Vorstandsmitgliedes unter der Beschlussausfertigung ausreicht.
 
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied nur schriftlich
 
Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
 
(5) Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen.
 
Adressat ist der Vereinsvorstand.
 
(6) Über die Beschwerde entscheidet die nach Ablauf der Begründungsfrist
 
turnusgemäß stattfindende nächste ordentliche oder außerordentliche
 
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
 
(7) Ist die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt oder begründet wird sie
 
verworfen.
 
(8) Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist in jedem Fall vereinsrechtlich
 
endgültig.
 
§ 12 Vereinsämter
 
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 
(2) Übersteigen die anfallenden Tätigkeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher
 
Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt
 
notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Hierfür dürfen keine
 
unverhältnismäßig hohen Vergütungen vorgesehen werden.
 
§ 13 Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§ 14 Vorstand
 
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
 
a) dem Vorsitzenden,
 
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
 
c) dem Schatzmeister,
 
d) dem Schriftführer,
 
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 6 von 10
 
e) dem weiteren Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben.
 
(2) Zum Vorstandsmitglied sind nur wählbar volljährige Mitglieder. Das
 
Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben sollte einem der juristischen oder
 
steuerberatenden Berufe angehören.
 
(3) Für jedes Vorstandsamt findet ein eigener Wahlgang statt.
 
(4) Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen
 
falls ein wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt. Liegen für ein Vorstandsamt
 
mehrere Wahlvorschläge vor, ist geheim zu wählen.
 
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
 
vereint.
 
(6) Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite
 
Wahlgang abermals Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
(7) Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Während der Amtsperiode ausscheidende
 
Vorstandsmitglieder sind nach zu wählen. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt
 
der Vorstand im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
 
(8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 
(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im
 
Vorstand.
 
§ 15 Geschäftsbereich des Vorstands/Gesetzliche Vertretung
 
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der
 
Schriftführer und das weitere Vorstandsmitglied sind gesetzliche Vertreter im
 
Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder
 
gemeinsam vertreten.
 
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie
 
nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der
 
Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
 
a) Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins,
 
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
 
Tagesordnung,
 
c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
 
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
 
e) Buchführung und Erstellung der Jahresberichte,
 
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
 
g) Verwendung der vorhandenen Mittel im Rahmen des Kassenbestandes.
 
(3) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in
 
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle
 
unterzeichnet er gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Er führt die
 
Geschäftsstelle des Vereins.
 
(4) Der Schatzmeister führt über die Kassengeschäfte eine einfache Buchführung.
 
Er sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die eingehenden Gelder
 
und tätigt die notwendigen Ausgaben nach Anweisung des Vorstandes.
 
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 7 von 10
 
§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes
 
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die
 
von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden
 
Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
 
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig falls mindestens drei Vorstandsmitglieder,
 
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend
 
sind. Die Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Es entscheidet die
 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die
 
Abstimmung wiederholt. Führt auch die Wiederholung zu Stimmengleichheit
 
gilt der Vorschlag als abgelehnt.
 
(3) Die Beschlüsse sind im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten.
 
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder unter
 
Zuhilfenahme anderer Kommunikationsmittel gefasst werden falls sich alle
 
Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.
 
§ 17 Kassenprüfung
 
Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer
 
gewählt, welche die Buchführung vor jeder Mitgliederversammlung, jedoch nur
 
einmal jährlich, zu prüfen haben. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis
 
von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der
 
Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht
 
angehören.
 
§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den jeweils
 
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie ist
 
beschlussfähig falls sie ordnungsgemäß geladen ist.
 
(2) Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
 
a) Feststellung und Änderung der Satzung,
 
b) Entgegennahme des Jahresberichts über das vergangene Geschäftsjahr,
 
c) Genehmigung des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts über
 
das vergangene Geschäftsjahr,
 
d) Entlastung des Vorstandes,
 
e) Wahl des Vorstandes,
 
f) Wahl der Kassenprüfer,
 
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
 
h) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
 
i) Beschwerde nach § 10 Abs. 5
 
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j) Sonstige ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung zugewiesene
 
Angelegenheiten
 
k) Auflösung des Vereins.
 
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
 
(4) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit
 
einfachem Brief oder in elektronischer Form gemäß § 126a I BGB unter
 
Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei die Frist von 2 Wochen mit
 
Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post bzw. mit Absendung des
 
entsprechenden elektronischen Dokuments beginnt. In jedem Fall reicht es
 
aus, wenn die Einladung nur von einem Vorstandsmitglied unterschrieben
 
wird.
 
(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge an die
 
Mitgliederversammlung sind so rechtzeitig beim Schriftführer einzureichen,
 
dass sie bei Abfassung der Tagesordnung auf dem Einladungsschreibens
 
berücksichtigt werden können.
 
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Leiter der
 
Mitgliederversammlung kann jedoch Gäste zulassen.
 
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
 
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
 
geleitet.
 
(8) Für die Protokollführung und die Beurkundung des Protokolls gilt § 15 III der
 
Satzung. Ist der Schriftführer verhindert wählt die Mitgliederversammlung zu
 
Beginn aus ihrer Mitte heraus einen Protokollführer.
 
§ 19 Wahlen und Abstimmungen
 
1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
 
gültigen Stimmen.
 
2) Bei Stimmengleichheit ist der Vorgang zu wiederholen.
 
3) Nach zweimaliger Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt
 
4) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
 
5) Schriftliche Wahl oder Abstimmung ist erforderlich falls dies eines der
 
anwesenden Mitglieder verlangt.
 
6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei
 
Vierteln der erschienenen Mitglieder.
 
7) Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine
 
neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
 
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist bei der Einberufung
 
hinzuweisen.
 
8) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
 
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Leiter der
 
Mitgliederversammlung und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es
 
soll folgende Feststellungen enthalten:
 
a) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
 
b) die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
 
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c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
 
d) die Tagesordnung,
 
e) die einzelnen Anträge und Abstimmungsergebnisse,
 
f) die Art der jeweiligen Abstimmung.
 
9) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
 
10) Für die Wahlen zum Vorstand gelten diese Vorschriften ergänzend zu
 
Paragraf 14, der Vorrang hat.
 
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb
 
eines Monats einberufen falls ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
 
Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt oder falls es
 
das Interesse des Vereins erfordert..
 
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über
 
die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 
§ 21 Auflösung des Vereins/Gerichtsstand
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen
 
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung des
 
Beschlussantrags mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an
 
alle Mitglieder.
 
(3) Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
 
Mitglieder erforderlich.
 
(4) Im Falle der Auflösung werden der Vorsitzende, der stellvertretende
 
Vorsitzende sowie der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt.
 
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
 
Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Deutsches
 
Freimaurermuseum e.V.“ mit dem Sitz in Bayreuth, der es unmittelbar und
 
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; hilfsweise – für
 
den Fall, dass der Verein Deutsches Freimaurermuseum e.V. zu diesem
 
Zeitpunkt nicht mehr existieren oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt
 
sein sollte – fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen
 
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der
 
Unterstützung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der
 
Gesellschaftswissenschaften.
 
(6) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist
 
Frankfurt am Main..
 
Satzung Förderverein Freimaurer-Wiki Seite 10 von 10
 
§ 22 Errichtung
 
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung heute errichtet.
 
Frankfurt am Main, den 8.10.2014
 
 
 
</poem>
 

Aktuelle Version vom 4. November 2017, 11:04 Uhr