Älteste Zunft-Urkunde
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Die älteste erhaltene Urkunde
einer Zunft der Bauleute stammt aus Basel (1248)
Lütold von Gottes Gnaden Bischof von Basel, allen Christgläubigen, welche den gegenwärtigen Brief einsehen, auf immerdar.
Alle mögen wissen, dass wir mit dem Rat und der Zustimmung des Propstes H [einrich], des Dekans W [ilheim] und unseres ganzen Kapitels, sowie der Dienstmannen unserer Kirche auf Bitte der Maurer, Gipser, Zimmerleute, Fassbinder und Wagner zu Basel die von ihnen neulich in Betreff ihres Handwerks zu Ehren und zum Nutzen unserer Stadt aufgerichtete Ordnung genehmigt haben, so dass jeder in seinem Handwerk arbeiten und tätig sein soll.
Und damit ihr Handwerk löblicher und nutzbringender erscheine, soll keiner vom Handwerk der Vorgenannten den Gesellen eines andern vor Ablauf seiner vertraglichen Frist abdingen. Und wenn einer einen solchen Knecht nach dem ersten durch seinen [frühern] Meister erwirkten Verbote weiter bei sich zurück behalten würde, soll er dem Herrn Bischof von Basel 3 s. (1), an das Licht der Zunft 3 s. und der Bruderschaft 3 s. zum Trunk bezahlen.
Und wenn jemand von ihrem Handwerk in diesen Bruderschaften sein will, so sollen die Fassbinder und Wagner allein 10 s. beim Eintritt an das Licht, und der Bruderschaft 5 s. zum Trunk geben, die andern aber, d. h. die Maurer oder Gipser oder Zimmerleute beim Eintritt 3 s. an das Licht und der Bruderschaft 2 s. zum Trunk bezahlen.
Diejenigen aber, welche nicht in dieser ihrer Gesellschaft, wie oben erwähnt, sein wollen, sollen von dem Rechte, nach ihrem Belieben in der Stadt zu arbeiten, gänzlich ausgeschlossen sein.
Ausserdem, wenn einer der vorgenannten Handwerker für seine Arbeit von jemandem noch nicht befriedigt worden ist, soll kein anderer Arbeit von jenem Schuldner übernehmen, so lange einer wegen seines Lohnes [mit ihm] im Streit steht. Wenn das aber einer zu tun wagen würde, soll er die obgenannte Strafe von 9 s. dem Herrn Bischof, der Zunft und an das Licht erleiden.
Leichenbegängnis
Ferner, wenn einer aus diesen Bruderschaften geschieden ist, sollen alle Mitbrüder des genannten seinem Leichenbegängnis mit dem Opfer beiwohnen. Auch wenn einer der Brüder ausserhalb der Stadt in einer Entfernung von drei Meilen stürbe, soll er, wenn eigenes Vermögen fehlt, auf gemeinsame Kosten der Zunft hergeführt, bestattet und die dreissigtägige Totenmesse zu feinem Seelenheil begangen werden. Und wenn einer der Brüder dem Leichenbegängnis mit dem Opfer fern bliebe, soll er zur Strafe ein halbes Pfund Wachs bezahlen. Überdies soll jeder von ihnen 2 d. in den vier Fastenzeiten (2) an das Licht in der grössern Kirche (3) zu Basel zu Ehren der heil. Jungfrau an den dazu bestimmten Festtagen bezahlen. Zu alledem geben wir jährlich einen aus den Dienstmannen unserer Kirche, damit alles, so wie es oben geschrieben steht, durch ihn in gerechter Oberleitung festgesetzt und, wenn es nötig würde, verbessert werde.
Zeugen
Zeugen dieser Handlung sind: Heinrich von Neuenburg, Erzpriester, Peter Schaler, Vogt und Johannes sein Bruder, Hugo Münch und sein Sohn, Rudolf und Heinrich Reich, Heinrich Steinli, Ritter und andere mehr.
Damit dies aber sowohl von uns als von unsern Nachfolgern auf immerdar die Kraft grösserer Sicherheit erlange, lassen wir gegenwärtige Urkunde ausstellen und sie mit der Befestigung unteres Siegels und derjenigen unseres Kapitels und unterer Stadt Basel bekräftigen. Gegeben im Jahre des Herrn 1248, in der 6. Indiktion.
Erklärung der Wertmasse
1) Erklärung der Wertmasse: 1 lb. = 1 Pfund silberne Pfenninge = 20 Schillinge (s.), 1 s. = 12 Pfenninge (d.); ein Pfund zählte somit 240 d.
2) Gemeint sind die ausser der grossen Fastenzeit vor Ostern noch besonders ausgezeichneten Fastenzeiten, die sog.Quatember: 1. die Frühlingsfasten, am Mittwoch vor Reminiscere, 2. die Sommerfasten, am Mittwoch vor Trinitatis, 3. die Herbtfasten, am Mittwoch nach Kreuzerhöhung und 4. die Winterfasten, am Mittwoch nach Luciä.
3) In das Münster zur Bezündung des grossen Kronleuchters.
(aus Paul Kölner: Geschichte der Spinnwetternzunft zu Basel und ihrer Handwerke. Basel: Wepf 1931, 2. Aufl. 1970,S. 2 u. 4; lat. 251-252.)
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