Besuchende Brüder
Besuchende Brüder Quelle:
Lennhoff, Posner, Binder
Je nach den lokalen Bestimmungen über das Gastrecht, das durchaus nicht einheitlich geregelt ist, werden reguläre Freimaurer zum Besuche bei anderen Logen zugelassen. Besuchende Brr., die bei einer fremden Loge anklopfen, müssen den Nachweis erbringen, daß sie im Vollbesitze ihrer maurerischen Rechte sind (in good standing).
Dazu gehören: die Kenntnis der freimaurerischen Erkennungszeichen des angegebenen Grades, maurerische Ausweispapiere (Logenpaß, s. d.) und die Bestätigung, daß sie tatsachlich noch dem Freimaurerbünde angehören. Hierzu wird meist eine Mitgliedskarte mit der Bestätigung des letzten Logenbeitrages angefordert. Diese Vorsichtsmaßregeln dienen ausschließlich dem Zwecke, die Logen von unerwünschten Besuchern, Logenbettlern und Nichtbefugten freizuhalten.
In vielen Logen wird daher der Besucher einer Prüfung unterzogen, die in Amerika obligatorisch ist (s. TiIers Oath). Oder es müssen in Amerika u. a. O. zwei Brr. der Loge die Bürgschaft für den Besucher ubernehmen. Der Bruder wird nach erfolgter Prüfung zur Arbeit zugelassen, wird als Gast besonders beprüft, hat aber in der Regel in der Loge, deren Logenordnung er für die Dauer der Arbeit unbedingt unterstellt ist, keinerlei Rechte.
Er darf sich daher an Beschlüssen usw. nicht beteiligen, hat auch nicht das Recht, Anträge zu stellen. Das Wort ergreifen darf er nur über ausdrückliche Erlaubnis des hammerführenden Meisters. In manchen romanischen Logen allerdings können die B. B. auch bei einmaligem Besuch an Kugelungen usw. teilnehmen. Die Zulassung zum Logenbesuch wird besonders in den angelsächsischen Logen vom Bestehen eines Anerkennungsverhältnisses abhängig gemacht. Im allgemeinen hat ein Br. einer Großloge in allen Logen seiner Obödienz Zutritt. Jedoch kennt die englische Verfassung auch hier Ausnahmen.
Ständig besuchende Brüder
nennt man Mitglieder meist ortsfremder Logen, die sich einer Loge zu ständigem Besuche an schließen und gewisse Mitgliedsrechte erlangen. Sie haben gewöhnlich weder aktives noch passives Wahlrecht, tragen aber durch einen Mitgliedsbeitrag zu den Bedürfnissen der Loge bei. Inwieweit sie zu den Beratungen der Loge zugezogen werden können, ist von der Verfassung der betreffenden Großloge abhäangig. Ständig Besuchende verbleiben bezüglich der maurerischen Gerichtsbarkeit ihrer Mutterloge unterstellt, die auch in jedem einzelnen Falle die Genehmigung zum Eintritt als stäandig besuchender Br. in einer fremden Loge zu geben hat.