Ritter und Brüder des Lichts

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Ritter und Brüder des Lichts

Quelle: Singatstern oder die enthüllten sämmtlichen sieben Grade der mystischen Freimaurerei, nebst dem Orden der Ritter des Lichts für Maurer und die es nicht sind. Aus dem Nachlass des verstorbenen hochw. Bruders W... an das Licht des Tages befördert Wöllner, C. G. Schöne, 1803


Nach Theodor Reuss entdeckte 1781 angeblich der Baron Hans Heinrich von Ecker und Eckhoffen den "mächtigen und weisen Orden der Ritter und Brüder des Lichts" wieder.


System des hochwürdigsten, mächtig und weisen Ordens der Ritter und Brüder des Lichts.

Von den sieben weisen Vätern, Vorstehern der sieben Kirchen in Asien; Heil, Seegen und Frieden in der heiligen Zahl!

Erster Theil


Erster Abschnitt

Von der Verfassung des hochwürdigsten, mächtigsten, und weisen Ordens der Ritter und Brüder des Lichts.


§ 1

Da die Erhaltung aller Gesellschaften ihre beständige Dauer, und ihre innerliche und äußerliche Wohlfahrth in gleichem Grade von ihrer innerlichen und äußerlichen Ordnung abhängt und daher gewisse Gesetze erfordert werden, die diese Wirkung hervorbringen und immer thätig erhalten, so befehlen wir:


§ 2

Daß das ganze System der Ritter und Brüder des Lichts in 5 Abtheilungen bestehen, und in eben so viele Stuffen eingetheilt werden soll, und zwar wie folget:

  • a. Ritter-Novize vom 3ten Jahre.
  • b. Ritter Noviz vom 5ten Jahre.
  • c. Ritter Noviz vom 7ten Jahre
  • d. Levit
  • e. Priester


§ 3


Die Versammlung von jeder Stuffe wird Kapitel genannt; die verschiedenen Arten von Kapiteln aber unterscheiden sich durch die Stuffe des Kapitels selbst; z. E. Kapitel der Ritter-Novizen vom 7ten Jahr, Kapitel der Leviten u. s. w.


§ 4

Jedes Kapitel bestehet aus folgenden Gliedern, und zwar die Kapitel der Novizen

  • a. Der hochw. Novizen-Corrector und Priester
  • b. Der hochw. Br. 1ster Novizen-Meister und Priester
  • c. Der hochw. Br. 2ter Novizen-Meister und Priester
  • d. Der Br. Novizen-Secreraire
  • e. Der Br. Novizen-Einnehmer
  • f. Der initiirende Novizen-Bruder


§ 5

Das Kapitel der Leviten hat folgend Eintheilung:

  • a. Der vorsitzende Levit und Priester
  • b. Der 1ste nachsitzende Levit und Priester.
  • c. Der 2te nachsitzende Levit und Priester
  • d. Der Secretair-Levit
  • e. Der Leviten-Einnchmer
  • f. Der initiirende Levit


§ 6

Das Kapitel der Priester soll folgende Eintheilung haben:

  • a. Der Ober-Priester
  • b. Der erste Priester
  • c. Der zweite Priester
  • d. Der Priester-Lehrer
  • e. Der Priester-Sekretaire
  • f. Der Priester-Rentnehmer
  • g. Der initiirende Priester


Zweiter Abschnitt


Von der vollkommene Einrichtung der Kapitel, von ihren Eintheilungen In Europa, ihrem Unterschied, Macht, Gewalt und Ansehen, Ordnung und Zahl und so andere betreffend


§ 1

Sollen die Kapitel der verschiedenen Stuffen so eingetheilt seyn, dass immer 7 Kapitel ein Haupt-Kapitel, diese mit Einschluss des Haupt-Kapitels ein Provinz-Kapitel, und die 7 Kapitel zusammen also eine Provinz ausmachen.


§ 2

Da laut § 1 die 7 Kapitel zusammen in einer Provinz das Provinz-Kapitel ausmachen: so soll das Provinz-Kapitel aus den Gliedern der 7 Kapitel bestehen, und solle allezeit die 3 Vorsitzenden von jedem Kapitel, dirigirende Mitglieder des Provinz-Kapitels seyn, so daß die Zahl des Provinz-Kapitels sich immer auf 21 Glieder, und nicht minder oder mehr belaufen soll.


§ 3

Das Provinz-Kapitel soll aus folgenden Gliedern bestehen:

  • a Der Provinz-Administrator und Ober-Priester.
  • b Der nachsitzende Provinz-Administrator und Priester.
  • c Der Provinz-Kanzler und Priester
  • d. Der nachsitzende Provinz-Kanzler und Priester.
  • e. Der Provinz-Sekretair und Priester.
  • f. Der Provinz-Rentmeister und Priester.
  • g. Der Provinz-Schwerdtträger und Priester.
  • h. Die Deputirten der 6 Kapitel.


§ 4

Da aber zufolge des ersten Theils, ersten Abschnitts § 2 und folgende die Glieder der Kapitel hinlänglich numerirt sind: so soll ganz unabänderlich darauf gehalten werden, daß die Zahl jedes Kapitels nicht über 19 Glieder im Novizen-Kapitel vom dritten Jahre, nicht über 15 in jenem vom 5ten, nicht über 11 in jenem vom siebenten, nicht über 7 in jenem der Leviten, und nicht über 3 in jenem der Priester, und dies in jedem abgesonderten Kapitel einer jeden Provinz bestehen soll.


§ 5

Denn wir ordnen, daß in einer Provinz, die, wie bekannt, aus 7 Kapiteln bestehen muß, und zum wenigsten in einem wohl bevölkerten Strich Landes 60 bis 70 deutsche Meilen und in einem minder volkreichen Strich Landes zum wenigstes 309 solche Meilen in sich halten muß, die Zahl der Novizen vom dritten Jahr 5 mal 27, und also 135, jene vom fünften die Zahl von 4 mal 27 und also 108; jene vom siebenten die Zahl von 3 mal 27, und also 81; jene der Leviten die Zahl von 3 mal 27, und also 54; und jene der Priester, die Zahl 1 mal 27, und nicht mehr betragen darf.


§ 6

Da aber laut § 4 die Numeration der Kapitel nicht gleich ausfallen kann; so wollen wir, daß die angehenden Novizen vom dritten Jahre, die wirklich zur Zahl der 135 gerechnet sind, aber am letzten aufgezeichnet worden, dem ungeachtet aber, laut § 4 im Kapitel nicht wirklich auftreten können, unter der Aufsicht des zweiten Novizen-Meisters, ohne weiteres in der Kammer des Volks bis zu ihrer Initiirung sollen geführt, und da nach unserer Vorschrift nur in der Theorie der Naturlehre sollen unterrichtet werden; und was endlich jene des fünften und siebenten betrift, fo sollen sie, bis sie wirklich ins Kapitel eintreten können, bei der Stelle wo sie sind, ohne Wiederrede, bis zur Zeit der möglichen Uebersetzung bleiben. Gleiche Bewandniß soll es mit der Stuffe der Leviten haben.

...


§ 11

Das Protectorat-Kapitel von Europa, (wo es auch immer seyn, und für jetzt, in die Zukunft, und bis zu ewigen Zeiten bestehen mag) soll aus folgenden Gliedern bestehen:

  • a. Der Protector und Ober-Priester
  • b. Der nachsitzende Protector und Ober-Priester
  • c. Der Protectorats-Großkanzler.
  • d. Der nachsitzende Protectorats-Großkanzler
  • e.Der Protectorats- Großsekretair
  • f. Der Protectorats-Groß Renntmeister
  • g. Der Protectorats-Groß-Schwerdtträger
  • h. Die Deputaten der Provinzen