Allgemeines maurerisches Recht
Inhaltsverzeichnis
Recht, Allgemeines maurerisches
Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)
Wenn es noch eines Beweises bedürfte, daß die Weltfreimaurerei einer einheitlichen Organisation entbehrt, so liegt er in dem Fehlen eines positiven Maurerrechtes und in den zahlreichen, bisher erfolglosen Versuchen, die Grundzüge eines derartigen Rechtes festzuhalten.
Recht als ordnendes Mittel würde bedeuten, dass durch einen Beschluss sämtlicher Großlogen ein für alle Großlogen verbindliches Gesetz geschaffen würde. Versuche dieser Art, die beispielsweise von der Association Maçonnique Internationale (A. M. I.) unternommen wurden, sind über die bescheidensten Anfänge nicht hinausgekommen. Ein gewisser Rechtszustand ergibt sich nur durch die Übereinstimmung der meisten Großlogen in bestimmten Fragen. Die nachfolgende Aufzählung erhebt durchaus nicht Anspruch auf Vollständigkeit. Übereinstimmend wird anerkannt:
1. Großlogen
Diese können gegründet werden durch Patent einer anderen Großloge oder durch Zusammentritt mehrerer gesetzmäßig konstituierten Logen. Die Großloge muss autonom (engl. self governing) sein d. h . sie muss in allen ritualistischen Fragen ihre volle Unabhängigkeit haben, darf also nicht von einem Obersten Rate Abhängen.
Sprengelrecht
Die Großloge erhebt für sich das Recht, auf dem staatlichen Territorium, in dem sie arbeitet, die einzige leitende maurerische Oberbehörde zu sein. (Dies ist in Amerika ziemlich durchgeführt, in Europa wiederholt durchbrochen. Sprengelrecht.
Die Großloge hat neben ihren Verwaltungsrechten auch symbolische Recht, die von ihrem Großmeister ausgeübt werden. So die Lichteinbringung, die Aufsicht über die Logen, das Recht, Logen zu schließen u.a.m.
2. Logen
Diese müssen einer Großloge unterstehen und von dieser mit Patent eingesetzt sein. (Allgemein angenommen.) Die Loge ist autonom in der Verwaltung ihres Eigentums sie ist nicht autonom in der Wahl ihres Meisters vom Stuhl, der vom Großmeister bestätigt sein muß. Die Loge ist den Beschlüssen ihrer Groß versammlung unterworfen. Sie übt ein Stimmrecht aus und hat daher Mitbestimmungsrecht.
Die Loge ist zum Einhalten der Gebrauchtümer nach den Beschlüssen ihrer Großloge verpflichtet.
3. Einzelmaurer
Er hat das aktive und passive Wahlrecht bei vollkommener Gleichheit aller Mitglieder. Er hat das Besuchsrecht in allen Logen (wiederholt durchbrochen). Er hat das Beschwerderecht über Logenbeschlusse an die Großloge.
Der Mangel eines allgemeinen Rechts tritt besonders deutlich in Erscheinung bei Verhängung der höchsten freimaurerischen Strafe, der Ausschließung aus dem Bunde. Diese ist praktisch gar nicht durchführbar. Sie ist nur dort möglich, wo Abmachungen zwischen Großlogen, ebenso wie beim Sprengelrecht, bestehen. Die wenigen oben angeführten, an einzelnen Stellen als durchbrochen bezeichneten Punkte sind so ziemlich die einzigen, die aus einem consensus omnium heute als gemeinsames Maurerrecht angesprochen werden können. Auch sie sind nirgends kodifiziert, sondern durch gleichartigen Gebrauch allgemein verpflichtend geworden.
Wo gemeinsame Rechtsgrundlagen mehrerer Großlogen bestehen, sind sie aus mehr regionalen Beschlüssen hervorgegangen. So die Satzungen des Deutschen Großlogenbundes, die durch dessen Spaltung sehr an Wert eingebüßt haben, die Satzungen der Association Maçonnique Internationale (A. M. I.) u. a. m. Wiederholt sind Anlaufe unternommen worden, dieses Maurerrecht in eine Formel zubringen. Feßler, Findel, Bobrick, Schauberg haben sich hier betätigt, ohne nachhaltigen Erfolg. Ein allgemeines Maurerrecht wird erst erstehen können, wenn die einzelnen Großlogen zu jener übereinstimmung gelangt sein werden, die ihnen heute noch fehlt.
Geordneter sind die Verhältnisse der Obersten Rate des A. u. A. Schottischen Ritus. Durch die Einheitlichkeit des Rituals und die Grundlage einer Magna Charta haben sie zumindest eine genaue Abgrenzung bezüglich des Sprengelrechtes erzielen können. Von einem gemeinsamen Recht in Form eines von allen Obersten Raten anerkannten gemeinsamen Gesetzbuches ist aber auch hier noch keine Rede. Bei den tiefgreifenden Unterschieden zwischen den einzelnen Maurereien ist an eine baldige Regelung des Maurerrechtes, dessen Mangel sich bei allen Großlogen in gleiches Weise bemerkbar macht, in absehbarer Zeit nicht zu denken.