Mannheimer Manifest

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Mannheimer Manifest

Quelle: SGOvD

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen (1948), Art. 1, zit. nach Rechtsanwalt Heinz Strack: „Theorie des Rechtsstaates“, Bauhütten-Verlag, Hamburg 1970, S. 233

  • Im Bewusstsein, dass die zahllosen Brüder Freimaurer auf diesem multikulturellen Planeten Erde nicht Mitglieder ein und desselben freimaurerischen Systems werden konnten;
  • in der Meinung, dass kein Bruder Freimaurer die Lehren und Botschaften seiner Obödienz den Brüdern Freimaurern anderer Lehrarten oktroyieren darf;
  • in der Überzeugung, dass alle Freimaurer – unbeschadet der Unterschiede ihrer autonomen Obödienzen – von Anfang an und immerdar Brüder waren, sind und sein werden;
  • in der Gewissheit, dass alle Brüder Freimaurer das Recht besitzen, ihren persönlichen Weg zwischen den freimaurerischen Systemen in Freiheit und Mündigkeit selbst zu suchen, individuell zu wechseln und autonom zu bestimmen;
  • in der Auffassung, dass sich der friedliche Wettbewerb der freimaurerischen Lehrarten nur in der unbeschränkten Freiheit des freimaurerischen Besuchsverkehrs zwischen den Brüdern entfalten kann;
  • in der moralischen Erkenntnis, dass das biblische Gebot des Gastrechts von Mensch zu Mensch nicht minder für Freimaurer zu Freimaurern gilt;
  • im sicheren Wissen, dass das universelle Brüderlichkeitsgebot aus der Allgemeinen Menschenrechts-Erklärung der „Vereinten Nationen“ auch für alle Brüder Freimaurer gilt;
  • in der alltäglichen Wahrnehmung der wachsenden Toleranz, mit der die christlichen Kirchen Besuchern anderer Konfessionen und sonstiger Glaubenshaltungen in ihren Tempeln Gastrecht gewähren;
  • in der Erfahrung, dass in den Staaten Europas die Wirkung der grundrechtlich geschützten Individualrechte zunehmend hineinstrahlt in das Privatrecht der Vereinigungen und Gesellschaften;
  • und im herzlichen Vertrauen darauf, dass wir auch für jene Menschen sprechen, denen als Freimaurerinnen hier mitzuwirken versagt ist;

erklären wir, die Unterzeichneten, alle Eingriffe in den freimaurerischen Besuchsverkehr der einzelnen Brüder – gleich welcher Freimaurerloge zugehörig – als unvereinbar

  • mit dem GESETZ DER BIBEL,

insbesondere mit den moralischen Geboten von Jahwe (3. Mos. 19, 33f.), mit den Lehren des ersten Religionsstifters Moses (5. Mos 24, 17 f.), mit den Urteilen der späteren Richter (Richter 19, 20-23) und mit Mahnungen des gottesgläubigen Menschen Hiob (Hiob 31, 32);

  • mit der WÜRDE DES MENSCHEN,

insbesondere mit dem kulturhistorischen Ertrag humanistischer, christlicher und aufklärerischer Werte und Normen und ihrem rechts geschichtlichen Niederschlag im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 1 sowie dem BVerfG-Urteil vom 15.12.1983 zum individuellen Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß dem Persönlichkeitsrecht des Art. 1 I GG i. V. m. Art. 1 I GG sowie dem Rechtsgrundsatz, wonach die Wirkung der Grundrechte des Grundgesetzes ins Privatrecht (also auch in das freimaurerische Vereinsleben) „ausstrahlen“;

  • mit dem GEIST DER MENSCHENRECHTE,

insbesondere nach der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ durch die „Vereinten Nationen“ (1948),

Art. 1 (jedes Menschen Recht auf Gleichheit an Würde und auf die Begegnung im Geiste der Brüderlichkeit),
Art. 18 (jedes Menschen Gewissensfreiheit und Ritualfreiheit), Art. 19 (jedes Menschen Freiheit zur Suche und zum Empfang von Informationen),
Art. 20 (jedes Menschen Versammlungsfreiheit zu friedlichen Zwecken),
Art. 27 (jedes Menschen Recht auf freie Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft)
und Art. 30 (Verbot von Akten, die auf eine Vernichtung vorgenannter Rechte und Freiheiten abzielen).

Wir, die Unterzeichneten, unterstelle uns hier und heute diesen Normen und erachten sie als vorrangig vor allen administrativen und legislativen Akten menschlicher Organisationen und ihrer irdischen Vertreter.

Siehe auch

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