Aufnahme
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Aufnahme in den Freimaurerbund
Quelle: Lennhoff, Posner, Binder, verfasst 1932
(frz. réception, engl. initiation) finden Männer von einem von der betreffenden Großloge festgesetzten Mindestalter, die unbescholten (noble man) angesprochen werden, frei über sich verfügen können, ein zum Erfassen der freimaurerischen Grundsätze hinreichendes Verständnis und Bildung besitzen und gewillt sind, sich auf deren Boden zu stellen.
Die Frage nach der Religion, der Rasse, der Weltanschauung wird im allgemeinen nicht gestellt. (Ausnahmen hiervon die christlichen Systeme sowie die amerikanische Freimaurerei, die Neger [Anm. d. Redaktion: Definition von Lennhoff und Posner aus dem Jahre 1932. Heute nicht mehr gebräuchlich.] nicht aufnimmt.) Die Vorstellung, daß nur begüterte Männer aufgenommen werden, ist ebenso falsch wie die Annahme, daß der Aufzunehmende in religiösen und politischen Belangen eine bestimmte dogmatische Auffassung zu vertreten habe.
Der Zweck des Bundes liegt in den Worten Andersons, Menschen zusammenzuführen die das Leben sonst voneinander trennen würde. Der Aufzunehmende, Suchender genannt, hat sich einem gewissenhaften Vorprüfungsverfahren zu unterziehen, das sich mit seiner Person, seinem bürgerlichen Rufe, seinen Neigungen usw. beschäftigt. Nur durch Aufnahme in eine Loge wird man Mitglied des Bundes; eine unmittelbare Initiation findet nicht statt. Die Aufnahme selbst kann nur in persönlicher Anwesenheit des Kandidaten in einer feierlichen Logenarbeit erfolgen, wobei sich der Suchende einem durch Jahrhunderte bewährten eindrucksvollen Gebrauchstum zu unterwerfen hat. Es ist dem Anwärter in jedem Stadium der Aufnahme möglich, sein Gesuch zurückzuziehen, selbst während des symbolischen Aktes. Durch die vollzogene Aufnahmehandlung erhält der Suchende die Qualitäten des Freimaurers, die ihm den Besuch der Logen öffnen.
Aufnahmegebühren
Für die Aufnahme in die Logen sind gewisse Taxen vorgeschrieben, die sich im allgemeinen in mäßigen Grenzen zu halten pflegen. Das Eintrittsgeld richtet sich nach dem Vermögensstande des Aufzunehmenden, der Lebenshaltung und den Verpflichtungen, die er sonst seiner Familie usw. gegenüber zu erfüllen hat. In berücksichtigungswürdigen Fällen werden die Gebühren herabgesetzt.
Aufnahmeloge, Rezeptionsloge
Logenversammlung (Arbeit) zum Zweck der Aufnahme von Kandidaten (Suchenden) .
Aufnahmegesuch
Während in den deutschen und anderen Logen die Art der Abfassung des Aufnahmegesuches, abgesehen von der Beantwortung gewisser vorgeschriebener Fragen, dem Aufnahmebewerber oft vollkommen freigestellt wird, verlangt der angelsächsische Formalismus eine vorgeschriebene Form, die aber den Wert hat, daß sie dem Aufnahmewerber zugleich die Aufnahmsbedingungen bekannt gibt. Diese Aufnahmewerbung muß mit eigener Handschrift vollzogen werden, da des Schreibens unkundige Personen von der Aufnahme ausgeschlossen sind. Sie lautet z. B. nach § 187 der Großloge von England:
"Als freier Mann und nach Erfüllung des 21. Lebensjahres erkläre ich, daß ich unbeeinflußt von unlauterer Werbung durch Freunde und unbeeinflußt von gewinnsüchtigen und unwürdigen Absichten mich frei und freiwillig als Aufnahmebewerber für die Geheimnisse der Freimaurer melde; daß ich hierzu veranlaßt werde von einer günstigen Meinung, die ich mir von der Institution mache, und daß ich Belehrung suche. Ich will mich eifrig den alten Gebräuchen und Gewohnheiten des Ordens anzupassen suchen."
Die amerikanischen Großlogen verbinden die Gesuchsformulare zumeist mit sehr umfangreichen Fragebogen.
Siehe auch
- In Bezug auf das Mindestalter: Lufton
- Aufnahmelied 1772