Besuchende Brüder: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. Oktober 2010, 19:57 Uhr

Besuchende Brüder

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder


Je nach den lokalen Bestimmungen über das Gastrecht, das durchaus nicht einheitlich geregelt ist, werden reguläre Freimaurer zum Besuche bei anderen Logen zugelassen. Besuchende Brr., die bei einer fremden Loge anklopfen, müssen den Nachweis erbringen, daß sie im Vollbesitze ihrer maurerischen Rechte sind (in good standing).

Dazu gehören: die Kenntnis der freimaurerischen Erkennungszeichen des angegebenen Grades, maurerische Ausweispapiere (Logenpaß, s. d.) und die Bestätigung, daß sie tatsachlich noch dem Freimaurerbünde angehören. Hierzu wird meist eine Mitgliedskarte mit der Bestätigung des letzten Logenbeitrages angefordert. Diese Vorsichtsmaßregeln dienen ausschließlich dem Zwecke, die Logen von unerwünschten Besuchern, Logenbettlern und Nichtbefugten freizuhalten.

In vielen Logen wird daher der Besucher einer Prüfung unterzogen, die in Amerika obligatorisch ist (s. TiIers Oath). Oder es müssen in Amerika u. a. O. zwei Brr. der Loge die Bürgschaft für den Besucher ubernehmen. Der Bruder wird nach erfolgter Prüfung zur Arbeit zugelassen, wird als Gast besonders beprüft, hat aber in der Regel in der Loge, deren Logenordnung er für die Dauer der Arbeit unbedingt unterstellt ist, keinerlei Rechte.

Er darf sich daher an Beschlüssen usw. nicht beteiligen, hat auch nicht das Recht, Anträge zu stellen. Das Wort ergreifen darf er nur über ausdrückliche Erlaubnis des hammerführenden Meisters. In manchen romanischen Logen allerdings können die B. B. auch bei einmaligem Besuch an Kugelungen usw. teilnehmen. Die Zulassung zum Logenbesuch wird besonders in den angelsächsischen Logen vom Bestehen eines Anerkennungsverhältnisses abhängig gemacht. Im allgemeinen hat ein Br. einer Großloge in allen Logen seiner Obödienz Zutritt. Jedoch kennt die englische Verfassung auch hier Ausnahmen.


Ständig besuchende Brüder

nennt man Mitglieder meist ortsfremder Logen, die sich einer Loge zu ständigem Besuche an schließen und gewisse Mitgliedsrechte erlangen. Sie haben gewöhnlich weder aktives noch passives Wahlrecht, tragen aber durch einen Mitgliedsbeitrag zu den Bedürfnissen der Loge bei. Inwieweit sie zu den Beratungen der Loge zugezogen werden können, ist von der Verfassung der betreffenden Großloge abhängig. Ständig Besuchende verbleiben bezüglich der maurerischen Gerichtsbarkeit ihrer Mutterloge unterstellt, die auch in jedem einzelnen Falle die Genehmigung zum Eintritt als ständig besuchender Br. in einer fremden Loge zu geben hat.


Freimaurerisches Gastrecht

Als Regel gilt daß jeder reguläre Freimaurer in ieder regulären Freimaurerloge der Erde als Gast zugelassen werden muß. Diese Regel ist im Wesen der Freimaurerei als einer internationalen Einrichtung eingeschlossen.

Diese Regel hat aber insbesondere in den Jahren nach dem ersten Weltkriegs so zahlreiche Ausnahmen erfahren daß von einem allgemeinen Gastrecht nicht gesprochen werden kann. Voraussetzung eines Gastrechtes ist neben der unbestrittenen Regelmäßigkeit des Besuchers meist auch das Bestehen des Anerkennungsverhältnisses zwischen den in Betracht kommenden Großlogen.

Die Großloge von New York z. B. läßt Brr. der von ihr nicht anerkannten Grande Loge de France zum Besuch ihrer Logen zu.

Es kann das Freundschaftsverhältnis zwischen Großlogen abgebrochen sein wodurch auch das Gastrecht beschränkt wird, allerdings nicht immer. Es wird nicht selten ausdrücklich festgestellt daß nur die offiziellen Beziehungen eingestellt werden, nicht aber das private Besuchsrecht des einzelnen Brüder.

Der englische Stuhlmeister hat das Recht Personen deren Anwesenheit den Frieden seiner Loge bedrohen könnten, selbst wenn sie der Großloge von England angehören, vom Besuche auszuschließen. In einzelnen amerikanischen Logen werden Gäste ebenfalls nur in Auswahl zugelassen. Der Freimaurer des Grand Orient de France findet in angelsächsischen Logen derzeit keinen Einlaß.

Unter gewissen außerhalb der Freimaurerei gelegenen Verhältnissen sind Besucher bestimmter Nationalitäten, Rassen usw. nicht gerne gesehen. Die amerikanischen Großlogen lassen Neger (Antquierte Schreibweise, heute unzulässig. Anm. d.Red.) nicht zu. Über die Zulassung von Juden (auch in humanitären Logen) in Deutschland gab es jahrelange erbitterte Kämpfe. Heute gewähren auch die christlichen Systeme Deutschlands Andersgläubigen das Gastrecht, aber nicht die Mitgliedschaft.

Das Gastrecht soll ein uneingeschränktes sein. Umstände besonderer Art können Logen veranlassen das Gastrecht nur in beschränktem Ausmaße (dreimaliger Besuch) zu gewähren. Nur am Johannistage wird in einzelnen Logen unbeschränktes Gastrecht für alle regulären Freimaurer geübt. Diese Beschrankungen des Gastrecht sind sicherlich dem Gedanken der Freimaurerei nicht förderlich, sie können aber unter gewissen Umständen ihre berechtigten Gründe haben. Zum großen Teile sind sie allerdings mehr formalistischer Natur. Besucher fremder Logen tun daher gut daran sich vorher bei ihrer Großloge über diese besonderen Verhältnisse zu erkundigen.

Freimaurerische Hilfsbereitschaft im Falle einer Notlage wird allerdings durch diese Beschränkungen nur in den seltensten Fällen berührt. Als schönes Beispiel sei hier ein Fall angeführt in dem sich der freimaurerische Hilfswille ohne Rücksicht auf Anerkennungsfragen usw. bewährt hat: ein Freimaurer aus Übersee der in einem westböhmischen Badeorte schwer erkrankte, äußerte den Wunsch, in seiner Heimat zu sterben. Er wurde durch eine ganze Kette von Brr. (auch der Schiffskapitän war Freimaurer) noch lebend in seine Heimat gebracht wo ihm sein letzter trauriger Wunsch im Kreise seiner Logenbruder in Erfüllung ging.