Theodor Vogel - Die ungeschriebenen Gesetze der Freimaurerei

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Die ungeschriebenen Gesetze der Freimaurerei

von Theodor Vogel (1971)

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INHALT

  • Vorbemerkung
  • I. Der ordnende Aufbau
  • II. Die Ordnung der Loge
  • III. Vom Benehmen in der Loge
  • IV. Umgang mit dem Meister der Loge und dem Großmeister
  • V. Beim Besuch fremder Logen
  • VI. Was kann in der Loge getragen werden
  • VII. Tafelloge und Brudermahl
  • VIII. Reden
  • IX. Instruktion und Fortbildung
  • X. Hochgrade
  • XI. Wohltätigkeit
  • XII. In der Öffentlichkeit
  • XIII. Briefwechsel und Abkürzungen
  • XIV. Frm. Literaturangaben
  • A) für die persönliche Bücherei
  • B) für die Bücherei der Bauhütte


VORBEMERKUNG

Keine Gesellschaft kann ohne Ordnung bestehen, sei es die der geschriebenen Gesetze, sei es die der Überlieferung. Auch wir Freimaurer wären Diener zerstörender Kräfte, wollten wir nicht die für den Bestand unserer Bruderschaft entscheidende Bedeutung der Form anerkennen. So sind die Alten Pflichten und Landmarken entstanden, die die Ordnung der Bauhütten und der Großlogen schon vor Jahrhunderten regelten, so gab sich die Vereinigte Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer (A. F. A. M.) von Deutschland ihre Verfassung, so schuf zur reif gewordenen Stunde eine spätere Generation die Magna Charta der Vereinigten Großlogen von Deutschland, des Zusammenschlusses aller regulären Logen und Großlogen in unserem Land, so haben Großlogentage, Senat und Konvent der Bruderschaft der deutschen Freimaurer gemeinsam mit den sie gründenden Großen Landeslogen ein Gesetzgebungswerk begonnen und ausgebaut. Noch immer und wie zu alten Zeiten wird freimaurerisches Recht weiter entwickelt, regeln Großmeister, Ämter und Großbeamte das vielgestaltige Leben in den Freimaurerlogen durch Verordnungen, soweit sie notwendig sind und dem Willen der Gemeinschaft nicht widersprechen.

Denn gleich den großen Ordnungen der Staaten und Staatenbünde kann auch eine Institution wie das Freimaurertum ein gesetzgeberisches Werk nie als abgeschlossen betrachten. Das Leben, die neuen Erkenntnisse der Naturwissenschaften und gelungene Revolutionen in allen Bereichen des Daseins machen auch den Dienst am Recht zu einer dynamischen, sich ständig wandelnden und schöpferischen Aufgabe.

So kann daher die nachstehend aufgeführte Zusammenstellung der zur Zeit in der Obödienz der Vereinigten Großlogen in Kraft befindlichen Gesetze und Verordnungen nicht den Anspruch auf absolute Vollständigkeit, erst recht nicht auf Vollkommenheit erheben. Aufgestellt in der Reihenfolge ihrer Entstehung.

I. Magna Charta der Bruderschaft der deutschen Freimaurer. Beschlossen erstmals am 28. 4. 1958, wiederholt ergänzt und zuletzt überarbeitet auf dem Konvent 1970 in Berlin. II. Geschäftsordnung des Senates der VGL vom 14. 6. 1958. III. Wahlordnung für die Wahl des Großmeisters vom 17. 8. 1958. IV. Mitgliedschaftsgesetz vom 17. 8. 1958. V. Gesetz über die Gründung und den Beitritt neuer Logen vom 17. 8. 1958, ergänzt am 16. 1. 1960. VI. Geschäftsordnung für den Konvent vom 15. 9. 1962. VII. Geschäftsordnung des Großmeisteramtes vom 3. 10. 1959. VIII. Gesetz über den Konvent vom 29. Oktober 1961. IX. Gesetz über Ehrengerichtsverfahren, deren Beteiligte nicht der gleichen Großen Landesloge und Provinzialgroßloge angehören vom 4. 12. 1965. X. Verfahrensordnung für das Oberste Gericht der VGL vom 17. April 1966. XI. Satzung des Vereins "Vereinigte Großlogen von Deutschland" vom 10. 7. 1966. Parallel dazu entstanden Verordnungen und Entscheidungen, die sich mit Problemen der Doppelmitgliedschaften, Senatswechsel, Titel, Ehrungen und Abzeichen, Ausweiskarten u. dgl. befaßten und gültiges Recht schufen, ohne daß damit irgendein Abschluß beabsichtigt und festgestellt werden sollte. In Kraft bleiben Verfassung, Gesetze und Anordnungen der gründenden Großen Landeslogen, die durch die übergeordnete Rechtsschöpfung der VGL nicht beeinflußt worden sind. Sie behandeln bei der Großen Landesloge (seit 1971 in Großloge umbenannt) der Alten Freien und Angenommenen Maurer u. a.: Rechtspflegegesetz mit Verfahrensordnung Gesetz über freimaurerische Ehrungen Bekleidungsordnung Gesetz über Verfassungskollegium Verordnung über Deputationslogen, frm. Vereinigungen Verpflichtungsgesetz Verordnung über freimaurerischen Nachlaß, Logenbesuche Verordnung gegen den Mißbrauch freier Meinungsäußerung Hausgesetz von Logen Die entsprechenden Bestimmungen finden sich bei der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland, bei der Großen Nationalmutterloge zu den drei Weltkugeln, bei den Provinzialgroßlogen in vielen Gesetzbüchern, in den sog. By-Laws, die all die Dinge regeln, die sich nicht im Widerspruch zu der Magna Charta der Bruderschaft der Deutschen Freimaurer befinden dürfen und das übergeordnete Vorbehaltsrecht der Vereinigten Großlogen nicht berühren: Eine Regelung im übrigen, wie sie der Gesetzgebungsakt der Bundesrepublik in entsprechender Weise kennt. Aber neben diesen geschriebenen Gesetzen, die jeder Bruder Freimaurer und jedes Mitglied einer Lege kennen muß, bestehen seit alten Tagen die ungeschriebenen Gesetze, das ungeschriebene Recht und die ungeschriebene Verpflichtung, oft nur Überlieferung und scheinbare Äußerlichkeit, oft aber auch im Metaphysischen wurzelnde und aus dem Bekenntnis zur Form herrührende, ordnende Kraft. 2 Denn gerade wir wissen und glauben, daß "das Bekenntnis zur Form das Bekenntnis zu einer höheren Wirklichkeit in dieser gemeinen Wirklichkeit" ist. Gedanken können groß und weit sein, Reden mögen laut tönen und Eindruck machen - aber sie wehen dahin und verklingen, wenn es uns nicht gelingt, sie in ein Gefäß zu fassen und ihm Form zu geben. Von diesen ungeschriebenen Gesetzen, den Äußerlichkeiten, den Formalien, aber auch den in Ritual, Feier und ordnender Weisheit gegründeten immanenten Werten wird im Nachstehenden gesprochen. I. DER ORDNENDE AUFBAU Die Vereinigten Großlogen von Deutschland (VGL) fordern das Sprengelrecht für die reguläre Freimaurerei des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden als die freimaurerische Obödienz (= Macht) von den ausländischen Großlogen, zu denen sie Beziehungen unterhält und mit denen sie Großvertreter (Freundschaftsbürgen) austauschen, anerkannt. Demnach gelten gemäß dem aus den alten Landmarken abgeleiteten internationalen freimaurerischen Recht alle ihr nicht angehörenden Logen in diesem Gebiet nicht als reguläre Logen. Das Wort von der Regularität ist am unrechten Ort und zur unrechten Zeit oft strapaziert worden. Aber es ist ebenso oft zu leicht genommen worden, wenn man geglaubt hat, sich den Regeln der Bruderschaft, den selbstgegebenen Gesetzen und der notwendigen Ordnung mit List oder Aufruhr entziehen zu können. Das haben vor Jahrtausenden ;die Mönchsorden gewußt, das hat die alten Zünfte stark gemacht und das hat seit 1717 auch die in London entstandene Freimaurerei in ihren johannislogen bis heute zusammengehalten, während die Organisation der Rosenkreuzer und Illuminaten, der Stürmer und Dränger und angeblicher philosophischer Schulen untergegangen sind. In dieser regulären Freimaurerei, die die Alten und die Gegenwärtigen die Johannisfreimaurerei nach ihrem Schutzpatron Johannes dem Täufer nennen, gibt es außerhalb der freien und in die Vereinigten Großlogen eingebundenen Johannislogen eine Reihe von Hochgradsystemen und bruderschaftlichen Vereinigungen. Mit ihnen, deren Organisation sehr verschieden ist und deren Glieder sich Ateliers, Kapitel, innere Oriente o. ä. nennen, sind die Vereinigten Großlogen und die ihnen angehörenden Großen Landeslogen und Provinzialgroßlogen durch Tradition und brüderliche Vereinbarung, vor allem aber dadurch verbunden, daß ihnen nur "reguläre" Freimaurer angehören können. Keines dieser Hochgradsysteme kann Johannislogen gründen, wie auch die Vereinigten Großlogen durch Verfassung und Gesetz keine Hochgradsysteme gründen oder in sie hineinregieren kann. Dem Sprengelrecht zufolge wird die VGL in keinem Land Logen annehmen oder gründen, mit dessen frm. Obödienz sie Beziehungen unterhält. Sie wird jedoch auch nicht die Gründung solcher Logen innerhalb des Gebietes ihrer Jurisdiktion (Sprengel) zulassen oder anerkennen. Die VGL unterhält reguläre Beziehungen zu allen regulären Großlogen der Welt. Wenn in einem Land eine neue Großloge gegründet wird - so beispielsweise im Iran 1969 oder in Marokko -, muß diese an die bestehenden Großlogen, also auch an die VGL, mit der Bitte um Anerkennung herantreten. Diese Anerkennung wird nie versagt, wenn die Gründung einer solchen Großloge nach den alten Ordnungen, nach dem ungeschriebenen frm. Recht erfolgt ist, also bestehende reguläre Großlogen mitgewirkt haben und die maurerischen Grundsätze (basic principles) erfüllt sind. Jedes ordentliche Mitglied einer Tochterloge der VGL hat das Recht, an deren Versammlungen teilzunehmen. Dieses gleiche Recht hat auch jeder Bruder, der der Tochterloge einer von der VGL anerkannten Obödienz angehört. 3 Jedes ordentliche Mitglied einer Tochterloge der VGL hat das Recht, eine Loge fremder Jurisdiktion (frm. Rechtsprechung) zu besuchen, mit der die VGL freundschaftliche Beziehungen unterhält. Das Großmeisteramt der VGL wird dabei jedem Bruder über den Stuhlmeister der eignen Loge mit Rat und genauer Auskunft zur Verfügung stehen, um Fehler und peinliche Situationen zu vermeiden. II. DIE ORDNUNG DER LOGE So demokratisch die Freimaurerei in ihrer Auffassung und in ihrem Aufbau ist, so absolut gilt in der Loge der Hammer des Meisters (der in den Bauhütten der Alten Freien und Angenommenen Maurer Meister vom Stuhl genannt wird, in den Johannislogen, beispielsweise im schwedischen Ritual, Logenmeister). Wenn er den frm. Gesetzen und Gewohnheiten Gehorsam verschafft, hat nicht einmal die Großloge das Recht einzugreifen, außer wenn der Großmeister persönlich anwesend ist. Der Meister repräsentiert, er empfängt fremde Besucher, er entscheidet als oberster Beamter seiner Bruderschaft. Er sitzt im Orient (im Osten) vor sich den Altar. Alle abgehenden Meister werden als Altmeister bezeichnet. Sie unterstützen den Meister in seiner Amtsführung, insonderheit sein unmittelbarer Vorgänger, dessen Sitz zu seiner Linken ist. Hammerführend wie der Meister sind die beiden Aufseher. Sie sitzen an den Tischen im Südwesten und Nordwesten oder im Süden und Westen in der Loge, so daß sie die beiden Kolonnen der Bruderschaft übersehen können. Wenn der Meister verhindert ist, deputierte (zugeordnete) Meister nicht bestimmt worden sind oder ein Altmeister nicht gegenwärtig ist, vertreten die Aufseher ihn in der Leitung der Loge, freilich ohne seinen Platz einzunehmen, noch Aufnahmen, Beförderungen oder Erhebungen durchführen zu können. Wenn der Großmeister oder ein deputierter Großmeister die Loge besucht, so hat der Stuhlmeister ihn in gehöriger Form in den Tempel geleiten zu lassen und ihm den Hammer anzubieten. Wenn Großaufseher den Großmeister begleiten, nehmen sie die Plätze der Aufseher ein, solange der Großmeister den Hammer führt. Wenn dieser ihn dem Meister wieder übergibt, sitzt er zur Rechten desselben im Orient. Der erste Aufseher hat die Pflicht, auf die Logenordnung zu achten. Der zweite Aufseher unterstützt ihn hierbei, kümmert sich um fremde Besucher und achtet auf Einhaltung der frm. Sitten, Bekleidung usw. Beide Aufseher haben das Recht, dem Stuhlmeister anzuzeigen, daß und wenn ein Bruder zu reden wünscht oder daß die Logenordnung ein besonderes Eingreifen des Stuhlmeisters notwendig macht. Schatzmeister und Schriftführer haben ihre naturgegebenen Aufgaben, der letztere sitzt dabei an seinem Tisch zur Rechten des Stuhlmeisters. Der Redner nimmt den Tisch zur Linken ein. Ihm obliegt es, für das geistige Leben der Bruderschaft Sorge zu tragen. Der Zeremonienmeister unterstützt den Stahlmeister bei der Arbeit, empfängt Besucher, meldet an und führt ein. Er allein hat das Recht, sich in der Loge ohne Geheiß des Stuhlmeisters zu bewegen. Sein Platz ist zwischen den beiden Aufsehern im Westen der Loge. Der Gabenpfleger nimmt die Gabensammlung vor und verwaltet deren Ergebnisse. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den Bestimmungen des Hausgesetzes der Logen. Die dem Gabenpfleger anvertrauten Gelder dürfen nicht für Zwecke der Bauhütte verwendet werden. 4 Der Musikmeister ist für die musikalische Ausgestaltung der Tempelarbeiten und sonstiger Feiern verantwortlich. Weitere Ämter können von jeder Loge je nach Größe, Überlieferung und Bedarf geschaffen werden, beispielsweise die des Hauspflegers, des Archivars, des Bibliothekars. Der Beamtenrat besteht aus den Beamten der Loge. An seinen Sitzungen nehmen nach Bedarf auch die Stellvertreter teil. Seine Rechte und Pflichten regelt das Hausgesetz der Loge. Von diesem Hausgesetz sagen die Magna Charta der VGL und die Verfassungen ihrer sie gründenden Großen Landeslogen oder Provinzialgroßlogen, daß es jede Bruderschaft sich selber geben kann, daß es jedoch zu den Bestimmungen der Verfassung nicht in Widerspruch stehen darf. Es ist Pflicht eines jeden Logenmitgliedes, das Hausgesetz seiner Bauhütte zu kennen und sein Verhalten danach einzurichten. III. VOM BENEHMEN IN DER LOGE Vor dem Eingang zu vielen Tempeln unserer Bauhütten stehen sinnvolle Sprüche, in denen verlangt wird, daß sich jeder Eintretende der Würde des Ortes bewußt sein möge. Diese Würde beginnt schon im Vorraum: Es ist unwürdig, im Vorraum zu rauchen, zu trinken, leichtfertige Gespräche zu führen. Es ist vor allem unbrüderlich, damit andere zu kränken. Der Eintritt in den Tempel erfolgt auf Aufforderung des Zeremonienmeisters, wie überhaupt alle Arbeiten in der Bauhütte nach strengen Formen und alten Sitten geregelt sind. Es ist üblich, daß die Brüder paarweise sich ordnen und dann eingeführt werden. Soweit Großmeister, Großbeamte und Stuhlmeister fremder Logen anwesend sind, erfolgt deren Einlaß oft nach besonderem Ritual und bestimmter Ordnung (über diese Gepflogenheiten und Rechte siehe besonderen Abschnitt). Ebenso werden Gäste meist eingeführt. Die Bruderschaft der eignen Loge ordnet sich dagegen nach stillschweigendem Übereinkommen unter Vorantritt der älteren und ehrwürdigeren Brüder. Die eintretenden Brüder werden von dem Meister und seinen Beamten empfangen und nehmen auf sein Geheiß Platz. Sie treten erst dann "ins Zeichen", wenn die Loge gedeckt ist. Die Sitzordnung in den Bauhütten sieht vor, daß im Orient Stuhlmeister, Altmeister und, sofern genügend Raum vorhanden ist, jene Besucher Platz nehmen, die in ihren eigenen Logen das Recht haben, im Osten zu sitzen. Die Besucher erhalten dabei links und rechts des Stuhlmeisters ihren Sitz. Die Lehrlinge sitzen im Norden der Loge. Es ist ungehörig, im Tempel zu plaudern oder zu flüstern. Es ist zwar das Recht jedes Bruders, in geöffneter Loge das Wort zu nehmen, jedoch ist es unstatthaft, dies ohne Erlaubnis durch den Meister zu tun, und ebenso ungehörig, es außerhalb der Zeit zu tun, die der Meister dazu bestimmt. Es ist unklug für den jungen Bruder, wenn er von diesem Recht allzufrüh Gebrauch macht. Dagegen soll er von den anderen Rechten, dem der Abstimmung und dem der Kugelung, immer Gebrauch machen. Ja, hier ist es sogar unmöglich, sich der Stimme zu enthalten. 5 In der Loge gibt es nur freimaurerische Titel und Ränge. Die des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens sind untergegangen. Nicht der "Herr", sondern der "Bruder" spricht und wird angesprochen, in den angelsächsischen Logen bspw.: „Ehrwürdigster" Großmeister und Altgroßmeister, "Sehr Ehrwürdiger" die deputierten Großmeister, Landesgroßmeister und Großaufseher, „Ehrwürdiger" die Stuhlmeister und Großbeamten. Das Logenamt eines Freimaurers ist ersichtlich an dem Beamtenabzeichen, das er auf der Brust trägt, zuweilen auch an den Insignien, mit denen er sein Amt ausübt (so der Stab des Zeremonienmeisters, der Hammer des Meisters und der Aufseher). Muß ein Bruder aus zwingenden Gründen die Loge während einer Arbeit verlassen, so tut er dies möglichst unauffällig, aber immer so, daß er abschiednehmend in Ordnung tritt, sich vor dem Meister und vor den Aufsehern verneigt. Muß ein Bruder während der Tempelarbeit seinen Platz verlassen, um vor den Altar zu treten oder einer Anordnung des Stuhlmeisters zu gehorchen, so darf er nie den Teppich überschreiten und muß sich immer im rechten Winkel über Norden nach Osten und dann über Süden nach Westen bewegen. Immer steht er, schweigend oder sprechend, im Zeichen, solange die Arbeit eröffnet und noch nicht geschlossen ist. Außerhalb des Tempels werden alle diese Regeln nur befolgt, wenn kein Fremder ("Profaner") anwesend ist. Im öffentlichen und geschäftlichen Leben ist es sogar verpönt, sie anzuwenden. Dies gilt mit Nachdruck vor allem im Verkehr mit Brüdern, mit denen ein Freimaurer in Beruf oder Amt zu tun hat. Wie es ungehörig und taktlos ist, sich einem solchen Bruder in Gegenwart Dritter mit Zeichen, Wort oder Griff zu nähern, ihn mit dem sonst vielleicht erlaubten brüderlichen Du anzureden, sollte auch in der Loge eher zuviel als zuwenig Zurückhaltung geübt werden. IV. UMGANG MIT DEM MEISTER DER LOGE UND DEM GROSSMEISTER In alten Zeiten und noch zwischen den beiden Weltkriegen war die Anrede an den "Ehrwürdigen" und "Ehrwürdigsten", also an den Meister vom Stuhl einer Loge und den Großmeister, auch die Aufforderung zu besonderer Beflissenheit und Ergebenheit, zu Gehorsam und erzwungener Verehrung. In manchen Großlogen und Ländern wird diese Haltung auch heute noch gefordert oder geübt. Aber wir haben gelernt - aus den Kriegen, aus dem Verlust der Ehrfurcht vor den irdischen Titeln, aus dem Aufbruch der Jugend, aus dem Sieg des Bürgerlichen im gesellschaftlichen Leben - daß alle diese Dinge vielleicht noch im Ritual und Zeremoniell eine Bedeutung aus Tradition und Herkunft haben mögen. In den Beziehungen von Mensch zu Mensch, von Bruder zu Bruder, auch von Lehrling zu Meister, ist die heilsame Wandlung gekommen, die notwendige und endliche Nüchternheit, die Höflichkeit anstatt der erzwungenen Verehrung, die Achtung anstelle der Hochachtung, die Erkenntnis, daß dem Amt Ehrfurcht gebührt, nicht der Person, die es ausübt und mit Leben erfüllen soll. So hat sich auch der Umgang mit den Meistern und Großmeistern in den Bauhütten und Großlogen gewandelt. Es gilt und soll auch in Zukunft gelten, daß in der gedeckten Loge denen, die das Vertrauen der Bruderschaft zu Amt und Würden berufen hat, die selbstverständliche Ehre erwiesen wird. Es schadet 6 nichts, wenn die Worte des Rituals auch im brüderlichen Kreis dem jüngeren, Werdenden geläufig über die Lippen gehen. Damit wird die plumpe Vertraulichkeit, die notwendige Distanz zum unbekannten Bruder, das billige und alIzubillige "Du" sich von selber vermeiden lassen, wenn nicht schon das natürliche Gefühl Zurückhaltung empfiehlt. Aber nicht vergessen, auch nicht ein Jota weggenommen werden darf von dem Recht, der Haltung, der Würde des freien Mannes. Wie die Terminologie unseres staatlichen und nationalen Lebens den Soldaten als den Bürger in Uniform sieht, so steht in der Loge im vertrauten Gespräch der Bruder dem Meister als der gleichberechtigte Bürger unserer geistigen Provinz gegenüber. Darum ist auch der Meister, auch der ehrwürdigste und allerweiseste, gut beraten, der im jungen Bruder den Bürger einer modernen, einer demokratischen Welt sieht und sich nicht in die Gefahr begibt, sich selber lächerlich zu machen. Wer nicht aus der Kraft der Persönlichkeit sein Amt erfüllt, erniedrigt sogar die Symbole, die es kennzeichnen, macht den Hammer und auch das Schwert und insonderheit auch den Marschallstab des Großmeisters unglaubwürdig. Gerade dort, wo die Lehrlinge und Gesellen rebellieren, sind die "geliebten Rebellen" die notwendigen und gültigen Träger der Zukunft, nicht die Schweigenden und Gehorsamen. Es hat auch eine Zeit gegeben - kaum ein Jahrhundert ist darüber hingegangen - in der die Kinder zu den Eltern noch "Sie" zu sagen hatten. Unsere Zeit hat nicht schlechtere Töchter gezeugt, weil sie gelernt haben, zu den Müttern Du zu sagen, Du zu denken und Du zu lieben. Und trotzdem ist etwas geblieben und wird bleiben dort, wo Väter und Söhne gut miteinander leben: die Distanz, der Respekt, die Achtung vor der Würde des anderen, die Keuschheit des Männlichen. Wenn solche Distanz, solcher Respekt, solche Achtung, solche Keuschheit in der Loge wirkt, wird Ordnung sein, nicht Disziplin, sondern das Ordnen, das des Weisen Amt ist, des Stuhlmeisters in der Bauhütte, des Ehrwürdigsten in der Großen Loge, ohne daß es je der brüderlichen Liebe, des Ruhmes und des Kittes unserer alten Bruderschaft mangeln wird. Also tretet mutig und freimütig, voller Vertrauen und voller ungezeigter Zuneigung vor die Meister, die auch einmal Lehrlinge gewesen sind " . . . denn obgleich alle Maurer als Brüder miteinander auf gleicher, satzungsgerechter Ebene stehen, so entzieht doch die Maurerei keinem eine Ehre, welche er zuvor besaß. Vielmehr vermehrt sie seine Ehre, besonders wenn er sich um die Bruderschaft wohl verdient gemacht hat. . ." V. BEIM BESUCH FREMDER LOGEN Der junge Bruder soll fremde Logen besuchen, aber erst dann, wenn er sich in den freimaurerischen Formen und Sitten sicher fühlt. Es wird gut sein, dies im Anfang immer in Begleitung eines älteren und erfahreneren Bruders zu tun, zum mindesten sich vorher bei seinem Bürgen, dem Zeremonienmeister oder einem Br. Beamten seiner Loge zu erkundigen. Zur Hand muß sein ein Ausweis. Als solcher dient zuweilen ein sog. Logenpaß, wie ihn früher die VGL AFAM ausgegeben hat, oder die "due card", die in amerikanischen Logen üblich ist und praktisch eine auf Kleinstformat gebrachte beglaubigte Quittung über den bezahlten Logenbeitrag ist. Zuweilen werden auch Meisterbriefe verwendet, die in früheren Zeiten graphische Kunstwerke darstellten und Gele genheit gaben, Namen und Signum frm. Würdenträger eintragen zu lassen. Diese Meisterbriefe erinnern an alte Bauhüttensitten. Ebenso ist es gut, auf Fragen des einführenden Bruders gefaßt zu sein und daher den Katechismus zu beherrschen. Manche Logen, insbesondere im Ausland, sind sehr sorgfältig in der Prüfung und in der Einhaltung alter Ordnungen und Formen. Dies kann für einen unkundigen Bruder vor allem dort, wo die Loge nach einem ihm nicht geläufigen Ritus arbeitet, 7 wie z. B. in USA nach dem York Ritus, zu peinlichen Situationen führen, weil oft schon das Erkennungswort verwechselt wird. Erleichtert wird der Besuch einer fremden Loge, wenn die Einführung durch ein Mitglied derselben erfolgt, das persönliche Kenntnis besitzt und Bürgschaft übernimmt. Wo dies fehlt, muß man immer mit Schwierigkeiten rechnen. Beim Besuch ausländischer Logen sind die oft stark abweichenden Gewohnheiten und Gepflogenheiten der fremden Obödienzen zu beachten. Deshalb ist es notwendig, daß sich jeder junge Bruder bei seinem Stuhlmeister oder bei dem Großrepräsentanten der Obödienz genaue Anweisungen geben läßt. Erhält er diese nicht, so empfiehlt es sich, den Logen einer fremden Jurisdiktion fern zu bleiben. Dies gilt insbesondere, wenn der junge Bruder noch nicht im Meistergrad ist. Beim Besuch ausländischer Logen ist auf jeden Fall besondere Sorgfalt erforderlich. Neben dem Ausweis ist es dabei in der Regel zweckmäßig, ein Schreiben des Großmeisteramtes - unterzeichnet vom Großsekretär - zur Verfügung zu haben, da nur dessen Unterschrift und Siegel bei ausländischen Obödienzen bekannt ist. Ein Schreiben etwa des Logenmeisters genügt nicht. Das Schreiben des Großmeisteramtes wird über den Meister angefordert. Vl. WAS KANN IN DER LOGE GETRAGEN WERDEN? Für Veranstaltungen der Großloge besteht eine Bekleidungsordnung. Wenn diese auch nicht für alle Logen verbindlich ist, so ist es doch zweckmäßig für den jungen Bruder, sich danach zu richten. Wenn ein Bruder dabei nicht in der Lage ist, diese Ordnung einzuhalten, so möge er wissen, daß wir Freimaurer das Herz zuerst ansehen, dann das Gewand. Er bleibe also nicht fern, weil er irgendwelche Vorschriften solcher Art nicht zu erfüllen vermag. Wenn er aber dazu imstande ist, dann wäre es ein Unrecht von ihm, sich der Sitte und der Form nicht zu fügen. Der hohe Hut war früher Pflicht, wurde dann durch einen gewöhnlichen Hut ersetzt, erlebt aber z. Z. eine Art Auferstehung. Er soll an das Recht des freien Mannes erinnern. In vielen ausländischen Logen wird jedoch nur vom Meister und zuweilen von den Aufsehern der Hut getragen. Die freimaurerische Kleidung (Logenabzeichen, Schurz, Handschuhe, Beamtenabzeichen) unterliegt kritischen Augen. Hier muß es im allgemeinen jedem Bruder möglich sein, der Ordnung gerecht zu werden. Der Br. Schaffner einer fremden Loge wird ihm dabei gerne aushelfen, wenn er unerwartet zu einem Besuch veranlaßt wird. Die Schurze der Lehrlinge sind weiß, die der Gesellen sind blau umrahmt und haben oft zwei, die der Meister drei dunkelblaue Rosetten. Bei 25jähriger Mitgliedschaft ist der Schurz silbern, bei 40jähriger golden verziert. Die Schurze der Senatoren und Großbeamten der VGL sind weiß (Lammfell). Zuweilen - insbesondere in ausländischen Logen - sind sie reich verziert. Ebenso werden in vielen ausländischen Logen Manschetten von den Beamten der Logen getragen. Diese Sitte finden wir in Deutschland meist nur in den Tochterlogen der amerikanischen-kanadischen und der britischen Provinz. Es ist verboten, in den Tempelarbeiten der Johannisloge Abzeichen höherer Grade zu tragen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, daß Hochgrade keine besonderen Kenntnisse, keine neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermögen und daß kein Bruder größere Kraft und Einsicht hat, weil er in höheren Graden arbeitet. 8 Unter keinen Umständen darf freimaurerische Kleidung in der Öffentlichkeit getragen werden, es sei denn, daß aus besonderen Gründen Zustimmung und Anweisung der Großloge vorliegt. Ein Erkennungszeichen am Rock ist immer statthaft, ja sogar erwünscht. VII. TAFELLOGE UND BRUDERMAHL Nach alter Sitte setzen sich die Brüder nach der Tempelarbeit zum brüderlichen Mahl zusammen. Geschieht dies in ritueller Form, so sprechen wir von einer Tafelloge, andernfalls von einem Brudermahl. In beiden Fällen sind bestimmte Formen einzuhalten, die im allgemeinen den Tafelsitten gebildeter Völker entsprechen. Es wird also immer unstatthaft sein und als Beweis einer schlechten Kinderstube gelten, wenn zu essen und trinken begonnen wird, bevor der leitende Meister dies getan hat. Es ist darüber hinaus nicht statthaft, weder beim Brudermahl noch bei der Tafelloge, Trinksprüche zu halten, ohne vorher von dem leitenden Meister dazu die Erlaubnis erhalten zu haben. Bei Tafellogen ist es während des rituellen Teiles verboten. Das gleiche gilt für Rauchen und Singen. Bei der Tafelloge sitzt die Bruderschaft in bestimmter Ordnung und in freimaurerischer Kleidung oder trägt zum mindesten das Logenabzeichen. Die Trinksprüche und die daran anschließende besondere Form des Trinkens (mit Kanonen feuem) sind Bestandteil des Rituals und unterliegen der Weisung des leitenden Meisters. In manchen Logen ist es üblich, daß die Brüder Lehrlinge das Mahl auftragen. Sie mögen dies nicht als eine Herabwürdigung betrachten, sondern bedenken, daß es früher so üblich gewesen ist. In anderen Logen obliegt dies helfenden Brüdern, die früher als dienende Brüder bezeichnet wurden. Auch sie sind Brüder und als solche zu achten. In manchen Logen war es und ist es vor allem bei Festen üblich, daß beim Brudermahl Söhne und Töchter von Brüdern mitwirken. Diese aus den Nöten der Nachkriegszeit entstandene Sitte hat manches Schöne für sich und manches Gute bewirkt. Eines besonderen Hinweises bedarf es für Festlichkeiten, bei denen neben den Brüdern deren Frauen mit anwesend sind. Es ist selbstverständlich, daß hierbei die Vertraulichkeit von Zeichen, Wort und Griff absolut gewahrt wird und daß auch sonst nichts geschieht, gesprochen oder getan wird, was dem Sinn eines bruderschaftlichen Männerbundes zuwiderläuft. In ausländischen Logen, vor allem angelsächsischen, herrschen oft sehr männliche Tischsitten. Sie machen das Herz warm und der, dem solches geschieht, tut gut, kein Spielverderber zu sein. Ein Wort über Musik und Gesang. Zuviel der Musik ist ungut. Schallplatten sind schrecklich. Aber mehr denn je sollte das Lied als Gemeinschaftsgesang gepflegt werden, und es ist notwendig, daß der Besucher dabei redlich mitwirkt und sich nicht ausschließt. VIII. REDEN Hier soll keine Anweisung gegeben werden, wie und was in freimaurerischen Ansprachen zu sagen ist. 9 Der Freimaurer soll immer bereit sein zu sprechen. Er soll aber nicht in Gemeinplätzen bleiben und er soll nicht zu viel sagen. Eine gute Ansprache wird nicht durch die Zahl der Worte bestimmt, die gesagt werden, sondern durch die Überzeugungskraft des Sprechers, die Sorgfalt seiner Bemerkungen und die Art seiner Haltung. Die alte englische Freimaurerregel: "to stand up, speak up and shut up" hat eine große Wahrheit in sich. Trotzdem gilt auch die andere: "Commence loco, take fire, rise higher, when most impressed, be self possessed", oder das gute deutsche Sprichwort: "Tritt frei auf, tu's Maul auf, hör bald auf!" Jede gute Ansprache muß geboren werden: Beginne beim Sprechen ganz ruhig. Die Aufmerksamkeit der Zuhörer wird dadurch am ehesten geweckt. Dann werde feuriger, erwärme dich am Gegenstand, erhöhe den Ton, steigere das Gefühl und die Worte, aber vermeide das unechte Pathos. Verliere dich nicht in ein Netz, sondern mache jeden Punkt klar, bringe ihn zum Ende und schließe, indem du wieder normale Töne findest. Nimm die Aufmerksamkeit der anderen in Anspruch, aber laß sie nicht in den Wolken, sondern bring sie zur Erde zurück. Auf alle Fälle vermeide zum Schluß Gemeinplätze wie: "Ich denke, das ist alles, was ich zu sagen hatte . . ." Dies wird offensichtlich schon dadurch, daß du dich setzt. Nur das soll gesagt werden, was gesagt werden muß, aber deutlich und bestimmt, immer aber brüderlich und so, daß keiner der Brüder davon verletzt werden kann. Eine Regel muß freilich beachtet werden: daß keine religiösen oder politischen Probleme diskutiert werden sollen, weder im Tempel, noch beim brüderlichen Mahl. jeder Freimaurer ist berechtigt, seine eigene religiöse und politische Meinung zu haben, aber er soll sich davor hüten, seine Meinungen aufzudrängen oder ausdrücken zu müssen. Es gibt so viele Diskussionsgegenstände, daß es nicht nötig ist, in diesen Dingen zu Streit zu kommen. Wenn ein Bruder spricht, so tut er dies, indem er in Ordnung tritt. Er wendet sich dabei an den Meister und blickt zu ihm hin, während er redet. Die Anreden sind nicht bloß in der Tempelarbeit, sondern auch bei allen geschlossenen Logenveranstaltungen nach den alten Ordnungen zu verwenden. Von der alten Sitte des Zutrinkens darf erst nach Beendigung des offiziellen Teiles Gebrauch gemacht werden. Dabei gebührt dem Älteren und Würdigeren der Vorrang. Die Zeichen nach dem Zutrinken sind rituellen Formen entlehnt und sollen daher in der Instruktionsloge kennengelernt werden. Auch sie müssen beherrscht werden. Daß der Freimaurer beim Mahl, erst recht beim fröhlichen Mahl, Maß zu halten hat, braucht hier nicht betont zu werden. Gleichwohl möge sich keiner der Brüder dem festlichen Brudermahl entziehen, sondern es als einen Weg zum brüderlichen Kennenlernen werten. Hier gilt das Wort unseres großen, weisen Bruders: "Trunken müssen wir alle sein, Jugend ist Trunkenheit ohne Wein. Trinkt sich das Alter wieder zur Jugend, So ist es wundervolle Tugend . . . IX. INSTRUKTION UND FORTBILDUNG Die Arbeit am rauhen Stein verlangt auch hinsichtlich der freimaurerischen Kenntnisse, der Beherrschung der Formen, der Historie, der Kenntnis der freimaurerischen Literatur und Geschichte, ständige Fortbildung. Wenn es in ausländischen Bauhütten nicht nur üblich, sondern sogar 10 verbindliche Forderung ist, daß das Ritual wortgetreu beherrscht wird - eine Forderung, die in gleicher Schärfe in Deutschland nicht gestellt wird -, so ist dies nicht bloß eine Äußerlichkeit und leere Form. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, daß eben auf ein bestimmtes Maß von Kenntnissen Wert gelegt wird. In den deutschen Logen ist es Sitte - in Übereinstimmung mit der ganzen metaphysischen Richtung der Freimaurerei unseres Landes - dieses Maß von Kenntnissen auf die geistige, gedankliche und philosophische Beherrschung der Königlichen Kunst zu erstrecken. Dazu diente früher die außerordentlich reiche und vielfältige Literatur in deutscher Sprache - ein Reichtum und eine Vielfalt, die wir in kaum einem anderen Land antreffen. Leider sind diese Schätze in den Jahren 1935/45 zum großen Teil untergegangen, nachdem man sie uns vorher geraubt und gestohlen hat. Gleichwohl tauchen in Büchereien und Antiquariaten immer mehr solche Restbestände auf. Deshalb ist in der anliegenden Liste der empfehlenswerten freimaurerischen Literatur in der ersten Gruppe all das aufgenommen, was sich der junge Bruder aneignen sollte, wo immer er die Möglichkeit zum freimaurerischen Selbststudium hat. In der zweiten Gruppe ist eine Zusammenstellung all der freimaurerischen Literatur gegeben, die seit 1945 und früher neu erschienen ist und eigentlich in keiner Bücherei einer Loge oder eines Bruders fehlen sollte. Instruktion - Unterrichtsloge - bleibt gleichwohl eine notwendige und verdienstvolle Aufgabe der Bauhütten. Hier wird in Frage und Antwort, unter Leitung erfahrener Brüder, versucht, das Notwendige zu lehren, die Brüder zu instruieren und auch den Älteren die notwendigen Kenntnisse wieder zu vermitteln. Diese Instruktion dient dabei nicht so sehr der Fortbildung, als vor allem dem freimaurerischen Komment: Der junge Freimaurer muß wissen, wann er aufzustehen hat und wann er sich setzen muß, was er zu tun hat, wie er sich benehmen soll. Hier kann nur Übung und Erfahrung helfen! Solange diese Dinge im häuslichen Rahmen der eigenen Bauhütte getrieben werden, fallen sie leicht. Wenn sie auf fremdem Boden Erfahrung werden müssen, geschieht es oft in peinlichen Situationen und mit schmerzlichen Überraschungen. X. HOCHGRADE Der junge Bruder hört vielleicht schon, bevor er Angehöriger unseres Bundes wird, sicherlich aber später von den Hochgraden. Da die Johannisfreimaurerei gemäß ihren alten Landmarken nur die drei Grade des Lehrlings, des Gesellen und des Meisters kennt und kennen soll, wird oft zu sehr über das Problem der Hochgrade geschwiegen. So sind sie für den jungen Bruder oft von einem merkwürdigen Geheimnis umwittert. Hochgrade sind eine jahrhundertealte Einrichtung der Maurerei. Über ihre Berechtigung, über ihre Notwendigkeit, über ihre Vorzüge und Nachteile soll hier nicht gesprochen werden. Die Tatsache ihres Bestehens und Bestandes seit Generationen, ihres Blühens vor allem im Ausland und insonderheit in den Vereinigten Staaten von Nordamerika rechtfertigt, einiges über sie als ungeschriebenes Gesetz zu sagen. In Deutschland gab es vor 1933 eine Anzahl Hochgradsysteme: das am vollkommensten durchgebildete Hochgradsystem des christlichen Ordens der Großen Landesloge mit neun Graden (Anmerkung: heute 11 Grade) - das hochgradähnliche System der drei Weltkugeln mit den Schottengraden und Erkenntnisstufen - das Erkenntnisstufensystem der Royal York mit dem inneren 11 und innersten Orient. Diesen drei Systemen war eigentümlich, daß die Hochgrade nicht von den Johannisgraden getrennt waren. Das hat sich nach 1946 gewandelt: Bei Royal York und auch bei 3 WK ist eine klare Trennung herausgearbeitet worden, nicht zuletzt dadurch, daß die Bauhütten dieser Logen für die internationalen Hochgradsysteme der Angelsachsen aufgeschlossen wurden. Dagegen ist in den Hochgradsystemen des Freimaurerordens zufolge seiner engen Verbundenheit mit den Großlogen und Ordensspitzen des schwedischen Ritus noch nicht die Trennung der Johannisloge von Regierung und rechtlichem Einfluß des Ordensrates und des Ordensmeisters durchgeführt. Zwar unterstehen die Johannislogen einem eigenen Landesgroßmeister und sind insoweit unabhängig von den höheren Ordensinstitutionen. Aber die Forderung der basic principles - Unabhängigkeit der Großloge von Ordensrat o. ä. - ist nach wie vor ein Problem und Anliegen des Senates und Konventes. Auch in der angelsächsischen Freimaurerei, auch in der romanischen, wie überhaupt in der ganzen Welt gibt es Hochgrade. Diese Systeme sind aber jetzt von der Johannismaurerei (der blauen Maurerei im Gegensatz zu der roten Maurerei der Hochgrade) sorgfältig getrennt, besitzen eigene Verwaltung und üben keinerlei Einfluß auf die Jurisdiktion der Großloge aus. Dabei sind im wesentlichen zwei Richtungen zu unterscheiden: Die des Alten und Angenommenen schottischen Ritus (der aktive, welt- und öffentlichkeitszugewandte Zweig), der schon vor 1933 auch in Deutschland vertreten war, und die der Royal-Arch-Maurerei, die die Bauhüttenlegende ausdrücken will. Der erstere zählt nach geschichtlicher Überlieferung 3 3 Grade, von denen aber nur mehr fünf bearbeitet werden, die letztere zählt nach den Johannisgraden noch weitere vier, die in die Orden der Ratsmaurerei (Council) und der Komturei (Commandery) mit religiösem Grund überleiten. Beide Systeme sind vor allem in USA zu großer, nicht nur zahlenmäßiger Bedeutung gelangt. Für den jungen Bruder gilt gegenüber den Hochgraden Zurückhaltung. Er leiste zunächst in seiner Bauhütte seine Arbeit und seine Dienste. Denn nur dann, wenn er seiner Loge keine Zeit und Kraft entzieht, wäre es kein Unrecht, wollte er sich mit dem Problem der Hochgrade befassen. Im übrigen legen die Führungen der oben genannten Hochgradsysteme von sich aus Wert darauf, daß eine saubere Trennung der Einflußsphären gesichert bleibt und wissen auch das oft unzeitgemäße Drängen in die Hochgrade angesichts der ausgezeichneten, toleranten Bedingungen der Zusammenarbeit mit der blauen Johannisfreimaurerei in vernünftigen Grenzen zu halten. Xl. WOHLTÄTIGKEIT Freimaurerische Wohltätigkeit hat eigentlich weder geschriebene noch ungeschriebene Gesetze. Sie entspringt jenen großen Prinzipien: Brüderliche Liebe, Glauben und Treue, auf welchen die Maurerei gegründet ist. Von Anfang ihres Bestehens an hat die Bruderschaft diesem Gebot des Helfens gedient, so daß die Gabensammlung mit Bedacht und bedeutsam sogar in das Ritual eingebaut worden ist. Aus dieser immerwährenden Forderung an das gütige Herz sind bleibende Leistungen entstanden, die in der ganzen Welt Achtung und Bewunderung erregen. Daß diese Leistungen besonders stark in den angelsächsischen Ländern, in England und USA, in die Erscheinung treten, braucht uns nicht zu wundern. Die Vereinigte Großloge von England, wie auch die amerikanischen Großlogen bringen Millionenbeträge Jahr für Jahr für ihre caritativen Einrichtungen auf, ob es sich nun um Schulen oder Altersheime, Krankenhäuser oder sonstige Wohlfahrtseinrichtungen handelt. Daß sie aber auch in Deutschland jahrhundertelang wirken konnten, daß das Todesurteil, das vom Dritten Reich der deutschen Bruderschaft gesprochen wurde, ihr alle diese Leistungen und Möglichkeiten nahm, muß ausgesprochen werden. Hier bleibt eine Forderung zur 12 Wiedergutmachung lebendig. Noch heute sind Stiftungen erhalten und üben ihre segensreiche Wirksamkeit aus: So das freimaurerische Altersheim in Einbeck, die Wohltätigkeitsanstalt zur Erziehung und Bildung der Jugend der Loge "Zur Einigkeit" in Frankfurt, das Freimaurer-Krankenhaus in Hamburg u. a. Es war nicht nötig, eine Regel zu erlassen, was ein Bruder zu den Gabensammlungen und zu den wohltätigen Einrichtungen der Logen und Großlogen beizutragen hatte. Es gilt auch heute noch, daß der Beitrag nicht nach unten absinken möge, daß er dem Gebot des Herzens und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des einzelnen entsprechen muß. Ebenso gilt, daß der Bruder, der durch irgendwelche Umstände verhindert ist, die Tempelarbeit zu besuchen, mit seiner Entschuldigung einen entsprechenden Beitrag an den Br. Gabenpfleger abliefert. Früher Armensammlung, heute Gabensammlung! Auch in dieser Änderung der Bezeichnung zeigt sich eine Wandlung, die zum Nachdenken veranlassen soll. Wir wollen nicht den Armen helfen, gleichsam mit Brocken vom Tisch des Reichen, sondern wir wollen ,geben aus dem Gebot sozialer und brüderlicher Haltung heraus. Der Gabenpfleger, der unsere Beiträge verwaltet, mag damit nach dem Hausgesetz seiner Loge Not lindern und unglückliche Menschen glücklicher machen. Immer leisten wir aber unseren Beitrag, weil wir brüderliche Liebe als den Kitt und den Ruhm unserer alten Bruderschaft erkannt haben. Im übrigen hat sich das von der alten VGL AFAM gegründete Freimaurerische Hilfswerk - übernommen von der gesamten Bruderschaft der deutschen Freimaurer - hervorragend bewährt und entwickelt. Unter ,seiner Ägide werden die Einrichtungen der frm. Caritas auf der Ebene der Großloge systematisch gefördert, geführt und modernisiert. Die erwähnten, aus Tradition übernommenen Einrichtungen in Einbeck, Hamburg usw. blühen auf und wirken vorbildlich. Sie verlangen und begründen Mitarbeit auch des jungen Bruders. XII. IN DER ÖFFENTLICHKEIT "Wenn Ihr's nicht fühlt, Ihr werdet's nicht erjagen!" Damit soll nicht von vornherein der richtige Weg als unerreichbar und hoffnungslos betrachtet werden. Einige Hilfen wissen sogar die Alten Pflichten, wenn sie im sechsten Hauptstück von Betragen in Gegenwart von Fremden handeln, welche nicht Maurer sind. "Ihr sollt in Reden und Betragen vorsichtig sein, daß auch der scharfsinnigste Fremde nicht zu entdecken vermöge, was nicht geeignet ist, ihm eröffnet zu werden. Zuweilen müßt Ihr auch ein Gespräch ablenken und es klüglich zur Ehre der Ehrwürdigen Bruderschaft leiten." Das heißt also zuerst verschwiegen sein, nicht mit der Zugehörigkeit zur Loge prahlen, nicht opferbereiter Bekenner sein. Es macht auf die sehr nüchtern gewordene Welt, auf die Menschen, die im Existenzkampf stehen, ihrem Beruf zu dienen haben, heute keinen Eindruck mehr, wenn man sich im Glanz der Öffentlichkeit sehen lassen will. Dann kann nicht nur ein vorlautes Wort, dann kann schon ein betont getragenes, großes Abzeichen ein Fehler sein. Es wird also von jedem, erst recht vom jungen Bruder, zu prüfen und zu entscheiden sein, ob irgend etwas geeignet sein möchte, dem Fremden eröffnet zu werden. Und wenn es dem Bruder nicht gegeben ist, ein Gespräch klüglich zu lenken, so ist es immer besser zu schweigen, als aus Leichtfertigkeit und Unbedachtheit Törichtes anzurichten und das also Angerichtete für die Erstellung einer Märtyrerkrone zu benutzen. Nur dort, wo einem abwesenden Bruder Unrecht geschieht, mag er, besser muß er, verteidigen und abwehren. 13 "Aber da wird uns gesagt, da wird geschrieben und gedruckt, ja von uns gefordert, wir möchten, wir sollten, wir müßten freimaurerische Bekenner sein!" Laßt Euch durch solche Forderungen nicht zu Torheiten hinreißen. Nicht immer haben diejenigen, die verbrannt wurden, für die Unsterblichkeit der Idee gesorgt. Oft waren es gerade die Schweigenden in den Kolonnen, die dem Geist im Herzen, in der Zähigkeit, in der Hoffnung, im Dennoch treu geblieben sind. Aber wer auf dem Weg eines männlichen Lebens seinen Standpunkt erreicht hat und stehen kann, der muß auch stehen. Der muß zeugen, der muß sich bekennen. Und wenn er dies tut, so wird er erfahren, daß ein solcher Mut sich immer auszahlt, daß auch in dieser Welt dem nichts Übles geschieht, der seinen Mann steht, wirkt, handelt, Widerstand leistet und sich durchsetzt. Darauf kommt es an: sich durchzusetzen. Wem dies nicht gelingt, nicht gegeben ist, wessen Kraft und Klugheit dazu nicht ausreichen, der mag sich bescheiden. Die Königliche Kunst kennt und will keine Märtyrer und sie spricht erst recht nicht Märtyrer heilig. Aber sie verehrt Männer, die in der Kraft sind und widerstehen, und sie verlangt es von ihnen. Sie will und muß dann denen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zur Freimaurerei Verfolgung erfahren, helfen. Aber sie schätzt falsche Propheten nicht, die mit solchen Verfolgungen nur Geschäfte machen oder die eigene Unzulänglichkeit zu bemänteln wünschen. Die Ihr in die Öffentlichkeit -geht oder gehen müßt oder glaubt gehen zu müssen, schreibt die Handschrift der Brüder Freimaurer. Es war früher Sitte und Pflicht, freimaurerisches Schrifttum, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war, als Handschrift für Brr. Freimaurer zu bezeichnen. Ja, es erscheinen heute noch solche Druckerzeugnisse, die als Handschrift für Brr. Meister bezeichnet werden. Aber schon kaum ein Lebensalter nach der Gründung der ersten Großloge in London sind die Handschriften auf dem Markt gewesen, ohne daß sie den Druckvermerk "Handschrift für Brr. Freimaurer" trugen, mußten Paßwort und Zeichen geändert werden, um nach kurzer Zeit wiederum der Öffentlichkeit bekannt zu sein. Erst recht in unserer Zeit der Massenkommunikationsmittel ist es ein vergebliches Unterfangen mit dem Geheimvermerk Vertrautes abzusichern. Also laßt uns mit dem Wort von der Handschrift für Brr. Freimaurer sparsam umgehen. Laßt uns mehr an den Sinn und Hintersinn dieses Wortes denken: Schreibe jeder mit seiner Hand, mit seiner Verantwortung, mit seiner begrenzten Kraft seine eigene höchst persönliche Schrift, stolz und demütig zugleich: stolz, daß er Zeugnis leisten kann, demütig, daß er es besser nicht tut, wenn ihm die Kraft dazu fehlt. XIII. BRIEFWECHSEL UND ABKÜRZUNGEN Der Briefwechsel unter Brüdern bedient sich einer Reihe von Ausdrücken, die geläufig sein müssen. Die Anrede des Bruders im Brief lautet: "Geliebter Bruder", wenn man nicht die leichtere Form des "Lieber Bruder" wählt. Die antiquierte Form "Geliebter Bruder" - abgekürzt "Gel. Br." - stirbt erfreulicherweise allmählich aus. Die Schlußformel eines Briefes lautet: "Mit herzlichen Grüßen in der uns heiligen Zahl Ihr treuverbundener Bruder . . . " Wird der Brief an den Stuhlmeister oder an den Großmeister gerichtet, so werden die den Hammerführenden gebührenden Titel gebraucht. 14 Der Briefumschlag kann durch Aufdruck eines kleinen liegenden Rechtecks als ein Schreiben freimaurerischen Inhalts kenntlich gemacht werden. Dienstliche und geschäftliche Nütteilungen dürfen in solchen Briefen nicht gemacht werden, wie es überhaupt unterlassen werden muß, Brüder im dienstlichen oder geschäftlichen Verkehr als solche anzusprechen, wenn Dritte anwesend sind. Ebenso ist es unstatthaft, in dienstlichen oder geschäftlichen Schreiben auf die Zugehörigkeit zum Bund hinzuweisen oder sich gar damit Vorteile verschaffen zu wollen. Wer glaubt, brüderliche Hilfe zu brauchen, tut in einem solchen Fall gut, dies über seinen Stuhlmeister und mit dessen Empfehlung zu versuchen. Nur dann wird er Erfolg haben können. Abkürzungen in der Freimaurerei dienen nicht nur der Verringerung der Arbeit, sondern eigentlich der Geheimhaltung ihrer Sitten und Gebräuche. Sie erschweren zum mindesten den Fremden das Eindringen in freimaurerisches Schrifttum und freimaurerischen Briefwechsel. Die wichtigsten Abkürzungen, die im besonderen noch durch Beifügung von drei Punkten kenntlich gemacht werden können, bringen wir nachstehend. Darunter sind eine ganze Anzahl, die in der Zukunft nicht mehr benötigt werden und üblicherweise auch nicht mehr gebraucht werden sollten. Sie sind durch Klammern kenntlich gemacht. Br. Bruder Brr. Brüder (Schw.) Schwester frm. freimaurerisch mr. maurerisch Frm. Freimaurerei K. K. Königliche Kunst M. v. St. Meister vom Stuhl (gel.) geliebter A. B. A. W. Allmächtiger Baumeister aller Welten i. d. u. h. Z. in der uns heiligen Zahl trvbd. treuverbunden L. Loge (LL.) Logen GL. Großloge i. 0. im Orient GM Großmeister ehrwst. ehrwürdigst ehrw. ehrwürdig AGM Altgroßmeister (AM) Altmeister DM Distriktsmeister (ADM) Altdistriktsmeister VGL Vereinigte Großlogen (s. ehrw.) sehr ehrwürdig AFuAM Alte Freie und Angenommene Maurer FO Freimaurerorden GLL Große Landesloge RY Royal York AASR Alter und angenommener schottischer Ritus GNM3WK Große Nationalmutterloge drei Weltkugeln ACGL Amerikanisch-Canadische Große Landesloge 15 Die Abkürzungen, Rede- und Schreibformeln im freimaurerischen Verkehr des Auslandes weichen davon nicht wesentlich ab. Einige der wichtigsten Abkürzungen sind: Bro. Brother Wm Worshipful Master MW Most Worshipful (Grandmaster) Fr. Frère T. I. Fr. Très Illustre Frère RAM Royal-Arch-Maurerei (Maurer am königlichen Gewölbe) RWM Right Worshipful Master AFAM Ancient Free Accepted Mason SC Supreme Council RF Respectable Frère GL Grande Loge GO Grand Orient XIV. FRM. LITERATURANGABEN A. FÜR DIE PERSÖNLICHE BÜCHEREI Appel, Rolf u. Möller, Dieter: Was ist Freimaurerei? Herausgegeben im Auftrage der Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland - Bauhütten Verlag Hamburg. Beyer, Bernhard: Abriß der Geschichte der Freimaurerei - Bauhüttenverlag Bad Kissingen. Bluntschli, Johann Caspar: Freimaurergespräche I. Über Gott und Natur; II. Ober Unsterblichkeit - Bauhüttenverlag Bad Kissingen. Böttner, Friedrich John: Zersplitterung und Einigung. 225 Jahre Auseinandersetzung und neue Einsicht für die zukünftige Arbeit der deutschen Freimaurer. - Bauhütten Verlag Hamburg. Endres, Franz Carl: Das Geheimnis des Freimaurers - Bauhüttenverlag Bad Kissingen, 5. Auflage 1957. Falk, Gottbold: Friedrich III., Kronprinz - Ordensmeister - Kaiser - Bauhüttenverlag Bad Kissingen. Falk, Gotthold: Johann Caspar Bluntschli - Bauhüttenverlag Bad Kissingen. Horneffer, August. Freimaurerisches Lesebuch - Akazien-Verlag Hamburg. Horneffer, Ernst: Gesprochen von der Säule der Weisheit - Bauhüttenverlag Bad Kissingen. 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Es gibt nur eine Freimaurerei - Dokumentarbericht vom ersten Konvent der VGL - Bauhütten Verlag Hamburg.Konvents- und Goßlogentagsberichte 1950/1970 - Bauhütten Verlag Hamburg. Taschenbuch der Vereinigten Großloge, Jahrgänge 1950-1972 Bauhütten Verlag Hamburg. B. FÜR DIE BÜCHEREI DER BAUHÜTTE Allgemeines Handbuch der Freimaurerei - Herausgegeben vom Verein deutscher Freimaurer, 2 Bände, Leipzig, Max Hesse, 1901. Begemann, W.: Vorgeschichte und Anfang der Freimaurerei in England - 2 Bände, Berlin, Mittler & Sohn, 1909. Begemann, W.: Vorgeschichte der Freimaurerei in Schottland -Berlin, Mittler & Sohn, 1914. Begemann, W.: Vorgeschichte der Freimaurerei in Irland - Berlin, Mittler & Sohn, 1911. Berendsohn, Walter A.: Die Idee der Humanität in Vergangenheit und Gegenwart - Bauhütten Verlag Hamburg. Beyer, Bernhard: Geschichte der Großloge "Zur Sonne" (3 Bände) - Bauhüttenverlag Bad Kissingen. Biscboff, Diedrich: Soziale Bildungsfragen des Maurertums in der Gegenwart - Leipzig, Max Hesse. 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Die Zeitschriften der Großen Landeslogen der VGL von Deutschland: Euro Mason - Große Landesloge AFAM - Bauhütten Verlag Hamburg. Zirkelkorrespondenz - GLL FO - Verlag Wilhelm Schroeder, Uetersen. Bundesblatt GLL zu den drei Weltkugeln - Verlag Fritz Perthel, Berlin. Communicator - Bulletin der GL ACGL.

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Vogel, Theodor, geboren 31. Juli 1901 in Schweinfurt, i. d. e. O. 9. Februar 1977 in Glashütten/Taunus, 1920 Abitur in Nürnberg, Studium Hoch- und Tiefbau an der TH München, dann TH Darmstadt, Dipl.-Ing. 1924, im Anschluß Studium der Volkswirtschaftslehre an den Universitäten Frankfurt/M. und Würzburg, Eheschließung 1926 mit Else, geb. Raasch, sieben Kinder. Anfang der 1930er Jahr Promotion zum Dr.-Ing. an der TH Darmstadt; von 1963 bis 1967 Präsident der IHK Würzburg-Schweinfurt-Aschaffenburg. Am 30. Oktober 1926 gemeinsam mit seinem Vater Aufnahme in die Loge »Brudertreue am Main«, Schweinfurt, Erhebung 1930, 1. April 1946 MvSt in Schweinfurt, 1. Mai 1948 Großmeister der Großloge Zur Sonne, 19. Juni 1949 bis 17. Mai 1958 Großmeister der Vereinigten Großloge der Freimaurer von Deutschland, Mit-Architekt der »Magna-Charta« vom 27. April 1958 (in Kraft gesetzt 17. Mai 1958), 14. September 1958 bis 4. Oktober 1959 Großmeister der Vereinigten Großlogen von Deutschland, Ehrenmitglied von 135 deutschen und neun ausländischen Logen, sowie von 9 Großlogen, Inhaber von 18 höchsten freimaurerischen Auszeichnungen und 25 profanen. Literatur: Rolf Appel, Theodor Vogel: Der Einiger der deutschen Freimaurerei, Graz 1987. 20