Deckung

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Statuarisch vorgesehene Möglichkeit zum Austritt aus dem Logenverein.

Deckung

Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)

  1. Die erste Pflicht des Aufsehers einer Loge bei ihrer Eröffnung ist, "zu untersuchen ob die Loge gehörig gedeckt" ist (engl. properly tiled, frz. couvert à l'extérieur). Deckung bedeutet also die durch persönlichen Augenschein erreichte Gewißheit, daß nur Freimaurer bei der Arbeit anwesend sind ("Die Loge ist nach innen und außen gehörig gedeckt")
     
  2. Deckung eines Bruders (engl. demit, fra démission) bedeutet ein Ausscheiden aus der Loge oder dem Bunde. Synonym mit Entlassung. Der Ausscheidende "nimmt seine Deckung", indem er unter Angabe von Gründen sein Entlassungsgesuch (Deckungs-Gesuch) stellt, um "ehrenvolle Deckung" bittet. Die Loge kann die Deckung verweigern, das heißt die Ausstellung des Entlassungsscheines versagen, wenn z. B. bei persönlichen Konflikten eine Beilegung versucht werden soll, oder wenn der betreffende Bruder seinen Pflichten gegenüber der Loge noch nicht voll nachgekommen, z. B. mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstande ist oder die Rückgabe des Logeneigentums (Bekleidung, Instruktionsschriften, Logenpapiere) verweigert. Die erfolgte Deckung wird bestätigt durch einen Austritts- oder Entlassungsschein (Deckungs-Zertifikat).

Siehe auch