Ehrenvolle Entlassung: Unterschied zwischen den Versionen

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Jedem [[Freimaurer]] steht es frei, sein Verhältnis zur [[Loge]] zu lösen und in einer schriftlichen Anzeige an den [[Meister vom Stuhl]] unter Darlegung der Grunde um Entlassung nachzusuchen. Nur bei durchaus nichtigen Gründen oder bei behebbaren persönlichen Konflikten innerhalb der Loge oder wenn der Gesuchsteller mit seiner [[Deckung]] einer gegen ihn geführten Untersuchung, einem logengerichtlichen Verfahren zuvorkommen will, kann die Loge die ehrenvolle Entlassung verweigern, hat aber sonst kein Mittel, die Fortsetzung der Mitgliedschaft zu erzwingen.  
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Jedem [[Freimaurer]] steht es frei, sein Verhältnis zur [[Loge]] zu lösen und in einer schriftlichen Anzeige an den [[Meister vom Stuhl]] unter Darlegung der Gründe um Entlassung nachzusuchen. Nur bei durchaus nichtigen Gründen oder bei behebbaren persönlichen Konflikten innerhalb der Loge oder wenn der Gesuchsteller mit seiner [[Deckung]] einer gegen ihn geführten Untersuchung, einem logengerichtlichen Verfahren zuvorkommen will, kann die Loge die ehrenvolle Entlassung verweigern, hat aber sonst kein Mittel, die Fortsetzung der Mitgliedschaft zu erzwingen.  
  
Der ehrenvoll Entlassene hat das zur Verwahrung übernommene Logeneigentum (Bekleidung usw.) zurückzuzustellen und bekommt einen Entlassungsschein. Außerdem muß er mit seinen materiellen Verpflichtungen der Loge gegenüber in Ordnung sein. Nach Hamburger Verfassung und anderen gilt das Verhältnis zum Freimaurerbunde, falls der Entlassene sich binnen eines Jahres nicht bei einer anderen regulären Loge als Mitglied gemeldet hat, überhaupt als gelöst.  
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Der ehrenvoll Entlassene hat das zur Verwahrung übernommene Logeneigentum (Bekleidung usw.) zurückzuzustellen und bekommt einen Entlassungsschein. Außerdem muß er mit seinen materiellen Verpflichtungen der Loge gegenüber in Ordnung sein. Nach Hamburger Verfassung und anderen gilt das Verhältnis zum Freimaurerbunde, falls der Entlassene sich binnen eines Jahres nicht bei einer anderen regulären Loge als Mitglied gemeldet hat, überhaupt als gelöst.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 27. Oktober 2011, 08:18 Uhr

Entlassung, Ehrenvolle

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder

Jedem Freimaurer steht es frei, sein Verhältnis zur Loge zu lösen und in einer schriftlichen Anzeige an den Meister vom Stuhl unter Darlegung der Gründe um Entlassung nachzusuchen. Nur bei durchaus nichtigen Gründen oder bei behebbaren persönlichen Konflikten innerhalb der Loge oder wenn der Gesuchsteller mit seiner Deckung einer gegen ihn geführten Untersuchung, einem logengerichtlichen Verfahren zuvorkommen will, kann die Loge die ehrenvolle Entlassung verweigern, hat aber sonst kein Mittel, die Fortsetzung der Mitgliedschaft zu erzwingen.

Der ehrenvoll Entlassene hat das zur Verwahrung übernommene Logeneigentum (Bekleidung usw.) zurückzuzustellen und bekommt einen Entlassungsschein. Außerdem muß er mit seinen materiellen Verpflichtungen der Loge gegenüber in Ordnung sein. Nach Hamburger Verfassung und anderen gilt das Verhältnis zum Freimaurerbunde, falls der Entlassene sich binnen eines Jahres nicht bei einer anderen regulären Loge als Mitglied gemeldet hat, überhaupt als gelöst.

Siehe auch

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