Die alten Landmarken: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Landmarken sind ein Petrefakt und Petrefakten sind langlebig. Auch die Freimaurer leiden darunter, daß vom Rechte, Das mit ihnen geboren ist, leider nicht immer die Frage ist. Ihre einzige Bedeutung liegt höchstens darin, Das sie auf eine Auslese des Freimaurerrechtes hinweisen, die allen Großlogen gemeinsam sein könnte. Versuche, die in dieser Beziehung bisher unternommen wurden, so von der Association maçonnique internationale, haben bisher zu keinem Ergebnis geführt. Es gibt heute gewisse symbolische und ritualistische Gemeinsamkeiten der freimaurerischen Lehrarten, aber kein gemeinsames Freimaurerrecht. Und die in Amerika festgesetzten Grundsatze, die Landmarks, sind vielleicht am wenigsten geeignet, dieses internationale Freimaurerrecht zu begründen. | Die Landmarken sind ein Petrefakt und Petrefakten sind langlebig. Auch die Freimaurer leiden darunter, daß vom Rechte, Das mit ihnen geboren ist, leider nicht immer die Frage ist. Ihre einzige Bedeutung liegt höchstens darin, Das sie auf eine Auslese des Freimaurerrechtes hinweisen, die allen Großlogen gemeinsam sein könnte. Versuche, die in dieser Beziehung bisher unternommen wurden, so von der Association maçonnique internationale, haben bisher zu keinem Ergebnis geführt. Es gibt heute gewisse symbolische und ritualistische Gemeinsamkeiten der freimaurerischen Lehrarten, aber kein gemeinsames Freimaurerrecht. Und die in Amerika festgesetzten Grundsatze, die Landmarks, sind vielleicht am wenigsten geeignet, dieses internationale Freimaurerrecht zu begründen. | ||
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+ | == Chronik der Freimaurerei == | ||
+ | Die Chronik, die Anderson dem Konstitutionsbuche von I723 voranstellte, hat schon zu seinen Lebzeiten den Spott der Besserwisser herausgefordert. Sehr zu unrecht. Denn Anderson hatte Vorbilder, die er nachbilden wollte, um dem Gesamtwerk den Anstrich besonderer Ehrwürdigkeit zu geben. Er sollte ja auch nichts Neues schaffen, sondern nach dem Wunsche seines Großmeisters Montagu die alten "gothischen Schriften" bearbeiten. In diesen fand er Beispiele für seine Geschichtsklitterung, bei der es nicht so sehr auf die historische Treue als vielmehr auf die luckenlose Ableitung der Freimaurerei bis zur Erschaffung der Welt im alten Chronikenstil ankam. Der Roberts-Druck, der 1722 erschien, hat diese Chronik in ähnlicher Form. Anderson, der auch hier der trockene Pedant blieb, der er in seinen genealogischen Werken war, hat alles hinzugefugt, Was ihm irgendwie von Belang schien. | ||
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+ | Die für England alteste Freimaurerchronik findet sich in der sogenannten Halliwell-Handschrift, auch Regiusmanuskript genannt, deren Entstehungszeit bis ins XIV. Jahrhundert zurückverlegt wird. Die in Knittelversen verfaßte Chronik hat ungefähr folgenden Inhalt: | ||
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+ | Edle Herren und Frauen sind um die Zukünft ihrer Kinder besorgt und lassen daher Gelehrte aus allen Landern der Erde kommen, um sie zu unterrichten. Darunter ist auch Euklid, der den Kindern die Grundregeln der Geometrie beibringt und ihnen Bauhättensatzungen gibt. Diese Kunst kam dann nach England zur Zeit des Königs Äthelstan, der in einer Versammlung von Adeligen und Herren ein Grundgesetz der Freimaurerei erläßt. Dieser historischen Einleitung werden dann die Pflichten des Maurers in I5 Punkten angeschlossen. Die einfache Geschichte wird in späteren Manuskripten sehr erweitert. So schon im Cooke MS., wo sie mit einem Vornoachiten, Lamech, anhebt. | ||
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+ | Andersons Chronik, die den letzten Versuch freimaurerischer Chroniken vorstellt, ist I723 geschrieben. Er setzt in seiner übertriebenen Pedanterie sogar überall die Jahreszahlen, und zwar von Erschaffung der Welt und nach christlicher Zeitrechnung ein. Diese, im Original 56 Seiten umfassende, mit zahlreichen Fußnoten versehene Geschichte der Freimaurerei kann nicht auf historische Treue Anspruch erheben. Da sie aber immer wieder zitiert wird, so sei hier wenigstens der Gang dieser Chronik in Kurze wiedergegeben. |
Version vom 14. Mai 2018, 18:53 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Die alten Landmarken
Es gibt eine alte Freimaurerfabel, die folgendes erzählt: In einer Großloge wurde als besonderes Heiligtum eine Kiste mit schweren eisernen Verschlagen aufbewahrt, die nach der Uberlieferung die aufschlußreichsten Urkunden uber die Freimaurerei und die Großloge selbst enthalten sollte. Eine Eröffnung der Kiste wurde nicht erlaubt. Bis eines Tages unter dem Einflusse der neuer historischer Erkenntnis zugewandter Zeit, ein hochstehender Bruder die Offnung dieses geheimen Schatzes anordnete. Die Kiste wurde unter besonderen Feierlichkeiten eröffnet, und siehe: sie war leer.
Mit dem Worte Landmark geht es ähnlich. Es ist eine traditionelle Worthulse der Freimaurerei. Eröffnet sie der freimaurerische Historiker, so ist sie leer. Aber sie war einmal da, und so wurde sie nachträglich gefullt. Und so ist der Begriff Landmark ein Bestandteil der Freimaurerei besonders in Amerika geworden.
Das Wort geht auf Anderson zuruck. In der XXXIX. Bestimmung der General Regulations, die den Old Charges angehangt sind, heißt es, daß "the old Land-Marks be carefully preserved". Die alten Landmarken sollen also sorgsamst geschutzt werden, wobei in der gleichen Satzung auch der Vorgang beschrieben wird, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen Verfassungsänderungen vorgenommen werden durfen. Was unter Landmarks verstanden werden soll, sagt Anderson 1. c. nicht.
Dem Sinne nach kann nur gemeint sein: Die alten Satzungen der Freimauser Brüderschaft, ihre Gebrauche und Einrichtungen, die Traditionswert haben, sollen nicht fahrlassig Sinderungen erfahren. Setzte man Das Wort Landmarks gleich dem Inhalt der Constitutions und der bei der Freimaurer Brüderschaft ublichen Gebrauche, so war der Sinn ohne weiteres klar. Aber die spateren Deuter der Stelle sagten sich: Anderson spricht immer nur von Charges, Regulations, Rules. Hier taucht eine neue Bezeichnung auf. Also muß auch eine andere Bedeutung zugrunde liegen. Und damit begann Das große Rätselraten um die Landmarken.
Was sind Landmarken? Im übertragenen Sinne ist darunter zu verstehen eine feststehende, unverruckbare Einrichtung von hohem Alter und bleibendem Traditionswert. In diesem Sinne gebraucht beispielsweise Milton Das Wort, wenn er von einem Altar spricht, der inmitten des Paradieses als Landmark stand. Auch in den Juniusbriefen (I777) ist von Landmarken, durch fruhere Beschlüsse aufgerichtet, die Rede. Da Grenzsteinverrückungen schon in der Bibel als besonders verruchte Tat bezeichnet werden (5- Mos., Kap. 28), haftet der Landmarke, dem unverruckbaren Grenzstein, ein Geruch besonderer Verehrungswurdigkeit an.
Daher muß auch der neugewählte Meister vom Stuhl der englischen Logen bei seiner Amtsübernahme ausdrücklich zugeben, "daß es nicht in der Macht eines einzelnen oder einer Gruppe von Einzelpersonen liegt, irgendwelche Neuerungen in die Genossenschaft der Freimaurer einzuführen". Die Landmarken sind also etwas ewig Dauerndes, keiner Veränderung Zugängliches. His immotis nunquam ruet steht auf einem Kupfer der Bayreuther Großloge aus dem XVIII. Jahrhundert.)
Deshalb definiert sie der englische Historiker Henry Sadler (I904): "Landmarken sind ausschließlich jene Gesetze der Kunst, die allgemein und unwiderruflich sind."
Um Das Unglück voll zu machen, haben es amerikanische Freimaurer unternommen, die Landmarken in einen Kanon zu bringen. Dabei kam Dr. Albert Mackay (I858) auf einen Kanon von 25 Landmarken. Andere amerikanische Großlogen kamen aber bis auf 53- In der Konstitution der Großloge von New York wieder werden die folgenden neun Landmarken angeführt, die von P. G. M. Joseph D. Evans verfaßt wurden, die aber die Großloge selbst niemals beschlossen hat. Der Umstand, Das diese Landmarken jedoch im Gesetzbuche der Großloge abgedruckt erschienen, läßt erkennen, daß die Großloge den wesentlichsten Kanon der Landmarke in ihnen erblickt. Diese Zusammenstellung lautet:
I. Die Landmarken sind jene ausgezeichneten Punkte in den esoterischen Mysterien der Freimaurer, die deutlich im Rituale niedergelegt sind, unter ihnen Zeichen, Worte und Griffe und die Legende des dritten Grades.
2. Jeder, der sich um Zulassung zu den Vorrechten der Freimaurerei bewirbt, muß vor seiner Aufnahme den Glauben an einen ewigen und wahrhaftigen Gott, den Schöpfer und Lenker des Weltalls und an die Unsterblichkeit der Seele bekunden.
3. Jeder Kandidat für die Ehren der Freimaurerei muß sein ein Mann, freigeboren, von reifem und besonnenem Alter, kein Eunuch, kein Weib, kein unmoralischer oder argerniserregender Mann, sondern von gutem Rufe, ohne Fehler an Leib und Seele, die ihn untauglich machen könnten, die Kunst zu lernen und auszuuben.
4. Kein Kandidat darf nach seiner religiösen Oberzeugung oder politischen Meinung gefragt werden, noch durfen Erörterungen uber diese Fragen in irgendeiner Versammlung der Brüderschaft erörtert werden.
5- Das Recht der Loge, selbst daruber zu entscheiden, wer aufgenommen oder einverbrüdert werden soll, ist ein der Loge inharentes und unbestreitbares und ist keinerlei Dispensrecht oder gesetzgeberischen Maßregel von irgendeiner Seite und welcher Quelle immer unterworfen.
6. Die Kugelung uber Kandidaten ist geheim und unverletzlich.
7. Hat der Meister einer Loge eine Frage entschieden, so gibt es keinerlei Berufung dagegen an die Loge.
8. Die Loge kann den Meister nicht verhören (Das heißt, sie kann den Meister nicht vor ihr eigenes Gericht stellen, wohl aber vor Das Großlogengericht!)
9. Es ist Das Vorrecht des Großmeisters, bei jeder Art von Arbeit der Brüderschaft seiner Großloge den Vorsitz zu führen, sei es nun in der Großloge oder einer Loge, und die Exekutive der Großloge in den Pausen zwischen ihren Versammlungen auszuüben.
Roscoe Pound
Der amerikanische Jurist Roscoe Pound engte die Landmarken auf sieben ein, die im wesentlichen folgendes beeinhalten:
I. Der Glaube an Gott.
2. Glaube an die Fortdauer der Persönlichkeit.
3. Das Buch der Gesetze als unentbehrliches Einrichtungsstuck der Freimaurerloge.
4. Die Legende des dritten Grades.
5- Das Geheimnis.
6. Der Symbolismus geschöpft aus dem Bauhüttengebrauche.
7. Erfordernis des männlichen Geschlechtes, freier Geburt und des gehörigen Alters.
Johann Gabriel Findel
Johann Gabriel Findel liest neun gemeinsame Satzungen aller Freimaurer aus den Alten Pflichten heraus. Diese waren:
I. Die Verpflichtung auf die allgemeine Religion, in der alle Menschen übereinstimmen.
2. Die Aufhebung der Schranken der Geburt, der Rasse, Nationalität, Hautfarbe und der politischen Partei.
3. Die Angehörigkeit jedes Aufgenommenen zum g a n z e n B u n d e, daher Das Besuchsrecht, Gastrecht und Recht der Annahme.
4. Die Bedingungen für die Aufnahmefahigkeit: geistige Freiheit, Das nötige Mas von Bildung, reifes Alter, sittliche Grundsatze, tadelloser Lebenswandel und guter Ruf.
5 Der Grundsatz, Das jeder Vorrang unter Maurern sich nur auf den wahren inneren Wert und selbsteigenes Verdienst zu grunden habe sowie die Anerkennung der vollen Gleichheit unter Maurern.
6. Die Verpflichtung, alle Streitigkeiten zwischen Personen innerhalb des Bundes auszutragen.
7. Das Gebot der Eintracht, der Brüderliebe sowie Das Verbot Privatstreitigkeiten, insbesondere aber politische und religiöse Streitfragen in die Loge hineinzutragen.
8. Die Verschwiegenheitspflicht, die Geheimhaltung der Erkennungszeichen und des Gebrauchtums.
9. Das Recht jedes Maurers, an der maurerischen Gesetzgebung teilzunehmen, Das Wahlrecht und Das Recht, in der Großloge vertreten zu sein.
Schreibfehler
Durch einen Schreibfehler in einem Logenprotokolle (I8I0) wurde die Frage noch mehr kompliziert. Es heißt dort, Das die Installierung einer Loge nach den gesetzlichen Formen "is one of the two Landmarks of the Craft". Damit wäre die Zahl der Landmarken überhaupt nur auf zwei beschränkt gewesen, wobei die eine die Installierung selbst war.
Hextall (I9I6) hat nun überzeugend nachgewiesen, daß hier ein Flüchtigkeitsfehler in der Schrift vorliegt. Es muß heißen, "one of the true landmarks", eine der wahren Landmarken. Trotz vielfacher Bemühungen, besonders von deutscher Seite, gibt es kein gemeinsames Freimaurerrecht. Die Landmarken sind ein Ansatz dazu. Man wollte neben den geschriebenen Satzungen und Konstitutionen auch die ungeschriebenen Überlieferungswerte und Einrichtungen der Freimaurerei auf ein gemeinsam Verbindendes, auf einen Nenner, bringen. Das ist nun nicht gelungen. Und deshalb hat der Begriff Landmarken in Europa nur mehr den Wert eines Tropus.
Man bezeichnet damit allgemein die alten Überlieferungen in Gebrauchtum, Einrichtung und Übungen, ohne dabei an etwas Bestimmtes zu denken. Wogegen in Amerika mit dem Worte Landmark ein bestimmter Satz von Bestimmungen verstanden wird, die von jeder Großloge mehr oder weniger willkurlich konstruiert wurden. Man kann abschließend sagen, Das es Landmarken der Freimaurerei uberhaupt nicht gibt. Ein so hervorragender freimaurerischer Historiker wie Hughan bezeichnet die ganze Landmarkenfrage als bloße Phantasterei.
Nur in Amerika halt die freimaurerische Orthodoxie an dem vagen Begriff der Landmarken unerschütterlich fest. Trotzdem macht sich auch dort Das Bedürfnis geltend, die alten Grenzsteine in der neuen Zeit zu versetzen. So ist nach dem Kriege die Unerschütterlichkeit des Grundsatzes, daß nur körperlich Volltaugliche Freimaurer werden durfen, verständigerweise gestrichen oder gemildert worden. Um I87I findet die Großloge von New York, daß zwischen den Landmarken und den neuen Gesetzen der Großloge so viele schwerwiegende Unterschiede bestünden, Das "the entire law had become a very unsafe guide" (daß Das ganze Gesetz ein unzuverlassiger Fuhrer geworden sei!).
Die Landmarken sind ein Petrefakt und Petrefakten sind langlebig. Auch die Freimaurer leiden darunter, daß vom Rechte, Das mit ihnen geboren ist, leider nicht immer die Frage ist. Ihre einzige Bedeutung liegt höchstens darin, Das sie auf eine Auslese des Freimaurerrechtes hinweisen, die allen Großlogen gemeinsam sein könnte. Versuche, die in dieser Beziehung bisher unternommen wurden, so von der Association maçonnique internationale, haben bisher zu keinem Ergebnis geführt. Es gibt heute gewisse symbolische und ritualistische Gemeinsamkeiten der freimaurerischen Lehrarten, aber kein gemeinsames Freimaurerrecht. Und die in Amerika festgesetzten Grundsatze, die Landmarks, sind vielleicht am wenigsten geeignet, dieses internationale Freimaurerrecht zu begründen.
Chronik der Freimaurerei
Die Chronik, die Anderson dem Konstitutionsbuche von I723 voranstellte, hat schon zu seinen Lebzeiten den Spott der Besserwisser herausgefordert. Sehr zu unrecht. Denn Anderson hatte Vorbilder, die er nachbilden wollte, um dem Gesamtwerk den Anstrich besonderer Ehrwürdigkeit zu geben. Er sollte ja auch nichts Neues schaffen, sondern nach dem Wunsche seines Großmeisters Montagu die alten "gothischen Schriften" bearbeiten. In diesen fand er Beispiele für seine Geschichtsklitterung, bei der es nicht so sehr auf die historische Treue als vielmehr auf die luckenlose Ableitung der Freimaurerei bis zur Erschaffung der Welt im alten Chronikenstil ankam. Der Roberts-Druck, der 1722 erschien, hat diese Chronik in ähnlicher Form. Anderson, der auch hier der trockene Pedant blieb, der er in seinen genealogischen Werken war, hat alles hinzugefugt, Was ihm irgendwie von Belang schien.
Die für England alteste Freimaurerchronik findet sich in der sogenannten Halliwell-Handschrift, auch Regiusmanuskript genannt, deren Entstehungszeit bis ins XIV. Jahrhundert zurückverlegt wird. Die in Knittelversen verfaßte Chronik hat ungefähr folgenden Inhalt:
Edle Herren und Frauen sind um die Zukünft ihrer Kinder besorgt und lassen daher Gelehrte aus allen Landern der Erde kommen, um sie zu unterrichten. Darunter ist auch Euklid, der den Kindern die Grundregeln der Geometrie beibringt und ihnen Bauhättensatzungen gibt. Diese Kunst kam dann nach England zur Zeit des Königs Äthelstan, der in einer Versammlung von Adeligen und Herren ein Grundgesetz der Freimaurerei erläßt. Dieser historischen Einleitung werden dann die Pflichten des Maurers in I5 Punkten angeschlossen. Die einfache Geschichte wird in späteren Manuskripten sehr erweitert. So schon im Cooke MS., wo sie mit einem Vornoachiten, Lamech, anhebt.
Andersons Chronik, die den letzten Versuch freimaurerischer Chroniken vorstellt, ist I723 geschrieben. Er setzt in seiner übertriebenen Pedanterie sogar überall die Jahreszahlen, und zwar von Erschaffung der Welt und nach christlicher Zeitrechnung ein. Diese, im Original 56 Seiten umfassende, mit zahlreichen Fußnoten versehene Geschichte der Freimaurerei kann nicht auf historische Treue Anspruch erheben. Da sie aber immer wieder zitiert wird, so sei hier wenigstens der Gang dieser Chronik in Kurze wiedergegeben.