Heermeister Patent: Unterschied zwischen den Versionen
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Zu Lebzeiten von Hunds wurde erzählt, daß dieser 1742 oder 1743 in Frankreich am Hofe des Prätendenten Karl Eduard Stuart von verschiedenen englischen und schottischen Freimaurern mit den hohen Graden des Templerordens bekannt gemacht und von einem "[[Ritter von der roten Feder]]" (a penna rubra") im Beisein zweier Anhänger des Prätendenten, Lord Kilmarnock und Lord Clifford, den Namen "Eques ab ense" erhalten hatte. | Zu Lebzeiten von Hunds wurde erzählt, daß dieser 1742 oder 1743 in Frankreich am Hofe des Prätendenten Karl Eduard Stuart von verschiedenen englischen und schottischen Freimaurern mit den hohen Graden des Templerordens bekannt gemacht und von einem "[[Ritter von der roten Feder]]" (a penna rubra") im Beisein zweier Anhänger des Prätendenten, Lord Kilmarnock und Lord Clifford, den Namen "Eques ab ense" erhalten hatte. | ||
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Nach E. A. Pontet drangt sich angesichts des durchaus ehrenwerten Charakters von Hunds die Vermutung auf, daß als Hersteller oder mindestens Urheber der Heermeisterlegitimation am ehesten die beiden Brüder Schmidt in Frage kommen, mit denen der Heermeister die fehlenden Grundlagen für die Einrichtung der VII. Ordensprovinz schuf, und aus deren Händen er das Patent im guten Glauben entgegengenommen haben könnte. Jedenfalls erklärt Pontet, daß das in Kopenhagen befindliche Dokument die Urkunde ist, die an verschiedenen Konventen vorlag, und daß ein im [[Dégher Archiv]] (s. d.) befindliches entziffertes H. unbekannten Ursprungs auf keinen Fall als echt bezeichnet werden kann. (Vergl. E. A. Pontet in "Drei Ringe", Mai 1931. "Zur Aufklärung über das von Hundsche Heermeisterpatent".) | Nach E. A. Pontet drangt sich angesichts des durchaus ehrenwerten Charakters von Hunds die Vermutung auf, daß als Hersteller oder mindestens Urheber der Heermeisterlegitimation am ehesten die beiden Brüder Schmidt in Frage kommen, mit denen der Heermeister die fehlenden Grundlagen für die Einrichtung der VII. Ordensprovinz schuf, und aus deren Händen er das Patent im guten Glauben entgegengenommen haben könnte. Jedenfalls erklärt Pontet, daß das in Kopenhagen befindliche Dokument die Urkunde ist, die an verschiedenen Konventen vorlag, und daß ein im [[Dégher Archiv]] (s. d.) befindliches entziffertes H. unbekannten Ursprungs auf keinen Fall als echt bezeichnet werden kann. (Vergl. E. A. Pontet in "Drei Ringe", Mai 1931. "Zur Aufklärung über das von Hundsche Heermeisterpatent".) | ||
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Aktuelle Version vom 7. Juni 2016, 07:54 Uhr
Heermeister Patent
"Hundsches Heermeister-Patent", spielt bei allen Diskussionen über die Strikte Observanz eine große Rolle. Die Legitimation des Freiherrn von Hund (s. d.) als Heermeister der VII. Provinz des Templerordens, bezw. der Strikten Observanz, stützte sich auf dieses Heermeister Patent, das heute im Archiv der Großloge von Dänemark deponiert ist.
Zu Lebzeiten von Hunds wurde erzählt, daß dieser 1742 oder 1743 in Frankreich am Hofe des Prätendenten Karl Eduard Stuart von verschiedenen englischen und schottischen Freimaurern mit den hohen Graden des Templerordens bekannt gemacht und von einem "Ritter von der roten Feder" (a penna rubra") im Beisein zweier Anhänger des Prätendenten, Lord Kilmarnock und Lord Clifford, den Namen "Eques ab ense" erhalten hatte.
Auf dem Konvent zu Altenberge 1764 erklärte von Hund bezüglich dieser Bestallung, diese sei tatsachlich in der angegebenen Weise in Paris erfolgt, und er sei dann dem Prätendenten vorgestellt worden.
Es sei ihm dann ein Patent in Chiffreschrift vorgelegt worden, das er nun vorzeigte. Weitere Angaben zu machen weigerte er sich unter Berufung auf Gelöbnispftichten. Obwohl niemand das vorgewiesene Dokument lesen konnte, wurde von Hund als genügend legitimiert befunden.
Auf dem Konvent von Kohlo 1772 kam das Heermeister Patent abermals zur Sprache. Obwohl das Dokument auch jetzt nicht entziffert werden konnte, erklärten sich vier Experten, und dann auch die Versammlung selbst, von der Richtigkeit der Bestallung Hunds überzeugt. Trotzdem drängten die Präfekturen der Strikten Observanz mit der Zeit auf gründliche Klärung der Frage, die infolgedessen auf dem Konvent zu Braunschweig 1775 zum dritten Male verhandelt wurde.
Von Hund war auch diesmal nicht zu bewegen, mitzuteilen, wer der "Ritter von der roten Feder" gewesen sei, da dies weder sein Eid noch sein Gewissen zulasse. Nach seinem Tode konnte man auch in seinen nachgelassenen Papieren keine bestimmte Andeutung über die Person des wahren Ordens-Großmeisters finden. Der maurerische Nachlas des Heermeisters samt dem ominösen Patent kam zuerst in den Besitz des Herzogs Ferdinand von Braunschweig, dann in jenen des dänischen Feldmarschalls und Statthatters von Schleswig-Holstein, Landgrafen Karl von Hessen - Kassel, und auf diesem Wege schließlich ins Eigentum der Großen Landesloge von Dänemark.
Der Text ist großteils in lateinischer Schrift jedoch in einer vollständig unverständlichen Chiffre verfaßt. Nur drei Einschaltungen in einer abwechseladen Chiffre waren zu entratseln: Profan- und Rittername von Hund, dann die Unterschrift des Ausstellers "Georgius Wilhelmus, Equ. a. sole aureo Supr. Empl. Magister". Dieses Dokument, dessen Echtheit die intimen Vertrauten des Heermeisters wohl bezweifelten und als eine Art frommen Betrug betrachteten, während andere, nicht eingeweihte Ordensbrüder nicht die geringsten Zweifel bezüglich der Authentizität hegten, wurde von Schröder (s. d.) und später von Merzdorf (s. d.) und Begemann (s. d.) als Hauptfälschung und Irreführung bezeichnet.
Nach E. A. Pontet drangt sich angesichts des durchaus ehrenwerten Charakters von Hunds die Vermutung auf, daß als Hersteller oder mindestens Urheber der Heermeisterlegitimation am ehesten die beiden Brüder Schmidt in Frage kommen, mit denen der Heermeister die fehlenden Grundlagen für die Einrichtung der VII. Ordensprovinz schuf, und aus deren Händen er das Patent im guten Glauben entgegengenommen haben könnte. Jedenfalls erklärt Pontet, daß das in Kopenhagen befindliche Dokument die Urkunde ist, die an verschiedenen Konventen vorlag, und daß ein im Dégher Archiv (s. d.) befindliches entziffertes H. unbekannten Ursprungs auf keinen Fall als echt bezeichnet werden kann. (Vergl. E. A. Pontet in "Drei Ringe", Mai 1931. "Zur Aufklärung über das von Hundsche Heermeisterpatent".)