Lehrfragstück über Masonei und Masonenbund VI: Unterschied zwischen den Versionen

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====Fr. (S131) Wird die jetztbestehende gesellschaftliche Verfassung der Freimaurerbrüderschaft nach dem geschichtlichen Musterbegriffe der Verfassung des neubeginnenden Menschheitbundes umgebildet werden?====
 
====Fr. (S131) Wird die jetztbestehende gesellschaftliche Verfassung der Freimaurerbrüderschaft nach dem geschichtlichen Musterbegriffe der Verfassung des neubeginnenden Menschheitbundes umgebildet werden?====
  
Antw. Wenn die Freimaurerbrüderschaft sich zu dem UrIeben der Menschheit erhebt, und dadurch ein wiedergeborner, urgestalteter Anfang des Menschheitbundes wird, (S218) daß sie die im Vorigen ausgesprochnen Grundwahrheiten beherziget, (S219) und die erstwesenlichen Eigenschaften des werdenden Menschheitbundes annnimmt: (S220) dann werden die im Geiste der gottinnigen Menschheit vereinten Bundgschwister auch die Verfassung des neuerblühenden Bundes urgestalten; und die einzelnen Züge reinmenschlicher Geselligkeit, welche der echtüberlieferten Verfassung des Masonbundes eigen sind, werden sich dann auch in der neugebildeten, durchaus menschheitwürdigen Verfassung des werdenden Menschheitbundes in einem höheren Ganzen wiederfinden.
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Antw. Wenn die Freimaurerbrüderschaft sich zu dem Urleben der Menschheit erhebt, und dadurch ein wiedergeborner, urgestalteter Anfang des Menschheitbundes wird, (S218) daß sie die im Vorigen ausgesprochnen Grundwahrheiten beherziget, (S219) und die erstwesenlichen Eigenschaften des werdenden Menschheitbundes annimmt: (S220) dann werden die im Geiste der gottinnigen Menschheit vereinten Bundgeschwister auch die Verfassung des neuerblühenden Bundes urgestalten; und die einzelnen Züge reinmenschlicher Geselligkeit, welche der echtüberlieferten Verfassung des Masonbundes eigen sind, werden sich dann auch in der neugebildeten, durchaus menschheitwürdigen Verfassung des werdenden Menschheitbundes in einem höheren Ganzen wiederfinden.
  
  

Version vom 31. Oktober 2010, 17:06 Uhr


Inhaltsverzeichnis

Lehrfragstück über Masonei und Masonenbund

Quelle: Internetloge

(Der Philosophen und Freimaurer Karl Christian Friedrich Krause beantwortet 132 Fragen zur Freimaurerei)

(Zitiert nach der dritten Ausgabe (Neuausgabe 1849)

"Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft", erster Band,


VI. Von der Bundinnigung (Liturgie) (W54) und der Verfassung (Constitution) (W55) der Freimaurerbrüderschaft. (S199)

Fr. (119) Was soll ein Nenaufgenommener, nachdem er die Grundlehrzeichen und die NebenIehrzeichen der Freimaurerbrüderschaft wohl gefaßt hat, in Hinsicht des geschichtlich überlieferten Zustandes der Brüderschaft und ihrer Höherbildung weiter lernen?

Antw. Die ganze in dem Gebrauchthume (Rituale) enthaltene Lehrzeichenkunst (symbolische Kunst); wie nehmlich die erklärten Lehrzeichen durch die Brüder-Beamten und die übrigen Brüder als Ein stetig fortschreitendes Kunstwerk in Leben und Handlung gesetzt und dargestellt werden sollen; hernach die gesellschaftliche Verfassung (Constitution) der Brüderschaft, und die besondere Verfassung der Loge, zu deren Mitgliede er aufgenommen worden ist.

Fr. (120) Nach welchem Urbegriffe ist diese Darstellung zu gestalten und zu beleben?

Antw. Nach dem Urbegriffe und Urbilde der Bundinnigung (Liturgie) des Menscheitbundes, und nach dem darin erkannten eigenleblichen Musterbegriffe und Musterbilde der Bundinnigung der Freimaurerbrüderschaft.

Fr. (121) Was verstehest du unter der Bundinnigung (S200) (Liturgie) des Menschheitbundes?

Antw. Die Handlung des Bundes, wodurch den Bundgeschwistern die Menschheit, das Menschheitleben und der Menschheitbund geinniget, das heißt, in Geist, Gemüth und Willen vergegenwärtiget wird, so daß durch eine zeitstetige und zeitkreisliche (periodische), wissenschaftgemäße und kunstreiche Darbildung des Menschheitlebens nach seinem ganzen Ingliedbau, daß durch stetigen allgestaltigen (S201) Vortrag der Menschheitlehre und der ganze Bundlehre und durch Gesang und herzinnigende, lehrzeichenliche, heilige Handlungen, die Bundgeschwister in der Anschauung der Menschheit, des Menschheitlebens und des Menschheitbundes erhalten werden; auf daß sie ihr liebinniges Gemüth und ihren reinguten, heiligschönen Willen auf das Menschheitlebenwesenliche, das ist auf das Gute, der gottinnigen und mit Gott vereinlebenden Menschheit, richten, und dasselbe in gottähnlichem Vereine darleben mögen.

Fr. (122) Wie verhält sich die jetzt gebräuchliche Bundinnigung der Freimaurerbrüderschaft zu der Bundinnigung des Menschheitbundes?

Antw. Als ein ahnender, noch einseitiger, durch vieles Menschheitwidrige verunreinter Anfang derselben; denn es fehlt der Freimaurerbrüderschaft noch ganz eine im Wissenschaftgliedbau (im Systeme der Wissenschaft) gebildete Bundlehre. Vorzüglich deßhalb ist die Bundinnigung bisjetzt überwiegend lehrzeichenlich (symbolisch); und viele der allgemein ausgeübten Gebräuche sind der Gottinnigkeit, der Reingüte, der Gerechtigkeit, und der Menschheitinnigkeit zuwider. (S202)

Fr. (S123) Wann würde die Bundinnigung (Liturgie) der Freimaurerbrüderschaft vollwesenlich (vollkommen) sein?

Antw. Wenn sie dem Urbegriffe und dem Urbilde der Menschheitbundinnigung gemäß wäre. Dann würden auch alle ihre lehrzeichenlichen (symbolischen) Handlungen Eine gliedlebliche (organische) kunstschöne Handlung sein, worin die Bundgeschwister das ganze Leben des Einzelmenschen, sowie der ganzen Menschheit, und die geschichtliche Entfaltung dieses Einen Menschheitlebens in wesengemäßer Ordnung und in zeitkreislicher Wiederkehr versinnbildeten. In dem werdenden Menschheitbunde wird einst diese Darstellung nicht mehr bloß oder vorwaltend lehrzeichenlich und bildlich (symbolisch und allegorisch) sein, sondern sie wird in ihrem erstwesenlichen Theile die Bundlehre selbwesenlich (unmittelbar), und zugleich kunstreich, darstellen. Dann wird auch die Lehrzeichenkunst als untergeordneter Theil dieser ganzen Kunstdarstellung neugebildet, und die geschichtlich überlieferte masonische Lehrzeichenkunst wird dabei beachtet und benutzt werden. (S203) Diese vollwesenliche, gliedbauliche Bundinnigung wird dann den ganzen Menschen (den Menschen als Ganzwesen) angeisten, (W56) sie wird gleichförmig Vernunft und Vestand und Inbildkraft, (W57) Geist, Gemüth und Herz, - Erkennen, Fühlen und Wollen, Üben und Leben, - wekken, bilden und leiten. Dann werden Männer und Frauen, Kinder, Erwachene und Greise in menschheitinnigem Vereine die Bundinnigung als ein freies, reinsittlichschönes Kunstwerk offen üben. Dann werden freies, gesetzmäßig geordnetes Gespräch , kunstschöne Rede, welche zuerst selbwesenlich (unmittelbar), und untergeordnet auch lehrzeichenlich und geschichtlich ( symbolisch und historisch), belehrt, und, im Wechselvereine mit der schönen und lebenbildenden (W58) Kunst nach dem ganzen Gliedbau aller einzelnen und vereinten Künste, auch Gesang und Lebenspiel (W59) (Schauspiel), Feierstellung, (W60) Feierzug und Feierhandlung), (W61) diese Alle werden als wesenliche Theile des ganzen sittlichschönen geselligen Gebrauchthumes (Rituales) die Bundinnigung (Liturgie) des heranwachsenden Menschheitbundes als ein vollwesenliches Gleichnißbild, und dadurch zugleich als eine wirksame Bildkraft, des gottinnigen und gottvereinten Menschheitlebens, in wachsender Würde und Schönheit vollenden; und diese Bundinnigung wird ein Werk des Geistes, Gemüthes und Willens dieser ganzen Erdmenschheit selbst sein.

Fr. (124) Was ist das Wesenliche der gesellschaftlichen Verfassung (S204) der Freimaurerbrüderschaft?

Antw. Um Dieses zu entscheiden, müssen die verschiedenen Gebiete und die verschiedenen Gesichtpunkte der Betrachtung sorgfältig unterschieden, und dann vereint werden. Die Verfassung der jetztlebenden Freimaurerbrüderschaft, wie sie in den echtüberlieferten Kunsturkunden und Gesetzurkunden, dem heutigen Geschichtbegriffe der Brüderschaft gemäß, bei allen Logen und Logenvereinen bereits bestehen könnte und sollte, muß unterschieden werden von dem reinen Urbegriffe und Urbilde der Verfassung des Menschheitbundes, und von derjenigen eigenleblich bestimmten Verfassung, welche der jetzt auf Erden zu beginnende Menschheitbund bei seinem ersten Entstehen annehmen soll, welche also auch die zu einem Anfange des werdenden Menschheitbundes wiedergeborne Freimaurerbrüderschaft sich geben soll und kann.

Fr. (125) Welches ist der Urbegriff der Verfassung einer jeden Gesellschaft?

Antw. Die Form der Vereinigung aller Mitglieder derselben, nach welcher sie in Zeit und Ort und in Vertheilung der Kraft zu Darlebung (Erreichung) des Urbegriffes dieser Gesellschaft vereinleben. Die Verfassung einer jeden Gesellschaft muß den Gesetzen des Vereinlebens überhaupt, und dabei dem Gesetze der Lebenbildung, der Sittlichkeit, der Gerechtigkeit und der Schönheit gemäß sein. Und die eigenwesenliche Verfassung einer jeden bestimmten Gesellschaft, als dieser, enthält die allgemeine Wesenheit (den Allgemeinbegriff) (W62) der Verfassung einer jeden Gesellschaft weiterbestimmt nach dem Eigenwesenlichen dieser bestimmten Gesellschaft, so daß diese weiteren Bestimmungen jener allgemeinen Wesenheit sowohl dem Urbegriffe der in dieser Gesellschaft vereinten Selbwesen (Personen), als auch dem Urbegriffe des durch die Gesellschaft, als durch ein höheres Selbwesen (eine moralische Person), zu erzeugenden Vereinlebens, angemessen sind.

Fr. (126) Welches ist also der Urbegriff der Verfassung des Menschheitbundes?

Antw. Diejenige Form des Vereinlebens seiner Mitglieder, wonach sie rein und ganz, als völlig gleichwesenliche Menschen, in Ein Selbwesen (in Eine moraliche Person) vereint werden, daß sie mit allen ihren unzertheilten, freien, gliedbaulich vereinwirkenden Kräften in ebenmäßiger, kreisgangiger (periodischer und circulirender) Vertheilung auf der ganzen Erde, das Eine gliedbauliche Urleben der Menschheit leben.

Fr. (127) Welches ist der geschichtliche Musterbegriff der Verfassung des neubeginnenden Menschheitbundes, und der in den werdenden Menschheitbund sich eröfnenden Freimaurerbrüderschaft?

Antw. Diejenige Form des gesellschaftlichen Vereinlebens seiner Mitglieder, welche in ihrem ganzen Gliedbau, dem soeben ausgesprochnen Urbegriffe der Verfassung den Menschheitbundes gemäß ist, allein in den eigenleblichen Beschränkungen der Gegenwart nur Das verwirklichet, was in dem eigenleblichen Musterbilde des neuentstehenden Bundes enthalten ist. Jedoch müssen alle einzelne Bestimmungen und Gesetze dieser Verfassung der sittlichen Freiheit, der Gerechtigkeit und Schönheit, und der Wahrhaftigkeit gemäß sein, und mit dem freien, selbständigen Gedeihen und der weiteren wesengemäßen Gestatung aller schon auf Erden bestehenden einzelnen wesenlichen Vereine nicht streiten, (S205) sondern vielmehr zugleich die gesellschaftlichen Bedingungen herstellen, daß der werdende Menschheitbund von seiner Seite in Friede und Liche mit allen schon bestehenden Vereinen, also auch mit dem werdenden Rechtbunde und dem werdenden Gottinnigkeitbunde, lebe und sich weiter ausbilde.

Fr. (128) Welches sind die ersten Erfordernisse dieser Verfassung (Constitution) des werdenden Menschheitbundes?

Antw. Zuerst, daß sie selbst in reinsittlicher Freiheit, und durch dieselbe, entstehe und weiter ausgebildet werde; daß daher nach allgemeiner freier Einstimmung aller Mitglieder eine Vereinurkunde (Unionacte) entworfen und angenommen werde, worin die Grundsätze der sodann abzufassenden und anzunehmenden Gesetzurkunde enthalten sind. Dieser Gesetzurkunde gemäß ist sodann eine Werkthätigkeiturkunde (Arbeitgesetzurkunde) zu entwerfen, welche wiederum einen Inbegriff der Bundlehre (BundIehrbegriff) (S206) und eine Ordnung der ganzen Werkthäigkeit (Arbeitordnung), enthält, deren ein innerer einzelner Theil auch die 0rdnung der Bundinnigung und der Bunderziehung ist. (S207) Und zwar soll die Vereinurkunde und die Geselzurkunde auch die gesetzlichen Bestimmungen darüber enthalten, daß und wie für die Zukunft die sittlichschöne Freiheit und die menschheitinnige Gleichheit aller Mitglieder, als solcher, erhalten, und auch diese Vereinurkunde und Gesetzurkunde selbst mit sittlicher Freiheit zeitkreislich und alloffenkundig stetig geprüft und weiterbestimmt, und der Stufe des wachsenden Menschheitlebens, sowie der des sich höherbildenden Menschheitbundes selbst gemäß, hinsichts ihres Inhaltes und ihres sprachlichen Ausdrukkes, vervollkommnet werden könne; damit auf solche Weise der werdende Menschheitbund stets rein bleibe von toder, lebenhemmender, aüßserlich aufgezwungner Satzung. - In einer solchen Verfassung wird eine zweckformige, planmäßige Werkthätigkeit, eine wirkliche, wesenliche Arbeit, belebt werden, und wohlgelingen.

Fr. (129) Welches sind die Hauptpunkte der Geschichte der gesellschaftlichen Verfassunng des Masonbundes?

Antw. Die noch heute bestehende gesellschaftliche Verfassung des Masonbundes oder der Freimaurerbrüderschaft ist ihren Grundzügen nach aus der Verfassung der Zünfte (collegia) bei den Römern entstanden, welche dieselbe in den ersten Jahrhunderten des römischen Staates von den ähnlichen Einrichtungen der Griechen entlehnt hatten. - In dem ersten Lebenalter des Masonbundes (S208) sind überhaupt, und hinsichts der gesellschaftlichen Verfassung insonderheit, drei Zeitalter zu unterscheiden. Das erste, griechisch-römische Zeitalter, von dem Ursprunge der Staaten Griechenlandes bis zum Untergange des abendländischen römischen Kaiserthumes, stellt uns die Gesellschaften der Bauleute in griechisch-römischer Zunftverfassung dar. (S209) Der zweite Zeitraum umfaßt das Mittelalter, während dessen sich die neuen europäischen Staaten, die päbstliche Oberherrschaft, und die städtischen Verfassungen ausbildeten, und die frei herumreisenden Baugesellschaften nach und nach in städtisch ansässige Zünfte übergingen. Einige Jahrhunderte nach dem Beginne dieses Zeitalters erhielten die Baucorporationen in England in der Yorker Constitution, unserer dritten Kunsturkunde, J. 926, eine feste, vom Staat anerkannte Verfassung, welche auf die altüberlieferte griechisch-römische gegründet war, und als Grundlage der Verfassung der Freimaurerbrüderschaft bis heute beibehalten worden ist. Diese Urkunde selbst bekam durch die seitdem zu York jährlich verfassungmäßig gehaltenen allgemeinen Versammlungen (General Assemblies) nach und nach verschiedenartige Zusätze, und es entstanden auch außerdem auf der Grundlage der alten Yorker Urkunde mehre verschindenartige Abfassungen masonischer Constitutionen, (S210) welche dann, nächst der alten unveränderten Urkunde, während des dritten Zeitraumes des ersten Lebenalters des Masonbundes an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Baugesellschaften gültig waren. (S211) Während diesen Zeitraumes wurde der Masonbund als eine für politische Zwekke wirkende geheime Gesellschaft gemisbraucht, und in seinen Einrichtungen und Gesetzen verfälscht; und die eigenlichen Baulogen gingen in städlische Gilden über.

Im Beginn dea zweiten Lebenalters des Masonbundes aber bildete die im J. 1717 zu London entstandene neuenglische Großloge auch die Verfassung desselben um. Sie legte zwar dabei die alte Yorker Constitution zum Grunde, und benutzte auch die andern damals vorhandnen von derselben abweichenden Constitutionurkunden, mischte aber ihre neuen Einrichtungen und Gesetze unter die alten nach Maßgabe ihres damals veränderten Bundzwekkes, und ihrer damaligen Lage als Gesellschaft im Staate und gegen die seit dem Jahr 1410 in England incorporirte städtische Zunft (society) der Freimaurer von England; und that endlich ihre dem Urbegriff und dem Urbilde des Masonbundes, sowie seiner geschichtlich überlieferten Verfassung, widerwärtige Großlogenverfasaung neu hinzu, wobei sie die Einrichtungen, Gesetze und Betitelungen der kirchlichen und der politischen Ritterorden genau nachahmte. Diese im Jahr 1717 angenommene, und hernach in den britischen Inseln bis heute bestandne und weiter ausgebildete Verfassung liegt nun in den verschiedenen Ausgaben des neuenglischen Constitutionenbuches von den Jahren 1723, 1738 und 1784 vor Augen; sie ist im Wesenlichen von den Großlogen aller Länder angenommen, wenigstens getreulich nachgeahmt worden, und erscheint in ihrer ausgebildetsten Gestalt in dem im J. 1815 im Druck herausgegebnen Constitutionenbuche der im Jahr 1813 zu London neuentstandenen vereinten Großloge alter Maurer von England. (S212)

Fr. (130) Was ist das Wesenliche der gesellschaftlichen Verfassung (Constitution) der Freimaurerbrüderschaft, nach ihrem jetzigen Zustande und Geschichtsbegriffe, ohne eine Höhergestaltung derselben vorauszusetzen?

Antw. Daß in der Form ihrer gesellschaftlichen Verfassung (S213) durch die Werkthätigkeit aller in Ein Selbwesen (in eine moralische Person) vereinigten Mitglieder Dasjenige erreicht werden könne, was in den drei ältesten Kunsturkunden als die Wesenheit der Masonei, das ist der Freimaurerei, erkennbar ist. Das gesellige Band aller Freimaurerbrüder auf Erden, der Mitglieder jeder besonderen Loge, sowie aller Logenvereine, (S214) sollte, schon nach dem Geiste der überlieferten Masonei, eine sittlich freie Vereinigung zu reinsittlichem, schöngutem Leben, in Gottinnigkeit, und reinmenschlicher Bruderliebe, Hülfe und Treue sein. (S215) Und da, dem Inhalte der drei ältesten Kunsturkunden zufolge, die Masonei allgemein und reinmenschlich sein soll, (S216) so sollte schon die jetzige Verfassung der Freimaurerbrüderschaft, und ihre ganze Werkthätigkeit allgemeinmenschlich, mithin auch, als solche, von der Selbeigenleblichkeit (dem persönlich individuellen Character) einzelner Menschen, Stände und Völker unabhangig und so beschaffen sein, daß sie ihrem Erstwesenlichen nach in jedem Himmelstriche auf der ganzen Erde ausgeführt und dargestellt werden könnte. (S217)

Fr. (S131) Wird die jetztbestehende gesellschaftliche Verfassung der Freimaurerbrüderschaft nach dem geschichtlichen Musterbegriffe der Verfassung des neubeginnenden Menschheitbundes umgebildet werden?

Antw. Wenn die Freimaurerbrüderschaft sich zu dem Urleben der Menschheit erhebt, und dadurch ein wiedergeborner, urgestalteter Anfang des Menschheitbundes wird, (S218) daß sie die im Vorigen ausgesprochnen Grundwahrheiten beherziget, (S219) und die erstwesenlichen Eigenschaften des werdenden Menschheitbundes annimmt: (S220) dann werden die im Geiste der gottinnigen Menschheit vereinten Bundgeschwister auch die Verfassung des neuerblühenden Bundes urgestalten; und die einzelnen Züge reinmenschlicher Geselligkeit, welche der echtüberlieferten Verfassung des Masonbundes eigen sind, werden sich dann auch in der neugebildeten, durchaus menschheitwürdigen Verfassung des werdenden Menschheitbundes in einem höheren Ganzen wiederfinden.


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