Lehrfragstück über Masonei und Masonenbund III
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Lehrfragstück über Masonei und Masonenbund
- 1.1 III. Von der Aufnahme zum Freimaurer nach den jetztbestehenden Gesetzen und Gebraüchen.
- 1.1.1 Fr. (32) Wie wird der überlieferten KunstIehre gemäß ein Mann (S116) zum Freimaurer?
- 1.1.2 Fr. (33) Wie verstehest du Das?
- 1.1.3 Fr. (34) Wo wird der im Herzen Vorbereitete hernach aüßerlich als ein Mitglied der Freimaurerbrüderschaft, der jetzigen Verfassung gemäß, aufgenommen, und zu der Theilnahme an der geselligen Ausübung der Freimaurerei in der Brüderschaft berechtiget?
- 1.1.4 Fr. (35) Welches sind die nach den jetztbestehenden Gesetzen der Logen für wesenlich gehaltenen Bedingungen, um zum Bruder Freimaurer aufgenommen zu werden?
- 1.1.5 Fr. (36) Sind diese Bedingungen alle wesenlich, vernunftgemäß, und bleibend?
- 1.1.6 Fr. (37) Welches sind die Logengebraüche, die von den Logen jetzt für wesenlich gehalten werden, um eine Aufnahme zum Freimaurer gültig zu machen?
- 1.1.7 Fr. (38) Sind diese Gebraüche und Einrichtungen demn Geschichtbegriffe der Freimaurerbrüderschaft, und dem Urbilde des Menschheitbundes, gemäß, und können sie fernerhin unverändert bestehen?
- 1.1 III. Von der Aufnahme zum Freimaurer nach den jetztbestehenden Gesetzen und Gebraüchen.
- 2 Weitere Teile
- 3 Links
Lehrfragstück über Masonei und Masonenbund
Quelle: Internetloge
(Der Philosophen und Freimaurer Karl Christian Friedrich Krause beantwortet 132 Fragen zur Freimaurerei)
(Zitiert nach der dritten Ausgabe (Neuausgabe 1849)
"Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft", erster Band,
III. Von der Aufnahme zum Freimaurer nach den jetztbestehenden Gesetzen und Gebraüchen.
Fr. (32) Wie wird der überlieferten KunstIehre gemäß ein Mann (S116) zum Freimaurer?
Antw. Zuerst im Herzen.
Fr. (33) Wie verstehest du Das?
Antw. Fremd ist der Wesenheit der Freimaurerei nur das Unmenschliche und das Menschheitwidrige; also auch jeder Mensch, nur sofern er er unmenschlich und menschheitwidrig lebt. Nur die menschheitinnige und menschheitbundliche Gesinnung und Lebenführung, womit die rein und echt masonische in den ältesten Kunsturkunden ausgesprochne Gesinnung übereinstimmt, macht zu der Aufnahme in den Masonbund würdig; diese Gesinnung aber ist nur in Streben nach Reinheit des Herzens erlangbar. Wer daher als ganzer, ungetheilter, gliedlebiger (organischer) und urvereinlebiger (harmonischer) Mensch, als Glied der Menschheit, im Geiste derselben lebt, der ist, Was der Mason, oder Freimaurer, sein soll, in der Thatund in der Wahrheit, er gehöre der Freimaurerbrüderschaft als MitgIied an oder nicht. (S117) Wer dagegen, nachdem er zum Mitgliede der Freimaurerbrüderschaft aüßerlich aufgenommen worden, fernerhin in Gesinnung, Wort und Handlung unmenschlich bleibt, und das Unmenschliche in sich und in Anderen hegt, der ist nicht, Was er als Mensch und als Freimaurer sein soll, er nimmt insofern an der echten Masonei, welche Gesinnung und Leben im Geiste der Menschheit und der Menschlichkeit ist, keinen Antheil.
Fr. (34) Wo wird der im Herzen Vorbereitete hernach aüßerlich als ein Mitglied der Freimaurerbrüderschaft, der jetzigen Verfassung gemäß, aufgenommen, und zu der Theilnahme an der geselligen Ausübung der Freimaurerei in der Brüderschaft berechtiget?
Antw. In einer gesetzmäßigen und kunstgerechten Versammlung von Freimaurerbrüdern, welche den im Herzen Vorbereiteten auf sein besonnenes, freiwilliges Verlangen in den Bund aller auf der Erde lebenden Brüder Freimaurer, von denen jene Versammlung als echte Freimaurer anerkannt wird, nach den von ihnen für echt gehaltnen masonischen Grebraüchen, verfassunggemäß, als Mitglied und Mitbruder aufnehmen, ihn berechtigen, an ihrer eignen geselligen Ausübung der Freimaurerei gesetzmäßigen, thätigen Antheil zu nehmen, und ihn dadurch auch mit andern Brüdern und Brüdervereinen, das ist mit andern Logen und Logenbünden, mit denen sie hierzu durch freiwillige, gesellschaftliche Verträge verbunden sind, gesellschaftrechtlich also vereinen, daß er auch von ihnen als gesetzmäßig aufgenommener Bruder Freimaurer anerkannt, und in ihre Versammlungen zugelassen werde.
Fr. (35) Welches sind die nach den jetztbestehenden Gesetzen der Logen für wesenlich gehaltenen Bedingungen, um zum Bruder Freimaurer aufgenommen zu werden?
Antw. Daß der Ansuchende ein Mann, mündig, bürgerlich frei, und von seiner bürgerlichen Obrigkeit keines peinlichen Verbrechens überwiesen sei; daß er ferner aus freiem Willen bei einer gesetzmäßigen Versammlung von Freimaurerbrüdern um die Aufnahme nachgesucht, und daß ihn dieselbe Vorsammlung durch einmüthige, freie Abstimmung der Aufnahme würdig erklärt, und dazu wirklich eingeladen habe. (S118)
Fr. (36) Sind diese Bedingungen alle wesenlich, vernunftgemäß, und bleibend?
Antw. Dem Urbegriffe und dem Urbilde des Menschheitbundes zufolge sollen Männer und Frauen, Kinder, Erwachsen und Greise, Mitglieder desselben sein; und die Wissenschaft von der gottinnigen Menschheit lehrt, daß auch der im jetzigen bürgerlichen Leben aüßerlich Unfreie der Menschheitinnigkeit und menschheitbundlichen Gesinnung empfänglich ist, und daß selbst der Lasterkranke, und der Verbrecher wider die bürgerlichen Rechtgesetze, der Besserung durch liebefriedliche, vernunftgemäße Belehrung, und, menschheitwürdige Behandlung, noch für fähig geachtet werden soll. (S119) Wenn daher der Freimaurerbund in den werdenden Menschheitbund aufgenommen sein wird, so wird er jede Beschränkung auch in Hinsicht der Fähigkeit zu der Mitgliedschaft aufheben, welche diesen Wahrheiten, und der in Einsicht derseIben belebten Gesinnung, widerstreitet.
Fr. (37) Welches sind die Logengebraüche, die von den Logen jetzt für wesenlich gehalten werden, um eine Aufnahme zum Freimaurer gültig zu machen?
Antw. Daß der Aufzunehmende in die gesetzmäßig vollzählige Versammlung von Freimaurerbrüdern gebracht werde, welche, ihn aufzunehmen, sich freiwillig entschlossen haben: daß er hierauf, die Lehrzeichenkunst (die symbolische Kunst) und deren geselIschaftliche Ausübung, sowie die innere Werkthätigkeit der Brüderschaft zu verschweigen und ihren Gesetzen treu zu sein, noch vor der Mittheilung dieser Gegenstände, angelobe; daß er sodann nach dem freien Willen aller Brüder, welche zugegen sind, für einen Bruder Freimaurer ausdrücklich erklärt, und daß er endlich mit dr jetzt gebraüchlichen Lehrzeichenkunst und mit der Verfassung der Brüderschaft bekannt gemacht werde.
Fr. (38) Sind diese Gebraüche und Einrichtungen demn Geschichtbegriffe der Freimaurerbrüderschaft, und dem Urbilde des Menschheitbundes, gemäß, und können sie fernerhin unverändert bestehen?
Antw. Ein jedes unbedingte Versprechen der Verschweigung, welches vor der Mittheilung des zu Verschweigenden abgelegt wird, ist, wenn die Verheimlichung des nachher entdeckten Gegenstandes desselben mit Pflicht und Gewissen streitet, in sich selbst nichtig und unverbindend, und für die Freimaurerbrüderschaft insbesondere, aus denl früher angeführten Gründen, (S120) verwerflich. Überhaupt aber müssen die die Aufnahme zum Mitbruder betreffenden Gesetze, Einrichtungen und Gebraüche zeitstetig nach dem Urbegriffe, dem Urbilde, dem Geschichtbegriffe und dem Musterbilde des Masonbundes geprüft, und veredelt, und höhergebildet werden. Was nun von dem Überlieferten wesenlich ist, das wird, entkleidet von seiner bloß zunftmäßigen oder volkeignen (nationalen), oder sonst ungenügenden Form, in schönerer Gestalt noch ferner bestehen; Was aber davon vernunftwidrig und menschheitwidrig ist, das soll und wird abgeschafft werden. Und wenn die Brüderschaft im Ganzen neubelebt und wiedergeboren sein wird, so werden dann auch die Bedingungen, die Verpflichtung und die Gebraüche der Aufnahme durchaus edel und menschheitwürdig bestimmt werden.
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