Geschäftsmaurerei

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Geschäftsmaurerei

Quelle: Lennhoff, Posner, Binder

Die gegenseitige Hilfsbereitschaft, die im brüderlichen Verhältnis der Freimaurer gelegen ist, verleitet einzelne Glieder immer wieder dazu, den Bundesgedanken für eigensüchtige Zwecke nutzbar zu machen. Der erste bekannte Fall von Geschäftsmaurerei dürfte der einer Tabakfirma Carrington, Bett und Stainer in London gegen 1725 gewesen sein, die auf ihren Tabakpaketen das Freimaurerabzeichen anbrachte.

Auch der Besitzer einer Badeanstalt zu Margate konnte es sich nicht versagen, seine Seebäder unter das Freimaurerzeichen zu stellen (etwa 1740). Geschäftsmaurerei gilt in der Freimaurerei als unehrenhaft. Wer die Zugehörigkeit zum Bunde zu geschäftlichen Zwecken ausnützt, setzt sich der Mißachtung aus.

Zu wiederholten Malen sind von Großlogen, besonders Amerikas, scharfe Verordnungen gegen den geschäftlichen Mißbrauch von Abzeichen usw. erlassen worden. Über die Unzulässigkeit der Verknüpfung selbstischer materieller Zwecke mit Freimaurerei wird bereits der Suchende in vollkommen eindeutiger Weise belehrt.