Schaw-Statuten von 1598 und 1599

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Gemeinfreie Abbildung aus dem Jahre 1598. Beide Statuten werden im sogenannten "First Minute Book" in der Edinburger Loge Mary's Chapel verwahrt .

Die beiden Schaw-Statuten von 1598 und 1599

Aus Wilhelm Begemann: Vorgeschichte und Anfänge der Freimaurerei in Schottland. Berlin: Mittler, Bd. 1, 1914, 74-83.

Bearbeitung: Roland Müller


Weitere Quellen

Douglas Knoop, Gwilym Peredur Jones: The Genesis of Freemasonry. 1948; Nachdruck London 1978; dt.: Die Genesis der Freimaurerei. Bayreuth: Quatuor Coronati 1968, u. a. 40, 97-101, 105-107.


Englische Originaltexte

in verschiedenen Formen

Kommentar

Englischer Text gedruckt in:

  • William James Hughan: Masonic Sketches and Reprints, 1871, 212-215 (erste Statuten), 216-218 mit dem Titel: „The Eglinton Ms.“); Nachdruck Kessinger Publishing 1999.


Kilwinning

Ich lasse nun den Wortlaut beider Urkunden folgen und schicke nur noch die Bemerkung voraus, daß die erste Verordnungen für „alle Meister-Steinmetzen" des Königreichs, die zweite besondre Bestimmungen für die Loge zu Kilwinning und ihren Bezirk enthält.

In beiden stehn wir einer Vielheit von Logen gegenüber, die in gleicher oder ähnlicher Weise längst in Schottland bestanden haben müssen, da von ihnen als etwas ganz Bekanntem geredet wird.

In meiner Übertragung habe ich die umständliche Ausdrucksweise gelegentlich durch Kürzungen vereinfacht, ohne den Inhalt zu beeinträchtigen oder den Sinn zu verderben. Die Zählungen der Abschnitte habe ich der bequemem Verweisung wegen hinzugetan.


Die ersten Schaw-Statuten von 1598

Edinburgh, am 28. Dezember, im Jahre Gottes 1598.


Satzungen und Verordnungen, die von allen Meister-Steinmetzen im Königreich zu beobachten sind, festgestellt von William Schaw, Werkmeister Seiner Majestät und Ober-Aufseher [Maister of Wark to his maiestie and generall Wardene] der genannten Zunft, mit Zustimmung der nachher an geführten Meister.

1.Item, zuerst sollen sie beobachten und halten alle guten Verordnungen, die früher in Betreff der Vorrechte ihrer Zunft von ihren Vorfahren guten Angedenkens festgestellt sind, besonders sollen sie einander treu sein und liebevoll zusammen leben, wie es geschwornen Brüdern und Zunftgefährten geziemt.

2. Item, sie sollen ihren Aufsehern, Vorstehern [dekynis] und Meistern in allen Sachen ihrer Zunft gehorsam sein.

3. Item, sie sollen ehrlich, zuverlässig und fleißig in ihrem Beruf sein, auch redlich gegen die Meister oder Eigentümer der Arbeiten verfahren, die sie übernehmen, sei es in Tagelohn mit Kost oder in Wochenlohn.

4. Item, keiner soll eine große oder kleine Arbeit übernehmen, die er nicht gehörig auszuführen vermag, bei Strafe von 40 [schottischen] Pfund oder dem vierten Teil des Wertes der Arbeit, außerdem mit entsprechender Entschädigung des Eigentümers, nach Ermessen des Ober-Aufsehers (generall Wardene), oder in dessen Abwesenheit der Aufseher, Vorsteher und Meister des Bezirks, wo die Arbeit unternommen ist.

5. Item, kein Meister soll einem andern Meister die Arbeit wegnehmen, sobald dieser mit dem Eigentümer der Arbeit eine Vereinbarung getroffen hat, bei Strafe von 40 Pfund.

6. Item, kein Meister soll eine Arbeit weiterführen, an der andre Meister zuvor gearbeitet haben, so lange diese nach Gebühr für die geleistete Arbeit bezahlt werden, bei derselben Strafe.

7. Item, es soll jedes Jahr ein Aufseher gewählt werden zur Aufsicht über jede Loge (ludge), wie sie gesondert geteilt sind, durch Abstimmung der Meister der genannten Logen (ludgeis) und mit Genehmigung ihres Ober-Aufsehers, wenn er gerade zugegen ist; sonst soll er benachrichtigt werden, daß ein Aufseher für ein Jahr gewählt ist, damit der Ober-Aufseher demselben die gehörigen Anweisungen geben kann.

8. Item, kein Meister soll mehr als drei Lehrlinge während seines Lebens nehmen ohne besondre Genehmigung der gesamten Aufseher, Vorsteher und Meister des Bezirks, wo der noch aufzunehmende Lehrling wohnt.

9. Item, kein Meister soll einen Lehrling in Pflicht nehmen für weniger als sieben Jahre mindestens, und ein solcher Lehrling darf nicht eher zum Bruder und Zunftgenossen (brother and fallow in craft) gemacht werden, als bis er weitre sieben Jahre nach Ablauf seiner Lehrzeit gedient hat, ohne besondre Erlaubnis der zu diesem Zweck versammelten Aufseher, Vorsteher und Meister, nach richtiger Prüfung der Würdigkeit, Tüchtigkeit und Geschicklichkeit dessen, der zum Zunftgenossen (fallow in craft) gemacht zu werden wünscht, bei Strafe von 40 Pfund für den, der gegen diese Bestimmung zum Zunftgenossen gemacht wird, außer den gegen ihn festzusetzenden Strafen nach der Verordnung der Loge, wo er wohnt.

10. Item, kein Meister darf seinen Lehrling einem andern Meister verkaufen, auch nicht die Jahre seiner Lehrzeit verkürzen, indem er sie dem Lehrling selbst verkauft, bei Strafe von 40 Pfund.

11. Item, kein Meister soll einen Lehrling annehmen, ohne ihn dem Aufseher der Loge anzuzeigen, wo er wohnt, damit dieses Lehrlings Name und der Tag seiner Annahme gehörig gebucht werden kann.

12. Item, kein Lehrling soll anders eingetragen werden (be enterit) als nach derselben Verordnung, damit der Tag der Eintragung (enteres) gebucht werden kann.

13. Item, kein Meister oder Zunftgenosse soll aufgenommen oder zugelassen werden (be ressavit nor admittit), ohne die Zahl von sechs Meistern und zwei eingetragnen Lehrlingen, indem der Aufseher der Loge einer jener sechs ist; und der Tag der Aufnahme jenes Zunftgenossen oder Meisters soll gehörig gebucht werden durch Eintragung seines Namens und seines Zeichens mit den Namen der sechs Zulasser und der eingetragnen Lehrlinge und den Namen der Unterweiser (intendaris), die für jeden so ins Buch Eingetragnen zu wählen sind. Niemand aber soll zugelassen werden ohne ein Probestück und genügende Prüfung seiner Geschicklichkeit und Würdigkeit in Beruf und Zunft.

14. Item, kein Meister soll eine Steinmetzen-Arbeit (maissoun wark) ausführen unter der Leitung eines andern Zunftmannes, der eine Steinmetzen-Arbeit übernimmt.

15. Item, kein Meister oder Zunftgenosse soll Uneingeweihte (cowans) zur Arbeit in seiner Vereinigung oder Gesellschaft (society or company) annehmen, auch keinen seiner Diener mit Uneingeweihten arbeiten lassen, bei Strafe von 20 Pfund für jeden einzelnen Fall.

16. Item, es soll eingetragnen Lehrlingen nicht gestattet sein, eine größre Akkordarbeit von einem Eigentümer zu übernehmen als bis zu 10 Pfund, bei derselben Strafe von 20 Pfund, und wenn die Arbeit fertig ist, sollen sie keine mehr unternehmen ohne Erlaubnis der Meister oder des Aufsehers, wo sie wohnen.

17. Item, wenn irgendein Streit, Zank oder Zwist unter Meistern, Dienern oder eingetragnen Lehrlingen vorfällt, sollen die Streitenden die Ursachen ihrer Mißhelligkeit den Aufsehern oder Vorstehern ihrer Loge innerhalb 24 Stunden anzeigen, bei Strafe von 10 Pfund, damit sie sich versöhnen und einigen und ihr Zwist durch ihre Aufseher, Vorsteher und Meister beseitigt werde; und wenn einige der Beteiligten etwa eigensinnig oder widerspenstig sind, so sollen sie des Vorrechts ihrer Loge verlustig gehen und nicht darin arbeiten dürfen, bis sie sich nach Ansicht ihrer Aufseher, Vorsteher und Meister der Vernunft fügen.

18. Item, alle Meister, die Arbeiten unternehmen, sollen sorgsam darauf achten, daß ihre Gerüste und Fußbretter sicher stehn und liegen, damit durch ihre Nachlässigkeit und Unachtsamkeit niemandem, der an der Arbeit teilnimmt, Verletzung oder Schaden zustoße, bei Strafe der Ausschließung von dem Recht, ferner als Meister die Leitung einer Arbeit zu haben; sie sollen dann ihr ganzes spätres Leben gehalten sein, unter oder mit einem Obermeister (principal master) zu arbeiten, der die Leitung der Arbeit hat.

19. Item, kein Meister soll eines andern Meisters Lehrling oder Diener, der aus dem Dienst seines Herrn entlaufen ist, annehmen oder beherbergen oder in seiner Gesellschaft unterhalten, sobald er Kunde davon erhalten hat, bei Strafe von 40 Pfund.

20. Item, alle Leute der Steinmetzenzunft sollen, nach vorschriftsmäßiger Ladung, Zeit und Ort der Zusammenkunft einhalten, bei Strafe von 10 Pfund.

21. Item, alle Meister, die zu einer Versammlung oder Beratung etwa berufen sind, sollen den großen Eid schwören, daß sie keine Fehler oder Vergehn eines gegen den andern verbergen oder verhehlen, auch keine Fehler oder Vergehn, die jemand den Eigentümern der Arbeiten nach ihrem Wissen angetan hat, bei Strafe von 10 Pfund, die von den Verhehlern solcher Verstöße zu erheben sind.

22. Item, es wird verordnet, daß alle diese Strafen von den Übeltätern und Übertretern dieser Verordnungen durch die Aufseher, Vorsteher und Meister der Logen, wo die Übeltäter wohnen, erhoben und zu milden Zwecken (ad pios usus) verteilt werden, nach bestem Gewissen und Gutachten der Genannten.




Zur Erfüllung und Beobachtung dieser nach obiger Angabe festgestellten Verordnungen verbinden und verpflichten sich die am obengenannten Tage versammelten gesamten Meister auf Treu und Glauben. Sie haben deshalb ihren Ober-Aufseher (Wardene generall) ersucht, dieses Gegenwärtige mit eigner Hand zu unterschreiben, damit eine urkundliche Abschrift an jede einzelne Loge im Königreich geschickt werden kann.



William Schaw,

Werkmeister.

[Maistir o/ Wark]


Die zweiten Schaw-Statuten von 1599

Am 28. Dezember 1599.

1. Erstens, es wird verordnet, daß der Aufseher innerhalb des Gebietes von Kilwinning und andrer Orte, die der Loge unterstehn, jährlich durch Stimmenmehrheit der Meister der genannten Loge am 20. Dezember erkoren und gewählt werden soll, und zwar in der Kirche zu Kilwinning, als der zweiten Hauptloge (the heid and secund ludge) Schottlands, und daß dann der Ober-Aufseher (generall warden) jährlich unmittelbar nach der Wahl benachrichtigt werde, wer zum Aufseher der Loge gewählt ist.

2. Item, es wird von dem Herrn Ober-Aufseher (my lord warden generall) für nötig und angemessen gehalten, daß jede Loge in Schottland zukünftig ihre alten und hergebrachten Freiheiten von früher haben soll, insbesondre, daß die Loge von Kilwinning als zweite Loge Schottlands ihren Aufseher bei der Wahl der Aufseher innerhalb des Gebietes des Niederbezirks von Cliddisdale, Glasgow, Air und des Gebietes von Carrik gegenwärtig habe, mit Vollmacht für den genannten Aufseher und Vorsteher von Kilwinning, die übrigen Aufseher und Vorsteher innerhalb des genannten Gebietes zu versammeln, wenn sie etwas Wichtiges zu erledigen haben; sie stehn unter dem Urteil des Aufsehers und Vorstehers von Kilwinning, wenn sie ihre Zusammenkunft zu halten wünschen, sei es in Kilwinning oder in einem andern Teile des westlichen Schottlands und des genannten Gebietes.

3. Item, es wird von dem Herrn Ober-Aufseher (my lord warden generall) für nötig und angemessen gehalten, daß Edinburgh in aller Zukunft wie früher die erste und oberste Loge (the first and principall ludge) in Schottland sein soll, daß Kilwinning die zweite Loge sei, wie von früher in unsern alten Schriften urkundlich feststeht, und daß Stirling die dritte Loge sein soll, ihren alten Vorrechten gemäß.

4. Item, es wird für angemessen gehalten, daß die Aufseher einer jeden Loge den Kirchenältesten innerhalb ihrer Bezirke für die den Logen unterstellten Steinmetzen verantwortlich sein sollen betreffs aller Übeltaten, die irgendeiner von ihnen begeht; und der dritte Teil von den Strafen für Ungesetzlichkeiten soll für fromme Zwecke (godlie usis) der Loge, wo eine Übeltat begangen worden ist, Verwendung finden.

5. Item, es soll jährlich von den Aufsehern und ältesten Meistern jeder Loge, im ganzen von sechs Leuten, eine Untersuchung angestellt werden wegen der Übertretungen, damit die Strafe nach Billigkeit und Gerechtigkeit und bestem Gewissen und alter Ordnung verhängt werden kann.

6. Item, es wird von dem Herrn Ober-Aufseher verordnet, daß der Aufseher von Kilwinning, als zweiter in Schottland, sechs der vollkommensten und bekanntesten innerhalb des Gebietes auswähle, um die Tüchtigkeit der gesamten Steinmetzen des Gebietes nach ihrer Fertigkeit, Kunst, Wissenschaft und alten Überliefrung zu prüfen, damit der Aufseher und Vorsteher nachher für die ihm überwiesnen Leute innerhalb seines Aufsichtsbezirkes verantwortlich sein kann.

7. Item, dem Aufseher und Vorsteher von Kilwinning als der zweiten Loge ist Vollmacht gegeben, aus ihrer Vereinigung und Gesellschaft alle Leute auszuschließen und zu entfernen, die widerwillig sind, alle Bestimmungen und alten Satzungen, die seit Menschengedenken feststehn, zu erfüllen und zu befolgen; ebenso alle Leute, die widerwillig sind gegen Kirche, Zunft, Rat und andre Satzungen und Bestimmungen, die um guter Ordnung willen später gemacht werden.

8. Item, es wird vom Herrn Ober-Aufseher verordnet, daß der Aufseher und Vorsteher zusammen mit seinen Bezirksmeistern (quarter maisteris) einen namhaften Notar als ordentlichen Schriftführer und Schreiber (clark and scrybe) erwähle, erkiese und einsetze, daß besagter Notar das Amt übernehme, und daß alle Verträge, Quittungen und andre Schriften, die die Zunft angehn, nur von dem Schriftführer geschrieben werden sollen, und daß keine Art Schriftstück von besagtem Aufseher und Vorsteher zugelassen werden soll, wenn es nicht von besagtem Schriftführer gefertigt und mit seiner Hand unterschrieben ist.

9. Item, es wird von dem Herrn Ober-Aufseher verordnet, daß alle alten Bestimmungen und Satzungen, die früher von den Vorfahren der Steinmetzen von Kilwinning gemacht sind, von den Zünften treulich beobachtet und für alle Zukunft gehalten werden sollen; und daß ein Lehrling oder Zunftmann von jetzt an nur in der Kirche von Kilwinning zugelassen und eingetragen werde, als seiner Kirchspiel- und zweiten Loge; und daß alle Eintragungsschmäuse von Lehrlingen oder Zunftgenossen innerhalb der besagten Loge von Kilwinning gehalten werden sollen.

10. Item, es wird verordnet, daß alle Zunftgenossen bei ihrer Eintragung an die allgemeine Kasse der Loge die Summe von 10 Pfund bezahlen, nebst 10 sh. für Handschuhe, wo einer auch zugelassen werde, und zwar für den Schmaus; und daß er nicht ohne genügendes Probestück oder einen Beweis von Wissen und Fertigkeit im Handwerk von Aufseher, Vorsteher und Bezirksmeistern der Loge zugelassen werde, damit sie dadurch dem Ober-Aufseher um so eher verantwortlich sein können.

11. Item, daß alle zuzulassenden Lehrlinge erst zugelassen werden, wenn sie zuvor die Summe von 6 Pfund zur Bezahlung des besagten gemeinschaftlichen Schmauses erlegen; sonst sollen sie einen Schmaus bezahlen für alle Mitglieder der Zunft innerhalb der Loge und für deren Lehrlinge.

12. Item, es wird verordnet, daß der Aufseher und Vorsteher der zweiten Loge Schottlands in Kilwinning allen Meistern und Zunftgenossen innerhalb des ganzen Gebietes unter ihrer Aufsicht jährlich Eid, Verpflichtung und Treue abnehmen soll, daß sie sich nicht zu Uneingeweihten gesellen, noch mit ihnen arbeiten, noch einer ihrer Diener oder Lehrlinge, bei Strafe der Buße in den frühern Bestimmungen.

13. Item, es wird vom Ober-Aufseher verordnet, daß der Aufseher der Loge zu Kilwinning, die die zweite Loge in Schottland ist, die Kenntnisse und das Wissen jedes Zunftgenossen und jedes Lehrlings prüfe, je nach Art ihres Berufs; und sollten sie einen Punkt davon vergessen haben, so sollen sie für ihre Unachtsamkeit folgende Strafen zahlen, nämlich jeder Zunftgenosse 20 sh., jeder Lehrling 10 sh.; und dies soll jährlich für das allgemeine Wohl (commoun weil) in die Kasse bezahlt werden, gemäß dem allgemeinen Brauch und Herkommen der allgemeinen Logen dieses Königreichs.


Und zum Erfüllen, Beobachten und Halten dieser Satzungen, sowie aller Bestimmungen und Satzungen, die früher gemacht sind oder noch gemacht werden von Aufsehern, Vorstehern und Bezirksmeistern besagter Logen, um gute Ordnung zu erhalten nach Billigkeit und Gerechtigkeit und alter Ordnung, hat der Ober-Aufseher dem genannten Aufseher und den andern oben Geschriebnen Vollmacht und Auftrag gegeben, solche Bestimmungen zu treffen in Gemäßheit des Amtes und des Gesetzes.

Und zum Zeichen dessen habe ich, der Ober-Aufseher von Schottland, diese Bestimmungen und Satzungen niederschreiben lassen und dieselben eigenhändig nach der Beglaubigung auf dieser und der andern Seite unterschrieben.


Kund und zu wissen dem Aufseher, Vorsteher und den Meistern der Loge zu Kilwinning, daß Archibald Barklay als Abgesandter der genannten Loge am 27. und 28. Dezember d. J. in Edinburgh erschien, wo genannter Archibald in Gegenwart des Ober-Aufsehers und der Meister der Loge zu Edinburgh seinen Auftrag vorbrachte und sich sehr redlich und sorgfältig erwies in der Erledigung der Sachen, die ihm aufgetragen waren; aber mit Rücksicht darauf, daß Seine Majestät außer Stadt war, und daß keine andern Meister als von Edinburgh zur Zeit versammelt waren, konnten wir keine solche Ordnung feststellen, wie die Vorrechte vier Zunft erfordern; aber später, sobald sich Gelegenheit bietet, werden wir Seiner Majestät Genehmigung erwirken, sowohl für die Bestätigung der Logen-Vorrechte als auch für die Festsetzung von Strafen für die widerwilligen Leute und die Störer aller guten Ordnung.


Ich hielt für gut, dies allen Brüdern der Loge zur nächsten Benutzbarkeit (unto the neist commoditie) kund zu tun; dessen zum Zeugnis habe ich das Gegenwärtige eigenhändig unterschrieben.

Holyrood-Haus , am 28. Dezember, im Jahre Gottes 1599.


William Schaw,

Werkmeister, Aufseher der Steinmetzen.

[Maistir of Wark, Wairden of ye Masons]


Hauptlogen

Wir ersehn aus diesen Urkunden nicht allein, daß am Ende des 16. Jahrhunderts zahlreiche Logen in Schottland vorhanden waren, sondern daß sie auch unter staatlicher Aufsicht standen und gleichsam in drei Provinzen geteilt wurden (II, 1-3), deren Spitzen die drei „Hauptlogen" von Edinburgh, Kilwinning und Stirling bildeten, aber so, daß die Loge von Edinburgh die „erste und oberste" war (II, 3).

Die staatliche Aufsicht im Namen des Königs übte der „Ober-Aufseher" (Generall Warden, Warden Generall), der in einem Protokoll der Loge von Edinburgh auch „Oberster Aufseher" (Principal Warden) und „Hauptmeister der Steinmetzen" (Chief Master of Masons) genannt wird (vgl. Lyon [History of the Lodge of Edinburgh], S. 51 bzw. 52).

Die Stellung dieses „Ober-Aufsehers" oder „Hauptmeisters" ergibt sich aus den beiden Urkunden ganz deutlich: er hatte die Ordnung in den Logen und unter den durch königliche Vorrechte geschützten Steinmetzen aufrecht zu erhalten und entsprechende Bestimmungen mit den Meistern zu vereinbaren, die aber allemal der Genehmigung des Königs unterlagen (II, Schlußabsatz).

Der „Ober-Aufseher" hatte vermöge seiner Stellung das Recht, die einzelnen Logen zu besuchen, besonders, wenn eine Unregelmäßigkeit vorlag …


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Siehe auch