Grundsätze 1696-2014
Inhaltsverzeichnis
- 1 Freimaurerische Grundsätze
- 1.1 1696: Bibel, Winkelmass und Zirkel
- 1.2 1723: Die Königliche Kunst wird gehörig gepflegt
- 1.3 1724: The Three Principal Tenets of Freemasonry
- 1.4 1727: Weiheit, Stärke, Schönheit
- 1.5 1735: William Smith: Pocket Companion for Free-Masons
- 1.6 1739: Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
- 1.7 1772: William Preston: Illustrations of Masonry
- 1.8 1775: William Preston: Illustrations of Masonry
- 1.9 1775: William Hutchinson: The Spirit of Masonry
- 1.10 1778: Ordensregel des Rektifizierten Systems
- 1.11 1780: Von den allgemeinen Pflichten des Freymaurers (Große Landesloge von Deutschland)
- 1.12 1797: Grundvertrag oder die Fundamental-Constitution der Loge Royale York
- 1.13 1801: Allgemeine moralische Lehren der Brüderschaft (Große Loge von Hamburg)
- 1.14 1803: Die Freimaurerei in kosmopolitischer Hinsicht
- 1.15 1845: Ordensregel der Großen Landes-Loge von Deutschland
- 1.16 1848: Grundsätze des Schweizerischen Logenvereins
- 1.17 1860: Vereinigungs-Urkunde der drei Großen Logen Preußens
- 1.18 1863: Allgemeines Handbuch der Freimaurerei
- 1.19 1867: Allgemeines Grundgesetz des Freimaurerbundes
- 1.20 1868: Allgemeine maurerische Grundsätze (Bundes- und Großloge Bayreuth)
- 1.21 1870: Allgemeine maurerische Grundsätze
- 1.22 1875: Die Lausanner Konstitution des A. A. S. R.
- 1.23 1878: United Grand Lodge of England
- 1.24 1879: Allgemeine maurerische Grundsätze des Schweizerischen Logenbundes „Alpina“.
- 1.25 1880: Ordensregel der Großen Landesloge von Deutschland
- 1.26 1886: Kronprinz Friedrich von Preußen: zwei Grundsätze
- 1.27 1908: Allgemeine Grundsätze der Großen National-Mutterloge
- 1.28 1913: Claim for Regularity
- 1.29 1917: Grundsätze (Grootoosten der Nederlanden)
- 1.30 1929: Basic Principles for Grand Lodge Recognition
- 1.31 1939: Declaration of Principles (Washington)
- 1.32 1945: Allgemeine maurerische Grundsätze (Deutschland)
- 1.33 1949: Aims and Relationships of the Craft
- 1.34 1949: Allgemeine Grundsätze der Schweizerischen Grossloge Alpina
- 1.35 1949: Verfassung der Vereinigten Grossloge der Freimaurer von Deutschland
- 1.36 1950: United Grand Lodge of England
- 1.37 1950: Festsetzung
- 1.38 1953. Allgemeine Freimaurerische Grundsätze
- 1.39 1953: District of Columbia
- 1.40 1954: Konvention von Luxemburg
- 1.41 1970: Lichtenauer Erklärung zu dem Dialog Katholische Kirche und Freimaurerei
- 1.42 1974: Verfassung der Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland
- 1.43 1983/85: United Grand Lodge of England: „Freemasonry and Religion“
- 1.44 1989: Basic Principles
- 2 Siehe auch
Freimaurerische Grundsätze
Historische Texte und Dokumente, 1696-2014
- Ausgearbeitet von Dr. phil. Roland Müller, Switzerland / Copyright © by Mueller Science 2001-2015 / All rights reserved - ESOTERIK von Dr. phil. Roland Müller
1696: Bibel, Winkelmass und Zirkel
Im ersten Freimaurer-Katechismus von 1696 schwört der Lehrling „bei Gott dem Allmächtigen und dem Hl. Johannes auf Winkelmass, Zirkel und Zollstab“. Knoop/ Jones (1986, 217, 234) geben an, der Zollstock oder „gemeine Massstab“ („common judge“) könnte auch die Bibel gewesen sein.
Im Dumfries-Manuskript von 1710 zählt die Bibel mit Winkelmass und Zirkel zu den drei Säulen (pillars), im Wilkinson-Manuskript (1727) und bei Samuel Prichard (1730) zu den drei Einrichtungsgegenständen („furniture“ resp. „other furniture“). In der englischen Grossloge der Antients (nach 1751) bilden sie die „der grossen Lichter“, des gleichen im Katechismus des Schottisch Rektifizierten Systems von 1782. Hier lautet die Erläuterung
„Die Bibel soll unsern Glauben regieren, das Winkelmass dient dazu, unsere Handlungen gesetzmässig zu machen und der Zirkel, uns innerhalb der gehörigen Grenzen mit allen Menschen und zumal mit den Brüdern verbunden zu erhalten.“
[fast wörtlich auch bei Krause, 2. Aufl. 1820, I, 1, cxxxxiii-cxxxxiv]
Bereits in William Smiths „The Charges of a Free Mason“ (1735) findet sich bei der Erklärung der drei Hauptpflichten:
„Gegenüber unseren Nächsten, indem wir nach dem Winkelmasse oder so handeln, wie wir behandelt werden möchten.“ [später in der 2. Aufl. von William Prestons „Illustrations of Masonry“, 1775]
In Laurence Dermotts „Ahiman Rezon“ (1756) findet sich in einem Song (XXVII) eine weitere Erläuterung.
Ein erster Hinweis darauf, dass statt der Bibel auch ein anderes Buch aufgelegt werden kann, „das als Gotteswort anerkannt ist“, findet sich in der 3. Aufl. von William Prestons „Illustrations of Masonry“ (1781, 45). 1858 schreibt Albert Gallatin Mackey in seiner 21. Landmarke: „The ‚Book of the Law‘is that volume which, by the religion of the country, is believed to contain the revealed will of the Grand Architect of the universe“, es könne sich also auch um den Koran handeln. In seiner „Encyclopaedia of Freemasonry“ (1874, 124, 853) können es auch die Veden, die Shastras (710) oder die Zendavesta (124, 908) sein.
Der Ausdruck „Volume of the Sacred Law“ taucht vereinzelt nach 1850 auf – „it became the powerful symbol of a window open to the divine world“ -, erlangte aber erst 1929 Bedeutung mit den Basic Principles of Grand Lodge Recognition“ der United Grand Lodge of England. Daher findet sich die deutsche Bezeichnung „Das Buch des heiligen Gesetzes“ erst in der „großen Werklehre der Freimaurerei“ von Fritz Uhlmann (1931, 9, „… der heilgen Gesetze“, 58, 221).
„The Book of his law“ oder „The Book of the Law of Masonry“ sei „never closed in any lodge“ meinte bereits William Hutchinson in seiner Schrift „The Spirit of Freemasonry“ (1775, 115). Im „Allgemeinen Handbuch der Freimaurerei“ (Bd. 1, 1863, 144) heisst es „Buch des Gesetzes (Book of the Law) nennen die Engländer die Bibel, weil sie den Glauben und demnach auch die Handlungswesie des Freimaureres ordnen wollen.“ In der nächsten Aufl. 1900 (Bd. 1, 138) ist der Artikel ersetzt worden durch „Buch, das weisse (ungeschriebene, Gott geweihte)“. Ein „Book of (the) Law“ gibt es auch im Royal Arch.
Edinburgh Register House MS (1696):
Here come I the youngest and last entered apprentice As I am sworn by God and St John by the Square and compass, and common judge to attend my masters service at the honourable lodge,
Dumfries No. 4 MS (1710):
8. Q how many pillers is in your lodge
A three
9. Q what are these
A ye square the compas & ye bible.
Wilkinson MS (1727);
Q. - What’s the furniture of your Lodge?
A. - The Bible, Compasses & the Square.
„Pocket Companion for Free Masons“ (1735):
To our Neighbours, in acting upon the Square, or doing as we would be done by.
„Ahiman Rezon“ (1756):
The bible's our guide, and by that we'll abide.
Which shews that our actions are pure;
The compass and square, are emblems most rare;
Of justice our cause to insure.
1723: Die Königliche Kunst wird gehörig gepflegt
Aus James Andersons „Constitutions“, Schluss des historischen Berichts (1723, 47-48);
Übersetzung in Heinrich Boos: Geschichte der Freimaurerei. 1906, 148
Eine andere Übersetzung in Lennhoff/ Posner, 1932, Sp. 242.
Und nun, da die freigeborenen britischen Nationen so wenig in auswärtige als bürgerliche Kriege verwickelt sind, die schönen Früchte des Friedens und der Freiheit genießen, neuerdings ihrer glücklichen Anlage lür Maurerei jeder Art einen ausgebreiteten Wirkungskreis eröffnet und die verfallenen Logen in London neu belebt haben, blühen in dieser schönen Hauptstadt sowohl als an andern Orten, manche würdige besondere Logen, die eine Vierteljahrsversammlung und eine jährliche Hauptversammlung haben, worin die Formen und Gebräuche der sehr alten und ehrwürdigen Bruderschaft weislich fortgepflanzt werden, die königliche Kunst gebührend gepflegt und der Kitt der Bruderschaft erhalten wird, so daß die ganze Körperschaft einem festgebauten Gewölbe gleicht.
Viele Mitglieder des hohen Adels und Männer ersten Ranges, Geistliche und Gelehrte der meisten Berufsarten und Klaßen haben sich freiwillig verbunden und unterworfen, die Pflichten eines freien und angenommenen Maurers zu übernehmen und seine Abzeichen zu tragen unter unserm jetzigen würdigen Großmeister, dem höchst edlen Prinzen Johann Herzog von Montague.
And now the Freeborn British Nations, disintangled from foreign and civil Wars, and enjoying the good Fruits of Peace and Liberty, having of late much indulg'd their happy Genius for Masonry of every sort, and reviv'd the drooping Lodges of London, this fair Metropolis flourisheth, as well as other Parts, with several worthy particular Lodges, that have a quarterly Communication, and an annual grand Assembly, wherein the Forms and Usages of the most ancient and worshipful Fraternity are wisely propagated, and the Royal Art duly cultivated, and the Cement of the Brotherhood preserv’d; so that the whole Body resembles a well built Arch; several Noblemen and Gentlemen of the best Rank, with Clergymen and learned Scholars of most Professions and Denominations, having frankly.join'd and submitted to take the Charges, and to wear the Badges of a Free and Accepted Mason, under our present worthy Grand-Master, the most noble Prince John Duke of Montague.
1724: The Three Principal Tenets of Freemasonry
Aus:
The Grand Mytery of Free-Msons Discvover’d 1724.
40) Fr. Wieviele besondere Punkte gehören zu einem Freimaurer?
A. Drei; Bruderschaft, Treue (Getreulichkeit) und Verschwiegenheit.
41) Fr. Was stellen sie vor?
A. Bruderliebe, Hülfe und Wahrhaftigkeit, unter allen echten Maurern; [weswegen alle Maurer an den Bau des Thurms zu Babel und des Tempels zu Jerusalem gerufen wurden].
Q. How many particular Points pertain to a Free-Mason?
A. Three: Fraternity, Fidelity, and Tacity [Krause, 2. Aufl. I, 2, 42 hat „Taciturnity“].
Q. What do they represent?
A. Brotherly Love, Relief, and Truth, among all Right Masons; for which all Masons were ordain’d at the Building oft he Tower of Babel, and at the Temple of Jerusalem.
[Diese Dreiheit wird anfänglich nur sehr selten, z. B. 1726 in der Rede von Francis Drake und 1749 von Rev. Brockell erwähnt. Erst in der zweiten Aufl. von William Prestons „Illustrations of Masonry“, 1775, werden diese drei „tenets“, „themes“ oder „principles“ näher erläutert – siehe unten.]
1727: Weiheit, Stärke, Schönheit
Im Wilkinson MS von 1727 und gleichlautend in Samuel Prichards Enthüllungen von 1730 wird die Loge von drei Säulen getragen: Weisheit Stärke Schönheit.
Die Erläuterung lautet (in der Übersetzung von Prichard durch Karl Christian Freidrich Krause, 1820):
„Weisheit, zu entwerfen; Stärke, zu unterstützen (tragen); Schönheit, zu zieren.“
[vgl. Lennhoff/ Posner, 1932, Sp. 1680-1681, 1502, 1400-1401]
Wilkinson MS (1727):
Q How is yr Lodge Supported?
A By three great Pillars.
Q What do they Signify?
A Wisdom to Contrive; Strength to Support & Bea[u]ty to Adorn.
In der zweiten, revidierten Auflage von James Andersons „Constitutions“ (1938) ist hinten unter anderem ein „Grand Wardens Song“ angefügt. Darin lautet eine Strophe:
Let Harmony divine inspire
Your Souls with Love and gen’rous Fire,
To copy well wise Salomon your Sire.
Knowledge sublime shall fill each Heart,
The Ruels of G’ometry t’impart,
While Wisdom, Strength and Beauty crown the glorious Art.
1735: William Smith: Pocket Companion for Free-Masons
Auszug:
Der Welt grosser Baumeister ist unser oberster Meister, und der untrügliche Massstab, den er uns gegeben hat, ist der, mit dem wir arbeiten.
Religiöse Streitigkeiten werden in der Loge niemals geduldet: denn als Maurer folgen wir nur der allgemeinen Religion oder der Religion der Natur. Diese ist der Mörtel, der Menschen der verschiedensten Grundsätze in einem heiligen Bunde vereinigt und diejenigen zusammenbringt, welche einander am fernsten standen.
Es gibt drei allgemeine Hauptpflichten, welche die Maurer sich immer einschärfen sollten, nämlich gegenüber Gott, unseren Nächsten und uns selbst.
The World's great Architect is our Supreme Master, and the unerring Rule he has given us, is that by which we Work.
Religious Disputes are never suffered in the Lodge; for as Masons, we only pursue the universal Religion or the Religion of Nature. This is the Cement which unites Men of the most different Principles in one sacred Band, and brings together those who were the most distant from one another.
There are three general Heads of Duty which Masons ought always to inculcate, viz. to God, our Neighbours, and ouerselves.
Aus: Prologue, 89
Erschien bereits in J. Morgan: Phoenix Britannicus, Vol. I, 1732,
in der Dedcation „To His Grace Charles, Duke of Richmond and Lennox, etc. etc.“
If all the social Virtues of the mind;
If an extensive Love to all Mankind;
If hospitable Welcome to a Guest,
And speedy Charity to the Distress'd;
If due Regard to Liberty and Laws,
Zeal for our King and our Country's Cause;
If these are Principles deserving Fame,
Let Masons then enjoy the Praise they claim:
1739: Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
Halle und Leipzig, Verlegts Johann Heinrich Zedler,
Neunzehender Band, 1739
Auszug:
Vermöge ihrer Constitutionen mögen in diese Gesellschafft aufgenommen werden die Personen von allen Religionen und Secten, wenn sie nur die Regeln der Moral als gültig erkennen, und übrigens als ehrliche Leute leben, nur allein die Atheisten und Verächter der Gesetze ausgenommen; und sollen dieselben zwar in Wahrheit gehalten seyn, sich als ruhige Unterthanen gegen die Bürgerliche Obrigkeit zu verhalten, hingegen aber ein des Aufruhrs wider den Staat Uberführter, wenn er nur sonst keine andere Verbrechen auf sich hat, nicht aus der Brüderschaft zu stossen seyn.
Ausführlicher Text siehe:
Maurer und Maurer (Frey-)
1772: William Preston: Illustrations of Masonry
Es heisst in William Prestons „Illustrations of Masonry“ (1772, 40; ebenfalls 1775, 74; 1812, 46):
„The whole is one regular system of morality, conceived in a strain of interesting allegory, which [1812: readily] unfolds its beauties to the candid and industrious inquirer.“
Zitiert wird häufig eine kürzere Form:
„Freemasonry is a peculiar system of morality, veiled in Allegory and illustrated by symbols" (Lennhoff/ Posner 1932, Sp. 44-45 und 531; Alec Mellor, 1985, 307).
Dt. C. Lenning: Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Bd. 1, 1863, 421:
Freimaurerei ist ein schönes System der Moralität, verschleiert in Allegorien und erläutert durch Symbole.
Dt. Knoop/ Jones: Die Genesis der Freimaurerei (1968, 134; ähnl. 241):
Unter spekulativer Maurerei oder dem, was Murray Lyon [1873] symbolische Maurerei nennt, verstehen wir „ein besonderes System der Sittlichkeit, das durch Allegorien verhüllt und durch Sinnbilder veranschaulicht wird“.
Die Begründung dazu von William Preston (1775, 68-69; auch 1812, 41):
To make a daily progreß in Masonry is a duty incumbent on every member oi this society, and is expressly required by our general laws.
What end can be more noble than the pursuit of virtue; what motive more alluring than the practice o! justice, or what instruction more beneficial than an accurate elucidation of symbolical mysteries, which tend to embellish and adorn the human mind?
Every thing that strikes the eye more immediately engages the attention, and imprints on the memory those circumstances which are accompanied with serious and solemn truths.
Hence masons have universally adopted the method of inculcating the tenets of their Order by typical figures and allegorical emblems. This practice has secured their mysteries from descending into the familiar reach of every inattentive and unprepared novice, from whom they might not receive due veneration.
Eine Ergänzung dazu
Eugen Lennhoff, Oskar Posner: Internationales Freimaurer-Lexikon. 1932, Sp. 531.
Die Vereinigte Großloge von England gibt eine Umschreibung des Begriffes Freimaurerei in dem Katechismus des Lehrlingsgrades [1816?]. Diese lautet:
"Freimaurerei ist ein eigenartiges System der Sittlichkeit, eingehüllt in Allegorien und erleuchtet durch Sinnbilder.
Die Freimaurerei lehrt Wohltätigkeit und Wohlwollen üben, die Reinheit schützen, die Bande des Blutes und der Freundschaft achten, die Grundregeln der Religion annehmen, und ihre Gebote achten, dem Schwachen beistehen, den Blinden leiten, die Waisen beschützen, den Niedergetretenen erheben, die Regierung unterstützen, Sittlichkeit verbreiten und Wissen vermehren, die Menschen lieben, Gott fürchten, seine Gebote ausführen und auf Glückseligkeit hoffen."
1775: William Preston: Illustrations of Masonry
William Preston: Illustrations of Masonry. 1775, 71-74; leicht verändert 1812, 43-44.
Teilübersetzungen:
C. Lenning: Encyclopädie der Freimaurerei. Bd. 1, 1822, 297-298 (nach der Ausgabe von 1812; mit einer Anmerkung)
C. Lenning: Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Bd. 1, 1863, 422
In Hinsicht auf die Ausübung der Bruderliebe werden wir belehrt, das ganze Menschengeschlecht als eine Familie zu betrachten, den Hohen, wie den Niedrigen, den Reichen, wie den Armen, die, als Kinder eines und desselben Vaters, und als Bewohner von ebendemselben Himmelskörper bestimmt sind, einander zu helfen, zu unterstützen und zu beschirmen.
Vermöge dieses Grundsatzes vereinigt die Maurerei Menschen jedes Landes, von jeder Secte und Meinung und stiftet treue Freundschaft unter Solchen, die ausserdem in fortwährender Entfernung voneinander geblieben wären.
Der nächste Lehrsatz des maurerischen Berufs (profession) ist die Hülfe (Hülfeleistung). Den Gram des Nothleidenden zu mildern, ist allgemeine Menschenpflicht: ganz besonders aber sind dazu die Masonen verpflichtet, die durch eine unauflösliche Kette aufrichtiger Zuneigung innig untereinander verbunden sind. Die Unglücklichen zu erfreuen, Mißgeschick zu erleichtern, Elend mitzufühlen und in der Brust des Bekümmerten den Frieden der Seele herzustellen, ist das große Ziel der wahren Masonen. Auf dieser Grundlage errichtet er seine Freundschaften und bildet seine Bekanntschaften.
Die Treue (Truth; -- auch Wahrhaftigkeit, die Übereinstimmung der Gedanken mit den Worten;) ist eine göttliche Eigenschaft und die Grundfeste jeder Tugend. Gut und treu [1863: wahrhaftig] zu seyn, ist der erste Unterricht (Lection), der uns in der Maurerei ertheilet wird. Dieß ist die Aufgabe unsres ernsten Nachdenkens; nach dieser Vorschrift sind wir unsere Aufführung einzurichten bemüht. Unter dem Einflüsse dieses Grundsatzes sind Heuchelei und Betrug in der Loge etwas Unbekanntes; Aufrichtigkeit und Geradheit im Handeln zeichnen uns aus; indem Herz und Zunge zur Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt und dahin, daß einer sich über des andern Wohlstand freut, sich vereinen.
Of all the sections in this degree, the sixth particularly claims our attention. It not only retains many of the ancient landmarks of the Order, but forcibly inculcates the most instructive lessons. Brotherly love, relief, and truth, are the themes on which we here illustrate; and the cardinal virtues do not escape our notice.
By the exercise of brotherly love we are taught to regard the whole human species as one family, the high and low, the rich and poor, created by one Almighty Being, and sent into the world for the aid, support, and protection of each other. On this principle, Masonry unites men of every country, sect, and opinion, and conciliates true friendship among persons who might otherwise have remained at a perpetual distance.—
Relief is the next tenet of our profession. To relieve the distressed is a duty incumbent on all men, but particularly on masons, who are linked together by an indissoluble chain of sincere affection. To sooth the unhappy, to sympathize with their misfortunes, to compassionate their miseries, and to restore peace to their troubled minds, is the grand aim we have in view. On this basis we establish our friendships and form our connexions. —
Truth is a divine attribute and the foundation of all masonic virtue. On this grand theme we contemplate, and by its dictates endeavour to regulate our conduct; hence hypocrisy and deceit are unknown to us, sincerity and plain-dealing are our distinguishing characteristics, and the heart and tongue join in promoting each other's welfare, and in rejoicing in each other's prosperity.
When these principles are explained, our line of conduct is beautifully drawn in an illustration of temperance, fortitude, prudence, and justice.—
By the first, we are instructed to govern our passions and to check our unruly desires. The health of the body, and the dignity of the species, are equally concerned in a faithful observance of this virtue.—
By the second, we are taught to resist temptations, and to encounter dangers with spirit and resolution. This virtue is equally distant from rashness and cowardice, and whoever possesses it is seldom shaken, and never overthrown by the storms that surround him.—
By the third, we learn to regulate our conduct by the dictates of reason, and to judge and determine with propriety in the execution of every thing that tends either to promote our present or future ,well-being.
On this virtue all the others depend; it is therefore the chief jewel that can adorn the human frame.—
Justice, though the last in rank, constitutes the cement of civil society. Without the exercise of this virtue, universal confusion would ensue. Lawless force would overcome the principles of equity, and social intercourse no longer exist. As justice in a great measure constitutes the real good man, so it is represented as the perpetual study of the accomplished mason.
1775: William Hutchinson: The Spirit of Masonry
Wir Maurer haben drey vorzügliche Charakterzüge angenommen: Geheimniß, Mildthätigkeit, brüderliche Liebe. Ich habe meine Meynung über diese drey große Pflichten erklärt, und was sie besonders für Maurer bedeuten, oder für Männer, die sich von den übrigen Menschen getrennt haben, und sich als Diener Desjenigen bekennen, der mitten im Himmel thronet.
engl. 1. Aufl. 1775, „A Corollary“, 233; 2. Aufl. 1795, „A Corollary“, 145:
We Masons have adopted three particular characteristics - secrecy, charity, and brotherly love. Our sense of these three great duties has been explained, and of what especial import they are of to Masons, or to men who have separated themselves from the rest of mankind, and professed that they are servants of Him who ruleth in the midst of heaven.
1778: Ordensregel des Rektifizierten Systems
Aus:
Klaus C. F. Feddersen: Constitutionen. 1989, 447, 456-459 (frz.), 501-503.
Die hier gegebene Kopie des Code Général des Réglemens de l’Ordre des Chevaliers Bienfaisants [genauer: Chevaliers Bienfaisans de la Cité Sainte] ist in dem sogenannten Burgunder-Archiv der Schweizer Loge Modestia cum Libertate in Genf gefunden worden.
Der Code (Ordensregel) wurde in dieser Form 1778 auf dem Convent des Gaulles [Convent National des Gaules] unter der Leitung von Jean Baptiste Willermoz (ursprünglich Vuillermoz) geschaffen und auf dem Konvent von Wilhelmsbad vom größten Teil der Delegierten gutgeheissen.
Die folgende Übersetzung enthält nur Titre 2 des Code General,
Über die Pflichten der Brüder.
Für die Übersetzung aus dem Alt-Französischen, die sehr schwierig ist, ist Dr. Alain Durocher, Bantzenheim/Frankreich, besonders zu danken:
Zu den wesentlichsten Aufgaben der „Wohltätigen Ritter der Heiligen Stadt (C.B.C.S.)“ gehört es, die milden Gesetze der Wohltätigkeit gegenüber allen Menschen und besonders gegenüber den Brüdern auszuüben. Sie sollen ihrem Repräsentanten gehorchen und mit Eifer und Genauigkeit die Pflichten als Bürger und andere Pflichten, die ihnen aufgrund ihrer entsprechenden Situation auferlegt sind, erfüllen.
Alle Brüder der „C.B.C.S.“ schulden ihren gesetzmäßigen Vorgesetzen, ihrem Großmeister, Groß-Prior, Generalkontrolleur, Präfekten, Inspektor ihrer Abteilung, Kommandeur ihres Distriktes und anderen Offizieren im Zusammenhang mit Angelegenheiten ihres Departements, Respekt und Gehorsam.
Dieser Gehorsam jedoch, der in jedem regulären Orden, der ehemals zusammen lebte, von Bedeutung ist, muß vernünftig sein und ist nur für gerechte und anständige Dinge gewünscht. Der Gehorsam entspricht den Statuten und ist niemals gegen das Gesetz der Heimat gerichtet oder gegen die Zivilrechte eines jeden.
Die Gastfreundschaft [l’Hospitalité] ist die Haupttugend der Ritter. Sie müssen sie untereinander in aufrichtiger, einfacher Art ausüben, sie soll nicht aufwendig sein. Besonders Ausländern gegenüber wird man Zuvorkommenheit erweisen und ihnen alle möglichen Annehmlichkeiten bieten, um ihre Reise nützlich und angenehm zu machen.
Jede Präfektur wird besondere Gesetze erlassen, um aus dem Refektorium des Ordens den Luxus und fortschreitenden Aufwand auszuschließen, im Gegensatz zur entsprechenden Einfachheit, die ihn charakterisieren soll.
Man hat von der alten Regel des St. Bernard hauptsächlich das Zitat erhalten: „ut decimus pansis [besser: panis] pauperibus detur“. Diese Regel der Strikten Observanz ist von allen Ritter und Kommandeuren zu befolgen. Über die Ausübung soll der „Almosenbruder“ besonders wachen.
Das Gesetz der Verschwiegenheit und der absoluten Diskretion ist in dem Orden fundamental. Es ist jedem Bruder verboten, in welcher Würde er auch eingesetzt ist, auch nur die geringste Sache zu offenbaren, die unsere Verfassung betrifft, oder was sich in unseren Versammlungen direkt oder indirekt ereignet. Diejenigen, die eines Verstoßes gegen dieses Gesetz überführt sind, werden für unfähig erklärt, irgendeine Würde oder ein Amt in dem Orden zu besitzen. Sie werden je nach der Schwere des Falles zu Geldstrafen verurteilt.
Die unantastbare Ausübung des [der] sozialen Gesetze und der patriotischen Tugenden sind die Basis und der Garant des Gedeihens unseres Ordens. Derjenige, der seiner Heimat einen Meineid leistet, der das Volk aufwiegelt und der Schaden zufügt, wird von seinem Kapitel verurteilt; ihm wird ohne Nachsicht der Prozeß gemacht, und sein Richterspruch wird in alle Provinzen verschickt.
Allein die Reinheit der Sitten kann unseren Orden vor der Korruption und der Dekadenz bewahren, denen die meisten menschlichen Institutionen verfallen sind. Gegründet auf der Liebe der Religion, den Sitten und einer Wohltätigkeit, geläutert durch angemessene Beweggründe, die ihr vorgeschrieben sind, kann der Orden keine Menschen in ihren eigenen Reihen behalten, die den Orden durch unehrenhafte Aktionen entehren.
Der private Rechtsbeistand (Ehrenrat; le conseil privé), von dem weiter unten gesprochen wird, und hauptsächlich der Prior des Klerus wachen über die Einhaltung der Sitten. Sie gehen Kraft ihres Amtes gegen alle vor, die Skandale hervorrufen und den Orden durch ihre Grundhaltung oder ihre Handlungen kompromittieren.
Jeder Bruder hat das Recht, sei es öffentlich, sei es durch nichtsignierte Schreiben, den geistlichen Prior vom Fehlverhalten eines Bruders zu unterrichten. Der Prior muß vor allem versuchen, ihn durch die brüderlichen Ermahnungen zurückzuführen. Wenn diese nichts helfen, so unterrichtet er den Privaten Rechtsbeistand. Dieser untersucht die Denunzierung und prüft die Tatsachen in größter Stille. Er beschließt, ob der Vorgang übergangen wird oder ob der Bruder ein zweites Mal ermahnt wird, sein Verhalten zu ändern. Wenn der Fall sehr schwer wiegt, beschließt er die Mitteilung der Anklagerede an das gesamte Kapitel, das allein durch die Stellungnahme der Brüder die Amtsenthebung oder den Ausschluß eines Bruders aussprechen kann. Dieses muß. jedoch ohne Aufsehen geschehen. Der geistliche Prior läßt alle Bestandteile des Strafantrags, das Verfahren und das Protokoll versiegeln und legt es in einen Karton oder einem besonderen Aktenbündel im Archiv ab.
Die innige Eintracht, die unter den Brüdern herrschen muß, kann durch verschiedene Interessen oder durch die Boshaftigkeit von Leuten, die gern Haß säen, beeinträchtigt werden. Deshalb hat man es für nötig gehalten, einen besonderen Rat von Schiedsrichtern oder Friedensrichtern zu konstituieren. Dieser ist dazu bestimmt, die Brüder, die oft durch ein Mißverständnis beeinträchtigt oder verbittert sind, zu versöhnen. Er soll alle Anstrengungen unternehmen, die zivilen Vorgänge der Brüder in Einklang zu bringen. Wenn es möglich ist, soll er dem Ruin, der die Habsucht der Helfershelfer der Justiz mit sich bringt, vorbeugen. Dieser Vermittlungs-Ausschuß tritt nicht nur in den Präfekturen, sondern auch in den Komtureien zusammen.
Zwei Brüder, die sich in einer Erörterung befinden oder im Streit liegen, benennen jeder einen Schiedsrichter und fügen ihren Vermittlern einen dritten hinzu. Dieser soll beiden Seiten gerecht werden.
Bevor der Vermittlungs-Ausschuß Zusammentritt, legen die beiden Vermittler folgenden Schwur ab:
- „Ich, Wohltätiger Ritter der Heiligen Stadt, schwöre und verspreche, niemals außerhalb dieser Versammlung von irgendeinem der hier behandelten Dinge zu sprechen und meine Meinung entsprechend meiner Seele, meinem Bewußtsein und meiner Einsicht ohne Ansehen der Person kundzutun. So Gott mir helfe“.
Sobald der Schiedsspruch des Ausschusses an beide Parteien ergangen ist und diese ihm zustimmen, wird es an den nächsten Kapitel erwähnt. Man heißt es gut, daß die Parteien sich den Statuten des Ordens beugen. Diese Statuten sollen die Mißverständnisse, die die Menschen entzweien, verringern und dazu beitragen, die Menschen einander näherzubringen.
Bei einer Abweichung von diesem Prinzip des sozialen universellen Wohlwollens . soll sich jeder wohltätige Ritter als ein Friedensrichter betrachten. Er soll all seine Sorgfalt aufwenden, um den Haß, die Prozesse und die Zwietracht durch gute Ratschläge auszulöschen. Dies soll mit allen rechtschaffenen Hilfsmitteln geschehen. Sein Herz und sein Vertrauen, das er sich durch seine Tugenden erworben hat, sollen ihm diese Mittel eingeben.
Jeder Bruder, der vor dem gewöhnlichen Gericht der Justiz gegen einen anderen Bruder prozessiert, ohne die Stimme des Schiedsgerichtes des Ordens angerufen zu haben, wird als aufsässig gegenüber den Statuten des Ordens betrachtet. Auf diese Statuten haben alle Ritter ihren Eid abgelegt. Er wird zu einer Strafe von 5 Louis zugunsten der Armen verurteilt und für 6 Monate mit dem Interdikt belegt.
Man schuldet unseren erhabenen Versammlungen Anstand und Respekt. Der Präfekt wird prinzipiell über ihre Einhaltung wachen. Es ist den Brüdern verboten, die Ordnung der Konferenzen und Zeremonien, sei es durch das Verlassen des Platzes oder durch Sprechen ohne an der Reihe zu sein und ohne um Erlaubnis zu bitten, zu stören.
Diese letzte Formilität [Formalität] soll nicht als klösterlich, sondern als unvermeidbares Mittel angesehen werden, welches verhindern soll, daß die Beratungen laut und erfolglos werden.
Wir ordnen vor allem an, daß man streng gegen jene Brüder verfährt, die Beleidigungen aussprechen und durch Gesten oder Handlungen einen Bruder beleidigen. Der Delinquent soll angehalten werden, sich öffentlich bei dem zu entschuldigen, den er angegriffen hat. Er soll zu harten Strafen verurteilt werden und entsprechend der Schwere des Falles soll ihm die Bekleidung für einige Monate oder für immer entzogen werden.
[Diese Bestimmungen sind in der „Constitution“ von 1958 weitgehend nach wie vor gültig, siehe Klaus C. F. Feddersen: Constitutionen. 1989, 510-511 (frz.) und 515-516 (dt.).]
1780: Von den allgemeinen Pflichten des Freymaurers (Große Landesloge von Deutschland)
Aus:
Klaus C. F. Feddersen: Constitutionen. 1989, 42, 723-728.
Die Gesetze und Statuten des Ordens der Freymaurer
sind erhalten geblieben in der Ritualsammlung von Ludwig Friedrich Schröder, die in den Jahren 1806 bis 1816 von ihm für seinen Engbund herausgekommen sind.
Es handelt sich um „die vollständigen und echten Gesetze des Schwedischen (Eckleffschen) Systems“.
Nachdruck auch in:
Winfried Dotzauer: Quellen zur Geschichte der deutschen Freimaurerei im 18. Jahrhundert. Frankfurt am Main: Peter Lang 1991, 137-140 (mit zusätzlich 9 Paragraphen aus dem Zweiten Capitel)
Gesetze und Statuten des Ordens der Freymaurer.
Erstes Buch.
Erstes Capitel.
Von den allgemeinen Pflichten des Freyrnaurers.
§. 1.
Da der Orden der Freymaurer auf die wahre christliche Lehre gegründet ist, so ist es die Pflicht eines Freymaurers, sie mit Herz und Munde zu bekennen; in seinen Gesprächen, seinen Handlungen und seiner Aufführung, heilige Verehrung, tiefe Ehrfurcht gegen seinen Schöpfer, den höchsten Meister des Weltalls zu beobachten; brünstig im Gebete, anhaltend im göttlichen Dienste, und bereit zu seyn, alle Werke der Gottesfurcht auszuüben.
Ein wahrer Maurer ist verpflichtet, ein mitleidiges Herz zu haben, aufrichtig und gesellig gegen seine Brüder und gegen das ganze menschliche Geschlecht zu seyn; seine Versprechen und Verpflichtungen zu erfüllen, und besonders solche, die er auf Maurerwort eingeht.
§. 2.
Wenn ein Unterthan zum Gehorsam, zur Treue gegen seinen Fürsten und die Gesetze seines Landes verpflichtet ist, so ziemt es einem Freymaurer noch mehr, diese Pflicht in ihrem weitesten Umfange zu erfüllen, und die vollkommenste Unterwürfigkeit gegen die Befehle und Verordnungen seines Fürsten zu zeigen.
Wenn er gewahr wird, daß Jemand, wer es auch sey, etwas gegen diese Pflichten unternimmt, so soll er es dem Meister seiner Loge anzeigen, der nach Beschaffenheit des Falles von dieser Anzeige Gebrauch machen wird.
§. 3.
Ein Freymaurer muß die Gesetze und Statuten seines Ordens, in jedem Grade, in den er aufgenommen wird, unverbrüchlich beobachten, wenn er sich nicht den Züchtigungen und grausamen Strafen aussetzen will, denen er sich durch seinen Eid unterworfen hat.
In jeder Gelegenheit soll er gehörige Ehrfurcht gegen seine Obern und Meister, Gehorsam gegen die Befehle des M. v. St. [Meisters vom Stuhl], und gegen die Meinung der Erfahrensten in den maur. Wissenschaften zeigen.
§. 4.
Ein ehrbares tugendhaftes Leben zu führen, ist jedem Menschen anständig; dem Freymaurer ist es Pflicht; denn der Orden soll kein Mitglied aufnehmen oder dulden, dessen Seele und Hände von Lastern befleckt sind.
Die ersten Arbeiten eines Br. sind: seine Sitten rein und sanft zu machen, und seine Aufführung zu ordnen.
§. 5.
Ein Freymaurer ist verpflichtet, gewissenhaft verschwiegen zu seyn, vorzüglich in allem, was die Freymaurerey betritt, wie er es in seinem Eide versprach.
Zwei Freymaurer, die sich zusammenfinden, können sich der Gelegenheit bedienen, sich durch den erhaltnen Unterricht gegenseitig m der Tugend und im Eifer gegen die Gesellschaft zu bestärken. Es ist ihnen nicht erlaubt, von den Geheimnissen der Freymaurerey, außer in Gegenwart eures erfahrneren Bruders, als sie selbst sind, zu reden, und doch muß er es ihnen bewilligen.
§. 6.
Es ist nicht verboten, sich in Gegenwart von Profanen als Freymaurer zu bekennen, indem es einem Bruder, der den Gesetzen folgt, Ehre macht.
§. 7.
Ein Freymaurer soll äußerst aufmerksam auf die Vorschriften des Grades seyn, mit welchem er beehrt wird; den Versammlungen des Ordens unablässig beiwohnen, und nur in erlaubten Fällen ausbleiben, die er dem M. v. St. oder den Aufsehern der Loge anzuzeigen hat.
§. 8.
Er soll sich aufs beste in der Wissenschaft des Grades, mit welchem er bekleidet ist, unterrichten, damit er das Examen zur Zufriedenheit seiner Obern bestehen kann; sonst wird er der Beförderung unwürdig erklärt.
§. 9.
Ern Maurer soll nicht aus die Vorzüge stolz seyn, die ihn in der profanen Weit durch Geburt, Reichthum und Würde über einen Br. erheben; indem dies nicht allein einer grosmüthigen Denkungsart entgegen ist, sondern auch das Zutrauen unter den Brüdern vermindert, welches von dem Orden der Maurerey unzertrennlich ist.
§. 10.
Einem Freymaurer ist verboten, Neid und Unzufriedenheit zu zeigen, wenn nach seiner Meinung ein Br. eine höhere Stuffe in der Loge oder im Orden besteigt. Jeder soll mit seinem Schicksale zufrieden seyn, und in Geduld den Lohn erwarten, der der Kenntniß der Brüder anvertraut ist.
§. 11.
Er soll barmherzig seyn, die Kranken besuchen und unterstützen, diejenigen, welche fehlen, mit Sanftmuth warnen und zurückhalten; die in Gefahr sind, retten so viel es ihm möglich ist.
Dies sind die Pflichten eines guten Christen, und besonders eines Freymaurers: er soll sie gegen das ganze menschliche Geschlecht, und besonders gegen die Brüder des Ordens erfüllen.
§. 12.
Wenn Freymaurer aus fremden Ländern oder entlegnen Logen kommen, und von dem M. v. St. anerkannt sind, soll man sie mit aller möglichen Bereitwilligkeit und Freundschaft empfangen; so daß sie sagen können: sie wären - obgleich von ihrer Familie getrennt - unter Brüdern.
§. 13,
Wenn ein Zwist unter zwei Brüdern entsteht, sollen sie die Vermittlung einiger Maurer suchen, oder die Sache dem Ausspruche des M. v. St., der Aufseher oder erleuchteter Brüder unterwerfen; denn nichts entehrt einen Freymaurer mehr, als wenn er einen seiner Brüder haßt.
§. 14.
Ein Freymaurer soll große Sorge für die Zierathen haben, die ihm übergeben sind. Nach seinem Tode müssen sie dem M. v. St. der Loge, wo er sie empfieng, überliefert werden.
§. 15.
Obgleich es ausdrücklich verboten ist, keine Schriften, die Maurerey betreffend, bei sich zu haben, so kann es doch kommen, daß ein Br. vermittelst seines Amts dergleichen bekömmt. In diesem Falle ist er verbunden, sie der Loge zuzustellen, oder sie sorgfältig einzuschließen, wenn er sie nicht verbrennen will.
1797: Grundvertrag oder die Fundamental-Constitution der Loge Royale York
Aus:
Ferdinand Runkel: Geschichte der Freimaurerei in Deutschland, Band 2, 1932, 239-243.
Viel kürzer in:
Rud Schlicht: Die gute Sache der Freymaurerey in ihrer Würde dargestellt. Züllichau: Frommann 1798, 85-91 [der Auszug ist lückenhaft und stellenweise verfälscht, er geht insgesamt bis 111].
Kürzere Auszüge – nach Rud Schlicht - in C. Lenning: Encyclopädie der Freimaurerei. Band 1, 1822, 310-311; dazu zahlreiche Zitate von Fessler, 311-315.
Ebenfalls kürzere Auszüge – nach Ferdinand Runkel – in Heinz-Günter Deiters: Die Freimaurer. München: List, 1963, 44-46.
[Runkel: Nach Schaffung der Rituale [der Loge Royale York] war es nur nötig, dem so entstandenen Orden eine Verfassung zu geben, und diese zu entwerfen war keiner mehr geeignet als der im Kirchen- und Ordensrecht gut vorgebildete Feßler. Er entledigte sich dieser Aufgabe zu allgemeiner Zufriedenheit, so daß der „Grundvertrag oder die Fundamental-Constitution" am 3. August 1797 sanktioniert und beschworen wurde.
Der Grundgedanke dieser Verfassung und ihr Geist ist in folgenden Stellen ausgedrückt:]
Jede vernünftige Gesellschaft muß unablässig dahin arbeiten, daß ihre Ordnung und alles Gute, was von ihr geschieht, nicht von den zufälligen guten Eigenschaften der zeitigen Vorsteher, die abgehen, sich verändern, sterben können, abhange; sondern aus der Fundamental-Verfassung oder der Form der Gesellschaft selbst erfolge.
Nur jene Gesellschaft kann eine gut organisierte genannt werden, deren Vorsteher, kraft der Verfassung alle Macht haben, Gutes zu wirken, und keine Macht, Böses zu tun oder willkürlich zu herrschen.
[In der Konstitution werden zuerst die Grundsätze ausgestellt, die jeder „maurerischen Gesetzgebung zur Grundveste dienen".]
Erster Grundsatz
Alle Freimaurer suchen den Zweck der Freimaurerei; wenige Freimaurer suchen ihn da, wo sie ihn finden sollen. Eingehüllt in den Mantel der Sinnbilder und Anspielungen, will man, statt diese Hülle aufzuheben, die Freimaurerei aus ihrer Verkleidung erraten, da doch jeder Teil dieser Hülle nur einen Teil der Freimaurerei ankündigt.
Daher ist es denn gekommen, daß fast alle in der Erklärung der nämlichen Sinnbilder geirrt haben; und daher sind die maurerischen Parteien und Systeme entstanden, welche sie aufrecht erhalten; daher entsteht auch die Beharrlichheit an gewisse vorgefaßte Meinungen, wovon die Parteigänger dieser Systeme beherrscht werden. Jede dieser Parteien konnte sich doch wohl bei sehr verschiedenen Zwecken in Ansehung des wahren Zweckes irren.
Es gibt nur eine Freimaurerei. Diese kann nur einen Zweck haben; deshalb können beinahe alle Absichten, welche sich die verschiedenen maurerischen Parteien zum Gegenstand machen, unmöglich der Zweck der Maurerei sein, weil es unmöglich ist, mehr als einen Zweck anzunehmen. Um aber zu diesem Zwecke zu gelangen, kann man verschiedene Wege einschlagen, verschiedene Mittel anwenden, und vielleicht könnte man mit Recht behaupten, daß man verschiedene Mittel anwenden müßte; darin liegt aber der Fehler, daß man diese Mittel als ebensoviel Zwecke bei den mancherlei Parteien der Maurerei angenommen hat.
Der Zweck der Freimaurerei ist kein Geheimnis. Das wahrhafte Geheimnis liegt in den Mitteln, zum Zwecke zu gelangen.
Zweiter Grundsatz
Der Keim aller maurerischen Kenntnisse ist in den ersten drei Graden eingeschlossen. Folglich muß jede Mannigfaltigkeit von Graden, welche Geldgier, Marktschreierei, Torheit, Aberglaube, Schwärmerei, Eitelkeit und Herrschbegierde erzeugt haben, auf immer aus der maurerischen Verfassung verbannt werden. Und wenn man gestattet, daß die Urkunden davon aufbewahrt werden, so darf es nur deswegen sein, um zur Geschichte der maurerischen Ausschweifung Stoff zu liefern.
Mit diesem Grundsatz steht folgende Erklärung nicht im geringsten Widerspruche, nämlich:
Die gerechte, vollkommene und vollendete Große Mutterloge Royale York besteht:
1. aus den ersten drei Graden der Sct. Johannis-Maurerei,
2. aus den Graden der schottischen Loge,
3. aus dem hochwürdigen Ordenskapitel oder dem innersten Orient.
Hingegen gehören in Zukunft alle Zeremonien und Weihen der Elûs, Illustres, Sublimes, Souverains sowie selbst die Benennung und die Anmaßung des conseil sublime lediglich in die Geschichte der Erziehung, des Wachstums und der Verirrung dieser g. v. u. v. Mutter-Loge.
[Der dritte Grundsatz behandelt rituelle Fragen und eignet sich daher nicht zur Erörterung vor der breiten Öffentlichkeit.]
Vierter Grundsatz
Die maurerischen Gesetze müssen den Staatsgesetzen untergeordnet sein, so daß in keinem Falle die einen oder die andern einen verderblichen Stoß erleiden können.
Dieser Grundsatz ist von der Unterwürfigkeit und dem Gehorsam hergeleitet, den man den Gesetzen des Vaterlandes und der Landesherrschfst schuldig ist und welchen der Aufzunehmende bei seiner ersten Einweihung beschworen hat.
Rud. Schlicht zitiert zusätzlich:
5.
Keine Freymaurerloge kann ohne Constitution und Gesetze bestehen. Die erstere bestimmt und begründet die Grundverfassung der Loge, die letztem wenden diese Grundverfassung auf einzelne bestimmte Fälle an. Die Constitution setzt den Zweck und die Mittel zu demselben im allgemeinen fest; die Gesetze erklären, wie und in welchen bestimmten Fällen diese Mittel anzuwenden sind. Die erstere stellt die Form der Ordnung auf; die letztem sind besondere Vorschriften, die Ordnung und ihre Form zu erhalten. Die Constitution ist in ihren wesentlichen Theilen und Bestinunnngen bleibend und unveränderlich; die letztern können nach den verschiedenen Umständen verändert, modificirt und abrogirt werden.
[Bedeutsam ist, was die Fundamental-Konstitution über den Grundzweck der Freimaurerei sagt:]
Wohltätigkeit im ausgebreitetsten Sinne des Wortes erkennt die gerechte, vollkommene und vollendete Mutterloge Royale York zur Freundschaft für den einzigen, echten, reinen, erlaubten Grundzweck der Freimaurerei, dem sie nur dann zu entsprechen glaubt, wenn sie alle Übel, welche die Menschen drücken, die geistigen sowohl als die körperlichen, durch erlaubte, d. i. mit den Gesetzen der Moral und des Staates innigst übereinstimmende Mittel zu vermindern trachtet.
Die g. v. und v. M. L. R. Y. zur Freundschaft verabscheut also hier feierlich den verderblichen Grundsatz einiger neueren Korporationen: der Zweck heiligt die Mittel; und sie verpflichtet sich hiermit für alle zukünftigen Zeiten, sowie für alle gegenwärtige und zukünftige Mitglieder, daß sie nie zur Erreichung auch des heiligsten Zweckes ein Mittel anwenden oder die Anwendung zulassen wolle, welches entweder an sich oder in den gegebenen Umständen den Gesetzen der Moral oder des Staates zuwider wäre.
Dieser feierlichen Erklärung und Verpflichtung gemäß bleibt es der g. v. und v. M. L. R. Y. zur Freundschaft ewig und unwiderruflich verboten, sich in irgendeine Verbindung mit dem Illuminatismus, oder mit was immer für einer Gesellschaft, welche zu was immer für politische Zwecke hinarbeitet, einzulassen; ferner, ihren Arbeiten und Wirkungen, sowohl in als außer den Logen, im Ganzen oder durch einzelne Mitglieder, auch nur die geringste politische Tendenz oder Richtung zu politischen Absichten und Zwecken, zu geben.
[Rud Schlicht ergänzt mit einer Fussnote:
In Gemäßheit dieser Erklärung verpflichtet sich auch jeder Meister bey seiner Aufnahme eidlich:
- „sich niemals in irgend eine Verbindung mit was immer für einer geheimen Gesellschaft, die zu. was immer für politischen Zwecken hinarbeitet, einzulassen; auch nie einen Auftrag, er komme von wem er wolle, zu vollziehen, in dem er auch nur die geringste politische Tendenz oder Richtung zu politischen Zwecken gewahr würde; jede Zumulhung dieser Art ohne Aufschub treu und gewissenhaft den Obern der Logo anzuzeigen, damit diese den Pflichten des Bürgers und Maurers gemäß, der Regierung davon Nachricht geben können.“]
Ebenso fest und standhaft erklärt sich auch die g. v. und v. M. L. R. Y. zur Freundschaft gegen alles, was alchymische, theurgische und theosophische Schwärmerei als Mittel zum Zwecke der Freimaurerei dargeboten hat, oder in der Folge noch darbieten könnte.
Und da alle echte Aufklärung nur durch eigene Vernunfttätigkeit erzeugt und erlangt werden kann; auf jedem andern Wege hingegen nur die Zahl der unbesonnenen und für das allgemeine Wohl gefährlichen Nachbeter vermehrt wird; da zugleich die sogenannten Aufklärer immer mehr sich selbst als die Wahrheit suchen; so erklärt die g. v. und v. M. L. R. Y. zur Freundschaft hiermit auch nachdrücklichst und fest, daß sie nie gestatten werde, die Verbreitung der sogenanten Aufklärung in ihren Zweck oder in ihre Mittel aufzunehmen.
Dieser Bestimmung des Grundzweckes gemäß erkennt dann die g. v. und v. M. L. R. Y. die Freimaurerei:
1. für eine Schule der Vernunft und der Sittlichkeit, in welcher sich ihre Mitglieder bilden; 2. für eine Erziehungsanstalt zur Vernunftmäßigkeit und Sittlichkeit für die Welt; eine Anstalt, durch welche in dem Verhältnisse der Fähigkeit und Würdigkeit der Ordensglieder so manches Böse aus der menschlichen Gesellschaft verbannt, und so manche drückende Bürde der leidenden Menschheit abgenommen werden kann; 3. für einen festen Bund innigst vereinigter Freunde, welche mit stets wachsamer Sorgfalt, rastloser Tätigkeit und duldender Liebe, ihre Zöglinge und jüngeren Brüder in der Schule der Vernunft und Sittlichkeit führen, leiten, üben; der Wahrheit, Weisheit, allgemeinen Menschenliebe und reinen Gottesverehrung einen Tempel bauen, und daselbst der, unter was für Bedrückungen auch seufzenden Menschheit nur in der Wahrheit, Weisheit und reinen Sittlichkeit, Heil und Rettung; nur in der unerschütterlichen Treue gegen den Staat und seinen Regenten, Glückseligkeit verkündigen.
Die g. v. und v. M. L. R. Y. zur Freundschaft sieht das Erste in den Graden der johannitischen, das Zweite in den Graden der schottischen Maurerei, das Letzte in ihrem hochwürdigen Ordenskapitel.
[Über die Anforderungen bei der Aufnahme sagt die Konstitution:]
Nach der ältesten Maurer-Sitte mußte jeder Suchende
a) ein freier Mann,
b) ein Christ,
c) ein guter Bürger,
d) ohne Tadel in seinen Sitten sein.
Hieraus folgt im allgemeinen, daß der Stand der eigentlichen Knechtschaft vom Orden ausschließe; und das Ansehen des Ordens fordert, daß man diesem Ausdrucke eine etwas ausgedehnte Bedeutung gebe, und zu Mitgliedern der Loge niemals annehme
a) Leibeigene,
b) Kanzleiboten, Ratsdiener und dergleichen,
c) Livreebediente,
d) gemeine Soldaten.
Wohl aber können diese zu dienenden Brüdern, doch nur auf Verlangen ihrer Herren oder Vorgesetzten, ausgenommen werden.
Wenn einige Freimaurerlogen bisher keine Handwerker aufgenommen haben, so kann dies nicht aus dem unrichtigen Begriffe von einer sogenannten knechtigen Hantierung herrühren; so ein Vorurteil kann überhaupt als kein Hindernis gelten. Die hochwürdige Loge Royal York zur Freundschaft wird bei einem Suchenden nur fragen, ob und wie er zu dem Zwecke der Freimaurerei mitwirken könne, und auf welcher Stufe der moralischen und geselligen Kultur er stehe?
Von Alters her hat die Maurerei Juden, Muhamedaner und alle Nicht- Christen ausgeschlossen. Nicht nur der Vorzug der christlichen Moral, sondern auch die Betrachtung, daß man dem Orden den Vorwurf der Irreligiosität nicht zuziehen müsse, streitet für die Beobachtung dieser uralten Observanz.
Ein jeder Suchende muß sich also kurz und präzis zu einer der christlichen Gemeinden bekennen, bleibt aber mit allen inquisitorischen Fragen, wie er über einzelne Lehrsätze denke, verschont. Nur dem mutwilligen Spötter über Religion kann man den Zutritt nie verstatten.
[Dieser Grundvertrag ist das Beste, was Feßler für die Royale York geleistet hat, wohlverstanden in dem Sinne, wie er die Freimaurerei auffaßte.
Der Vertrag wurde für drei Jahre angenommen und sollte nach dem Gedanken seines Schöpfers alle drei Jahre neu nachgeprüft und den veränderten Verhältnissen angepaßt werden.]
1801: Allgemeine moralische Lehren der Brüderschaft (Große Loge von Hamburg)
Aus:
Klaus C. F. Feddersen: Constitutionen. 1989, 556, 568-578.
Aus dem
Constitutions-Buch der Großen Provinzial-Loge von Hamburg und Nieder-Sachsen und derer unter ihrer Constitution arbeitenden Logen.
Hamburg, den 29sten April, 1801.
Geschaffen von Friedrich Ludwig Schröder.
1.
Ueber die verschiedenen Begriffe angehender Freymaurer von der Brüderschaft.
Die würdigsten unter ihnen denken: Die Freymaurerey habe wichtige Geheimnisse; ihr Wunsch ist aber nicht bloß, diese Geheimnisse zu erfahren, sondern sie setzen nach einer richtigen Denkungsart voraus: Die Geheimnisse einer so alten und ausgebreiteten Gesellschaft können nur mit edlen Endzwecken verbunden seyn, an denen sie Theil zu nehmen wünschen.
Wohl Ihnen, die so denken, und uns!
Andre lassen es unausgemacht, ob die Freymaurerey Geheimnisse habe, und mit denselben ihr eigenthümliche Zwecke verbinde. Sie sehen in dieser Gesellschaft hochachtungswürdige Männer, mit denen sie in ein enges Freundschaftsband zu treten wünschen. Auch sie sind uns willkommen, suchten sie auch diese Freundschaft mehr in Absicht auf sich selbst, als auf uns; denn es ist einem Jeden erlaubt, den Zirkel seiner Glückseligkeit zu erweitern.
Eine dritte Art wird aus Vorwitz oder Neugierde Freymaurer; sie möchten gern wissen, wie es in einer Loge aussieht. Diese aus so kindischen und lächerlichen Beweggründen gewordenen Freymaurer verdienen die Strafe, die, ihnen aus der inneren Einrichtung zuwächst: sie sehen ihre kleine Absichten vereitelt.
2.
Von der allgemeinen Denkungsart eines Freymaurers.
Temperament und Erziehung haben den mächtigsten Einfluß, sowohl auf die Denkungsart eines Menschen, als auf seine Tugenden. Freymaurer müssen sich daher bestreben, ihren Verstand und ihr Herz zu bilden, damit sie unter einander, wo nicht völlig gleich --- welches unmöglich ist — doch ziemlich ähnlich denken mögen. Dies wird ihr Freundschaftsband dauerhaft, ihre Freuden edel, und ihre Tage heiter machen.
Die Freymaurerey hart gewisse Worte zu Sinnbildern gewählt, als Weisheit, Stärke, Schönheit, Freyheit, etc. Worte, deren jedes einen ganzen Gedanken mahlt. Ein wahrer Bruder muß nicht nur suchen, ein jedes in seiner wahren Bedeutung verstehen zu lernen, sondern sie auch in seine ganze Denkungsart zu verweben.
Wer sich von Vorurtheilen frey gemacht hat, der ist frey, dessen Geist ist stark, dessen Gesinnungen sind sich immer gleich, und dessen Seele kann durch kein Unglück, selbst durch kein unerwartetes Glück, von ihrer wahren Größe verlieren.
3.
Von den nothwendigen Eigenschaften eines Freymaurers.
Die Uneigennützigkeit ist jedem Mitgliede einer Gesellschaft, die an dem Wohl Aller arbeitet, wesentlich nothwendig. Sie gründet sich aus ein gutes, menschenfreundliches und gefälliges Herz. Ihre Wirkungen sind Gerechtigkeit, Billigkeit gegen andre sowohl, als gegen sich selbst, und ein thätiger Eifer, nach Vermögen nützlich zu werden.
Der Verschwiegenheit vertraut die Freymaurerey ihre innere Einrichtung an. Zwar kann uns ein vollkommner Bösewicht, seines Worts, seiner Verpflichtung uneingedenk, mit Vorsatz Dinge verathen, die er verschweigen sollte. Aber es gibt Menschen, denen es schwer wird, ein Geheimniß zu wissen; selbst neugierig, setzen sie Neugierde bey allen Menschen voraus, und werden ängstlich, wenn man sie in ein Gespräch verwickelt, in welchem sie verfängliche Absichten muthmaßen. Beydes sind nahe Veranlassungen zu unfreywilligen, aber immer nachtheiligen Entdeckungen. Wer diese Schwachheiten an sich merkt, der suche sich von ihnen los zu machen und befleißige sich der Behutsamkeit. Ohne diese Tugend kann ein Mann nie völlig verschwiegen seyn.
Man gewöhne sich bey allen Reden und Handlungen an eine beständige Gegenwart des Geistes; man spreche in vermischten Gesellschaften nie von der Freymaurerey, oder wird man wider Willen in ein solches Gespräch geführt, so antworte man immer in kurzen und allgemeinen Ausdrücken; man sey nicht neugierig, Anderer Geheimnisse zu erfahren, so kann man sein eigenes desto sicherer bewahren; man entferne sich von der kindischen Eitelkeit, sich merken zu lassen, daß man etwas Geheimes wisse, so. kann man vor verdrießlichen Ausforschungen sicher seyn.
Die Behutsamkeit ist also das Erleichterungsmittel der Verschwiegenheit, aber
Die Unerschrockenheit ist ihr Siegel. Jeder Bruder denke seiner Aufnahme nach, so wird er finden, daß diese Eigenschaft stillschweigend sey von ihm gefodert worden.
Die Beständigkeit, welche die Brüderschaft von ihren neuen Mitgliedern fodert, ist die Folge eines richtigen Verstandes und einer gesetzten Art zu denken. Ein Mann, der einen unüberlegten Entschluß ausführt, ist nur eigensinnig, und wer seine Meynung, trotz aller Ueberzeugung, nicht ändern will, besorgt aus Hochmuth, man möchte ihn für menschlich, und fehlbar halten.
Zwar kann ein Mann, auch nach dem reiflichsten Entschlusse, der die redlichsten Absichten zum Grunde hat, durch Umstände genöthigt werden, seine Wahl in Ansehung der Mittel zu ändern, aber seinem Zwecke wird er dennoch beständig treu bleiben.
In einer solchen Beständigkeit liegt der Eifer für den Orden; eine Eigenschaft, die durch fleißige Zusammenkünfte unterhalten, und durch den Umgang mit rechtschaffenen Brüdern vermehrt wird. Was für Rechnung kann man auf einen Mann machen, der ohne Gränze wählt, und eben so leichtsinnig verwirft.
Feine anständige Sitten und Gefälligkeit setzen gegenseitigen Nutzen voraus, und die Freymaurerey zeigt, indem sie alle ihre Glieder Brüder nennt, daß sie sich auf die genaueste brüderliche Freundschaft gründe. Die Gelegenheit, unsere Freunde durch thätige Dienste zu verbinden ist seltener als die, wo wir uns durch ein gefälliges angenehmes Betragen Gewogenheit und Liebe erwerben können. Der. wichtigste Dienst kann durch die rauhe Art, mit er geleistet wird, seinen ganzen Werth verlieren.
4.
Von der Aufführung der Brüder gegen Nicht-Maurer.
Die Freymaurerey will durch ihre Pflichten keine andere, noch weniger die heiligen Gesetze der Freundschaft aufheben; es ist vielmehr ihr Wunsch, daß er Veranlassung zu vielen tugendhaften herzlichen Freundschaften, dem größten Glücks auf Erden, geben rnöge. Man muß aber bey diesem Wunsche auch gehörig für ihre Ehre sorgen. Ein lasterhafter muß - in welchem Ansehen und welchen Glücksumständen er auch leben möge, - abgewiesen werden. Dagegen muß man Personen von edlem Gemüthe, von guten Sitten, wenn auch ihre Glücksumstände nicht die Vorzüglichsten wären, durch ein würdiges Betragen, ja, unter gewissen Umständen, durch beygebrachte richtige Ideen der Brüderschaft zu gewinnen suchen.
Doch muß man sich sehr in acht nehmen, in der Kenntniß eines Mannes nicht zu irren, damit man weder eine unangenehme abschlägige Antwort erhalte, noch der Brüderschaft einen verlarvten schlechten Menschen zuführe.
Bey der Wahl neuer Mitglieder muß man die Ehre und den Nutzen der Brüderschaft mir der Glückseligkeit des Aufzunehmenden genau verbinden können.
5.
Von der wahren Ehre eines Freymaurers.
Das Wort Ehre, in der Freymaurerischen Bedeutung, drückt zugleich die Hochachtung, die Liebe und Bewunderung aus, welche sich nützliche und allgemeine Verdienste erwerben; und in diesem Verstande ist es die Pflicht eines Bruders, nach Ehre zu streben, sie ist der Lohn für nützliche Bemühungen.
Wer aber Ehre verlangt, ohne genützt zu haben, sucht sich widerrechtlich eines fremden Eigenthums zu bemächtigen. Da also die wahre Ehre ein Folge und der Lohn gemeinnütziger Bemühungen ist; da es die Pflicht erfodert, so nützlich als möglich zu werden; da das Bewußtseyn, unsere Pflicht erfüllt zu haben, ein gutes Gewissen genannt wird, so kann man kürzlich sagen: die wahre Ehre eines Freymaurers ist ein gutes Gewissen. Damit versehen, wird er seinen Pflichten beständig treu seyn, und nie Gefallen an einem Lobe finden, dem sein Bewußtseyn widerspricht.
6.
Von den Beschäftigungen eines Freymaurers.
Die allgemeine Erfahrung lehrt, daß ein langer Müssiggang eine völlige Ungeschicktheit in Geschäften nach sich zieht, und von der verdriesslichsten Langeweile begleitet wird, der ein Müssiggänger durch schädlichen, oder wenigstens unnützen Zeitvertreib zu entgehen sucht.
Unthätigkeit schließt folglich alle Ehre aus; daher ermahnt die Freymaurerey jeden Bruder,
1) seine Berufsgeschäfte auf das sorgfältigste wahrznnehmen;
2) an der Bildung seines Herzens und an dar Vermehrung seiner Kenntnisse zu arbeiten.
Er wird alsdann, als ein kluger Haushalter mit seiner Zeit, noch immer Muße genug finden, seinen Theil Geschäfte zum Besten seiner Loge auszurichten, und seine Vorgesetzte werden ihm niemals mehr zulheilen, als seine Fähigkeiten und seine Musse erlauben.
Aus diesen Vorschriften erhellt, daß der Freymaurer ein redliches, treues, menschenliebendes, sanftes und gefühlvolles Herz haben muß.
Er soll mitleidig gegen das Unglück anderer, nachgebend, frey von Haß und Rache und bescheiden seyn.
Er soll großmüthig seyn, und freygebig ohne Verschwendung: ein öffentlicher Feind des Lasters, ein Verehrer und Vertheidiger der Weisheit, Tugend und Unschuld; standhaft im Unglücke und in Gefahr, im Glücke nicht übermüthig.
Er soll sittlich und maßig seyn, auch sogar in seinen Wünschen.
Er soll sich von allen schädlichen Leidenschaften befreyen, und alle Arten von Ausschweifungen fliehen, die den Geist und den Körper entehren.
Er soll ein guter Bürger, Ehemann, Vater, Sohn und Bruder seyn; jede Pflicht, die ihm Tugend und Geselligkeit auflegen, mit treuem Eifer erfüllen.
Er soll sich von den Fesseln der Vorurtheile befreyen, und auf dem graden Wege der Vernunft ins Innere der Wahrheit dringen; doch soll er solche Vorurtheile mit Schonung behandeln, aus welche andre Menschen ihre Ruhe bauen.
Er soll den Müssiggang fliehen, und in seinen Berufsgeschäften mit Ordnung, Fleiß und Pünktlichkeit handeln.
Er soll, ohne vorwitzige Neugierde, alles zu erforschen suchen, wodurch er klüger und besser werden kann.
Er soll nach allen Kräften jede gute Anstalt zum Besten der Menschheit unterstützen.
Er soll, heimlich oder öffentlich, jedes verkannte Talent, jedes unterdrückte Genie ermuntern.
Er soll verschwiegen seyn, und sich daher an Gegenwart des Geistes, Wachsamkeit auf sich selbst, Muth und Unerschrockenheit gewöhnen; nicht Ansehn, Stand, noch Gefahr achten, wo es Pflicht gilt.
Dies Lehren sollten billig jedem Lehrlinge nach seiner Aufnahme vorgelesen werden.
1803: Die Freimaurerei in kosmopolitischer Hinsicht
Aus:
C. Lenning: Encyclopädie der Freimaurerei, Band 1, 1822, 315.
Aus dem
Constitutionsbuch der Loge Archimedes zu den drei Reißbretern in Altenburg. 1803.
Die Freimaurerei kann in cosmopolitischer Hinsicht als ein Institut für die gesammte Menschheit, in scientifischer als ein Gegenstand der Erkenntniß und in practischer als eine Kunst betrachtet werden.
Freimaurerei, als Institut, ist eine gesellschaftliche Verfassung, die nach einer ihr eigenen, der Kunde ihrer Mitglieder allein vorbehaltenen, Methode dem Menschen diejenige intellectuelle moralische und ästhetische Bildung zu ertheilen sucht, durch welche in Vereinigung die Cultur zur Humanität vollendet wird.
Freimaurerei, als Gegenstand der Erkenntniß, begreift das Symbol, die Hieroglyphen und .Gebräuche, die der Freimaurergesellschaft eigen sind, um dadurch die erhabenen Lehren, deren Verbreitung sie sich zunächst angelegen seyn läßt, zu versinnlichen und eindringlich zu machen.
Freimaurerei, als Kunst, (Kunst, frei zu mauern) ist zunächst die Fertigkeit, das Symbol, die Hieroglyphen und Gebräuche der Freimaurergesellschaft ihrer Grundverfassung gemäß anzuwenden und geschickt auszudeuten; und als solche wird sie in allen gut eingerichteten Logen geübt. Sodann aber hat sie auch noch eine weit höhere und edlere Bedeutung, nämlich: die Fertigkeit, die erhabenen Grundlehren der Freimaurergesellschaft in das practische Leben überzutragen, unverrückt vor Augen zu haben und zu befolgen.
1845: Ordensregel der Großen Landes-Loge von Deutschland
Aus:
Klaus C. F. Feddersen: Constitutionen. 1989, 42-44
[siehe bereits die erste Constitution von 1780.
1845 wurde eine „Chronologische Gesetzessammlung“ herausgegeben. Die Gesetze, in welchen die Ordensregel enthalten war, galten bis 1889, als eine neue Redaktion erfolgte.]
Stellung des Ordens zum Christenthum.
§ 3.
Die Lehrart der Großen Landes-Loge ist auf das Christenthum gegründet, das die eigentliche Richtschnur für alles freimaurerische Streben bilden muß.
Unter Christenthum ist aber nicht die Zusammenfassung bestimmter Glaubensartikel und Satzungen zu verstehen, wie solche im Laufe der Zeiten von den einzelnen Konfessions-Kirchen aufgestellt sind, sondern nur die reine unverfälschte Lehre Christi und seiner Apostel, wie sie in der heiligen Schrift enthalten ist.
Die Bibel bleibt daher die unerschütterliche Grundlage unserer Ordenslehre: sie ist die Hauptquelle unseres Bekenntnisses, unser höchstes, auf dem Altar liegendes maurerisches Licht.
[Weiterhin wird im ersten Abschnitt auf die Pflichten des Freimaurers eingegangen:]
1. Pflichten gegen Gott und die Religion
§ 6.
Einem Freimaurer liegt ob, das höchste Wesen, das wir mit dem Namen des allmächtigen dreifach großen Baumeisters der ganzen Welt bezeichnen und als unserm höchsten Ordensherrn betrachten, von ganzer Seele und mit allen Kräften zu lieben und zu verehren.
Er erblickt in ihm nicht nur den großen Schöpfer und Regierer des Weltalls, in dessen Hand die Ordnung und gesetzmäßige Entwicklung des Ganzen liegt, sondern auch den liebenden Vater, der nach seiner unerforschlichen Weisheit und Gnade die Geschicke seiner Kinder, der Menschen, lenkt und nach seiner unendlichen Barmherzigkeit Alle, die von ihm ausgingen und die sich strebend bemühen, sich seinem ewigen Lichte durch Reinigung und Veredlung zu nähern, wieder zu sich, als zu dem ewigen Urquell alles Lebens und aller Wahrheit, führen will.
§ 7.
Es ist unmöglich, daß die Vorstellung von Gott bei allen Mitgliedern des Ordens die gleiche sei: denn die menschliche Vernunft ist viel zu schwach, um die ganze Wesenheit Gottes begreifen zu können. Der Orden gestattet daher jedem Mitgliede seine subjektiven religiösen Anschauungen und überläßt es jedem Bruder, als Mitglied der einzelnen Kirchengenossenschaft je nach deren Lehre sich seinen Glauben zu bilden und deren Heilswahrheiten in sich aufzunehmen. Aber der Glaube an Gott ist die unerläßliche Bedingung für den Eintritt in den Orden: wer die schuldige Ehrfurcht vor ihm aus den Augen setzt, wird so lange aus der Loge verwiesen, bis er dieses Vergehen erkannt und bereut hat.
§ 8.
Der Freimaurer betet Gott im Geist und in der Wahrheit an, fern von jedem Formeldienst. Deshalb sind alle Erörterungen kirchlicher Streitigkeiten in der Loge verboten und grundsätzlich von ihren Verhandlungen ausgeschlossen. Wird aber das Wesen der Religion selbst von frechem Spott angegriffen, dann soll der Freimaurer, seiner Pflicht eingedenk, mit männlicher Festigkeit für die Wahrheit einstehen und mit ganzer Kraft für das Heiligthum wahrer Religiosität kämpfen.
[Feddersen: Die Ausgabe vom 16. Mai 1906 bringt in den allgemeinen Vorbemerkungen und dem I. Abschnitt mit der Ordensregel keine Änderungen. Auch die Ausgabe von 1914, die das bisherige Gesetzbuch ablöste, ist in den Zielen unverändert, jedoch wesentlich kürzer ... Die nächste Ausgabe vom 8. April 1925 foIgt genau dem Text von 1914. Erst die Neufassung vom April 1952 ist im Text verändert, wobei jedoch auch hier unverändert die Bindung an das Christentum verankert ist. Auch die Gliederung unterscheidet sich.
Die heute gültige Fassung der Ordensregel ist noch kürzer gehalten. Sie wurde … am 24. März 1973 in Kraft gesetzt]
1848: Grundsätze des Schweizerischen Logenvereins
Angenommen in der 3. Sitzung der Grossloge Alpina den 23. November 1848
= Erste Fassung der der Verfassung der Schweizerischen Grossloge Alpina vorangehenden freimaurerischen Grundsätze
Verfasst vom Rechtshistoriker Johann Kaspar Bluntschli (1808-1881)
Die Schweizerischen Freimaurerlogen haben im Jahr 1844 einen nationalen Verein unter dem Namen
Alpina
geschlossen.
Dieser Verein bekennt sich zu folgenden allgemeinen Grundsätzen:
1. Der Freimaurerbund ist eine Gesellschaft freier Männer, die ihren Ursprung vornehmlich von den Baubrüderschaften des Mittelalters herleitet.
Die sittlichen Vorschriften, wie sie für jene Brüderschaften gültig waren und in verschiedenen alten Urkunden enthalten sind, werden auch heute noch von dem Freimaurerbunde als verpflichtend anerkannt.
2. Demgemäß betrachten sich die Freimaurer als Brüder, ihren Bund als einen Bruderbund.
Sie wissen, daß alle Menschen, so verschieden ihre Gaben und so mannigfach ihre Verhältnisse und Schicksale sein mögen, dennoch Kinder Eines himmlischen Vaters und als solche verwandt sind, aber sie erinnern sich, dass diese Wahrheit im Leben der Menschen häufig hintangesetzt wird; sie sollen und wollen die brüderliche Gesinnung unter sich voraus und gegen die übrigen Menschen wach und lebendig erhalten, befestigen und bewähren.
3. Die Richtschnur für das Betragen der Freimaurer gegen Andere ist in dem Wort des Evangeliums ausgedrückt:
“Alles, was ihr wollet, dass euch die Menschen thun sollen, das thut auch ihr ihnen.”
4. Der Zweck des Freimaurerbundes ist Beförderung und Wahrung der Humanität, welche ihren höchsten Ausdruck in der alle Lebensverhältnisse durchdringenden Liebe findet.
5. Als Mittel zu diesem Zwecke betrachtet derselbe, außer der Übung seiner großentheils vom Bauwesen hergeleiteten symbolischen Gebräuche, gegenseitige, Belehrung über die wichtigsten und heiligsten Angelegenheiten der Menschheit, Erbauung durch Wort, Bild und Musik, Anregung seiner Mitglieder zur Selbsterkenntnis, Selbstverbesserung, thätigen Menschenliebe und schuldlosen Genuß geselliger Freuden.
6. Der Freimaurerbund huldigt dem Grundsatze der Glaubens- und Gewissensfreiheit; er achtet jede religiöse Ueberzeugung und jedes Bekenntnis, das die Liebe nicht verletzt, die ein Mensch dem Menschen schuldig ist.
Da der Freimaurerbund als solcher kein besonderes Glaubensbekenntnis hat und demnach Brüder vereinigt, welchen verschiedenen religiösen Glaubensbekenntnissen zugethan sind, so soll in den Logen sorgfältig alles dasjenige vermieden werden, was zu religiösem oder konfessionellem Streit führen kann.
7. Auch in politischen Dingen anerkennt der Freimaurerbund die volle Freiheit der Urtheils und achtet jede redliche Ueberzeugung.
Aus den Logenzusammenkünften und Verhandlungen selbst aber soll alles dasjenige fern gehalten werden, was zu politischem Zwiespalte führen kann.
8. Als Bürger soll der Freimaurer nach dem Wortlaute der Old Marks (Anderson’s Constitutionenbuch): „sich niemals in Meutereien oder Verschwörungen gegen den Frieden und die Wohlfahrt des Staates verwickeln lassen, noch sich pflichtwidrig gegen die Regierung betragen. Er soll sich jeder gesetzlichen Ordnung fügen, bei jeder Gelegenheit das allgemeine Beste aufrecht erhalten und mit Eifer das Wohl seines Vaterlandes befördern.“
[das ist die Version von 1815 – möglicherweise aus C. Lenning: Encyclopädie der Freimaurerei, Band 1, 1822, 410.]
Indem die Alpina diesen allgemeinen Grundsätzen beipflichtet, gibt sie denselben als schweizerisch-nationaler Bruderverband noch folgende nähere Anwendung:
9. Das erste Bedürfniss unsers Vaterlandes ist die Förderung und Aufrechterhaltung der Eintracht im Innern zu gemeinsamer Behauptung unserer Unabhängigkeit und zu zeitgemässem Fortschritt in allem, was wahr und was heilsam ist. Zu diesem Zwecke, durch redliche Mittel und mit besondener Mässigung in Wort, Schrift und That mitzuwirken, anerkennt auch der Schweizerische Freimaurerverein als seine Pflicht.
10. Damit der Verein nicht der Bestimmung des Maurerthums zuwider zur politischen Partei werden könne, sind den Logen alle mit Abstimmung verbundenen Verhandlungen politischer Materien und alle diessfälligen Beschlüsse untersagt.
11. Da es nicht in der Bestimmung des Schweizerischen Freimaurervereis liegt, den bestehenden gegenüber eine besondere Kirche oder religiöse Sekte zu bilden, so enthält er sich aller Verhandlungen oder Verrichtungen, die einen kirchlichen oder konfessionellen Charakter an sich tragen.
12. Die im Vaterlande bestehenden Kirchen sollen von den Maurern geachtet und Niemand wegen seines Glaubens oder religiösen Bekenntnisses gekränkt oder beleidigt werden.
13. Der Schweizerische Freimaurerverein stellt sich werkthätige Menschenliebe, Uebung der Wohlthätigkeit und Unterstützung gemeinnütziger Anstalten zur Aufgabe und erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie nach ihren Kräften diese Pflicht freiwillig erfüllen.
14. Zur Aufnahme in eine Loge des Schweizerischen Freimaurervereis sind ein unbescholtener Ruf, ein Betragen, das von Gottes-, Menschen- und Vaterlandsliebe zeugt, sowie die bürgerliche Volljährigkeit erforderlich. Einzig zu Gunsten der Söhne von Freimaurern ist eine Ausnahme von der letzten Bedingung gestattet.
1860: Vereinigungs-Urkunde der drei Großen Logen Preußens
Aus:
Klaus C. F. Feddersen: Constitutionen. 1989, 547-549.
[Die Grundsätze sind den §§ 1 bis 23 der Bundesstatuten der Großen National-Mutterloge nach der Durchsicht von 1841 fast wörtlich entlehnt.]
Der Freimaurer-Orden, wie solcher in Preussen besteht, ist eine Verbindung, deren Zweck darauf gerichtet ist, fern von jeder politischen oder konfessionell-kirchlichen Tendenz nach den Grundsätzen des Christentums durch die ihr eigentümliche Lehr- und Uebungsweise echte Religiosität, edle Gesinnungen, innere Rechtlichkeit, veredelten Patriotismus, Ehrfurcht, Gehorsam und Liebe gegen den Landesherrn, Vertrauen, Eintracht, Brudersinn und jede gesellige Tugend zu nähren und zu verbreiten.
Die Bestrebungen des Ordens richten sich daher unmittelbar an den Menschen als solchen, abgesehen von den äusseren Lebens-, bürgerlichen und Standesverhältnissen.
Der Orden verlangt von seinen Mitgliedern einen unbescholtenen Ruf und sittlichen Lebenswandel sowie den Grad geistiger Bildung und diejenige Empfänglichkeit des Gemüts, welche zur Förderung des Zweckes der Freimaurerei unerlässlich sind; seine Mitglieder sollen die heilsamen Einflüsse, welche die Freimaurerei auf ihre geistige, moralische und gesellige Vervollkommnung erwirkt, auch in ihrem aussermaurerischen Leben sichtbar werden lassen, sich überall als Gottesverehrer zeigen, die religiösen Meinungen Anderer achten und sich alles Spottes über Glaubenssachen enthalten.
Seinen Mitbürgern gegenüber soll der Freimaurer friedfertig und ein Vorbild in unwandelbarer Treue sowie in dem Gehorsam gegen den Landesherrn, die Obrigkeit und die Landesgesetze sein; er darf keine Verbindung oder Unternehmung eingehen, welche den Pflichten redlicher Staatsbürger entgegen zu wirken beabsichtigen könnte, vielmehr ist er verpflichtet, sobald er davon Nachricht erhielte, sie den Gesetzen gemäss sofort der Behörde anzuzeigen.
Der Freimaurer hat dahin zu streben, dass er auf der Stelle, welche er im bürgerlichen heben einnimmt, alle seine Obliegenheiten vollkommen erfülle; er wirke, eingedenk seines Berufes als Glied einer höheren Weltordnung nicht bloss für sich sondern auch für seine Mitmenschen und zum Wohl des Ganzen. Er hat sich eines häuslichen, sittsamen, mässigen, bescheidenen Wandels zu befleissigen und sich in seinen Versprechungen zuverlässig, in seinen Entschliessungen beharrlich und im Kampf für Recht und Wahrheit unbeugsam zu beweisen.
ln seinem Privatleben soll der Maurer bemüht sein, Frieden und Vertrauen zu stiften und zu erhalten; er hat die seiner Obhut Anvertrauien zur Gottesfurcht und wahren Religiosität, zu treuen Unterthanen zu erziehen und über ihre geistige und leibliche Wohlfahrt zu wachen.
Allen Menschen trage er Bruderliebe entgegen, den Leidenden und Hülfsbedürftigen sei er nach Kräften und unbeschadet anderer Pflichten ein Helfer in der Not, und selbst in dem Gefallenen achte er den Menschen.
Der Freimaurer muss dem Orden Kräfte, Talente und Zeit widmen, auch müssen ihn Gehorsam, Treue, Vertrauen, Eifer, Uneigennützigkeit und Verschwiegenheit beseelen, es sei denn, dass in Bezug auf das Letztere man ihn auf Staatswegen frage, in welchem Fall er Alles zu bekunden hat, was er in dieser Hinsicht als Maurer erfuhren haben könnte, da es den Tendenzen des Ordens nicht entspricht, vor den Regenten irgend ein die Regierung und den Staat betreffendes Geheimniss zu hegen.
Nicht Stand, Rang und Reichtum gelten im Bunde, wohl aber sind Verstand und richtiges Gefühl, Sittlichkeit und geistige Bildung Eigenschaften, welche dem Besitzer Achtung unter den Brüdern sichern; die Ehre des Freimaurers ist das Bewusstsein treu erfüllter Pflicht, ein reiner Wandel und ein gutes Gewissen.
Bundes-Verpflichtungen sind heilig zu halten, Maurerwort muss gleich dem feierlichsten Eide gelten; Selbsterkenntniss, Bekämpfung der Leidenschaften sind die ernstesten Arbeiten des Freimaurers.
Strenge gegen sich selbst soll er Milde gegen Andere walten lassen und sich niemals zu Hass, Hochmut, Neid, Verleumdung und Streitsucht hinneigen, denn sie machen ihn zu einem unwürdigen Gliede in der reinen Bruderkette.
ln seinem Verhältniss zu den Bundesbrüdern hat sich der Freimaurer durch Eintracht, Gefälligkeit, rege Teilnahme, Nachsicht, Bescheidenheit und Treue auszuzeichnen, den Ordens-Vorgesetzten ehrerbietig zu begegnen und ihnen vernunftmässigen Gehorsam zu leisten, doch darf der Freimaurer dabei weder zu einer Verletzung seiner Amts- oder BürgerplIichten Anlass geben, noch irgend welche Parteilichkeiten zeigen; die Ordensverbindung soll überhaupt nicht zur Erlangung äusserer Vorteile missbraucht werden.
Mit Staat, Kirche und Familie, als den naturgemäss älteren menschlichen Verbindungen, erhält der Orden der Freimaurerei sich im Frieden.
Berlin, den 28. März 1800.
Die drei Grossen Logen von Preussen.
Das Direktorium des Bundes der Grossen National-Mutter- Loge zu den drei Weltkugeln.
Die Grosse Landesloge der Freimaurer von Deutschland.
Die Grosse Loge von Preussen, genannt „Royal York zur Freundschaft“.
1863: Allgemeines Handbuch der Freimaurerei
Band 1, 1863, 406
ähnl. in der Ausgabe 1900
u. a. auch in Lennhoff/ Posner, 1932, Sp. 534
Freimaurerei ist die Thätigkeit ausgewählter [1900: engverbundner] Männer, welche unter Anwendung sinnbildlicher, grösstentheils dem Maurerhandwerk und der Baukunst entlehnter Formen für das Wohl der Menschheit wirken, indem sie sich und andere sittlich zu veredeln suchen, um dadurch einen allgemeinen Menschheitsbund herbeizuführen, den sie unter sich im kleinen bereits darstellen [1900 ergänzt: wollen].
1867: Allgemeines Grundgesetz des Freimaurerbundes
Aus:
Joseph Gabriel Findel: Geschichte der Freimaurerei. Dritte Auflage, Leipzig 1870, 850-854.
Auch in:
Joseph Gabriel Findel: Geist und Form der Freimaurerei. Leipzig: Findel, 2. Aufl. 1874, 144-149; 1. Aufl. auch 1874.
Auf der Jahresversammlung des Vereins deutscher Maurer zu Worms [1867] berathen und angenommen.
I. Zweck des Bundes.
§ 1. Zweck des Freimaurerbundes ist die Darstellung der Menschheit als Eines Ganzen, verbunden in brüderlicher Liebe zum gemeinsamen Streben nach allem Wahren, Schönen und Guten.
§ 2. Er will sonach der Bund der Bünde, d. i. die weiteste irdische Gemeinschaft sein, welche nur diejenigen ausschliesst, die sich durch Mangel an verbindender Liebe und wirkungsfähiger Theilnahme an den genannten Strebzielen von selbst ausschliessen, dagegen Alle zu gemeinsamer Arbeit und freundschaftlicher Verbindung einladet, welche die Gemeinschaft der in jenem Sinne Gleichstrebenden aufrichtig suchen.
II. Mittel.
§ 3. Der Freimaurerbund sucht dieses Ziel zu erreichen:
a) durch die Verbindung selbst, indem er allen in seinem Sinne Strebenden Gelegenheit gibt, sich ihrer Zusammengehörigkeit bewusst zu werden, durch Eintracht zu erstarken und sich gegenseitig zu ergänzen;
b) durch erbauende und belehrende Einwirkungen auf seine Mitglieder vermittelst ritueller, symbolischer, ästhetischer Vorgänge oder vermittelst solcher Reden und Vorträge, durch welche das gemeinsame Streben vertieft und befestigt, in seinen Zielen gefördert und auf eine fruchtbare Wirksamkeit nach Aussen hingeleitet wird:
c) durch äussere Werke, welche innerhalb der durch die Ablehnung des kirchlichen und politischen Parteitreibens (s. u.) gezogenen Schranken als Ausfluss maurer. Grundgesinnung betrachtet werden können, als vor Allem durch Werke der Barmherzigkeit, durch Errichtung und Förderung gemeinnütziger Institute, durch Hebung der Volksbildung und durch Unterstützung wissenschaftlicher und anderer civilisatorischer Unternehmungen.
III. Verfassung [§.4 bis § 10. sind hier weggelassen]
§. 11. Jeder Bundestheil steht selbstverständlich unter den Vereinsgesetzen, überhaupt den Gesetzen des Staats, in welchem er sich befindet.
IV. Innere Einrichtung.
§ 12. Zur Aufnahme in eine Loge ist jeder freie Mann von gutem Rufe ohne Unterschied des Standes, der Volksart, des Glaubensbekenntnisses, der politischen oder sonstiger theoretischer Ansichten zuzulassen, der das Bundesziel zu seinem eigenen machen zu wollen erklärt, sobald in der Loge die Ueberzeung [besser: Überzeugung] gewonnen ist, dass diese Erklärung ernst und aufrichtig gemeint war und dass er die zur Förderung des Bundeszweckes nöthigen Fähigkeiten besitzt.
§ 13. Jeder Aufnahme muss eine geeignete Prüfungszeit, ein sachgemässes Prüfungsverfahren und die gewissenhafteste Erkundigung, namentlich auch bei den Logen der Umgegend, sowie des frühern und des gegenwärtigen Wohnorts des Suchenden vorhergehen.
§ 14. Jeder in eine Loge Aufgenommene geniesst die allgemeine Anerkennung als Freimaurer und Bundesbruder und hat überall Zutritt zu den maurerischen Zusammenkünften seines Grades (s. u.), wenn er sich als Mitglied einer gerechten und vollkommenen Loge genügend ausweisen kann.
§ 15. Die Wahl der belehrenden und erbauenden Mittel, der rituellen Einrichtungen und der Gegenstände der Vorträge ist jeder einzelnen Loge, beziehentlich den einzelnen Mitgliedern vollkommen freigelassen unter folgenden Bedingungen:
1) Dass die Neutralität des Bundes gewahrt ist. Es ist daher durchaus unerlaubt, Fragen des kirchlichen Parteilebens — wovon jedoch Gegenstände der religiösen Erbauung und Belehrung und der staatsbürgerlich-sittlichen Erziehung wohl zu unterscheiden — in die Logenarbeiten hereinzuziehen;
2) dass der durch Annahme der Symbolik der Steinmetzbrüderschaften geschichtlich festgestellte Charakter des Maurerbundes im Allgemeinen gewahrt bleibt.
§ 16. Der Freimaurerbund anerkennt als solcher nur die drei symbolischen Grade des Lehrlings, Gesellen und Meisters.
§ 17. Die maurerischen Zusammenkünfte (Arbeiten) sollen überall in der Mehrzahl solche sein, an welchen Brüder aller Grade theilnehmen können.
§ 18. Der Bund und seine Geschichte, seine Grundsätze und Zwecke sind kein Geheimniss.
Das maurerische Geheimniss, zu welchem die Brüder verpflichtet sind, dient nur zur wechselseitigen Erkennung, zum Schutze vertrauensvoller Meinungsäusserung innerhalb der Loge und zu der sittlichen Erziehung, welche die Loge ausübt.
V. Rechte und Pflichten der Freimaurer.
§ 19. Die Pflichten aller Freimaurer sind:
1) Streben nach Selbstveredelung und nach Vollkommenheit in aller Tugend;
2) Achtung jedes aufrichtigen Bekenntnisses und jeder ehrlichen Ueberzeugung;
3) Befolgung der Gesetze ihrer Loge und denselben entsprechender Gehorsam gegen die Beamten;
4) gewissenhafte Förderung des Bundeszweckes und der Interessen der Loge und des Bundes;
5) Discretion über alle inneren Logenangelegenheiten und persönlichen Verhältnisse;
6) Erweiterung der maurerischen Kenntnisse und Einsichten.
§ 20. Vermöge der allgemeinen maurerischen Freiheit hat jeder Maurer das Recht,
1) innerhalb der Logengesetze überall seiner Ueberzeugung zu folgen, wo der Zweck der Gesellschaft dadurch keine Störung und die Rechte der Mitglieder keine Kränkung erleiden, mithin
2) das Recht, die Verbindung mit seiner Loge und dem Bunde wieder aufzuheben, wenn seine Ueberzeugung oder äusseren Verhältnisse ihn dazu veranlassen: jedoch ist jedes austretende Mitglied verbunden, um seine Entlassung nachzusuchen und seinen finanziellen Verpflichtungen vorher nachzukommen;
3) das Recht, Veränderungen und Verbesserungen in Vorschlag zu bringen;
4) das Recht, allen Versammlungen und Berathungen über die allgemeinen Angelegenheiten der Brüderschaft beizuwohnen;
5) das Recht, von der Verwaltung der geforderten Geldbeiträge Kenntniss zu nehmen und darüber ein freies Urtheil zu fallen;
6) das Recht, über maurerische Gegenstände in Wort und Schrift innerhalb der Schranken der Geheimnissverpflichtung unbehindert und censurfrei seine Meinung zu äussern und sich mit andern Maurern darüber zu besprechen.
§ 21. Gegenwärtiges allgemeines Bundesgesetz ist den Gesetzbüchern aller Bundestheile als integrierender Bestandtheil voranzudrucken.
1868: Allgemeine maurerische Grundsätze (Bundes- und Großloge Bayreuth)
Aus:
Verfassung der Bundes- und Großloge zur Sonne im Or, von Bayreuth. 1869.
§. 1. Der Bund der Freimaurer ist ein menschlichbrüderlicher Verein freier Männer zur Wahrung und Pflege edler Humanität.
§. 2. Der oberste Maßstab für das Verhalten der einzelnen Brüder und der Logenbünde ist das reinmenschliche Sittengesetz.
§. 3. Die Freimaurer verehren Gott, von dem alles sittliche Leben ausgehet, zu dem es jederzeit hinführt.
Der Bund fordert von seinen Mitgliedern kein religiöses Bekenntniß.
§. 4. Der Bund nimmt freie Männer auf von gutem Rufe, welche sich in dem Streben nach sittlicher Veredlung brüderlich einigen, ohne Unterschied der Religion oder Confession, der Nationalität oder der politischen Partei und des Standes.
§. 5. Die Freimaurer achten jedes aufrichtige Bekenntniß und jede ehrliche Ueberzeugung.
Der Bund fordert von seinen Mitgliedern, daß sie trotz der Gegensätze der Stellung und der Meinung sich als Brüder achten und niemals die Liebe verletzen, welche die Menschen wie Kinder eines Vaters verbindet.
§. 6. Der Bund huldigt dem sittlichen Grundsatz der Gewissens-, der Glaubens-, und der Geistesfreiheit.
Er verwirft jeden Zwang, welcher diese Freiheit bedroht und jede Verfolgung, die gegen Andersgläubige und Andersdenkende geübt wird.
§. 7. Der Freimaurerbund ist ein sittlicher, aber kein politischer noch kirchlicher Verein.
Er betheiligt sich nicht an den politischen oder lirchlichen Parteikämpfen und vermeidet Alles, was zu confessionellem oder politischem Streite führt.
Die Loge ist ein neutraler und friedlicher Tempel, dessen Schwelle die Leidenschaft des profanen Lebens nicht überschreiten darf.
§. 8. Die Hauptthägkeit der Loge ist nach Innen gelichtet, indem sie vorzüglich die Brüder zur Selbstvervollkommnung erzieht, und zur Erkenntniß und Uebung der Humanität anleitet.
§. 9. Außerdem regt die Loge die Brüder an zu gemeinnützigen und wohlthätigen Werken, zur Uebung der Tugend auch in der Familie und in der bürgerlichen Gesellschaft.
Die Vaterlandsliebe und die Thätigkeit für das Gemeinwohl werden von den Maurern hochgeschätzt.
§. 10. Der Freimaurer ist verpflichtet, die Verfassung und die Gesetze des Landes zu achten, in dem er lebt und der Staatsgewalt verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten.
Die Pflichten des Staatsbürgers gelten dem Maurer heilig.
§.11. Die maurerischen Gebräuche, welche großentheils von den Baubrüderschaften der früheren Zeiten überliefert sind, haben vorzüglich eine sinnbildliche Bedeutung für die Freimaurerei.
Sie sind Bildungsmittel zu den Zwecken des Bundes.
§. 12. Der Bund selbst und seine Geschichte, seine Grundsätze und seine Zwecke sind kein Geheimniß.
Das maurerische Geheimniß, zu welchem die Brüder verpflichtet sind, dient wesentlich nur zu wechselseitiger Erkennung, zum Schutze vertrauensvoller Meinungsäußerung innerhalb der Loge und zu der sittlichen Einwirkung, welche die Loge ausübt.
§. 13. Die Freimaurer sind verpflichtet an ihrer SelbstVeredlung zu arbeiten und einander in diesem Streben zu fördern, die Gesetze der Loge getreu zu beachten, dem hammerführenden Meister maurerischen Gehorsam zu leisten, über die inneren Verhandlungen der Loge und die persönlichen Vertrauensverhältnisse der Brüder eine gewissenhafte Discretion zu beobachten und die Ehre und Interessen der Loge nach Kräften zu wahren und zu befördern.
§. 14. Die Freimaurer sind berechtigt innerhalb der Logengesetze und Logenordnung ihrer Ueberzeugung zu folgen und dieselbe censurfrei auszusprechen, ihre Meinung auch in Wort und Schrift innerhalb der Schranken der Geheimnißverpflichtung frei zu äußern, Anträge zn stellen und Verbesserungen vorzuschlagen, von der Rechnung über die Kassenverwaltung Kenntniß zu nehmen und über dieselbe zu urtheilen, und wenn ihre Ueberzeugung oder ihre äußeren Verhältnisse es erfordern, auch aus dem Logenverbande wieder auszutreten.
Jn diesem Falle haben sie jedoch um ihre Entlassung nachzusuchen und vorher ihre finanziellen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
1870: Allgemeine maurerische Grundsätze
Aufgestellt auf dem Grossmeistertag in Hamburg am 7. Juni 1870, mit Zusätzen vom Jahre 1876 und 1878.
u. a. in:
Joseph Gabriel Findel: Geist und Form der Freimaurerei. Leipzig: Findel, 2. Aufl. 1874, 150-151; 1. Aufl. auch 1874 (ohne die Zusätze)
Verfassungs-Urkunde und Gesetzbuch des Eklektischen Freimaurerbundes. Frankfurt am Main: Mahlau 1880, 54-55.
Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Band A-L, 1900, 393
Eugen Lennhoff, Oskar Posner: Internationales Freimaurer-Lexikon. 1932, Sp. 646-647 (leicht verändert , besonders §§ 3 und 6).
August Horneffer: Freimaurerisches Lesebuch. 4. Aufl. 1951, 95-98 (mit den Zusätzen von 1876 und 1878)
Klaus Kottmann: Die Freimaurer und die katholische Kirche. Diss. Univ. Bochum; Frankfurt am Main: Peter Lang 2009, 99-100.
§1. Die Freimaurerei bezweckt, in einer, zumeist den Gebräuchen der zu Bauhütten vereinigten Werkmaurer entlehnten, symbolischen Form die sittliche Veredlung des Menschen und menschliche Glückseligkeit überhaupt zu befördern.
lndem sie von ihren Mitgliedern den Glauben an Gott, als den obersten Baumeister der Welt, an eine höhere sittliche Weltordnung und an die Unsterblichkeit der Seele voraussetzt, verlangt sie von ihnen die Bethätigung des höchsten Sittengesetzes: »Liebe Gott über Alles und deinen Nächsten als dich selbst!«
§ 2. Bibel, Zirkel uud Winkelmaß sind dem Freimaurer die Symbole der jedem Maurer obliegenden Pflichten und als solche unveränderliche Hauptsymbole der Freimaurerei.
§ 3. Nur freie Männer von gutem Ruf und von einer solchen geistigen Bildung, wie sie die Ausübung des maurerischen Berufs voraussetzen muss, können als Mitglieder des Bundes zugelassen werden.
Stand, Nationalität oder Farbe, Religionsbekenntniß und politische Meinung dürfen kein Hinderniss der Aufnahme sein.
[Dieser zweite Satz wurde 1900 gestrichen]
§ 4. Zweck und Wesen der Freimaurerei sind in den drei Johannisgraden vollständig enthalten.
In denjenigen maurerischen Systemen, welche höhere Grade bearbeiten, berechtigt deren Besitz an sich zu keinem besondern Vorzug in der Leitung der Johannis-Loge; dagegen genießen jene drei Grade in allen maurerischen Systemen gleichmäßige Anerkennung.
§ 5. Aller Vorzug unter den Maurern gründet sich einzig auf wahren Werth und eignes Verdienst.
§ 6. Der Freimaurerbund ist keine geheime Verbindung; Zweck, Geschichte, Gesetzgebung und Statistik des Freimaurerbundes sind kein Geheimniß und können der Regierung, wenn es verlangt wird, vorgelegt werden.
Das von jedem Freimaurer bei der Aufnahme (resp. Beförderung) an Eides Statt abgelegte Gelübde der Verschwiegenheit bezieht sich nur auf die Formen der maurerischen Arbeit, auf die Gebräuche (das Ritual).
§ 7. Privathändel oder Streitigkeiten sollen nicht zur Thür der Loge hineingebracht werden, viel weniger aber Streitigkeiten über Religion, Politik oder Staatsverwaltung.
Zusatz vom Jahre 1876.
1. Die innere Arbeit der Logen an der Veredlung und sittlichen Vervollkommnung ihrer Mitglieder ist und bleibt die Hauptsache der Maurerei.
2. Die Logen sind nicht berufen, als Logen sich an den politischen und kirchlichen Parteikämpfen handelnd zu beteiligen. Sie sollen als neutrale Friedenstempel Brüder, welche verschiedenen Parteien und Religionsbekenntnissen zugetan sind, menschlich einigen, wenn dieselben die maurerischen Ideen und Grundsätze anerkennen.
3. Dagegen sind die Logen berufen, ihre Beziehungen zu den ethischen Lebenskreisen und Kulturbestrebungen in den Brüdern zum klaren Bewußtsein zu bringen.
Die Freimaurer sind verpflichtet, die Grundsätze der Freimaurerei im Leben zu betätigen und die sittlichen Grundlagen der Gesellschaft da, wo sie angegriffen werden, zu verteidigen.
4. Der deutsche Großlogenbund wird dafür sorgen, daß sämtlichen deutschen Logen alljährlich zeitgemäße maurerische Fragen vorgelegt werden.
Die Logen fördern durch ihre Anregung und durch die Tätigkeit ihrer Brüder die Stiftung wohltätiger Anstalten und üben bei jeder Gelegenheit nach Kräften die Werke hilfreicher Menschenliebe aus.
Beschluß vom Jahre 1878.
Der Freimaurerbund fordert von seinen Mitgliedern kein dogmatisch bestimmtes Gottesbekenntnis, und die Aufnahme der einzelnen Brüder wird nicht abhängig gemacht von einem religiösen Bekenntnis.
Er ist sich bewußt, daß die Menschen, je nach ihrer Eigenart und Bildung, sehr mannigfaltige Vorstellungen von Gott haben, die doch alle nur unvollkommene Bilder des ewigen Geistes sein können.
Aber die freimaurerischen Symbole und die freimaruerischen Rituale weisen nachdrücklich auf Gott hin und wären ohne Gott unverständlich und unsinnig. Die Prinzipien und die Geschichte der Freimaurerei lehren und bezeugen Gott. Die Freimaurer verehren Gott in dem Bilde des Baumeisters des Weltalls. Das dem Freimaurer heilige Sittengesetz hat seine tiefste und stärkste Wurzel in Gott.
Würde die Freimaurerei abgelöst von der Gottesidee, so würde ihr ideales Bestreben überhaupt seine nachhaltige Kraft und sein höchstes Ziel verlieren und würde haltlos und ohnmächtig werden.
Der deutsche Großlogentag spricht daher im Namen des deutschen Freimaurerbundes die Überzeugung aus, daß eine Freimaurerloge, welche die Existenz Gottes bestreiten oder verleugnen wollte, nicht als eine gerechte und vollkommene Loge anzusehen sei, und daß eine atheistische Freimaurerei aufgehört hat, Freimaurerei zu sein.
1875: Die Lausanner Konstitution des A. A. S. R.
Aus:
Klaus C. F. Feddersen: Constitutionen. 1989, 209-212.
[Im Jahre 1875 trafen sich alle Obersten Räte der Welt des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus, A. A. S: R.] in Lausanne (Schweiz) mit Ausnahme desjenigen, der zum College des Rites des Grand Orient de France gehört, jedoch einschließlich demjenigen von 1804, der bisher mit der Grande Loge der France zusammenarbeitete.
Sie schlossen ein Bündnis ab, das heute noch besteht unter dem Namen Lausanner Konstitution von 1875
in welcher die
Allgemeinen Freimaurerischen Grundsätze des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus festgelegt wurden, die nachfolgend gebracht werden:]
I. Die sieben Hauptpunkte der alten und unabänderlichen Lehren.
1. Die Freimaurerei ist eine weltumspannende Bruderschaft, deren Ursprung bis an die Wiege der menschlichen Gesellschaft zurückreicht. In ihrer Lehre bekennt sie sich zu einer höheren Macht, deren Wesenheit sie unter dem Namen „Großer Baumeister des Weltalls“ ausdrückt.
2. Alle wahren Maurer, welchen Vaterlandes sie auch seien, bilden nur eine einzige Familie von Brüdern, die über die Oberfläche der ganzen Erde verbreitet ist. Sie bilden den Freimaurerbund.
3. Jeder Oberste Rat regiert durch General (Große) Statuten die Ateliers seiner Obödienz. Seine Macht ist souverän und unabhängig im ganzen Bereiche seiner territorialen Jurisdiktion unter Wahrung der allgemeinen Gesetze der Schottischen Maurerei und der Grundsätze des Ritus.
4. Ein Angriff auf die Unabhängigkeit eines regulären und anerkannten Obersten Rates kommt einem Angriff auf die Unabhängigkeit aller anderen gleich und würde eine Störung des ganzen Ritus bedeuten.
5. Die Tätigkeit eines Obersten Rates kann sich gesetzmäßig nur auf die Maurer seiner Obödienz erstrecken.
6. Die erste Pflicht eines wahren Freimaurers ist die Treue gegen sein Vaterland. Zu seinen weiteren Pflichten gehört die Achtung vor den Eiden, die ihn mit seinem Ritus, mit seiner Loge, in der er das Licht erhalten und mit der freimaurerischen Großmacht, von der er sein maurerisches Rüstzeug empfangen hat, verbinden.
Die Aufgabe aller Ateliers des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus besteht darin, zum Wohle des Ritus zu arbeiten, die Aufgabe der Obersten Räte, die Ateliers in der maurerischen Lehre zu unterweisen und ihre Arbeiten anzuleiten, indem sie sich selbst zu der Reinheit der Grundsätze und zur strengsten Beobachtung der fundamentalen Statuten des Ritus bekennen.
II. Grundlegende Erklärung:
Die Freimaurerei verkündet schon von. ihrem Ursprünge an die Existenz eines schöpferischen Prinzips unter dem Namen des Großen Baumeisters des Weltalls.
Sie legt dem freien Erforschen der Wahrheit keine Grenze auf, und um allen diese Freiheit zu schützen, fordert sie von allen Toleranz.
Die Freimaurerei öffnet also ihre Tore den Menschen jeder Nationalität, jeder Rasse und jeden Glaubens.
Sie untersagt ihren Ateliers jede politische oder religiöse Streitigkeit. Sie nimmt jeden Suchenden auf, welcher Meinung er auch in Politik und Religion sei, vorausgesetzt, daß er ein Mann von gutem Rufe sei.
Die Freimaurerei hat zum Ziel, gegen Unwissenheit in allen ihren Formen zu kämpfen. Sie ist eine Schule gegenseitiger Belehrung, deren Programm sich kurz wie folgt zusammensetzt:
Gehorche den Gesetzen Deines Landes,
lebe ehrenhaft,
übe Gerechtigkeit,
liebe Deinen Nächsten,
arbeite ohne Unterlaß an dem Glück der Menschheit zu ihrer friedlichen fortschreitenden Befreiung.
Jeder Maurer des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus ist gehalten, die als Grundlage dienenden Gesetze des Ritus und die Entscheidungen des Obersten Rates seiner Obödienz treu zu befolgen.
Nach diesen Grundsätzen und in der festen Absicht, die Würde unseres Ritus zu befestigen, seine Einheit aufrechtzuerhalten, seine Unabhängigkeit zu gewährleisten, und in der Erkenntnis, daß ein Zusammenschluß aller Obersten Räte des Ritus notwendig ist, um den Bestrebungen jedes Einzelnen das Höchstmaß an Einigkeit und Harmonie zu verschaffen, setzen wir Souv. Souv. General-Groß Inspektoren vom 33. und letzten Grad des Alten und Angenommenen Schottischen Ritus, im Namen unserer Obersten Räte und unter Ausübung unserer Vollmachten folgenden Beschluß in Kraft:
III. Solidaritätsbeschluß der Obersten Räte der Welt.
1. Rastlose und harmonische Zusammenarbeit für das Hauptziel des Ritus auf philosophischer, ethischer und sozialer Grundlage.
2. Aufrechterhaltung, Verbreitung, Verehrung und Verteidigung der Grundsätze und Lehren des Ritus in ihrer ursprünglichen Reinheit zu allen Zeiten und an allen Orten von sich aus und durch andere.
3. Aufrechterhaltung, Beobachtung, Verehrung und Verteidigung der Großen Konstitutionen, Gesetze, Statuten und grundlegende Bestimmungen des Ritus von sich aus und durch andere.
4.Aufrechterhaltung und kraftvolle Verteidigung, Befolgung und Verehrung von sich aus und durch andere der Rechte, Privilegien und der Unabhängigkeit des Schottischen Ritus und der Unverletzlichkeit der gegenseitigen territorialen gesetzlichen Bestimmungen. Schutz vor jedem widerrechtlichen Übergriff.
5. Schutz und geziemende Anerkennung aller wahren und treuen Schottischen Maurer von seiten ihrer Obödienzen allerorts, wo sie ihren Einfluß geltend machen können.
Zu diesem Zweck verpflichten sich die verbündeten Mächte gegenseitig, sich ständige und feste Hilfe zu gewähren.
1878: United Grand Lodge of England
Aus:
Joseph Gabriel Findel: Geschichte der Freimaurerei, 230.
Beschluss:
Während diese Grossloge stets bestrebt war, im brüderlichen Geiste Brüder irgend einer fremden Grossloge zu bewillkommnen, deren Verhandlungen den alten Landmarken des Ordens gemäss geleitet werden, deren erste und wichtigste der Glaube an den Gr. B. a. W. ist, kann sie Brr. nicht als wahr und echt anerkennen, die in Logen aufgenommen sind, welche jenen Glauben leugnen oder unbeachtet lassen (ignore).
Resolution: That the Grand Lodge, whilst always anxious to receive in the most fraternal spirit the Brethren of any Foreign Grand Lodge whose proceedings are conducted according to the Ancient Landmarks of the Order, of which a belief in T. G. A. O. T. U. (the Great Architect of the Universe) is the first and most important, cannot recognise as ‘true and genuine’ Brethren any who have been initiated in Lodges which either deny or ignore that belief".
1879: Allgemeine maurerische Grundsätze des Schweizerischen Logenbundes „Alpina“.
Aus:
Heinrich Boos: Handbuch der Freimaurerei. Im Auftrage der Schweizerischen Grossloge Alpina. Aarau: Sauerländer 1894, 563-565 (= Anhang IV – ist im Exemplar der Zentralbibliothek in Zürich fein säuberlich herausgeschnitten]
I. Der Freimaurerbund ist eine. Gesellschaft freier Männer, die ihren Ursprung von den Baubrüderschaften des Mittelalters herleitet.
Die sittlichen Vorschriften, wie sie für jene Brüderschaften gültig waren und in verschiedenen alten Urkunden, namentlich in den sogenannten „Alten Pflichten der Freimaurer“ enthalten sind, dienen dem Freimaurerbund auch in Zukunft zur Belehrung.
II. Demgemäß betrachten sich die Freimaurer als Brüder, ihren Bund als einen Bruderbund.
Sie wissen, daß alle Menschen, so verschieden ihre Gaben und so mannigfach ihre Verhältnisse und Schicksale sein mögen, dennoch als gleichberechtigte Wesen geboren sind; aber sie erinnern sich, daß diese Wahrheit im Leben der Menschen häufig hintangesetzt wird; sie sollen und wollen die brüderliche Gesinnung voraus unter sich und gegen die übrigen Menschen wach und lebendig erhalten, befestigen und bewähren.
III. Der Zweck des Freimaurerbundes ist zunächst Erziehung seiner Mitglieder zur echten und vollen Humanität.
Als Mittel zu diesem Zwecke betrachtet derselbe außer der Übung seiner größtenteils vom Bauwesen hergeleiteten symbolischen Gebräuche, gegenseitige, Belehrung über die wichtigsten Angelegenheiten der Menschheit. Erbauung des Gemütes durch Wort, Bild und Musik, Anregung seiner Mitglieder zur Selbsterkenntnis und Selbstveredlung, das Band der Bruderliebe, das seine Mitglieder verbindet. Ermunterung zur Weisheit und Tugend durch geselligen Genuß schuldloser Freuden und die Ausübung gemeinsamer Wohlthätigkeit.
Im Weitern setzt sich der Freimaurerbund als Ziel, außerhalb der Loge für Verbreitung und Übung echt humaner Grundsätze zu wirken, die Bildung und Aufklärung des Volkes, insbesondere die Jugenderziehung, nach Kräften zu fördern, gemeinnützige Anstalten zu unterstützen, eventuell zu gründen, und der Intoleranz und Volksverblendung entgegenzutreten.
IV. Der Freimaurer verehrt Gott unter dem Namen des Allmächtigen Baumeisters aller Welten. Welches auch seine Religion sei, ist es doch seine Pflicht, gegen Träger anderer Glaubens�bekenntnisse duldsam zu sein. — Der Freimaurerhund ist daher kein religiöser oder kirchlicher Verein und verlangt in Folge dessen von seinen Mitgliedern kein Glaubensbekenntnis.
V. Der Freimaurer ist seinem Vaterlande innig und treu ergeben: der Schweizerische Freimaurer insbesondere anerkennt es als heilige Pflicht, zur Erhaltung des innern Friedens und zur Beförderung wahren Fortschritts im Vaterland, sowie zur Wahrung seiner Freiheit und Unabhängigkeit durch redliche Mittel, mit besonderer Mäßigung in Wort, Schrift und That, nach Kräften mitzuwirken.
Die Loge als solche versagt sich nach Innen wie nach Außen jede Einmischung in den Gang politischer oder religiöser Tagesfragen. Zur Belehrung über solche Fragen ist jedoch gegenseitiger Meinungsaustausch in freien Vereinigungen gestattet, doch soll derselbe weder zu Abstimmungen, noch überhaupt zu solchen Beschlüssen führen, welche die individuelle Freiheit der Mitglieder beeinträchtigen könnten. Die einzelnen Mitglieder sollen sich in Bethätigung maurerischer Grundsätze an den öffentlichen Angelegenheiten beteiligen.
VI. Der Freimaurerbund huldigt dem Grundsatz der Glaubens-, Gewissens- und Geistesfreiheit.
Er verwirft jeden Zwang, welcher diese Freiheit bedroht, und jede Verfolgung, welche gegen Andersdenkende und Andersgläubige ausgeübt wird.
Er achtet jedes aufrichtige Bekenntnis und jede ehrliche Überzeugung in religiösen wie in politischen Dingen.
VII. Der Bund nimmt freie Männer auf von gutem Rufe, welche sich in dem Streben nach sittlicher Veredlung brüderlich einigen, ohne Unterschied der Religion oder Konfession, der Nationalität, der politischen Partei und des bürgerlichen Standes.
Der Freimaurerbund verwirft das förmliche Anwerben von Mitgliedern, d. h. das Überreden Profaner zum Eintritt in den Bund, als unmaurerisch.
Damit ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß es den Meistermaurern gestattet ist, solchen Profanen, die sie als für den Bund tüchtig und würdig erachten, innerhalb der Schranken der maurerischen Geheimnisverpflichtung solche Mitteilungen über das Wesen und den Zweck des Bundes zu machen, die es Jenen ermöglichen, sich über den Bund ein Urteil zu bilden und einen freien Entschluß hinsichtlich allfälligen Beitritts zu fassen.
VIII. Die Loge ist ein friedlicher und neutraler Tempel, dessen Schwelle die Leidenschaft des profanen Lehens nicht überschreiten soll.
IX: Der Schweizerische Logenbund macht es sich zur Pflicht, den Gesetzen des Landes und den kraft derselben aufgestellten Behörden Gehorsam und Achtung zu erweisen.
X. Geschichte, Grundsätze und Zwecke des Bundes sind keineswegs Geheimnis, dagegen ist es den Mitgliedern nicht gestattet, gewisse Zeichen und Gebräuche, die wesentlich zu wechselseitiger Erkennung und zur sittlichen Einwirkung dienen, Nichtmitgliedern bekannt zu geben.
XI. Die Freimaurer sind verpflichtet, an ihrer Selbstveredlung zu arbeiten und einander in diesem Streben zu fördern, die Gesetze der Loge treu zu beobachten, dem hammerführenden Meister maurerischen Gehorsam zu leisten, über die innern Angelegenheiten der Loge und die persönlichen Vertrauensverhältnisse der Brüder eine gewissenhafte Diskretion zu beobachten und die Ehre und die Interessen der Loge nach Kräften zu wahren und zu fördern.
XII. Die Freimaurer sind berechtigt, innerhalb der Logengesetze und Logenordnungen ihrer Überzeugung zu folgen und dieselbe zensurfrei auszusprechen, ihre Meinung auch in Wort und Schrift. innerhalb der Schranken der maurerischen Geheimnisverpflichtung frei zu äußern, und wenn ihre Überzeugung oder ihre äußeren Verhältnisse es erfordern, auch aus dem Logenverbande wieder auszutreten.
[Die Schweizerische Grossloge Alpina hat ihre Verfassung mit den vorangestellten „Allgemeinen Maurerischen Grundsätzen“ 1935 und 1960 neu gefasst und 1979, 1989, 1997 revidiert, 2004 geändert und Ende 2007 aktualisiert.]
1880: Ordensregel der Großen Landesloge von Deutschland
Aus:
Klaus C. F. Feddersen: Constitutionen. 1989, 42-44, 734-736,
[Alte Ordensregel, wie sie im I. Logenbuch verankert ist.
Wiedergegeben ist der erste Teil.
Die Fassung, die hier im I. Logenbuche vorliegt, ist um 1880 entstanden.]
Allgemeine Regel des Freimaurer-Ritterordens
§ 1. Der Freimaurer-Ritterorden ist Verbrüderung freier Männer, geschlossen zur Ehre Gottes, zur eignen Veredlung und zur Veredlung der Brüder, zur Förderung der allgemeinen Liebe und zur Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit.
§ 2. Um seine Zwecke zu erreichen, erzieht der Orden seine Mitglieder durch eine stufenweis fortschreitende Lehr- und Übungsart, die ihm von alters überkommen und ihm eigentümlich ist. Diese Ordenslehre, deren Ausübung Königliche Kunst genannt wird, soll in ihrer Eigenart und Wesenheit für alle Zeiten unverändert beibehalten werden.
§ 3. Der Orden betrachtet den Glauben an Gott, den er unter dem Bilde des Großen Baumeisters der ganzen Weit verehrt, an die Freiheit und Verantwortlichkeit des Menschen und an die Unsterblichkeit der Seele als Forderungen der Vernunft, ohne welche seine Lehr- und Übungsweise nicht wirksam werden kann.
§ 4. Der Orden gründet sich aber auch auf die reine, ursprüngliche, von den verschiedenen Anschauungen der Zeitalter unabhängige Lehre Jesu Christi und betrachtet den Stifter der christlichen Religion als seinen Obermeister.
§ 5. Daher kann niemand Mitglied des Ordens sein, der äußerlich zu einer andern als einer christlichen Religionsgemeinschaft gehört und sich nicht innerlich zu der Lehre Jesu Christi bekennt.
§ 6. Dagegen überläßt es der Orden einem jedem seiner Mitglieder, die besonderen Lehren derjenigen Religionsgemeinschaft, der es durch Geburt, Erziehung oder eigene Wahl angehört, anzuerkennen und zur Ausgestaltung seines persönlichen religiösen Lebens zu benutzen. Erörterungen über solche Lehren sind in keiner Abteilung des Ordens gestattet.
§ 7. Die Königliche Kunst führt durch Tugend zum Licht. Sie verlangt daher von jedem Freimaurer, daß er sich eifrig bemühe, die Pflichten, welche Vernunft und Gewissen ihm vorschreiben, freudig zu erfüllen. Nur wer in Empfindungen und Gedanken rein, in Worten und Werken tugendhaft zu werden bestrebt ist, kann die Offenbarungen Gottes in der Natur, in der Geschichte und im Innern des Menschen erfassen und so der Erkenntnis des Ursprungs, des Wesens und der Bestimmung aller Dinge und seiner selbst sich nähern.
§ 8. Die Mitglieder des Ordens sind durch ein für alle Zeit bindendes Gelübde verpflichtet, ihr Leben nach der Regel des Ordens einzurichten, mäßig im Genusse irdischer Freuden, standhaft in der Erfüllung ihrer Pflichten, demütig im Glück und geduldig im Leiden zu sein, den Schwachen und Unterdrückten beizustehen, die Unschuld zu verteidigen und mit dem Schwert des Geistes für Wahrheit und Recht zu streiten. Darum nennen sie sich Freimaurer-Ritter.
§ 9. Der Freimaurer soll jeden seiner Nebenmenschen, welches Standes, welcher Religion und welcher Nationalität er sei, als ein Kind desselben ewigen Vaters, der auch ihm das Leben gegeben hat, achten und lieben.
§ 10. Jeder Freimaurer soll dem Orden mit unverbrüchlicher Treue und Ergebenheit anhangen und seine Verbindung mit ihm als unauflöslich betrachten, wenn ihm auch gesetzlich der Austritt freisteht. Im Orden sollen alle für einen und einer für alle stehen, und jeder eingedenk sein, daß er durch sein Betragen für die Ehre und das Ansehen des ganzen Ordens haftet.
§ 11. Jeder Freimaurer schuldet den Gesetzen und Verordnungen des Ordens unweigerlichen Gehorsam und den Ordens-Vorgesetzten brüderliche Ehrerbietung. Er ist in Ordensangelegenheiten allein der Gerichtsbarkeit des Ordens unterworfen und darf in solchen Angelegenheiten niemals eine Stelle außerhalb des Ordens anrufen.
[Diese 11 Paragraphen wurden weitgehend wörtlich in den Bearbeitungen 1925, 1952 und 1964 übernommen. Seit 1925 sind sie durch die Paragraphen 12-28 ergänzt.
Im Jahre 1973 trat eine völlig neu formulierte Ordensregel mit nur noch 9 Paragraphen in Kraft.]
1886: Kronprinz Friedrich von Preußen: zwei Grundsätze
Aus:
F. H. Geidel: Kaiser Freidrich als Freimaurer. Zweite Aufl. 1888, 28-30.
Der letzte Absatz auch in:
August Horneffer: Freimaurerisches Lesebuch. Zweiter Band. Berlin: Unger (ohne Datum, vermutl. 1920, 149-150
Als Kronprinz Friederich Wilhelm Nikolaus Karl von Preußen im Herbst 1886 zu Strassburg im Elsass verweilte, beehrte er auch ein von der Strassburger Bauhütte „Erwin“ veranstaltetes Logenfest am 12 September mit einem Besuch und sprach dabei unter anderem folgende Worte:
[Manfred Steffens: Freimaurer in Deutschland. 1964, 307-308, behauptet, er hätte an einer Festarbeit der Strassburger Loge „Zum treuen Herzen“ teilgenommen, „zu der sich etwa 300 Freimaurer aus ganz Süddeutschland, der Schweiz und Luxemburg eigefunden hatten“. – Steffens zitiert nur die zwei ersten Absätze.]
…. Es ist für mich ein wahrhaft erhebendes Gefühl, dass ich heute zum ersten Male einer Logenarbeit in dem Reichslande beiwohne, und wenn ich daher mit tiefer Bewegung bekenne, dass ich diesen Tag zu den schönsten in meinem Maurerleben zähle, so knüpfe ich gleichzeitig hieran die Hoffnung, dass für die Zukunft dieser Loge eine gute Vorbedeutung darin enthalten sei.
Mögen, wie hier, so aller Orten, die ewigen Wahrheiten der Freimaurerei immer mehr und mehr verstanden und gewürdigt werden.
Dass unsrer k. K. [königliche Kunst] dazu gelange und ihrer Aufgabe gerecht werde, das kann nur von den Brüdern selbst ausgehen, indem jeder in seinem Berufe und nach seinen Kräften durch reges, redliches Thun miit Hand anlegt.
… Der Ehrenmeister hat mein Bestreben erwähnt, das Durchforschen der Urkunden und Archive behufs Klarlegung des eigentlichen Ursprungs und der Quellen der Freiamurerei zu fördern, auf dass die Schlacken, die hier und da im Laufe der Zeit das Wesen derselben verhüllt haben, entfernt werden, selbst wenn wir auch liebgewordene Gewohnheiten darüber aufgeben müssen. Ich kann daher an dieser Stätte den Brüdern nur empfehlen, durch fleissiges Suchen und Prüfen, durch Vergleichen und Ausgleichen danach zu trachten, die reine, unverhüllte und einfache Lehre der Freimaurerei zur Geltung zu bringen, aber auch den Kampf der Meinungen, mögen sie noch so weit auseinandergehen, nicht zu scheuen, weil eben dann die rechte Läuterung erreicht wird, welche zu den edlen und schlichten Grundsätzen unserer königlichen Kunst führt.
… Zwei Grundsätze aber bezeichnen vor allem unser Streben: Gewissensfreiheit und Duldung! - An ihnen lassen Sie uns festhalten mit unserer ganzen Kraft. Dass dieselben bei uns immer vollkommener werden, dazu lassen Sie uns alle Zeit mithelfen! - Nicht nur loben wollen wir diese Tugenden, sondern sie auch fleißig üben! - Wenn wir also wirken, dann wird es wohl um uns, wohl um die Freimaurerei stehen. Dazu helfe uns der gr. B. a. W. [grosse Baumeister aller Welten]!
1908: Allgemeine Grundsätze der Großen National-Mutterloge
Aus:
Klaus C. F: Feddersen: Constitutionen. 1989, 550-553.
Bundesgesetze der
Großen National-Mutterloge Zu den drei Weltkugeln,
nach der Revision vom Jahre 1883/84
Berlin 1908
Statuten des Bundes der Freimaurer der Großen National-Mutterloge Xu den drei Weltkugeln.
Allgemeine Grundsätze.
§ 1.
Der Freimaurerbund ist eine Verbindung, deren Zweck darauf gerichtet ist, durch die ihr eigentümliche Lehr- und Übungsweise sittlich-religiöse Bildung vom allgemein menschlichen Standpunkt aus zu befördern und Weisheit des Lebens zu lehren und zu üben. Die Bestrebungen des Freimaurerbundes richten sich daher an den Menschen als solchen, abgesehen von den äußeren Lebens Verhältnissen.
§ 2.
Alle politischen und kirchlichen Angelegenheiten sind von der Tätigkeit des Freimaurerbundes ausgeschlossen.
§ 3.
Der Freimaurerbund verlangt von seinen Mitgliedern einen unbescholtenen Ruf und einen sittlichen Lebenswandel sowie den Grad geistiger Bildung und diejenige Empfänglichkeit des Gemüts, welche zur Förderung des Zwecks des Bundes unerläßlich sind.
§ 4.
Der Freimaurer soll alle Pflichten, welche ihm in der religiösen und staatlichen Gemeinschaft, in der bürgerlichen Gesellschaft und im Familienleben, kurz in allen seinen Lebensbeziehungen obliegen, auf das Gewissenhafteste zu erfüllen bestrebt sein.
§ 5.
Er zeige sich als ein aufrichtiger Gottesverehrer, gleich entfernt vom Mystizismus und von konfessioneller Engherzigkeit, wie von Unglauben und Indifferentismus, und sei duldsam gegen die Glaubensansichten anderer.
§ 6.
Er sei seinen Mitbürgern ein Vorbild in unwandelbarer Treue gegen seinen Landesherrn, in dem Gehorsam gegen ihn und die Obrigkeit, in der Folgsamkeit gegen die Gesetze des Staats und in aufopfernder Vaterlandsliebe.
§ 7.
In der bürgerlichen Gesellschaft wirke er, welche Stellung er auch einnehme, nicht nur für sich, sondern auch für seine Mitmenschen und zum Wohl des Ganzen, eingedenk seines Berufs als Glied einer höheren Weltordnung.
§ 8.
In seinem Familienleben soll der Freimaurer ein gehorsamer Sohn, ein liebevoller Bruder, ein treuer Gatte, ein guter Vater sein und sich bestreben, im Kreise der Seinigen Vertrauen und Frieden zu erhalten, die seiner Obhut Anvertrauten zur Gottesfurcht und echten Frömmigkeit heranzubilden und zu treuen Untertanen zu erziehen, auch über ihre geistige und leibliche Wohlfahrt zu wachen.
§ 9.
In allen Beziehungen des menschlichen Lebens sei er gerecht gegen jedermann, zuverlässig in seinen Versprechungen, beharrlich in seinen Entschließungen, unerschrocken und unbeugsam im Kampf für Recht und Wahrheit, das höchste Gesetz sei aber für ihn die Menschenhebe in Gesinnung und Tat.
§ 10.
In dem Verhältnis zum Bunde sollen ihn Gehorsam, Treue, Vertrauen, Eifer und Verschwiegenheit beseelen.
Bei Übung dieser Pflichten beweise er sich besonnen, beharrlich, unerschrocken und uneigennützig.
§ 11.
Nicht Stand, Rang und Reichtum gelten im Bunde, wohl aber Bildung des Geistes und des Gemüts und das Streben, edle Geselligkeit zu fördern.
§ 12.
Die Ehre des Freimaurers ist das Bewußtsein treu erfüllter Pflicht, ein reiner Wandel und ein gutes Gewissen.
§ 13.
Er halte seine Verpflichtungen gegen den Bund heilig; Maurerwort gelte ihm gleich dem feierlichsten Eide.
§ 14.
Der Freimaurer arbeite mit redlichem Fleiße an seiner eigenen Vervollkommnung und richte sein unermüdliches Streben dahin, daß die segensreichen Lehren des Bundes in ihm, in seinen Bundesbrüdern und in der Menschheit- überhaupt immer mehr zur Wahrheit und zur Tat werden.
§ 15.
Die erste und ernsteste Arbeit eines jeden Freimaurer» sei auf sein eigenes Inneres gerichtet; er lerne sich selbst kennen, um zu wissen, welche Leidenschaft er vorzüglich zu bekämpfen, welche Fehler er abzulegen habe.
§ 16.
Wenn er sich selbst hierzu nicht stark genug fühlt, so vertraue er sich einem treuen, unbefangenen Bruder, damit dieser ihm die Hand reiche, wenn er wankt, ihn warne, wenn er fehlt, ihn aufrichte, wenn er fallen sollte.
§ 17.
Strenge gegen sich selbst, Milde gegen andere sollen den Freimaurer beseelen.
§ 18.
In ihrem Verhältnis zu einander sollen die Bundesbrüder durch Eintracht, Gefälligkeit, rege Teilnahme, Nachsicht, Bescheidenheit und Treue sich auszeichnen, gegen ihre Bundesvorgesetzten sich stets ehrerbietig und folgsam beweisen.
Deshalb soll auch kein Freimaurer einen Bruder wegen einer Ehrenkränkung belangen, bevor er die Sache seinem Meister vorgetragen hat.
§ 19.
Die Teilnahme für seine Brüder darf aber den Freimaurer weder zu irgend einer Verletzung seiner Amts- oder Berufspflichten verleiten, noch zur Begünstigung von Bundesbrüdern zum Nachteil anderer, die dem Bunde nicht angehören, bestimmen. Der Freimaurer soll auch dergleichen Begünstigungen von höher gestellten Brüdern nicht verlangen und die Verbindung nicht zur Erlangung äußerer Vorteile mißbrauchen wollen.
§ 20.
Ist ein Bruder durch den Tod abberufen worden, so ist es die Pflicht aller Brüder, wenn es ihre äußeren Verhältnisse gestatten, dem Verstorbenen durch Teilnahme an seinem Leichenbegängnis die letzte Ehre zu erweisen.
1913: Claim for Regularity
aus: Wikipedia
Attempts to formulate the basis of regularity came even later in England, and appear to have arisen from recognition of a new Grand Lodge in France, which had just split from the Grand Orient de France, already branded as irregular.
A letter of 1913 [3. Dec. 1913] from the new Grand Master of the Independent and Regular National Grand Lodge of France and of the French Colonies stated the obligations of his lodges as his claim to regularity.¨
1. While the Lodge is at work the Bible will always be open on the altar.
2. The ceremonies will be conducted in strict conformity with the Ritual of the “Regime Rectifié” which is followed by these Lodges, a Ritual which was drawn up in 1778 and sanctioned in 1782, and with which the Duke of Kent was initiated in 1792.
3. The Lodge will always be opened and closed with invocation and in the name of the Great Architect of the Universe. All the summonses of the Order and of the Lodges will be printed with the symbols of the Great Architect of the Universe.
4. No religious or political discussion will be permitted in the Lodge.
5. The Lodge as such will never take part officially in any political affair but every individual Brother will preserve complete liberty of opinion and action.
6. Only those Brethren who are recognised as true Brethren by the Grand Lodge of England will be received in Lodge.
These appear to have formed the basis for the 1929 Basic Principles for Grand Lodge Recognition, still used by the United Grand Lodge of England.
französisch:
1. Pendant toute la durée des travaux de la Loge, le Livre de la Loi Sacrée restera ouvert.
2. Le cérémonial s'accomplira strictement selon le rituel du "Régime Rectifié" qui est suivi par ces Loges. C'est selon ce rituel qui remonte à 1778 et fut sanctionné en 1782 que le Duc de Kent fut initié en 1792.
3. Toute Loge sera toujours ouverte et fermée au nom du G. Arch. de l'U. Toutes les planches de l'Ordre et des Loges porteront les symboles du GADLU.
4. Aucune discussion religieuse ou politique ne sera permise en Loge.
5. La Loge en tant que telle ne participera jamais officiellement à une affaire politique, mais individuellement chaque Fr. conservera son entière liberté d'opinion et d'action.
6. Seuls les Frères reconnus comme de vrais Frères par la Grande Loge d'Angleterre seront reçus en Loge.
1917: Grundsätze (Grootoosten der Nederlanden)
Aus:
Michel Diericks. Freimaurerei. Frankfurt/ Hamburg: Bauhütten Verlag 1968, 147-148;
Leicht verändert bereits in:
Eugen Lennhoff, Oskar Posner: Internationales Freimaurer-Lexikon. 1932, Sp. 1117 (vgl. dazu Sp. 532 die Version von 1928).
„Grondwet voor de Orde der Vrijmetselaren onder het Grootoosten der Nederlanden“:
unter Großmeister Hugo van Gijn (1906-1917) ausgearbeitet;
seit dem 1. März 1917 gültig.
Art. 2,1.
Freimaurerei ist die aus innerem Drang geborene Geistesrichtung, die sich in einem dauernden Streben nach Entwicklung all der Eigenschaften des Geistes und Gemütes, die den Menschen und die Menschheit auf einen höheren geistigen und sittlichen Stand heben können, offenbart. Sie sieht ihre Aufgabe in der Pflege der höchsten Lebenskunst.
2.2.
Der Orden, selbständiger Teil der über die ganze Erde verbreiteten Bruderschaft der Freimaurer, stellt sich die Aufgabe, ein gemeinschaftlicher Mittelpunkt zur Pflege der Lebenskunst zu sein, und strebt nach einer vielseitigen und harmonischen Entwicklung des Menschen und der Menschheit.
2.3.
Sie geht aus von einem festen Vertrauen in die Existenz einer geistlichen und sittlichen, den Menschen .und die Menschheit weiterführenden Weltordnung.
2.4.
Sie nimmt weiter als Grundlage die Erkenntnis an:
vom hohen Wert der menschlichen Persönlichkeit;
vom Recht eines jeden, selber nach der Wahrheit zu suchen;
von der moralischen Verantwortlichkeit jedes Menschen für sein Tun und Lassen;
von der Wesensgleichheit aller Menschen;
von der allgemeinen Brüderlichkeit der Menschen;
von der Pflicht eines jeden, mit Hingabe für das Wohl der Gemeinschaft zu arbeiten.
Art. 3,1.
Der Orden ist bestrebt, sein Ziel dadurch zu erreichen, daß seine Einrichtung und die wechselseitigen Verhältnisse den in Art. 2 umschriebenen Grundsätzen entsprechen, um mit diesen Grundsätzen die menschliche Gesellschaft zu durchdringen.
3.2.
Sie arbeitet daran auf ihre eigene Weise, einerseits mit Hilfe von Symbolen und Ritualen als Ausdruck der Ideale und Gedanken, Äußerungen des höchsten Lebensgeistes, andererseits durch Förderung alles dessen, was geistige Armut, seelisches und materielles Elend in geistigen und seelischen Reichtum und materiellen Wohlstand verwandeln kann.
3.3.
Sie erzieht zu Verträglichkeit, beobachtet Rechtschaffenheit, fordert Nächstenliebe, stärkt alles, was Menschen und Volker vereint, versucht all das zu verhindern, was Geister und Gemüter trennt, und versucht den Gedanken einer höheren Einheit in der alle verbindenden Bruderschaft im Bewußtsein lebendig zu machen.
3.4.
Sie fordert Gehorsam gegenüber den Gesetzen des Landes.
1929: Basic Principles for Grand Lodge Recognition
[1930 von der Grossloge von Indiana übernommen]
Despite having already published the first version of ‚Aims and Relationships oft he Craft‘ in 1920 (siehe weiter unten). The Board of General Purposes found it necessary in April 1929 to have Grand Lodge approve another document setting out in detail the ‚Basic Principles for Grand Lodge Recognition‘.
[vollständig auf Deutsch abgedruckt bei
Alec Mellor, 1985, 65-66;
Michel Dierickx: Freimaurerei, 1968, 145-146; und
Dieter Binder, 1998, 237-238;
Eine andere Version im Internet:
http://www.internetloge.de/arstzei/fhbasic.htm
kurz zusammengefasst in Eugen Lennhoff, Oskar Posner: Internationales Freimaurer-Lexikon. 1932, unter dem Stichwort „Anerkennung“, Sp. 70-71, noch kürzer unter „Regulär“, Sp. 1294.]
1. Die Rechtmäßigkeit des Ursprungs, das heißt, jede Großloge muß auf rechtmäßigem Wege [Dierickx: auf rechtmäßige Weise] von einer anerkannten Großloge oder von drei oder mehr gerechten und vollkommenen Logen errichtet worden sein [Dierickx: werden].
2. Der Glaube an den Großen Baumeister aller Welten [Dierickx: Obersten Baumeister des Weltalls] und Seinen Geoffenbarten Willen muß die Voraussetzung der Mitgliedschaft sein.
3. Jeder Aufzunehmende muß sein Gelöbnis auf das geöffnete Buch des Heiligen Gesetzes [Diericks: Heiligen Geistes] oder im vollen Angesicht dessen ablegen. Hiermit ist die gewissensmäßige Bindung des Aufzunehmenden an die göttliche Offenbarung gemeint.
4. Nur Männer können Mitglieder einer Einzelloge und damit der Großloge sein. Die Großloge darf keine maurerische Verbindung mit den Gemischten Logen oder [Diericks: ohne „oder“, dafür: „einer anderen Vereinigung“] anderen Vereinigungen, die auch Frauen als Mitglieder zulassen, unterhalten.
5. Die Großloge muß die uneingeschränkte Jurisdiktion über die ihr unterstehenden Logen besitzen, das heisst, sie muß eine verantwortliche, unabhängige, selbstbestimmende Organisation sein, mit ausschließlicher und unbestrittener Autorität über die Bruderschaft und die symbolischen Grade (Lehrling, Geselle, Meister). Die Großloge darf in keiner Weise diese Autorität abtreten oder teilen mit einem Obersten Rat oder einer anderen maurerischen Macht, die irgendeine Kontrolle oder Aufsicht über die drei Grade beansprucht.
6. Die drei Großen Lichter der Freimaurerei (das Buch des Heiligen Gesetzes, das Winkelmaß und der Zirkel) müssen stets aufliegen, wenn die Großloge oder die ihr unterstehenden Logen arbeiten; das rangmäßig höchste Licht ist das Buch des Heiligen Gesetzes.
7. Diskussionen über Religion und Politik müssen in der Loge streng verboten sein.
8. Die Grundsätze der ‚Alten Landmarken‘, Gebräuche und Gewohnheiten der Bruderschaft müssen genau beachtet werden.
engl. auch in Michel Diericks, 1968, 223
The M.W. The Grand Master having expressed a desire that the Board would draw up a statement of the Basic Principles on which this Grand Lodge could be invited to recognize any Grand Lodge applying for recognition by the English Jurisdiction, the Board of General Purposes has gladly complied. The result, as follows, has been approved by the Grand Master and it will form the basis of a questionnaire to be forwarded in future to each Jurisdiction requesting English recognition. The Board desires that not only such bodies but the Brethren generally throughout the Grand Master’s Jurisdiction shall be fully informed as to those Basic Principles of Freemasonry for which the Grand Lodge of England has stood throughout its history
1. Regularity of origin; i.e. each Grand Lodge shall have been established lawfully by a duly recognized Grand Lodge or by three or more regularly constituted Lodges.
2. That a belief in the G.A.O.T.U. and His revealed will shall be an essential qualification for membership.
3. That all Initiates shall take their Obligation on or in full view of the open Volume of the Sacred Law, by which is meant the revelation from above which is binding on the conscience of the particular individual who is being initiated.
4. That the membership of the Grand Lodge and individual Lodges shall be composed exclusively of men; and that each Grand Lodge shall have no Masonic intercourse of any kind with mixed Lodges or bodies which admit women to membership.
5. That the Grand Lodge shall have sovereign jurisdiction over the Lodges under its control; i.e. that it shall be a responsible, independent, self-governing organization, with sole and undisputed authority over the Craft or Symbolic Degrees (Entered Apprentice, Fellow Craft, and Master Mason) within its Jurisdiction; and shall not in any way be subject to, or divide such authority with, a Supreme Council or other Power claiming any control or supervision over those degrees.
6. That the three Great Lights of Freemasonry (namely, the Volume of the Sacred Law, the Square, and the Compasses) shall always be exhibited when the Grand Lodge or its subordinate Lodges are at work, the chief of these being the Volume of the Sacred Law.
7. That the discussion of religion and politics within the Lodge shall be strictly prohibited.
8. That the principles of the Antient Landmarks, customs, and usages of the Craft shall be strictly observed.
1939: Declaration of Principles (Washington)
At the Grand Master’s Conference in Washington D. C. in Febrary 1939
Freemasonry is a charitable, benevolent, and educational society, recognizing and devoted to religion. Its only secrets are in its methods of recognition and of symbolic instruction.
It is charitable in that it is not organized for profit. None of its income inures to the benefit of any individual, but is devoted to the promotion of the welfare and happiness of mankind.
It is educational in that it teaches by prescribed ceremonials a system of morality and brotherhood based upon the Sacred Law.
It is devoted to religion in that it teaches monotheism and reverence for God; the Volume of the Sacred Law is open upon its altars whenever a lodge is in session; and, yet it is not sectarian or theological.
Freemasonry impresses upon its members the principles of personal righteousness and personal responsibility. It teaches and stands for the worship of God; truth and justice; fraternity and philanthropy; enlightenment and the orderly expression of civil, religious, and intellectual liberty.
It expects each of its members to be true and loyal to that ancient and approved rule that forbids the discussion in Masonic meetings of creeds, politics, or other topics likely to excite personal animosities.
It further affirms its conviction that it is not only contrary to the fundamental principles of Freemasonry, but dangerous to its unity, strength, usefulness, and welfare for Masonic bodies to take action or attempt to exercise pressure or influence for or against legislation, or in any way to attempt to procure the election or the appointment of government officials, or to influence them, whether or not members of the fraternity, in the performance of their official duties.
If Masonic ideals are to reach the legislative halls of our country, the houses of commerce and trade and the shops of industry they must be carried by individual Masons. Whatever good Masonry has accomplished and may accomplish in the world has been and will be the sum of the worth of its individual members.
1945: Allgemeine maurerische Grundsätze (Deutschland)
Aus:
Rolf Appel: Die grossen Leitideen der Freimaurerei. Münster: Bauhütten Verlag 1986, 21-22.
Sie wurden aufgestellt unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg, als sich die ersten Freimaurer wieder fanden und die damaligen Militärregierungen in Deutschland um Zulassung der Logenarbeiten ersuchten. Sie formulierten dazu wie folgt:
Fern jeder politischen Betätigung nach innen und außen, ohne Stellungnahme für oder gegen eine Kirche oder Konfession wird von den Freimaurern Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung in voller Freiheit des Geistes, Gewissens und Glaubens gefordert.
Freimaurer sind verpflichtet, sich als friedliche Bürger der Ordnung des Staates einzufügen, in dem sie leben, ihm als ihrem Vaterlande treu zu dienen und mit allen Kräften für das Wohl ihres Volkes zu arbeiten.
Die Loge kennt in ihrem Kreis keinerlei Unterschiede von Geburt, Rang, Stand, Rasse und Religion und sieht in dem ganzen Menschengeschlecht eine einzige große Familie, deren Glieder - im Rahmen der verschiedenen Völker in gemeinsamer, friedlicher Kulturarbeit geeint - in Liebe und Brüderlichkeit zusammenleben sollen. Kein Volk ist um seiner selbst willen da, sondern jedes hat die Pflicht, sich selbstlos in den Dienst der allgemeinen Menschheit zu stellen.
Darum lehrt die Loge ihre Mitglieder das Evangelium der Liebe und Arbeit, indem sie jeden verpflichtet, frei von gesellschaftlichen Vorurteilen seinen Nebenmenschen als Bruder zu achten und zu lieben und sich durch strenge Selbstzucht zu einem geistig freien Menschen zu erziehen, der mit Selbstbewußtsein seine volle Kraft für den Nächsten, für sein Volk, ja, für die ganze Menschheit einsetzt, um diese auf gleichem Wege wie sich selbst zu möglichst hoher sittlicher Vollkommenheit zu führen.
An die Stelle der im profanen Leben so oft vorherrschenden Vorurteile will die Loge die Liebe setzen.
Getreu den in den ,Alten Pflichten’ niedergelegten ethischen Grundsätzen bejaht die Loge die Existenz Gottes. In dem Bilde Gottes als des Allmächtigen Baumeisters der Welt verehren ihre Mitglieder Quelle und Endziel aller sittlichen Ideen.
Maurerische Symbole weisen auf die höhere Bestimmung des Menschen und die Unsterblichkeit der Seele hin; die Loge fordert jedoch von ihren Mitgliedern kein dogmatisch bestimmtes Bekenntnis und achtet jede Überzeugung; sie verwirft jede Verfolgung, die die Glaubens-, Gewissens- und Denkfreiheit antastet.
In dem Bestreben, ihre Mitglieder zur Selbsterkenntnis, zur Menschenliebe in Gesinnung und Tat, zur sozialen Hilfsbereitschaft sowie zur Schärfung des Gewissens und des Verantwortungsgefühls für jede Handlung zu erziehen, bedient sich die Loge einer nur ihr eigenen symbolischen Lehrmethode und im symbolischen Sinne der Werkzeuge, wie sie bei den alten Steinmetzbauhütten und den Handwerksmaurern üblich waren und sind, von denen sie ihre Einrichtungen, Rituale und Verkehrsformen im wesentlichen entlehnt hat.
Letztere sind das einzige Geheimnis, zu dem die Loge ihre Mitglieder verpflichtet.
Die Loge stellt sich rückhaltlos, auch in ihren Gesetzen, auf den Boden einer demokratischen Verfassung, und deshalb werden alle wichtigen Beschlüsse in freier und unbeeinflußbarer Mehrheitsentscheidung gefaßt und der Meister vom Stuhl sowohl wie alle anderen Beamten der Loge in geheimer Abstimmung gewählt.
1949: Aims and Relationships of the Craft
In April 1920, partly as a reaction tot he ‚various irregular bodes which sprang into existence or revived with the end of hostilities‘, the Board of General Purposes issued an earlier version of ist statement ‚Aims and Relationships of the Craft‘.
A fuller version, which emphasized ‚certain fundamental principles oft he Order, including the policy of not recognizing any Grand Lodge that did not adhere to those principles, was accepted by Grand Lodge in September in 1938. This was ‚reiterated with strenghtening clauses‘ on 7 September 1949.
Gesamtübersetzung:
Bernhard Scheichelbauer: Johannis Freimaurerei. Wien: Kerry 1953, 147-151.
Teilübersetzung von Dieter Binder, 1998, 238:
Die erste Bedingung, unserem Bund beizutreten und Mitglied zu sein, ist der Glaube an ein höheres Wesen. Diese Bedingung ist unerläßlich und erlaubt keinen Kompromiß.
Teilübersetzung laut Thomas Richert, 2010:
3. Die erste Bedingung für den Eintritt in und die Mitgliedschaft im Orden ist ein Glaube an das Höchste Wesen …
4. Die Bibel, von Freimaurern als das Buch des Heiligen Gesetzes bezeichnet, ist in den Logen immer offen. Jeder Kandidat muss seine Verpflichtung auf dieses Buch oder auf jenes ablegen, das von seinem besonderen Glauben dafür gehalten wird, einem Eid oder Versprechen, das darauf abgelegt wird, Heiligkeit zu verleihen.
Im August 1938 beschlossen die Großlogen von England, Irland und Schottland eine Erklärung, die in identischer Form herausgegeben wurde, nur daß der Name der herausgebenden Grand Lodge darin jeweils erschien. Diese Erklärung, die betitelt wurde,,Aims and Relationsships [!] of the Craft“, bewegte sich auf folgender Basis:
1. Von Zeit zu Zeit hat die United Grand Lodge of England es für nötig erachtet, in genauer Form die Ziele der Freimaurerei, die fortlaufend unter ihrer Jurisdiktion ausgeübt wurde, seitdem sie als organisierte Körperschaft im Jahre 1717 begründet wurde, festzulegen und auch die Prinzipien, die ihr Verhältnis zu anderen Großlogen, mit denen sie in brüderlicher Verbindung stand, zu definieren.
2. Angesichts von erhaltenen Vorstellungen und von kürzlich herausgegebenen Feststellungen, die die wahren Ziele der Freimaurerei verzerrt und verdunkelt haben, wird es wieder für nötig erachtet, gewisse fundamentale Prinzipien des Ordens zu betonen.
3. Die erste Bedingung für Aufnahme und Mitgliedschaft in den Orden ist der Glaube an ein Höchstes Wesen. Dies ist wesentlich und erlaubt keinen Kompromiß.
4. Die Bibel, auf die die Freimaurer sich als das Buch des Heiligen Gesetzes beziehen, ist immer offen in den Logen.
Jeder Kandidat muß seinen Eid auf das Buch (die Bibel) oder auf jenes Buch leisten, welches von dem betreffenden Glauben heilig gehalten und als angemessen erachtet wird, einen Eid oder ein Versprechen darauf zu leisten.
5. Jedem, der in die Freimaurerei eintritt, ist es von Anfang an strikte verboten, irgendeine Handlung zu begünstigen, die die Tendenz haben könnte, den Frieden oder die gute Ordnung der Gesellschaft umzustürzen; er muß die Gesetze des Landes, in dem er lebt und das ihm Schutz gewähren mag, befolgen, und er darf niemals nachlassen in der Ergebenheit, die er dem Oberhaupt seines Vaterlandes schuldet.
6. Während die Englische Freimaurerei so jedem ihrer Mitglieder die Pflichten der Loyalität und Bürgerpflicht einimpft, gibt sie dem Individuum das Recht, seine eigene Meinung über öffentliche Angelegenheiten zu haben. Jedoch darf er in keiner Loge und niemals in seiner Eigenschaft als Freimaurer religiöse oder politische Fragen diskutieren oder seine Ansichten hierüber äußern.
7. Die Großloge hat immer beharrlich abgelehnt, irgendeine Stellung zu nehmen zu Fragen der Außen- und Innenpolitik in der Heimat oder Übersee und sie wird es nicht gestatten, daß ihr Name mit irgendeiner Handlung verbunden wird, so menschlich begreiflich diese erscheinen mag, die ihre unabänderliche Politik des absoluten Fernhaltens von jedweder Frage, die die Beziehungen zwischen Regierungen untereinander, Parteipolitik oder sonstige politische Angelegenheiten, berührt.
8. Die Großloge ist sich dessen bewußt, daß Körperschaften bestehen, die sich als Freimaurer bezeichnen, die jedoch nicht diese Prinzipien befolgen, und solange deren Haltung die gleiche bleibt, lehnt es die Großloge von England absolut ab, irgendwelche Beziehungen mit solchen Körperschaften zu pflegen oder sie als Freimaurer anzuerkennen.
9. Die Großloge von England ist eine souveräne und unabhängige Körperschaft, die Freimaurerei nur in den drei Graden ausübt und nur im Rahmen, welche in ihrer Konstitution als „reine alte Freimaurerei“ bezeichnet ist. Sie gewährt keine Anerkennung oder Zulassung übergeordneten, maurerischen Behörden, wie immer diese sich auch bezeichnen mögen.
10. Bei mehr als einer Gelegenheit hat die Großloge sich geweigert und wird fortfahren, dies zu tun, an Konferenzen sogenannter Internationaler Vereinigungen teilzunehmen, die vorgeben, die Freimaurerei zu vertreten, und welche maurerische Körperschaften als Mitglieder zulassen, die nicht strikte mit den Prinzipien überein- stimmen, auf welche die Großloge von England aufgebaut ist. Die Großloge von England anerkennt keinerlei Beschlüsse solcher Vereinigungen, noch können deren Anschauungen dort vertreten werden.
11. Es gibt kein Geheimnis betreffend die Grundprinzipien der Freimaurerei, von denen eine Reihe vorstehend angeführt sind. Die Großloge wird immer die Anerkennung solcher Großlogen ins Auge fassen, die sich zu diesen festgelegten und unabänderlichen Prinzipien bekennen, diese befolgen und den Nachweis erbringen können, daß sie sie ständig anerkannt und durchgefühlt haben. Sie wird jedoch unter keinen Umständen Verhandlungen mit Großlogen aufnehmen, die beabsichtigen, neue Prinzipien aufzustellen oder die bestehenden in irgendeiner veränderten Form auszulegen. Sie müssen voll und ganz angenommen und ausgeübt werden und in ihrer Gänze von allen, die den Wunsch haben, als Freimaurer von der United Grand Lodge of England anerkannt zu werden.
Die Großloge von England ist gefragt worden, ob sie noch immer an den obigen Punkten, besonders in bezug auf Paragraph 7, festhält. Die Großloge von England antwortete, daß sie sich Wort für Wort zu dieser Deklaration bekennt, und sie hat inzwischen die Ansicht der Großlogen von Irland und Schottland eingeholt. Eine Konferenz zwischen diesen drei Großlogen wurde abgehalten und alle bestätigten, ohne zu zögern, die im Jahre 1938 abgegebene Erklärung; es liegt nichts vor, das sie von ihrem Standpunkt abbringen konnte.
Falls die Freimaurerei einmal von diesem Kurse abschwenkt, indem sie zu religiösen oder politischen Fragen Stellung nimmt, würde dies nicht nur die Öffentlichkeit im zustimmenden oder ablehnenden Sinne beschäftigen und die Gestaltung der künftigen, öffentlichen Verhältnisse beeinflussen, sondern es würde auch die Saat für Zwietracht unter den eigenen Logenmitgliedern bilden.
Die drei Großlogen sind überzeugt, daß nur durch strenge Festhaltung an dieser Politik die Freimaurerei die dauernd wechselnden Strömungen der Außenwelt überstanden hat, und sie müssen ihre vollständige Mißbilligung irgendeiner Handlung ausdrücken, die die leiseste Abweichung von der Grundlage dieser freimaurerischen Prinzipien beinhaltet. Sie sind der festen Überzeugung, daß, falls eine der drei Großlogen so handeln würde, sie nicht mehr behaupten könnte, die Ancient Landmarks of the Order aufrechtzuerhalten und letzten Endes der Auflösung anheimfallen würde.
England, Ireland, and Scotland
The AIMS and RELATIONSHIPS of the CRAFT
Agreed and Issued by the GRAND LODGES of ENGLAND, IRELAND and SCOTLAND in August 1938
This Statement was subsequently endorsed and confirmed, particularly in regard to paragraph (7), by UNITED GRAND LODGE of ENGLAND on 7th September 1949
1. From time to time the United Grand Lodge of England has deemed it desirable to set forth in precise form the aims of Freemasonry as consistently practised under its Jurisdiction since it came into being as an organized body in 1717, and also to define the principles governing its relations with those other Grand Lodges with which it is in fraternal accord.
2. In view of representations which have been received, and of statements recently issued which have distorted or obscured the true objects of Freemasonry, it is once again considered necessary to emphasize certain fundamental principles of the Order.
3. The first condition of admission into, and membership of, the Order is a belief in the Supreme Being. This is essential and admits of no compromise.
4. The Bible, referred to by Freemasons as the Volume of the Sacred Law, is always open in the Lodges. Every Candidate is required to take his Obligation on that book or on the Volume which is held by his particular creed to impart sanctity to an oath or promise taken upon it.
5. Everyone who enters Freemasonry is, at the outset, strictly forbidden to countenance any act which may have a tendency to subvert the peace and good order of society; he must pay due obedience to the law of any state in which he resides or which may afford him protection, and he must never be remiss in the allegiance due to the Sovereign of his native land.
6. While English Freemasonry thus inculcates in each of its members the duties of loyalty and citizenship, it reserves to the individual the right to hold his own opinion with regard to public affairs. But neither in any Lodge, not at any time in his capacity as a Freemason, is he permitted to discuss or to advance his views on theological or political questions.
7. The Grand Lodge has always consistently refused to express any opinion on questions of foreign or domestic state policy either at home or abroad, and it will not allow its name to be associated with any action, however humanitarian it may appear to be, which infringes its unalterable policy of standing aloof from every question affecting the relations between one government and another, or between political parties, or questions as to rival theories of government.
8. The Grand Lodge is aware that there do exist Bodies, styling themselves Freemasons, which do not adhere to these principles, and while that attitude exists the Grand Lodge of England refuses absolutely to have any relations with such Bodies, or to regard them as Freemasons.
9. The Grand Lodge of England is a Sovereign and independent Body practising Freemasonry only within the three Degrees and only within the limits defined in its Constitution as ‘pure Antient Masonry’. It does not recognize or admit the existence of any superior Masonic authority, however styled.
10. On more than one occasion the Grand Lodge has refused, and will continue to refuse, to participate in Conferences with so-called International Associations claiming to represent Freemasonry, which admit to membership Bodies failing to conform strictly to the principles upon which the Grand Lodge of England is founded. The Grand Lodge does not admit any such claim, nor can its views be represented by any such Association.
11. There is no secret with regard to any of the basic principles of Freemasonry, some of which have been stated above. The Grand Lodge will always consider the recognition of those Grand Lodges which profess and practise, and can show that they have consistently professed and practised, those established and unaltered principles, but in no circumstances will it enter into discussion with a view to any new or varied interpretation of them. They must be accepted and practised wholeheartedly and in their entirety by those who desire to be recognized as Freemasons by the United Grand Lodge of England.
The Grand Lodge of England has been asked if it still stands by this declaration, particularly in regard to paragraph 7. The Grand Lodge of England replied that it stood by every word of the declaration, and has since asked for the opinion of the Grand Lodges of Ireland and Scotland. A conference has been held between the three Grand Lodges, and all unhesitatingly reaffirm the statement that was pronounced in 1938: nothing in present-day affairs has been found that could cause them to recede from that attitude.
If Freemasonry once deviated from its course by expressing an opinion on political or theological questions, it would be called upon not only publicly to approve or denounce any movement which might arise in the future, but would sow the seeds of discord among its own members.
The three Grand Lodges are convinced that it is only by this rigid adherence to this policy that Freemasonry has survived the constantly changing doctrines of the outside world, and are compelled to place on record their complete disapproval of any action which may tend to permit the slightest departure from the basic principles of Freemasonry. They are strongly of opinion that if any of the three Grand Lodges does so, it cannot maintain a claim to be following the Antient Landmarks of the Order, and must ultimately face disintegration.
1949: Allgemeine Grundsätze der Schweizerischen Grossloge Alpina
Beschluß der Abgeordnetenversammlung vom 21. Mai 1949 in Winterthur.
I.
Die Schweizerische Großloge Alpina anerkennt den Allmächtigen Baumeister aller Welten und eröffnet ihre Arbeiten in Ehrfurcht vor demselben.
II.
Den alten Überlieferungen des Bundes gemäß ist die Bibel auf dem Altar aufgelegt.
III.
Die Schweizerische Großloge Alpina erklärt sich feierlich durch unverbrüchliche Treue und völlige Hingabe mit dem Vaterlande verbunden.
IV.
Die Großloge und die Logen mischen sich nicht in parteipolitische oder konfessionelle Streitfragen. Zur Belehrung in derartigen Fragen ist jedoch ein gegenseitiger Meinungsaustausch gestattet, der indessen weder zu Abstimmungen noch zu Beschlüssen führen darf, die die individuelle Freiheit der Mitglieder beeinträchtigen könnten.
V.
Die Schweizerische Großloge Alpina hält sich in allen in vorstehenden Grundsätzen nicht erwähnten Punkten an die Alten Pflichten gebunden.
[Diese fünf Punkte gingen in der neuen Fassung der Allgemeinen Maurerischen Grundsätze der Schweizerischen Grossloge Alpina von 1979 auf.]
1949: Verfassung der Vereinigten Grossloge der Freimaurer von Deutschland
Aus:
August Horneffer: Freimaurerisches Lesebuch, 4. Aufl. 1951, 98-101.
Ausführlich kommentiert von Heinz-Günter Deiters: Die Freimaurer. München: List 1963, 89-99.
Gekürzt zitiert – und in die Frankfurter Paulskirche verlegt - von Friederich-Wilhelm Haack: Freimaurer. 1976, 5-6.
am 18. 6.1949 in Offenbach angenommen
Präambel
Mit dem Bekenntnis,
- daß es nur eine Freimaurerei gibt, die alle auf der Oberfläche der Erde verstreuten, durch die Königliche Kunst aber verbundenen Brüder Freimaurer umfaßt,
- daß die deutschen Freimaurer durch Schicksal, Erleben und Erleiden unlösbar zu engster Gemeinschaft verbunden sind,
- daß von den alten Formen und Ritualen, dem vielgestaltigen Leben und dem eigenen Wesen der früheren deutschen Großlogen nichts untergehen darf, was über Zeit und Raum gültig zu sein verdient,
und in der Überzeugung
- daß die deutschen Freimaurer verpflichtet sind, die Sehnsucht vieler freimaurerischer Generationen endlich Wirklichkeit werden zu lassen, und
- daß alle Fragen der maurerischen Ordnung in einem festen, unlöslichen Zusammenschluß geregelt werden können, wenn die Fragen der Lehrart nicht angetastet werden und Geist und Form der Zusammenarbeit freimaurerischen Ursprungs sind,
vereinigen sich die nachstehenden, in den Johannisgraden arbeitenden gerechten und vollkommenen Freimaurerlogen zu der VEREINIGTEN GROSSLOGE DER FREIMAURER VON DEUTSCHLAND und geben ihr die folgende Verfassung.
Frankfurt am Main, am 19. Juni 1949.
Artikel 1
Die Freimaurerei vereinigt Männer, die in bruderschaftlichen Formen und durch ehrwürdige rituelle Handlungen geistige Vertiefung und sittliche Veredelung erstreben. Allgemeine Menschenliebe, Brüderlichkeit, Mildtätigkeit und Erziehung hierzu, was alles sie unter Humanität begreift, sind ihre Hauptaufgaben.
[Deiters ergänzt:
Diese Aufgaben pflegt und vertritt sie ausschliesslich und unmittelbar und dient damit dem gemeinsamen Wohlergehen aller Menschen und damit auch der Nichtmitglieder.]
Artikel 2
Glaubens-, Gewissens- und Denkfreiheit sind den Freimaurern höchstes Gut.
Die Freimaurer nehmen daher ohne Ansehen des religiösen Bekenntnisses, der Rasse, der Staatszugehörigkeit [Deiters: Staatsangehörigkeit], der politischen Überzeugung und des Standes vorurteilsfreie Männer von gutem Rufe als Brüder auf.
Jeder Bruder hat in freimaurerischen Dingen das Recht der freien Meinungsäußerung in Wort und Schrift innerhalb der Bruderschaft.
Er hat ebenso das Recht der Mitarbeit in bruderschaftlichen Vereinigungen, soweit deren Verhältnis zur Johannisfreimaurerei geregelt ist.
Artikel 3
Der Freimaurer erkennt im Weltenbau, in allem Lebendigen und im sittlichen Bewußtsein des Menschen einen göttlichen Schöpfergeist voll Weisheit, Stärke und Schönheit und verehrt ihn unter dem Sinnbild des Allmächtigen Baumeisters aller Welten. Sinnbilder dieses Bewußtseins sind Bibel, Winkelmaß und Zirkel. Sie sind Hauptsinnbilder der Freimaurerei und dürfen in keiner Loge fehlen.
Artikel 4
Die Freimaurerei ist ein ethischer, kein politischer Bund und beteiligt sich nicht an politischen oder konfessionellen Parteikämpfen. Sie ist keine Religionsgesellschaft.
Artikel 5
Der Freimaurer achtet jedes Mannes Vaterland, das seine aber liebt er.
Artikel 6
Die Freimaurerei ist keine geheime Verbindung. Sie verlangt keine gesetzwidrige Verschwiegenheit und vermittelt keine geheimen Kenntnisse.
Artikel 7
Der Freimaurer schließt einen Bund für das ganze Leben.
Artikel 8
Jeder Freimaurer muß in einer gerechten und vollkommenen Loge als ordentliches Mitglied arbeiten. Er erwirbt damit das Recht zum Besuch aller Bauhütten.
Artikel 9
Jeder Freimaurer unterwirft sich freiwillig der freimaurerischen Ordnung.
[Deiters lässt Artikel 8 und 9 aus]
Artikel 10
Eine Loge ist die aus den alten Steinmetzbruderschaften übernommene ehrwürdige Form des Zusammenschlusses von Freimaurern in einer Bauhütte.
Sie muß, um gerecht (eingesetzt) und vollkommen (eingerichtet) zu sein, einer anerkannten Großloge angehören.
Artikel 11
Richtschnur und Grundlage maurerischer Arbeit und Ordnung sind
- das überlieferte Ritual der Werkmaurerei in seinen vielfachen Abwandlungen,
- die Alten Pflichten von 1723, die überlieferten alten Urkunden, Gesetze und Gewohnheitsrechte (Landmarken) [Deiters lässt die Klammer „Landmarken“ weg], das Bekenntnis des Frankfurter Konvents, von 1947 „Es soll fortan nur eine Johannisfreimaurerei in Deutschland geben, da humanitär und christlich nichts Trennendes ist …“ [Deiters ergänzt: die Magna Charta].
[Jürgen Holtorf berichtet in „Die verschwiegene Bruderschaft“, 1983, 72-76:
Die „Magna Charta“ wurde genaugenommen erst am 17. Mai 1958 gebilligt, als sich die „Vereinigte Grossloge“ und die „Grosse Landesloge“ zu den „Vereinigten Grosslogen von Deutschland“ zusammenschlossen.
Um Namensverwechslungen zu vermeiden, nahm die bisherige „Vereinigte Grosloge“ die Bezeichnung „Grosse Landesloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer“ an. Sie erneuerte ihre Verfassung 1964. 1970 gab sie sich den Namen „Grossloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland“ und nahm 1974 eine neue Verfassung an.]
1950: United Grand Lodge of England
Schreiben vom September 1950 der United Grand Lodge of England an die Grossloge von Uruguay
Die Freimaurerei ist keine philosophische Bewegung, die jede Gesinnung und Meinung erlaubt. Sie ist keine Vereinigung von Männern miteinander zum Zweck einander und der Menschheit zu helfen. Das ist nicht so einfach. Es gibt Tausende von Organisationen und Vereinen mit wohltätigem Charakter, die sich menschenfreundlichen Werken widmen, aber es sind keine freimaurerischen Organisationen oder Vereine, obwohl einig von ihnen Namen freimaurerischer Art tragen.
Die richtige Freimaurerei ist ein Sittlichkeitssystem, ein Kult zur Erhaltung und zur Verbreitung des Glaubens an Gottes Dasein, an die drei oben erwähnten Glaubenspunkte (*), der den Brüdern dabei hilf, ihr Leben und ihr Verhalten auf die Prinzipien ihrer eigenen Religion einzustellen, welche es auch sei: Christentum, Buddhismus, Islam, aber es muss eine monotheistische Religion sein, die den Glauben an Gott als Oberstes Wesen erfordert - und es muss eine Religion sein, die ein heiliges Buch besitzt, auf das der Aufgenommene dem freimaurerischen Orden seinen Eid ablegen kann.
So soll ein Mann, wenn er der richtigen und ursprünglichen Freimaurerei beitreten will, sich diesen Bedingungen fügen: an Gott glauben und eine monotheistische Religion mit einem heiligen Gesetzbuch haben. Kein Buch des Sittengesetzes darf das Religionsbuch ersetzen. Und kein Mann ohne Religion dieser Art kann Freimaurer sein, so gut er auch sei. Die Freimaurerei ist ein auf einer religiösen Grundlage beruhender Kult und nimmt weder Freidenker noch Atheisten auf, wie vorzüglich ihre Sittlichkeit und ihr Betragen auch sein mögen.
Sie können anderen humanitären Gesellschaften beitreten, aber nicht der Weltmaurerei, welche die oben erwähnten Glaubensmeinungen verlangt.
Um Ausgleiche irgendwelcher Art zu vermeiden, fassten die Gründer der Ursprünglichen Weltfreimaurerei vom Jahre 1717 einen Beschluss, der bis zum heutigen Tag in Kraft blieb, und der deutlich bestimmt: dass es in der Macht keines Menschen, keiner Menschengruppe, und keiner Behörde stehe, die Hauptgrundsätze der Freimaurerei, nämlich die Landmarken zu ändern, oder durch ungleiche zu modifizieren, d. h.: Änderungen hinsichtlich der verlangten Glaubensmeinungen oder der festgelegten Prinzipien vorzunehmen.
So darf man bis zum Ende der Welt die Prinzipien und Grundlagen der Ursprünglichen Freimaurerei keiner Änderung unterziehen ohne aufzuhören Freimaurer zu sein.
(*)
den Glauben an das Dasein eines obersten Wesens, nämlich eines unsichtbaren, geistigen und allmächtigen Gottes,
den Glauben daran, dass Gott der Vater aller Menschen sei,
den Glauben daran, weil alle Söhne des gleichen Vaters Gott, alle Menschen Brüder sind.
1950: Festsetzung
der von der zweiten, vom 10. bis 13. November 1950 in Mexiko abgehaltenen Versammlung der Souv. Groß-Kommandeure beschlossenen Prinzipien (Hochgrade).
Aus:
Bernhard Scheichelbauer: Die Johannis Maurerei. Wien: Kerry 1953, 152-153.
Die grundlegenden und traditionellen Prinzipien der schottischen Freimaurerei sind im Pakte von Lausanne [1875 – siehe oben] klar niedergelegt und später in den Konferenzen von Paris [1900] und Brüssel [1907] ratifiziert worden und befinden sich daher in voller Kraft.
Die Versammlung der Groß-Kommandeure erklärt, diesen Prinzipien die Treue zu bewahren und ihnen vollste Unterstützung angedeihen zu lassen und bestätigt neuerlich in Anbetracht der konfusen Momente, die die Welt erlebt, folgende Grundsätze:
1. Sie erkennt die Existenz des höchsten Wesens an, das sie als Großen Baumeister des Weltalls anruft, indem sie jedem Freimaurer die Freiheit beläßt, es aufzufassen und ihm die Verehrung zu erweisen, die sein Gewissen anzeigt.
2. Die Maurerei ist völlig und absolut unpolitisch; sie versichert, daß die Freiheit in allen ihren Kundgebungen eine Eigenschaft ist, die der Große Baumeister des Weltalls dem Menschen bewilligt hat und die, in ihrer ganzen Ausdehnung, durch keinen Sterblichen unterdrückt oder vermindert werden kann; sie bestätigt auch die Unversehrtheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit und verteidigt infolgedessen die Menschenrechte.
3. Die Freimaurerei lehnt jeden Dogmatismus ab, sie bestätigt ihre Grundsätze der Toleranz, weil die ganze oder teilweise Wahrheit weder Eigentum eines Menschen noch einer Gesellschaft ist. Man darf nicht nur die Verschiedenheit der Meinungen zulassen, sondern man muß vor jeder dieselbe Achtung hegen, wie gegenüber der eigenen Überzeugung.
4. Die Freimaurerei strebt die Herrschaft der Brüderlichkeit zwischen den Menschen und Völkern an. Sie ist der Ansicht, daß kein Unterschied hinsichtlich der Rasse, Religion oder der politischen, sozialen und philosophischen Auffassungen ein hinreichender Grund sein darf, daß die Menschen nicht die brüderlichen Gefühle in ihrem ganzen Umfang betätigen könnten, und sie versichert, daß die Liebe und Achtung gegenüber dem Vaterland, innerhalb des Rahmens einer weltumfassenden Solidarität, für jeden Freimaurer eine heilige Idee darstellt.
5. Die Welt muß sowohl in der privaten wie auch in der öffentlichen Sphäre durch die Grundsätze der Moral regiert werden.
Die Freimaurerei muß unter ihren Mitgliedern Liehe zur Gerechtigkeit, Wahrheit, Toleranz und Menschenliebe pflegen. Sie will erreichen, daß der Mensch immer vollkommener werde hinsichtlich des idealen Zieles des Ordens.
1953. Allgemeine Freimaurerische Grundsätze
Aus:
Bernhard Scheichelbauer: Johannis Freimaurerei. Wien: Kerry 1953, 144-145.
Großloge von Wien für Österreich (1946 wiedereingesetzt)
[seit 1955: „Großloge von Österreich der alten, freien und angenommenen Maurer“;
Die Grundsätze wurden 1981 leicht revidiert und ergänzt.]
§1
Der Bund der Freimaurer ist eine Verbindung freier Männer von gutem Ruf im Streben nach geistiger und sittlicher Veredlung, und zwar ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität, Glauben, gesellschaftliche Stellung oder Parteiangehörigkeit. Die Erziehung seiner Mitglieder zur Humanität bezweckend, verpflichtet er sie zur Gewissens-, Glaubens- und Geistesfreiheit unter sich und gegen jedermann, innerhalb und außerhalb der Loge.
Die Freimaurerei setzt es sich zur Aufgabe, die Bildung und Aufklärung des Volkes, insbesondere die Jugenderziehung, zu fördern, die Intoleranz zu bekämpfen, für die Menschenrechte einzutreten und gemeinnützige Anstalten zu gründen und zu unterstützen.
§2
Der Bund der Freimaurer verlangt von seinen Mitgliedern kein bestimmtes Glaubensbekenntnis, achtet jede ehrliche Überzeugung und verwirft jede Verfolgung Andersdenkender.
Er kann jedoch in seine Reihen keine Männer aufnehmen, deren Gesinnung und Lebensführung erkennen läßt, daß sie jene Grundsätze mißachten, die unter den Begriff „Allgemeine Menschenrechte“ fallen, weil dies einer Tolerierung der Intoleranz gleichkäme.
§3
Der Freimaurer ist zur Beobachtung der Gesetze seines Vaterlandes verpflichtet und hat zur Erhaltung des inneren Friedens in Wort, Schrift und Tat nach Kräften beizutragen.
Da die Freimaurerei aus ihrem Kreise jede Parteinahme in politischen und religiösen Fragen ausschließt, sind alle Abstimmungen oder Beschlüsse, welche die individuelle Freiheit der Mitglieder beeinträchtigen könnten, untersagt.
§4
Geschichte, Grundsätze und Zweck der Freimaurerei sind kein Geheimnis. Dem Freimaurer ist es aber verboten, Ritualien, gewisse Zeichen und Gebräuche, die zur wechselseitigen Erkennung dienen sowie die Zugehörigkeit anderer zum Bunde oder die Bewerbung irgendjemandes um Aufnahme in den Bund Nichtfreimaurern gegenüber bekanntzugeben. Ebenso ist der Freimaurer verpflichtet, über innere Angelegenheiten der Logen Verschwiegenheit zu beobachten.
1953: District of Columbia
Basic Principles for Grand Lodge Recognition
1. That a belief in the G.A.O.T.U. [the Great Architect oft he Universe] and His revealed will shall be an essential qualification for membership.
2. That all Initiates shall take their Obligations on or in full view of the open Volume of the Sacred Law, by which is meant the revelation from above which is binding on the conscience of the particular individual who is being initiated.
3. That the three Great Lights of Freemasonry (namely, the Volume of the sacred Law, the Square, and the Compasses) shall always be exhibited when the Grand Lodge or its subordinate Lodges are at work, the chief of these being the Volume of the Sacred Law.
4. That the membership of the Grand Lodge and individual Lodge shall be composed exclusively of men; and that no Masonic relations shall be had with mixed lodges or bodies which admit women to membership.
5. That the Grand Lodge shall have been established lawfully by a duly recognized Grand Lodge or by three or more Lodges which can show that they have consistently professed and practiced the established and unaltered principles of regular Freemasonry.
6. That the Grand Lodge shall have sovereign jurisdiction over the Lodges under its control; that it shall be a responsible, independent, self-governing organization, with sole, undisputed and exclusive authority over the Craft or Symbolic Degrees (Entered Apprentice, Fellow Craft, and Master Mason); that it shall not in any way be subject to, or divide such authority with, a Supreme Council or other Power claiming any control or supervision over those degrees; and that it does not extend its authority into, or establish lodges in, a territory occupied by a lawful Grand Lodge, without the expressed consent of said Grand Lodge.
7. That the dominant purposes of Freemasonry are charitable benevolent, and educational; that the discussion of sectarian religion and partisan politics shall be strictly prohibited from all activities under its auspices; and that the principles of the Ancient Landmarks, usages and customs shall be strictly observed.
1954: Konvention von Luxemburg
Basierend auf den „fünf Punkten von Winterthur“ der Schweizerischen Grossloge Alpina von 1949
Nach:
Alain Bernheim
Mit Rücksicht darauf, dass die Beziehungen unter den Gross-Obödienzen dem Bilde einer Weltenkette nicht entsprechen; dass ferner eine der Hauptursachen dieses unbefriedigenden Zustandes der Mangel an entsprechender Klärung vor der Aufnahme oder dem Abbruch maurerischer Beziehungen ist; dass schliesslich auch keine allgemein gültige Regelung des aktiven und passiven Besuchsrechtes besteht, beschliessen in der Absicht, diese Situation zu bessern
der Grossosten der Niederlande
die Schweizerische Grossloge Alpina
die Grande Loge de Luxemburg
die Grosse Loge von Wien für Österreich und
die Vereinigte Grossloge von Deutschland
nachstehende Konvention:
Reguläre Grosslogen sind nur solche, die mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
a) sie müssen durch eine anerkannte Grossloge unmittelbar oder mittelbar gegründet worden sein;
b) sie müssen in Ehrfurcht vor dem G. B. d. U. [Grossen Baumeister des Universums] arbeiten;
c) das Aufnahmegelöbnis ist auf die drei grossen Lichter abzulegen;
d) sie und ihre Logen dürfen keine politischen oder religiösen Streitgespräche dulden, noch solche Erklärungen abgeben;
e) sie dürfen ebenso wie ihre Logen in keiner Weise von Hochgraden abhängig sein;
f) sie dürfen nur Männer als Mitglieder zulassen;
g) sie müssen die überlieferten, ehrwürdigen maurerischen Gebräuche und Pflichten einhalten.
[Handbuch der Freimaurerei:
Die GL halten sich an die alten und ehrwürdigen Sitten und Gebräuche sowie an die alten Pflichten.]
1970: Lichtenauer Erklärung zu dem Dialog Katholische Kirche und Freimaurerei
Präambel:
In Ehrfurcht vor dem Großen Baumeister des Universums erklären wir:
Die Freimaurer haben keine gemeinsame Gottesvorstellung. Denn die Freimaurerei ist keine Religion und lehrt keine Religion.
Freimaurerei verlangt dogmenlos eine ethische Lebenshaltung und erzieht dazu durch Symbole und Rituale.
Die Freimaurer arbeiten brüderlich gebunden in ihren selbständigen Bauhütten (Logen) unter souveränen Großlogen im Glauben an die Bruderkette, die die Erde umspannt.
Die Freimaurer huldigen dem Grundsatz der Gewissens-, Glaubens- und Geistesfreiheit und verwerfen jeden Zwang, der diese Freiheit bedroht. Sie achten jedes aufrichtige Bekenntnis und jede ehrliche Überzeugung. Sie verwerfen jegliche Diskriminierung Andersdenkender.
Die Gesetze der Großlogen der Welt untersagen den Logen die Einmischung in politische und konfessionelle Streitfragen.
[Die Erklärung ist unterzeichnet von hohen Vertretern der Vereinigten Grosslogen von Deutschland, der Schweizerischen Grossloge Alpina und der Grossloge von Österreich sowie von drei Dialogteilnehmern der theologischen Kommission der Katholischen Kirche (unter zeitweiligem Vorsitz von Kardinal Franz König, Wien)]
siehe auch:
Kurt Baresch: katholische Kirche und Freimaurerei. Ein brüderlicher Dialog 1968 bis 1893. Wien: Österreichischer Bunderverlag 1983.
Jürgen Holtorf: Die verschwiegene Bruderschaft. München Heyne 1983, 104-109, 134 (mit vollständigem Text).
1974: Verfassung der Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland
Aus:
Klaus C. F. Feddersen: Constitutionen. 1989, 579-582 (vollständig).
ferner:
Jürgen Holtorf: Die verschwiegene Bruderschaft. 1983, 146 (ohne die Präambel).
Dieter Binder: Die Freimaurer. 1998, 233-234 (ohne die Präambel und ohne Artikel 1).
„Im Bewußtsein ihrer Verbundenheit mit den Freimaurern in aller Welt geben sich die in der Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland zusammengeschlossenen Freimaurer auf der Grundlage der Alten Pflichten von 1723 und im Geiste der durch sie begründeten freiheitlich-humanitären Tradition, aufbauend auf den Verfassungen von 1949 und 1964 auf dem Großlogentag zu Frankfurt am Main am 24. Mai 1974 die folgende Verfassung.”
Die freimaurerischen Grundsätze
ARTIKEL 1
Die Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland ist ein Zusammenschluß von Freimaurerlogen. In ihrer Bruderschaft lebt die Überlieferung früherer deutscher Großlogen fort.
ARTIKEL 2
(1) In den Mitgliedslogen der Großloge arbeiten Freimaurer, die in bruderschaftlichen Formen und durch überkommene rituelle Handlungen menschliche Vervollkommnung erstreben. In Achtung vor der Würde jedes Menschen treten sie ein für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und für Brüderlichkeit, Toleranz und Hilfsbereitschaft [und Erziehung hierzu- geändert laut Feddersen GLT 1975].
(2) Glaubens-, Gewissens- und Denkfreiheit sind den Freimaurern höchstes Gut. Freie Meinungsäußerung im Rahmen der Freimaurerischen Ordnung ist Voraussetzung freimaurerischer Arbeit.
ARTIKEL 3
(1) Die Freimaurer sind durch ihr gemeinsames Streben nach humanitärer Geisteshaltung miteinander verbunden; sie bilden keine Glaubensgemeinschaft.
(2) Sie sehen im Weltenbau, in allem Lebendigen und im sittlichen Bewußtsein des Menschen ein göttliches Wirken voll Weisheit, Stärke und Schönheit. Dieses alles verehren sie unter dem Sinnbild des Großen Baumeisters aller Welten.
ARTIKEL 4
(1) Die Freimaurer nehmen in ihrer Bruderschaft ohne Ansehen des religiösen Bekenntnisses, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der politischen Überzeugung und des Standes freie Männer von gutem Ruf als ordentliche Mitglieder auf, wenn sie sich verpflichten, für die Ziele der Freimaurer an sich selbst zu arbeiten und in den Gemeinschaften, in denen sie leben, zu wirken.
(2) Mit seiner Aufnahme schließt der Freimaurer mit seinen Brüdern einen Bund fürs ganze Leben.
ARTIKEL 5
Die Grossloge und ihre Mitgliedslogen nehmen in konfessionellen oder parteipolitischen Auseinandersetzungen nicht Stellung.
1983/85: United Grand Lodge of England: „Freemasonry and Religion“
Unter dem Titel „Freimaurerei und Religion“ veröffentlichte die Vereinigte Großloge von England folgende Erläuterungen
Grundsätzliche Feststellung
Die Freimaurerei ist keine Religion und auch kein Ersatz für eine Religion. Sie verlangt von ihren Mitgliedern den Glauben an ein Höchstes Wesen, aber vermittelt kein eigenes Glaubenssystem. In ihren Ritualen kommen Gebete vor, die sich jedoch in keiner Weise an die Gebräuche irgendeiner Religion anlehnen.
Die Freimaurerei ist offen für Menschen aller Glaubensbekenntnisse, aber Diskussionen über Religion sind an ihren Versammlungen verboten.
Das Höchste Wesen
Die Bezeichnung für das Höchste Wesen erlaubt Männern unterschiedlicher Glaubensbekenntnisse sich im gemeinsamen Gebet zu vereinigen (jeder zu dem Gott, den er sich vorstellt), ohne daß der Gehalt des Gebetes Uneinigkeit unter ihnen hervorrufen kann.
Es gibt keinen besonderen freimaurerischen Gott, der Gott eines Freimaurers bleibt der Gott des Bekenntnisses, dem er angehört.
Den Freimaurern ist gemeinsam die Ehrfurcht vor dem Höchsten Wesen, sowie es für jeden in seiner individuellen Religion das Höchste Wesen ist.
Jeder Versuch, die Religionen miteinander zu verschmelzen, liegt der Freimaurerei völlig fern, es gibt deshalb auch keine irgendwie zusammengesetzte freimaurerische Gottesvorstellung.
Das Buch des Heiligen Gesetzes
Die Bibel, von den Freimaurern das Buch des Heiligen Gesetzes genannt, wird bei jeder maurerischen Arbeit geöffnet.
Die Verpflichtungen der Freimaurerei
Die Verpflichtungen, die ein Freimaurer übernimmt, werden beschworen auf das Buch des Heiligen Gesetzes, und zwar das Buch, welches jeweils dem Betreffenden als heilig gilt. Sie verpflichten ihn dazu, die maurerischen Erkennungszeichen geheim zu halten und die Grundsätze der Freimaurerei zu befolgen. Die angedrohten Körperstrafen sind als rein symbolisch zu verstehen und bilden nicht einen Teil des Gelöbnisses. Das Gelöbnis, die maurerischen Grundsätze zu befolgen, ist dagegen eine bindende Verpflichtung.
Die Unterschiede zwischen Freimaurerei und Religion
Der Freimaurerei fehlen die grundlegenden Elemente einer Religion:
a. Sie hat kein Dogma und keine Theologie, und da sie an ihren Versammlungen theologische Diskussionen untersagt, lässt sie auch die Entwicklung einer maurerischen Theologie nicht zu.
b. Sie bietet keine Sakramente an.
c. .Sie sucht kein Seelenheil durch Werke, geheime Erkenntnis oder auf andere Weise ...
Die Freimaurerei ist eine Stütze der Religion
Die Freimaurerei steht der Religion keineswegs indifferent gegenüber. Ohne sich in die Ausübung einer Religion einzumischen, erwartet sie, daß jedes ihrer Mitglieder seinen eigenen Glauben folge und über alle anderen Verpflichtungen jene gegenüber Gott stelle, unter welchem Namen er auch verehrt wird. Ihre moralischen Forderungen sind für jede Religion annehmbar.
Die Freimaurerei ist eine Stütze der Religion.
Statement of the Board of General Purposes, United Grand Lodge of England June 12, 1985
In the light of recent comments on Freemasonry and religion and inquiries to be held by various churches into the compatibility of Freemasonry and Christianity, the Board has decided to issue the following statement in amplification of that originally approved by Grand Lodge in September 1962 and confirmed by Grand Lodge in December 1981.
BASIC STATEMENT—Freemasonry is not a religion, nor is it a substitute for religion. It demands of its members belief in a Supreme Being, but provides no system of faith of its own. Its rituals include prayers, but these relate only to the matter instantly in hand and do not amount to the practice of religion.
Freemasonry is open to men of any faith, but religion may not be discussed at its meetings,
THE SUPREME BEING—The names used for the Supreme Being enable men of different faiths to join in prayer (to God as they see Him) without the terms of the prayer causing dissension among them.
There is no Masonic God: a Freemason remains committed to the God of the religion he professes.
Freemasons meet in common respect for the Supreme Being, but He remains Supreme in their individual religions, and it is no part of Freemasonry to attempt to join religions together. There is therefore no composite Masonic God.
VOLUME OF THE SACRED LAW—An open Volume of the Sacred Law is an essential part of every Masonic meeting. The Volume of the Sacred Law to a Christian is the Bible; to Freemasons of other faiths it is the book held holy by them.
THE OATHS OF FREEMASONRY—The obligations taken by Freemasons are sworn on or involve the Volume of the Sacred Law. They are undertakings to keep secret a Freemason's means of recognition and to follow the principles of Freemasonry. The physical penalties are simply symbolic. The commitment to follow the principles of Freemasonry is deep, and entirely appropriate to this form of obligation.
FREEMASONRY COMPARED WITH RELIGION— Freemasonry lacks the basic elements of religion:
(a) It has no dogma or theology (and by for-bidding religious discussion at its meetings will not allow a Masonic dogma to develop).
(b) It offers no sacraments.
(c) It does not claim to lead to salvation, by works, secret knowledge or any other means (the secrets of Freemasonry are concerned with modes of recognition, not with salvation).
FREEMASONRY SUPPORTS RELIGION—Freemasonry is far from indifferent to religion.
Without interfering in religious practice, it expects each member to follow his own faith, and to place his duty to God (by whatever name He is known) above all other duties. Its moral teachings are acceptable to all religions.
Why is a Master addressed as "Worshipful"?
Few Masonic matters are less understood by the non-Masonic public than this. The word "worchyppe" or "worchyp" is Old English, and means "greatly respected." In the Wycliffe Bible "Honor thy father and thy mother" appears as "Worchyp thy fadir and thy modir." English and Canadian mayors are still addressed, "Your Worship." In some of the Old Constitutions of Masonry is the phrase, "Every Mason shall prefer his elder and put him to worship."
"Worshipful," therefore, in modern Masonry continues an ancient word meaning "greatly respected." A Grand Master is "Most Worshipful," that is, "Most greatly respected" (except in Pennsylvania, where the Grand Master is "Right Worshipful," as are Pennsylvania's and Texas' Past Grand Masters).
1989: Basic Principles
Aus:
Dieter Binder, 1998, 239-240.
Helmut Reinalter in „Die Freimaurer“, 2000, 61-62, nennt sie „Thesen“ zum „Schutze der Regularität“ und umschreibt die 8 Punkte bloss.
Eine stark abweichende deutsche Fassung in der Wikipedia unter:
Basic Principles of Grand Lodge Recognition.
Eine weitgehend umformulierte Version auf deutsch in:
Christopher Hodapp: „Freimaurer für Dummies“, 2006, 123-124.
Zu beachten:
Diese Fassung von 1989 findet sich nicht im „Book of Constitutions“ der United Grand Lodge of England
laut Binder (2000, 34) auch nicht im „Masonic Yerabook“.
Mit keinem Wort wird sie schliesslich erwähnt im Rückblick von James W. Daniel auf „UGLE’s External Relations 1950-2000: policy and practice". AQC, Vol 117, 2004, 1-47.
Um als rechtmässig durch die United Grand Lodge of England anerkannt zu werden, muss eine Grossloge die folgenden Regeln beachten:
1. Sie muss gesetzmässig durch eine rechtmäßige Großloge eingesetzt worden sein oder durch drei oder mehr selbständige (private) Logenjede von ihnen mit dem Patent einer rechtmäßigen Großloge versehen.
2. Sie muss wahrhaft unabhängig und autonom sein mit unbestrittener Vollmacht über die Handwerks- (oder Grund-) Freimaurerei (das sind die drei symbolischen Grade des Angenommenen Lehrlings, Geselle und Meister-Maurers) innerhalb ihrer Zuständigkeit und in keiner Weise unterworfen sein unter oder die Herrschaft teilend mit irgendeiner anderen maurerischen Körperschaft.
3. Freimaurer innerhalb ihrer Zuständigkeit müssen Männer sein und sie und ihre Logen dürfen keine maurerische Verbindungen zu Logen haben, die Frauen als Mitglieder aufnehmen.
4. Freimaurer innerhalb ihrer Zuständigkeit müssen an ein höchstes Wesen glauben.
5. Alle Freimaurerei innerhalb ihrer Zuständigkeit müssen ihre Verpflichtungen auf oder in vollem Anblick des Buches des heiligen Gesetzes (das ist die Bibel) ablegen.
6. Die drei Großen Lichter der Freimaurerei (das sind duch des heiligen Gesetzes, das Winkelmaß und der Zirkel) müssen aufgelegt sein, wenn die Großloge oder ihre ihr unterstellten Logen geöffnet sind.
7. Die Diskussionen über Religion und Politik innerhalb ihrer Logen muß verboten sein.
8. Sie muß die festgelegten Grundsätze und Lehrsätze (die ‚Alten Landmarken‘) und Gebräuche des Handwerks befolgen und darauf bestehen, daß sie innerhalb ihrer Logen befolgt werden.
Eine leicht andere Fassung, gemäss „Mitteilung der Vereinigten Großlogen von Deutschland Nr. 640, 14. April 1989*,
laut Thomas Richert, 2010, 81-82:
Um als rechtmäßig durch die United Grand Lodge of England anerkannt zu werden, muß eine Großloge die folgenden Regeln beachten.
Sie muß gesetzmäßig durch eine rechtmäßige Großloge eingesetzt worden sein oder durch drei oder mehr selbständige Logen, jede von ihnen mit dem Patent einer rechtmäßigen Großloge versehen.
Sie muß wahrhaftig unabhängig und autonom mit unbestrittener Vollmacht über die Handwerks-Freimaurerei (das sind die symbolischen Grade des Angenommenen Lehrlings, Gesellen und Meister-Maurers) in ihrer Zuständigkeit und in keiner Weise unterworfen sein oder die Herrschaft teilend mit irgendeiner anderen maurerischen Körperschaft.
[Die Übersetzung von Punkt 3 fehlt.]
Freimaurer innerhalb ihrer Zuständigkeit müssen an ein Höchstes Wesen glauben.
Alle Freimaurer innerhalb ihrer Zuständigkeit müssen ihre Verpflichtungen auf oder in vollem Anblick des Buches des Heiligen Gesetzes (das ist die Bibel) oder das Buch, das von dem betreffenden Mann als heilig erachtet wird, ablegen.
Die drei Großen Lichter der Freimaurerei (das sind das Buch des Heiligen Gesetzes, das Winkelmaß und der Zirkel) müssen aufgelegt sein, wenn die Großloge oder ihre ihr unterstellten Logen geöffnet sind.
Die Diskussion über Religion und Politik innerhalb ihrer Logen muß verboten sein.
Sie muß die festgelegten Grundsätze und Lehrsätze (die Alten Landmarken) und Gebräuche des Handwerks befolgen und darauf bestehen, daß sie innerhalb ihrer Logen befolgt werden.
To be recognised as regular by the United Grand Lodge of England, a Grand Lodge must meet the following standards.
1. It must have been lawfully established by a regular Grand Lodge or by three or more private Lodges, each warranted by a regular Grand Lodge.
2. It must be truly independent and selfgoverning, with undisputed authority over Craft - or basic - Freemasonry (i. e. the symbolic degrees of Entered Apprentice, Fellow Craft and Master Mason) within its jurisdiction, and not subject in any other way to or sharing power with any other Masonic body.
3. Freemasons under its jurisdiction must be men, and it and its Lodges must have no Masonic contact with Lodges which admit women to membership.
4. Freemasons under its jurisdiction must believe in a Supreme Being.
5. All Freemasons under its jurisdiction must take their Obligations on or in full view of the Volume of the Sacred Law (i. e. the Bible) or the book held sacred by the man concerned.
6. The three Great Lights of Freemasonry (i. e. the Volume of the Sacred Law, the Square and the Compasses) must be on display when the Grand Lodge or its Subordinate Lodges are open.
7. The discussion of religion and politics within its Lodges must be prohibiled.
8. lt must adhere to Ihe established principles and tenets (the ‚Antient Landmarks') and customs of the Craft, and insist on their being observed within its Lodges.
[Ergänzung:]
Book of Constitutions of the United Grand Lodge of England
General Laws and Regulations for the Government oft he Craft, 2014
Admission of Visitors
Rule 125(b)
No Brother who is not subject to the Grand Lodge shall be admitted unless his Certificate shows that he has been initiated according to the ancient rites and ceremonies in a Lodge belonging to a Grand Lodge professing belief in T. G. A. O. T. U. [the Great Architect oft he Universe],
such Certificate not to be regarded as valid unless granted by a Grand Lodge recognised by the Grand Lodge, nor unless he himself shall acknowledge that this belief is an essential Landmark of the Order, and is able to produce proof of his good standing in his Lodge or Lodges.
It is incumbent on the Master of any Lodge to which a visitor from another Constitution seeks admission to satisfy himself by adequate enquiries, if need be, from the Grand Secretary, that such Constitution is recognised by the Grand Lodge.
[Im „Book of Constitutions“ der United Grand Lodge of England, sind noch 2014 fogende Grundsätze zusammengestellt, die für die weltweite Bruderkette verpflichtend sind:
Charges to the Master Elect von 1775
The Charges of a Free-Mason von 1815
Basic Principles of Grand Lodge Recognition von 1929
Aims and Relationships of the Craft von 1949.]