Wiener Grenzlogen 1871-1918: Ihr Kampf gegen die habsburgische Unterdrückung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''8. Juni 2024 im Wiener Logenhaus: Vortrag des Freimaurer-Bruders Josef bei der Festarbeit zum 150. Geburtstag seiner Loge ZUKUNFT. Diese wurde 1874 im damals ungarischen Pressburg als sogenannte [[Grenzlogen|Grenzloge]] gegründet. Thema: Der vergebliche Kampf der Wiener Freimaurer in den letzten Jahren der Donaumonarchie um die behördliche Zulassung ihrer Logen.'''
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'''8. Juni 2024 im Wiener Logenhaus: Vortrag des Freimaurer-Bruders Josef bei der Festarbeit zum 150. Geburtstag seiner Loge ZUKUNFT. Diese wurde 1874 im damals ungarischen Pressburg als sogenannte [[Grenzlogen|Grenzloge]] gegründet. Thema des Vortrags: Der vergebliche Kampf der Wiener Freimaurer in den letzten Jahren der Donaumonarchie um die behördliche Zulassung ihrer Logen.'''
  
 
'''[[Rudi Rabe]] dankt dem Bruder Josef für die Erlaubnis, seinen (gekürzten) Text ins Freimaurer-Wiki zu übernehmen.'''  
 
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Nach dem StGG Art 12 haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Dazu zählt das im November des Jahres erlassene Vereinsgesetz.
 
Nach dem StGG Art 12 haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Dazu zählt das im November des Jahres erlassene Vereinsgesetz.
  
Trotz des vielversprechenden Klangs der politischen Freiheitsbezeugungen des Staatsgrundgesetzes - Petitionsfreiheit; Vereins- und Versammlungsfreiheit; Meinungsfreiheit - blieb es in der praktischen Durchführung bei der Wirkung einer Art ortspolizeilichen Vorschrift. So wurden die liberalen Grundrechte in einer konstitutionellen Monarchie dieser Epoche“ interpretiert.
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Trotz des vielversprechenden Klangs der politischen Freiheitsbezeugungen des Staatsgrundgesetzes - Petitionsfreiheit; Vereins- und Versammlungsfreiheit; Meinungsfreiheit - blieb es in der praktischen Durchführung bei der Wirkung einer Art ortspolizeilichen Vorschrift. So wurden die liberalen Grundrechte in einer konstitutionellen Monarchie dieser Epoche interpretiert.
 
Dem Vereins- und Versammlungsgesetz und der Behördenpraxis merkt man an, dass die politischen Grundrechte der Monarchie abgerungen werden mussten. Das tägliche politische Leben folgte nicht den staatstheoretischen Idealen des politischen Liberalismus.
 
Dem Vereins- und Versammlungsgesetz und der Behördenpraxis merkt man an, dass die politischen Grundrechte der Monarchie abgerungen werden mussten. Das tägliche politische Leben folgte nicht den staatstheoretischen Idealen des politischen Liberalismus.
  
Unabhängig davon, dass das StGG zur Zeit der Logengründung der ZUKUNFT zum Teil zahnlos war, wurde damit dennoch ein epochales Gesetzeswerk geschaffen. Sein Grundrechtsschutz gilt bis heute. Immerhin normiert es, dass jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband für immer aufgehoben ist (Art 7). Die Freiheit der Person ist gewährleistet (Art 8), das Hausrecht unverletzlich (Art 9), das Briefgeheimnis desgleichen (Art 10). Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden (Art 12). Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern (Art 13). Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet (Art 14). Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet (Art 16). Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei (Art 17). Mehr als 100 Jahre später wird noch die Kunstfreiheit dazukommen (Art 17a, 1982).  
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Unabhängig davon, dass das StGG zur Zeit der Logengründung der ZUKUNFT zum Teil zahnlos war, wurde damit dennoch ein epochales Gesetzeswerk geschaffen. Sein Grundrechtsschutz gilt bis heute. Immerhin normiert es, dass jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband für immer aufgehoben ist (Art 7). Die Freiheit der Person ist gewährleistet (Art 8), das Hausrecht unverletzlich (Art 9), das Briefgeheimnis desgleichen (Art 10). Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden (Art 12). Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern (Art 13). Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet (Art 14). Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet (Art 16). Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei (Art 17). Mehr als 100 Jahre später wird noch die Kunstfreiheit dazukommen (Art 17a, 1982).
  
 
===➤ Welche Bedeutung hatte das nun für die [[Grenzlogen]] im allgemeinen und für die Loge ZUKUNFT nach deren Gründung 1874 im besonderen?===
 
===➤ Welche Bedeutung hatte das nun für die [[Grenzlogen]] im allgemeinen und für die Loge ZUKUNFT nach deren Gründung 1874 im besonderen?===
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Es ist schwer zu sagen, wie das ausgegangen wäre, hätten die Brüder ein Rechtsmittel an das Reichsgericht erhoben. Unter Umständen wäre es von Erfolg gekrönt gewesen. Zwischen 1870 und 1918 wurden 200 Fälle zu Vereins- und Versammlungswesen behandelt, ein Viertel davon hatte Erfolg: Das junge Reichsgericht war liberaler als die Verwaltung und konsequent in der Umsetzung des Staatsgrundgesetzes, jede Verletzung des Vereinsgesetzes wurde als Verletzung des Staatsgrundgesetzes angesehen.
 
Es ist schwer zu sagen, wie das ausgegangen wäre, hätten die Brüder ein Rechtsmittel an das Reichsgericht erhoben. Unter Umständen wäre es von Erfolg gekrönt gewesen. Zwischen 1870 und 1918 wurden 200 Fälle zu Vereins- und Versammlungswesen behandelt, ein Viertel davon hatte Erfolg: Das junge Reichsgericht war liberaler als die Verwaltung und konsequent in der Umsetzung des Staatsgrundgesetzes, jede Verletzung des Vereinsgesetzes wurde als Verletzung des Staatsgrundgesetzes angesehen.
Alles in allem war das eine mutige, juristisch einwandfreie, konsequent am Wortlaut des Gesetzes orientierte Rechtsprechung, und keine leichte Aufgabe in einer politisch instabilen Zeit.
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Alles in allem war das eine mutige, juristisch einwandfreie, konsequent am Wortlaut des Gesetzes orientierte Rechtsprechung und keine leichte Aufgabe in einer politisch instabilen Zeit.
  
 
Sei’s drum! Selbst wenn eine Vereinsbildung 1874 gelungen wäre, wäre der Regierungskommissär geblieben, der bei jeder Vereinsversammlung auftauchen konnte.
 
Sei’s drum! Selbst wenn eine Vereinsbildung 1874 gelungen wäre, wäre der Regierungskommissär geblieben, der bei jeder Vereinsversammlung auftauchen konnte.
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Das Reichsgericht urteilt, dass aus der Bezeichnung „Große Freimaurerloge Austria“ hervorgehe, dass der geplante Verein ein Glied im Großen Freimaurerbund bilden soll, dessen wesentliche Zwecke und Satzungen der Öffentlichkeit gegenüber grundsätzlich geheim gehalten werden. Diese Anbindung an den Großen Freimaurerbund könne für einzelne Mitglieder Verpflichtungen begründen, welche aus den vorgelegten Statuten überhaupt nicht ersichtlich sein können, deren Zulässigkeit nach dem Vereinsgesetz eben deshalb gar nicht beurteilt werden kann. Die allerdings nicht verbindliche Rechtssatzbildung nimmt die Sache noch konkreter: Die grundsätzliche Geheimnatur des Freimaurerbundes nimmt der statutarischen Zweckbestimmung die erforderliche Klarheit, und was nach dem Reichgericht auch nicht geht, ist, dass mit der Zulassung des Hauptvereins die Bildung von Ortsgruppen ohne weitere vereinsrechtliche Prüfung möglich wäre.
 
Das Reichsgericht urteilt, dass aus der Bezeichnung „Große Freimaurerloge Austria“ hervorgehe, dass der geplante Verein ein Glied im Großen Freimaurerbund bilden soll, dessen wesentliche Zwecke und Satzungen der Öffentlichkeit gegenüber grundsätzlich geheim gehalten werden. Diese Anbindung an den Großen Freimaurerbund könne für einzelne Mitglieder Verpflichtungen begründen, welche aus den vorgelegten Statuten überhaupt nicht ersichtlich sein können, deren Zulässigkeit nach dem Vereinsgesetz eben deshalb gar nicht beurteilt werden kann. Die allerdings nicht verbindliche Rechtssatzbildung nimmt die Sache noch konkreter: Die grundsätzliche Geheimnatur des Freimaurerbundes nimmt der statutarischen Zweckbestimmung die erforderliche Klarheit, und was nach dem Reichgericht auch nicht geht, ist, dass mit der Zulassung des Hauptvereins die Bildung von Ortsgruppen ohne weitere vereinsrechtliche Prüfung möglich wäre.
  
Es bliebe also bei den Verboten und Verhinderungen
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===➤ Die Brüder ließen sich von all dem nicht entmutigen===
 
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Die Kriegsjahre hindurch wurde sowohl in Pressburg, dem Sitz der Grenzloge ZUKUNFT, als auch in den Räumlichkeiten in Wien als auch privat rituell gearbeitet.
 
Die Kriegsjahre hindurch wurde sowohl in Pressburg, dem Sitz der Grenzloge ZUKUNFT, als auch in den Räumlichkeiten in Wien als auch privat rituell gearbeitet.
  
===➤ Zum Schluss zurück an den Start zur Loge ZUKUNFT===
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===➤ Zum Schluss des Vortrags zurück an den Start zur Loge ZUKUNFT===
 
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[[Datei:Hermann Beigel.jpg|thumb|400px|[[Hermann Beigel]]: erster Stuhlmeister der Loge ZUKUNFT und Schöpfer eines neuen Rituals.]]
 
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Version vom 11. Juni 2024, 20:02 Uhr

ÖFlag.jpg

150 Jahre Loge ZUKUNFT: 1874 - 2024

Das historische Bijou der Grenzloge ZUKUNFT
Pressburg: So nannte man damals die Stadt, die heute Bratislava heißt. Bis 1918 gehörte sie zum ungarischen Teil der Habsburgermonarchie, jetzt ist sie die Hauptstadt der Slowakei.

8. Juni 2024 im Wiener Logenhaus: Vortrag des Freimaurer-Bruders Josef bei der Festarbeit zum 150. Geburtstag seiner Loge ZUKUNFT. Diese wurde 1874 im damals ungarischen Pressburg als sogenannte Grenzloge gegründet. Thema des Vortrags: Der vergebliche Kampf der Wiener Freimaurer in den letzten Jahren der Donaumonarchie um die behördliche Zulassung ihrer Logen.

Rudi Rabe dankt dem Bruder Josef für die Erlaubnis, seinen (gekürzten) Text ins Freimaurer-Wiki zu übernehmen.

Der Vortrag behandelt vor allem die für die Wiener Freimaurer entscheidende Rechtslage im österreichischen Teil der Habsburger-Imperiums. Anders als in der ungarischen Reichshälfte der Doppelmonarchie herrschte auf der österreichischen Seite ein illiberales Vereinsrecht, wodurch Behörden und Gerichte die Bildung von Freimaurerlogen verhindern konnten. Die Folge war, dass Österreicher, die Logen einsetzen wollten, mit diesem Anliegen über die ein paar Dutzend Kilometer entfernte Reichsbinnengrenze auswichen und dort in Ungarn sogenannte Grenzlogen gründeten. Eine davon war 1874 die Loge ZUKUNFT, nach der HUMANITAS die zweitälteste Grenzloge. Erst fast ein halbes Jahrhundert nach ihrer Gründung konnte sie so wie auch alle anderen Grenzlogen nach Wien übersiedeln: in die nach Kriegsende im Herbst 1918 gegründete neue Republik Österreich; in dieser galt von Anfang an und gilt bis heute ein liberales Vereinsrecht. In seinem Vortrag bezieht sich Bruder Josef immer wieder auf seine Loge ZUKUNFT, doch was er schildert, widerfuhr allen Grenzlogen, auch wenn die ältesten ganz besonders betroffen waren.

Empfehlung: Wer mit dem Thema nicht vertraut ist, könnte vorher das Wiki-Kapitel über die ➡︎ Grenzlogen lesen. Der nun folgende Text von Bruder Josef liefert dazu vor allem juristisches Hintergrundwissen.



Wiener Grenzlogen 1871-1918: Ihr Kampf gegen die habsburgische Unterdrückung

➤ Die österreichische Freimaurerei vor der Grenzlogenzeit

1742 wird unter dem Protektorat einer polnischen Loge die erste Wiener Loge Aux Trois Canons erleuchtet. 1784 Ende dieses Jahrhunderts folgt die erste Großloge, die GROSSE LANDESLOGE VON ÖSTERREICH - gegründet von über 60 Logen der Habsburger Monarchie.

Kurz darauf rauscht die Französische Revolution über die Pariser Gesellschaft - wie eine Brandung über Kieselsteine. Eine Summe unzähliger menschlicher Willkürakte hat die Revolution gemacht, duldete sie und vernichtete sie dann. Elemente ihrer Vorbereitung sind unter unzähligen anderen Schiller, Salieri, und ja, die Freimaurerei.

Das österreichische Kaiserhaus hat panische Angst vor einer politischen Verschwörung nach dem Muster der Französischen Revolution. Daher mussten Mitte der 1790er Jahre über behördliche Anordnung alle Logen geschlossen werden, die Ausübung der Freimaurerei war ab jetzt verboten. Dieser Zustand der Stagnation sollte über hundert Jahre andauern.

Mitte des 19. Jahrhunderts zieht die liberale Revolution über der Monarchie herauf. Das Kaisertum Österreich ist ein Vielvölkerstaat, reich an nationalen Differenzen und gebeutelt von ständig wechselnden politischen Tendenzen.

Knapp 20 Jahre später wird die erforderlich gewordene Trennung von Österreich und Ungarn vollzogen und ein Staatsgrundgesetz (StGG) erlassen mit dem Freiheitsrecht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.

➤ Das österreichische Recht im 19. Jahrhundert und seine Auswirkungen auf die Freimaurerlogen

Ein stärkeres Licht möchte ich nun werfen auf die staatsrechtlichen Aspekte dieser Epoche und der Frage nachgehen, wie sich die Rechtsordnung der konstitutionellen Monarchie auf die Loge ZUKUNFT in Österreich ausgewirkt hat.

Das absolutistische Österreich besaß zwar keine eigene Verfassung, aber das der Aufklärung verbundene «Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch» (ABGB) aus 1811. Dort heißt es (Art 16): Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet. Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben (Art 18). Das ist das, was Hannah Arendt als das Urrecht aller Menschenrechte bezeichnet, das Recht, Rechte zu haben.

Im Kaisertum Österreich kam die Öffnung zu Verfassungen erst mit der liberalen Revolution von 1848. Ein Teil des politischen Programms dieser Revolution war die Versammlungs- und Vereinsfreiheit. Um sie wurde erbittert gekämpft. Zunächst gab es eine vom Kaiser oktroyierte Verfassung aus 1848 mit einem kurzen Grundrechtskatalog und der Proklamation der Gleichberechtigung aller Nationalitäten.

Das Staatsgrundgesetz knapp 20 Jahre später war eine direkte Folge des im Sommer 1867 zwischen Franz Joseph und den politischen Vertretern Ungarns ausgehandelten Ausgleichs. Dieser wiederum war eine Folge des verlorenen Kriegs gegen Preußen ein Jahr zuvor. Die den liberalen Verfassungsstaat wiederherstellende, ausbauende und stärkende Dezemberverfassung 1867 war der Preis, den Franz Joseph für die Einigung mit Ungarn zahlte.

Nach dem StGG Art 12 haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Dazu zählt das im November des Jahres erlassene Vereinsgesetz.

Trotz des vielversprechenden Klangs der politischen Freiheitsbezeugungen des Staatsgrundgesetzes - Petitionsfreiheit; Vereins- und Versammlungsfreiheit; Meinungsfreiheit - blieb es in der praktischen Durchführung bei der Wirkung einer Art ortspolizeilichen Vorschrift. So wurden die liberalen Grundrechte in einer konstitutionellen Monarchie dieser Epoche interpretiert. Dem Vereins- und Versammlungsgesetz und der Behördenpraxis merkt man an, dass die politischen Grundrechte der Monarchie abgerungen werden mussten. Das tägliche politische Leben folgte nicht den staatstheoretischen Idealen des politischen Liberalismus.

Unabhängig davon, dass das StGG zur Zeit der Logengründung der ZUKUNFT zum Teil zahnlos war, wurde damit dennoch ein epochales Gesetzeswerk geschaffen. Sein Grundrechtsschutz gilt bis heute. Immerhin normiert es, dass jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband für immer aufgehoben ist (Art 7). Die Freiheit der Person ist gewährleistet (Art 8), das Hausrecht unverletzlich (Art 9), das Briefgeheimnis desgleichen (Art 10). Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden (Art 12). Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern (Art 13). Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet (Art 14). Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet (Art 16). Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei (Art 17). Mehr als 100 Jahre später wird noch die Kunstfreiheit dazukommen (Art 17a, 1982).

➤ Welche Bedeutung hatte das nun für die Grenzlogen im allgemeinen und für die Loge ZUKUNFT nach deren Gründung 1874 im besonderen?

Das mehrfach genannte Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger beinhaltet das Grundrecht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Nach dem damals in Österreich geltenden Vereinsgesetz stand es jedoch der Behörde frei, zu jeder Vereinsversammlung einen Abgeordneten zu entsenden. Diesem war ein angemessener Platz in der Versammlung nach seiner Wahl einzuräumen und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner zu geben.

Der Behördenvertreter konnte die Aufnahme eines Protokolls über die Gegenstände der Verhandlung und über die gefassten Beschlüsse verlangen. In diese Protokolle konnte, so das Gesetz weiter, die Regierung jederzeit Einsicht nehmen. Somit war die Freimaurerei in Österreich gesetzlich zwar nicht mehr explizit verboten, praktisch aber, so ihr überhaupt die Gründung eines Vereins behördlich bewilligt wurde, durch die potenzielle Anwesenheit eines Regierungskommissärs bei den Tempelarbeiten und der Weißen Tafel weiterhin unmöglich. Das galt für die österreichische Hälfte des Habsburgerstaats.

Anders im ungarischen Teil der Doppelmonarchie. Als König von Ungarn musste der Kaiser den Magyaren ein liberaleres Vereinsrecht bewilligen, das die Ausübung der Freimaurerei auch praktisch ermöglichte. Und so wurden auf damals ungarischem Gebiet in Neudörfl, Pressburg und Ödenburg von Wien aus insgesamt mehr als 15 Grenzlogen gegründet, darunter auch die Loge ZUKUNFT.

Diese Logen wiederum gründeten in Wien unpolitische Vereine mit humanitären Zwecken, beispielsweise die Freie Schule, Kinderhorte und Waisenheime. Die Loge ZUKUNFT führte in Wien den Verein Literarischer Geselligkeits-Club.

Trotz der Deckungsproblematik versuchten die Brüder der Loge ZUKUNFT im Jahr ihrer Logengründung im damals ungarischen Poszony/Pressburg (heute Bratislava in der Slowakei) gleichzeitig auch eine freimaurerische Vereinsgründung in Österreich. Doch sie wurden von der zuständigen niederösterreichischen Statthalterei abgewiesen: die Statuten entsprächen nicht den Anforderungen des Vereinsgesetzes, weil Bezeichnungen wie Affiliation, Maurerarbeit, Verschwiegenheit, Grade und deren Bedeutung jeder Deutung fähig und völlig unbestimmt bleiben würden; abgesehen davon liege die Gesetzwidrigkeit der Vereinsgründung in dem die Öffentlichkeit ausschließenden Grundcharakter des Freimaurertums, wonach es das Wesen seiner Tätigkeit geheim zu halten habe.

Es ist schwer zu sagen, wie das ausgegangen wäre, hätten die Brüder ein Rechtsmittel an das Reichsgericht erhoben. Unter Umständen wäre es von Erfolg gekrönt gewesen. Zwischen 1870 und 1918 wurden 200 Fälle zu Vereins- und Versammlungswesen behandelt, ein Viertel davon hatte Erfolg: Das junge Reichsgericht war liberaler als die Verwaltung und konsequent in der Umsetzung des Staatsgrundgesetzes, jede Verletzung des Vereinsgesetzes wurde als Verletzung des Staatsgrundgesetzes angesehen. Alles in allem war das eine mutige, juristisch einwandfreie, konsequent am Wortlaut des Gesetzes orientierte Rechtsprechung und keine leichte Aufgabe in einer politisch instabilen Zeit.

Sei’s drum! Selbst wenn eine Vereinsbildung 1874 gelungen wäre, wäre der Regierungskommissär geblieben, der bei jeder Vereinsversammlung auftauchen konnte.

➤ Und noch ein vergeblicher Anlauf am Beginn des 20. Jahrhunderts

Drei Jahrzehnte nach der Logengründung kannte das Reichsgericht keinen Pardon anlässlich des neuerlichen Versuchs von Brüdern, in Österreich vereinsrechtlich freimaurerisch Fuß zu fassen.

Ernst Viktor Zenker und Doktor Emil Roth, Hof- und Gerichtsadvokat in Wien, bringen beim Reichsgericht eine Beschwerde ein gegen die vom Innenminister untersagte Bildung des Vereins „Große Freimaurerloge Austria“. Sie behaupten die Verletzung des durch die Verfassung gewährleisteten politischen Rechts, Vereine zu bilden. Der Innenminister hatte seine Untersagung damit begründet, dass die Statuten den Vereinszweck nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen ließen.

Die Beschwerdeführer halten dem nun entgegen, dass die Statuten ausdrücklich festhalten, der Verein verfolge rein geistige und moralische Zwecke. Dieselbe Formulierung habe bei der Vereinsbildung der „Ethischen Gesellschaft in Wien“ zu keinen Problemen geführt

Der kk Ministerialrat Anton Simonelli als Vertreter des kk Ministeriums des Inneren führt in der Verhandlung vor dem Reichsgericht aus, dass nach einer Pause von dreißig Jahren nunmehr der Versuch unternommen werde, eine öffentliche Anerkennung des Freimaurertums in Österreich zu erwirken. Bereits der Name „Große Freimaurerloge Austria“ bilde ein Programm, welches der Öffentlichkeit und den Behörden gegenüber stets ein Geheimnis geblieben sei.

Die Beschwerdeführer bestätigen, dass der Name „Freimaurer“ ein Programm bilde. Es handle sich aber ausschließlich um geistige und moralische Zwecke, wie man dies auch in den Statuten ausländischer Freimaurerlogen sehe, weshalb man nicht sagen könne, das Programm entziehe sich der Öffentlichkeit. Bei der angesprochenen Vereinsbildung vor 30 Jahren sei das Bestreben der Freimaurer dahin gegangen, eine Ausnahmestellung zu erreichen, und zwar hinsichtlich der Intervention eines Regierungskommissärs. Nunmehr befinde man sich ausschließlich auf dem Boden des Vereinsgesetzes.

Das Reichsgericht urteilt, dass aus der Bezeichnung „Große Freimaurerloge Austria“ hervorgehe, dass der geplante Verein ein Glied im Großen Freimaurerbund bilden soll, dessen wesentliche Zwecke und Satzungen der Öffentlichkeit gegenüber grundsätzlich geheim gehalten werden. Diese Anbindung an den Großen Freimaurerbund könne für einzelne Mitglieder Verpflichtungen begründen, welche aus den vorgelegten Statuten überhaupt nicht ersichtlich sein können, deren Zulässigkeit nach dem Vereinsgesetz eben deshalb gar nicht beurteilt werden kann. Die allerdings nicht verbindliche Rechtssatzbildung nimmt die Sache noch konkreter: Die grundsätzliche Geheimnatur des Freimaurerbundes nimmt der statutarischen Zweckbestimmung die erforderliche Klarheit, und was nach dem Reichgericht auch nicht geht, ist, dass mit der Zulassung des Hauptvereins die Bildung von Ortsgruppen ohne weitere vereinsrechtliche Prüfung möglich wäre.

Es blieb also bei den Verboten und Verhinderungen

➤ Die Brüder ließen sich von all dem nicht entmutigen

Sie zogen sich in Privaträume zurück und arbeiteten auch in Wien rituell (Festschrift 75 Jahre ZUKUNFT). So ist aus dem Jahr der negativen Entscheidung des Reichsgerichts eine Festarbeit bezeugt, bei der in den Wiener Lokalitäten der Grenzlogen drei Deputierte Großmeister aus Ungarn anwesend waren. Der Ort wird verschwiegen. An der anschließenden Weißen Tafel im Hotel Intercontinental beteiligten sich 300 Brüder. Man bezog das Verbot der freimaurerischen Betätigung nur auf Rezeptionen, also auf Neuaufnahmen, sowie auf rituelle Arbeiten im zweiten und dritten Grad.

Im selben Jahr arbeitete die Loge ZUKUNFT das erste Mal in den neuen Arbeitsräumen in der Wiener Annagasse. Zu Beginn des Ersten Weltkriegs wird das 40. Stiftungsfest der Loge ZUKUNFT im Tempel in der Wiener Dorotheergasse begangen.

Die Kriegsjahre hindurch wurde sowohl in Pressburg, dem Sitz der Grenzloge ZUKUNFT, als auch in den Räumlichkeiten in Wien als auch privat rituell gearbeitet.

➤ Zum Schluss des Vortrags zurück an den Start zur Loge ZUKUNFT

Loge-Zukunft-1.png
Hermann Beigel: erster Stuhlmeister der Loge ZUKUNFT und Schöpfer eines neuen Rituals.

Um Punkt 6 Uhr am Abend betreten die Mitglieder des Beamtenrats der mit einer Genehmigung der Großloge von Ungarn ausgestatteten neuen Loge ZUKUNFT den Tempel im Hotel Carlton im heutigen Bratislava und nehmen ihre Plätze ein.

Hermann Beigel, der Meister vom Stuhl eröffnet die Loge und nimmt fünf Suchende in den Bund auf. Hernach installiert der Deputierte Großmeister der Großloge von Ungarn, Bruder Lichtenberg, die neue Loge, und der Stuhlmeister, nachdem er den Hammer wieder übernommen hatte, die neuen Brüder Beamten.

Die Loge besaß eine Verfassung und hatte ein aus ihrer Sicht adäquates modernes Ritual ausgearbeitet, nach welchem im Wesentlichen in der Folge alle übrigen sogenannten Grenzlogen und alle späteren österreichischen Logen arbeiten sollten - mit kleinen Änderungen bis auf den heutigen Tag.

Die Loge ZUKUNFT, die zweitälteste Grenzloge, war 1874 aus der drei Jahre vorher gegründeten ältesten Grenzloge HUMANITAS entstanden. Sie ist in den ersten Jahren ihres Bestehens im Exil geradezu emporgeschossen: aus einem in Österreich autoritären polizeistaatlichen restriktiven System in die erhoffte Freiheit der Gedanken und der Willensbildung sowie in die unbeobachtete Atmosphäre einer liberalen Rechtsstaatlichkeit auf der ungarischen Seite.

Neben der Einhaltung der althergebrachten Tendenzen der Freimaurerei im Lichte der Aufklärung hatte sie unverbrüchlich ein Ziel vor Augen: die Reaktivierung der Maurerei und die Gründung einer Großloge für die drei Johannisgrade in Österreich. Aus all diesen Gründen nannte sie sich Zukunft, nachdem sie den zuvor erwogenen Namen „Zur siegenden Wahrheit“ verworfen hatte. Auf in eine besseren Zukunft also, auf in die Freiheit !

Freilich sollte die Erreichung des begehrten Ziels noch sehr lange auf sich warten lassen, bis nach dem Ersten Weltkrieg die zweite österreichische Großloge gegründet werden konnte. So wurde im Toast auf den Kaiser an der Gründungstafelloge der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass die Freimaurerei bald auch in Österreich jene mit Ungarn vergleichbare Freiheit finden möge.

Die Zeit der Aufklärung im Rücken, von den liberalen Anschauungen der modernen Zeit getragen, deistische und dogmatische Ansätze im Ritual vermeidend, aber Pietät gegenüber den alten Gebräuchen hochhaltend, wie es in einem Toast zum Ausdruck gebracht wurde.

Es scheint so zu sein, dass in offener Loge zwar Ritualistik betrieben, aber nicht Baustücke gehört oder allgemeine Fragen behandelt wurden. Die Vorträge der Lehrlinge und Gesellen, in denen sie unter Beweis stellten, ihre Grade gelernt zu haben (Geschichte, Symbole, Ritual), konnten in offener Loge gehalten werden oder in einer allgemeinen Konferenz. Ballotagen von Suchenden, Beförderungen und Erhebungen, oder um den Arbeitsplan für das nächste Jahr festzusetzen, wurden – als höchste Autorität – Konferenzen abgehalten. Die junge Loge arbeitete in den Räumen der Loge „Zur Verschwiegenheit“ im PALUGYAY PALACE zu Pressburg.

Ausgehend vom Friedrich Ludwig Schröderschen Ritual, das die Mutterloge HUMANITAS verwendete, von einem Ritual aus der französischen Tradition und von einem englischen Ritual, schuf der Stuhlmeister Hermann Beigel durch Streichung aller kirchlichen Begriffe, durch Konzentration auf das Wesentliche und durch behutsame Ergänzungen mit einigen wenigen neuen Inhalten in nur vier Wochen ein neues einfaches, logisches, konsistentes und vollkommen laizistisches Ritual.

Die vereinsrechtliche Anerkennung in Österreich wurde von der zuständigen Behörde weiter verweigert. Doch 1918 ist es dann so weit: Nach dem Ende der Monarchie gründen 14 Grenzlogen die Großloge von Wien - mit einem Patent der Symbolischen Großloge von Ungarn.

🌿 Ziel der ZUKUNFT erreicht! 🌿


Wichtige Quellen für den Vortrag:

  • Gerald Stourzh, Die Entstehung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867 und seine unmittelbare Bedeutung, 2017
  • Pöschl, Die Dogmatik des Staatsgrundgesetzes, in: Merli/Pöschl/Wiederin, 150 Jahre Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, Wien 2018
  • Raoul F Kneucker, Die Vereins- und Versammlungsfreiheit in der Judikatur des österreichischen Reichsgerichtes, ÖZÖR XVI 1966

Siehe auch

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