Logengründung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Die Logengründung ist vollzogen, wenn in die neue Loge seitens der Großloge das Licht eingebracht wurde und die Loge in die Register einer Großloge eingetragen ist. In den Constitutions von [[James Anderson|Anderson]] (1723) sind im Anhange die bis heute eigentlich nicht wesentlich veranderten Voraussetzungen und Vorgänge bei einer Logengründung enthalten. | ||
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Aktuelle Version vom 12. September 2018, 07:38 Uhr
Logengründung
Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)
In einer der ersten Verräterschriften, "A Mason's Examination", 1723, wird die Frage: "Was macht eine Loge gerecht?" folgendermaßen beantwortet: "Ein Meister, zwei Aufseher, vier Gesellen, fünf Lehrlinge mit Winkel, Zirkel und Maßstab." Es werden somit 12 Personen zur vollkommenen Besetzung einer Loge verlangt.
Die späteren Großlogenverfassungen, ebenso die heute in England geltende, verlangen zumindest sieben Brr.-Meister für eine Neugründung. In anderen Großlogen wird von sieben Maurern gesprochen, wovon jedoch mindestens drei (oder fünf) Meister sein müssen, um die führenden Ämter besetzen zu können.
Die Logengründung vollzieht sich in den einzelnen Großlogen in verschiedener Form.
Ein Beispiel hierfür: Sieben Brr.-Meister erhalten vom Großmeister die Erlaubnis zur Abhaltung einer Versammlung "unter freiem Himmel", das heißt ohne Schutz einer bestehenden Loge. Sie setzen den Namen der Loge fest und richten ein Gesuch um ein Logenpatent an die Großloge. Die Arbeitsbewilligung wird nun von der nächsten Generalversammlung der Großloge ausgesprochen, oder es wird der Loge eine sogenannte einstweilige Arbeitsbewilligung durch den Verwaltungsausschuß der Großloge (Bundesrat) erteilt, die dann von der Bundesversammlung in eine bleibende (definitive) umgewandelt wird.
Die Logengründung ist vollzogen, wenn in die neue Loge seitens der Großloge das Licht eingebracht wurde und die Loge in die Register einer Großloge eingetragen ist. In den Constitutions von Anderson (1723) sind im Anhange die bis heute eigentlich nicht wesentlich veranderten Voraussetzungen und Vorgänge bei einer Logengründung enthalten.