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# Hierauf werden die übrigen Angelegenheiten der Großloge erledigt.
 
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# Der Großmeister oder sein Deputierter richten dann eine Ansprache an die Versammlung, hierauf wird die Großloge geschlossen "in einer Weise, die in keiner Sprache geschrieben werden kann", und die Brüder gehen oder bleiben beisammen nach Belieben.
 
# Der Großmeister oder sein Deputierter richten dann eine Ansprache an die Versammlung, hierauf wird die Großloge geschlossen "in einer Weise, die in keiner Sprache geschrieben werden kann", und die Brüder gehen oder bleiben beisammen nach Belieben.
# Jede Jahresversammlung hat gesetzgeberische Rechte. Nur müssen dabei die [[alten Landmarken]] (s. d.) genau befolgt werden. Auch müssen alle Verfassungsänderungen in der vorhergehenden Vierteljahrsversammlung vorgelegt und genehmigt worden sein. Jeder Teilnehmer an dem Fest, auch der jüngste [[Lehrling]], muß vor dem Essen eine Abschrift der Satzungsänderungen eingehändigt erhalten. Die Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit.
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# Jede Jahresversammlung hat gesetzgeberische Rechte. Nur müssen dabei die [[Alte Landmarken|alten Landmarken]] (s. d.) genau befolgt werden. Auch müssen alle Verfassungsänderungen in der vorhergehenden Vierteljahrsversammlung vorgelegt und genehmigt worden sein. Jeder Teilnehmer an dem Fest, auch der jüngste [[Lehrling]], muß vor dem Essen eine Abschrift der Satzungsänderungen eingehändigt erhalten. Die Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit.
  
 
Diese 39 Punkte wurden in der Jahresversamnlung am 24. Juni 1721 von 150 Brüdern angenommen. Die Grundzüge dieser Satzungen sind in den meisten modernen Großlogenverfassungen wenigstens in Spuren nachweisbar, wenn auch einiges, wie die höchst absonderliche Art der Großmeisterwahl, auch in [[England]] niemals eingehalten wurde. Aber vieles, so die Rechte des Großmeisters und seine Verpflichtungen zum Logenbesuche usw., sind beibehalten und ausgebaut worden. Anschließend an diese General Regulations gibt [[James Anderson|Anderson]] in einem Postskript noch die Vorschriften über Einsetzung einer neuen Loge, die gleichfalls, wenn auch mehrfach abgeändert, noch heute Gültigkeit haben.  
 
Diese 39 Punkte wurden in der Jahresversamnlung am 24. Juni 1721 von 150 Brüdern angenommen. Die Grundzüge dieser Satzungen sind in den meisten modernen Großlogenverfassungen wenigstens in Spuren nachweisbar, wenn auch einiges, wie die höchst absonderliche Art der Großmeisterwahl, auch in [[England]] niemals eingehalten wurde. Aber vieles, so die Rechte des Großmeisters und seine Verpflichtungen zum Logenbesuche usw., sind beibehalten und ausgebaut worden. Anschließend an diese General Regulations gibt [[James Anderson|Anderson]] in einem Postskript noch die Vorschriften über Einsetzung einer neuen Loge, die gleichfalls, wenn auch mehrfach abgeändert, noch heute Gültigkeit haben.  

Version vom 1. Dezember 2011, 11:52 Uhr

General Regulations

Quelle: Internationales Freimaurer-Lexikon von Eugen Lennhoff und Oskar Posner (1932)

zusammengestellt von Großmeister George Payne (1720) und genehmigt von der Londener Großloge 1721, sind allgemeine freimaurerische Bestimmungen, die Payne nach alten Mustern für den Gebrauch der jungen Großloge als eine Art allgemein gültigen Bausgesetzes zur Herstellung der notwendigen Einheitlichkeit verfaßte. Sie sind mit Abänderungen in fast alle freimaurerischen Verfassungen auch unserer Tage übergegangen und geben ein Bild von der Einrichtung und gesetzlichen Grundlage der ersten Großloge. Die 39 Punkte dieser allgemeinen Verordnungen sind auch heute noch von derartiger Bedeutung, daß sich ihre kurze Inhaltswiedergabe hier rechtfertigt.

  1. Der Großmeister kann alle Logen besuchen und dort den Vorsitz übernehmen.
  2. Der Meister vom Stuhl hat das Recht, jederzeit nach eigenem Gutdünken die Loge einzuberufen. Fehlt oder stirbt der Meister vom Stuhl, so tritt an seine Stelle ein abgegangener Meister vom Stuhl oder der Erste Aufseher.
  3. Jede Loge hat ein Buch ihrer Hausgesetze, ein Mitgliederverzeichnis sowie ein Verzeichnis aller Logen am gleichen Orte mit deren Versammlungstagen zu führen.
  4. Ohne Erlaubnis des Großmeisters dürfen nicht mehr als fünf neue Mitglieder an einem Tage aufgenommen werden, das Aufnahmealter ist nicht unter 25 Jahren anzusetzen, es sei denn, der Großmeister gebe Dispens.
  5. Zwischen der Anmeldung und der Aufnahme eines neuen Mitgliedes muß ein Monat verstreichen, damit Erkundigungen eingeholt werden können.
  6. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes setzt die einhellige Zustimmung der Loge voraus.
  7. Der Neuaufgenommene hat die Loge zu bekleiden (s. Clothing the Lodge) und dem Unterstützungsfonds einen Beitrag zu leisten.
    Er hat ferner die allgemeinen Bestimmungen und Hausgesetze durch Gelöbnis anzunehmen.
  8. Gruppenaustritt aus einer Loge zur Bildung einer neuen Loge unterliegt der Genehmigung des Großmeisters. Ohne Patent des Großmeisters ist eine Gruppe von Brüdern nicht als Loge anzuerkennen. Verkehr mit einer derartigen irregulären Loge ist den übrigen Logen verboten.
  9. Ein Bruder, der sich gegen die Logenharmonie vergeht, wird zweimal durch den Meister vom Stuhl vermahnt. Leistet er den verlangten Gehorsam nicht, so wird gegen ihn nach den Hausgesetzen oder weiteren Verordnungen der Großloge vorgegangen.
  10. Die Loge faßt Majoritätsbeschlüsse und kann ihren Vertretern bei den Vierteljahrsversammlungen der Großloge Aufträge erteilen, an die diese Vertreter gebunden sind.
  11. Die Einheitlichkeit des Gebrauchtums wird festgelegt, sie soll gefördert werden durch häufigen, gegenseitigen Logenbesuch.
  12. Die Großloge besteht aus den Meistern und Aufsehern aller Logen, mit dem Großmeister und den beiden Großaufsehern und dem Deputierten Großmeister. Sie versammelt sich vierteljährig, zu Michaeli, Weihnachten und Maria Verkündigung. Bei diesen Versammlungen darf kein anderer Bruder, außer den obengenannten anwesend sein.
  13. Bei den Vierteljahrsversammlungen werden alle gemeinsamen Angelegenheiten behandelt. Nur bei der Vierteljahrsversammlung dürfen Meister gemacht werden (!). Hier werden alle Beschwerden verhandelt. Jeder Bruder hat das Berufungsrecht an die Vierteljahrsversammlung. Der Sekretär hat eine Logenliste zu führen. Allgemeine karitative Zwecke werden von hier aus betreut, dafür wird in den Logen gesammelt. Die Verwaltung hat ein Großlogenschatzmeister. Der Großmeister überwacht den Sekretär und Schatzmeister. Ein Großlogenhüter wird bestellt, der aber nicht Mitglied der Großloge ist.
  14. Fehlt der Großmeister oder sein Stellvertreter, so ist der an Maurerjahren älteste Stuhlmeister Großmeister pro tempore, vorausgesetzt, daß nicht ein früherer Großmeister anwesend ist.
  15. Fehlen die Großaufseher, so treten für sie vom Großmeister pro tempore eingesetzte Logenaufseher ein.
  16. Die Vermittlung zwischen dem Großmeister und der Großloge stellt der Deputierte Großmeister vor, dem die Großaufseher zu berichten haben.
  17. Großmeister, Deputierte Großmeister und Großaufseher können nicht gleichzeitig Logenmeister sein.
  18. Ist der Deputierte Großmeister erkrankt, so setzt der Großmeister einen Stellvertreter pro tempore ein. Bei Konflikten zwischen Großmeister und Deputierten oder den Großaufsehern kann der Großmeister diese Beamten nicht absetzen, sondern muß den Fall der Großloge vorlegen. Ist eine Versöhnung nicht zu erzielen, so setzt die Großloge den Deputierten Großmeister oder die Großaufseher ab und wählt neue.
  19. Mißbrauch der Amtsgewalt des Großmeisters soll in eigenen Bestimmungen verhindert und vorgekommene Fälle entsprechend gesühnt werden. Bisher lag kein Anlaß vor.
  20. Der Großmeister soll mit dem Deputierten Gronmeister und den Aufsehern alle Logen der Stadt mindestens einmal während seines Amtsjahres besuchen.
  21. Stirbt der Großmeister im Amte, so soll der Deputierte Großmeister die früheren Großmeister zur Amtsübernahme auffordern. Gelingt ihm dies nicht, so führt er die Großloge bis zur Neuwahl.
  22. Die Jahresversammlung der Großloge hat alljährlich am Tage Johannis des Täufers oder des Evangelisten stattzufinden. An diesem Tage ist der neue Großmeister zu wahlen
  23. Die Vorbereitung des Jahresfestes ist Sache der Großaufseher, denen Stewards beigesellt werden.
  24. und
  25. Betreffen Anordnungen über das Fest, die Verrechnung der Teilnehmerkarten u. a.
  26. Der Großmeister ernennt zwei oder mehrere Türhüter fur das Fest.
  27. Die Großaufseher oder Stewards ernennen die bedienenden Brüder
  28. Großmeister und alle Großbeamten haben vor Beginn des Festes anwesend zu sein, um etwaige Beschwerden entgegenzunehmen und Streitfälle noch vor dem Essen zu bereinigen und Vorsorge zu treffen, daß während des Festes kein Zwiespalt entstehe.
  29. Nach dieser Amtshandlung verlassen Großmeister und Großbeamte den Saal, um den anderen Brüder die Beratung über die neuen Wahlen zu ermöglichen. Wird der bisherige Großmeister wiedergewählt, so ist er hereinzurufen und zu bitten, das Amt beizubehalten. Das Ergebnis wird aber erst nach der Tafel verlautbart.
  30. Wahrend des Essens ist die Großlogenordnung aufgehoben.
  31. Nach dem Essen wird in Anwesenheit aller Brüder, also auch der Kandidaten, die Großloge eröffnet.
  32. Hat der Großmeister die Wiederwahl angenommen, so soll ein hierzu bestimmter Bruder der Großloge an ihn nochmals die Bitte richten im Amte zu bleiben, und wenn der Großmeister sein Einverständnis kundgibt, so wird er von diesem Bruder zum Großmeister ausgerufen, wobei sich alle anderen Brüder zu erheben haben und den neuen Großmeister beglückwünschen.
  33. Nimmt der bisherige Großmeister die Wiederwahl aber nicht an, oder wollen die Brüder die Verlängerung seiner Amtszeit nicht, so soll der Großmeister seinen Nachfolger namhaft machen, der im Falle einstimmiger Annahme durch die Großloge eingesetzt und begrüßt werden soll.
  34. Ist aber keine Einstimmigkeit vorhanden so schreibt jeder Stimmberechtigte seinen Kandidaten auf einen Zettel. Der abtretende Großmeister zieht aus der Büchse einen Zettel hervor, und der gezogene Kandidat wird Großmeister (! ! !).
  35. Der neue Großmeister ernennt seinen Deputierten Großmeister und die beiden Großaufseher, die die Großloge bestätigen muß.
  36. Ist der zum Großmeister Gewählte abwesend, so kann er nicht proklamiert werden es sei denn, der Großmeister bürge für die baldige Amtsübernahme. In diesem Falle amtiert der alte Großmeister weiter und ernennt den Deputierten Großmeister und Großaufseher für seinen Nachfolger.
  37. Hierauf werden die übrigen Angelegenheiten der Großloge erledigt.
  38. Der Großmeister oder sein Deputierter richten dann eine Ansprache an die Versammlung, hierauf wird die Großloge geschlossen "in einer Weise, die in keiner Sprache geschrieben werden kann", und die Brüder gehen oder bleiben beisammen nach Belieben.
  39. Jede Jahresversammlung hat gesetzgeberische Rechte. Nur müssen dabei die alten Landmarken (s. d.) genau befolgt werden. Auch müssen alle Verfassungsänderungen in der vorhergehenden Vierteljahrsversammlung vorgelegt und genehmigt worden sein. Jeder Teilnehmer an dem Fest, auch der jüngste Lehrling, muß vor dem Essen eine Abschrift der Satzungsänderungen eingehändigt erhalten. Die Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit.

Diese 39 Punkte wurden in der Jahresversamnlung am 24. Juni 1721 von 150 Brüdern angenommen. Die Grundzüge dieser Satzungen sind in den meisten modernen Großlogenverfassungen wenigstens in Spuren nachweisbar, wenn auch einiges, wie die höchst absonderliche Art der Großmeisterwahl, auch in England niemals eingehalten wurde. Aber vieles, so die Rechte des Großmeisters und seine Verpflichtungen zum Logenbesuche usw., sind beibehalten und ausgebaut worden. Anschließend an diese General Regulations gibt Anderson in einem Postskript noch die Vorschriften über Einsetzung einer neuen Loge, die gleichfalls, wenn auch mehrfach abgeändert, noch heute Gültigkeit haben.